LVwG N LVwG-S-1682/001-2024; LVwG-AV-779/001-2024

LVwG-S-1682/001-2024; LVwG-AV-779/001-2024Tribunal Administrativo Regional9 de out. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Entziehung; Lenkberechtigung; Entziehungsdauer; Suchtgift; Verweigerung; amtsärztliche Untersuchung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1682/001-2024 ; LVwG-AV-779/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1682.001.2024.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.07.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.06.2024, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 09.07.2024, Zl. ***, wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.800,-- Euro herabgesetzt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt hingegen unverändert.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wird die seitens der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 225,-- Euro auf 180,-- Euro herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt hingegen unverändert.

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 198 Euro neu festgesetzt.

2. Die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.06.2024, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.178,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Verfahren LVwG-AV-779/001-2024:

Mit (Mandats-)Bescheid vom 19.03.2024, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich 07.12.2024 entzogen; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2024 um 16:25 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und dann die Vorführung zur klinischen Untersuchung verweigert habe. Er sei verkehrsunzuverlässig, weshalb die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von 6 Monaten zu entziehen und die gesetzlich vorgesehenen begleitenden Maßnahmen anzuordnen seien.

Der rechtzeitig gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2024, Zl. ***, keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

In seiner durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides durch Verletzung des Legalitätsprinzips, grob fehlerhafter Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Er führt im Wesentlichen aus, dass er die Vorführung zum Amtsarzt zu Recht abgelehnt habe, da es dazu keine Veranlassung gegeben habe. Es seien keine Umstände vorgelegen die vermuten ließen, dass er suchtmittelbeeinträchtigt sein Fahrzeug gelenkt habe, er sei vollständig fahrtauglich gewesen. Die Auffassung der Behörde, wonach der von ihm eingestanden Cannabiskonsum um 03:00 Uhr in der Früh am Tattag sowie in der Nacht zuvor die angeblichen Feststellungen der Exekutive bestätigen würden, sei grob falsch, da Cannabiskonsum nach spätestens 4 Stunden keinen Einfluss mehr auf die Fahrtüchtigkeit haben könne. Diese Tatsache ergebe sich aus der Fachliteratur und der Forensik, er verweise diesbezüglich auf seine detaillierten Ausführungen in der Vorstellung vom 02.04.2024. Die Fahrzeugkontrolle habe am 07.03.2024 um 16:25 Uhr stattgefunden, zwischen dem Cannabiskonsum um 03:00 Uhr seien sohin 13,5 Stunden gelegen. Der Cannabiskonsum sei aus medizinischer Sicht in geringen Mengen zum Einschlafen indiziert und geeignet, er verweise diesbezüglich auf die in der Beschwerde angeführten Links. Er beantrage zum Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Ob er sich zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle in einem durch Suchtmittel hervorgerufenen beeinträchtigenden Zustand des Suchtmittelkonsums tatsächlich verdächtig gewesen sei, sei die zentrale Vorfrage, hierbei sei die Frage des zeitlichen Abbaus der Cannabis-Einwirkungen von entscheidender Bedeutung. Die Schlussfolgerung der Behörde sei daher völlig absurd. Wenn bei einer Person nicht vermutet werden könne, durch Suchtgiftmittel beeinträchtigt zu sein, müsse sie einer allfälligen polizeilichen Anordnung zur klinischen Untersuchung nicht Folge leisten. Es entfalle in diesem Fall sowohl die Strafbarkeit wegen Verweigerung der Anordnung als auch der Führerscheinentzug. Hierzu werde auf PÜRSTL in StVO Straßenverkehrsordnung § 5 Rz. 39, 16. Auflage, Wien 2023, verwiesen. Es sei kein auffälliges Fahrverhalten seinerseits vorgelegen, sei ihm dies anlässlich der Kontrolle nicht vorgehalten worden, sei das Fahren mit wechselnder Geschwindigkeit ohne Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auffällig gewesen, habe er auch das Abbiegeverhalten völlig normal vorgenommen. Auch zu diesem Beweisthema werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Es seien bei der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle keine körperlichen Auffälligkeiten und/oder Beeinträchtigungen, welche auf einen Suchtmittelkonsum hätten hindeuten können, vorgelegen. Die diesbezüglichen Behauptungen des Polizeibeamten C in der Anzeige vom 07.03.2024 und der Stellungnahme vom 27.04.2024 seien irreführend und/oder weitestgehend unzutreffend. Die Frage nach dem Suchtmittelkonsum sei erst nach Abfrage im Polizeiregister erfolgt. Der Rombergtest habe keine Anzeichen für Suchtmittelbeeinträchtigungen ergeben, zumal das Beenden des Tests bereits nach 21 Sekunden in der Norm liege und nicht außerhalb der Norm, diesbezüglich werde auf das Institut für Rechtsmedizin *** „Verdacht auf Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Alkoholkonsum“ verwiesen. Die Norm liege nach dem Merkblatt dieses Instituts zwischen 20 und 45 Sekunden. Auch diesbezüglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Wie genau der Polizeibeamte seine Pupillenreaktion überprüft haben wolle, gebe er nicht an. Er verweise auf das genannte Merkblatt, wie die Pupillenreaktion üblicherweise überprüft werde. Der Polizeibeamte habe keinen ordnungsgemäßen Pupillenreaktionstest durchgeführt, da keine ausreichend hellen Lichtverhältnisse geherrscht hätten, ein Lichtreiz durch eine Taschen- oder Tischlampe nicht gesetzt und ein Vergleich der Pupillengröße mit einer Referenzperson nicht durchgeführt worden sei. Der Polizeibeamte habe auch nicht angegeben, wie der den Nystagmus überprüft habe. Aussagekräftige und verwertbare Überprüfungen des Nystagmus seien eine Angelegenheit des HNO-Arztes und könnten von einem Laien auf einem Parkplatz im Freien in der Nähe einer stark befahrenen Straße bei eintretender Dämmerung nicht durchgeführt werden. Auch diesbezüglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Der Beschwerdeführer habe bei der Fahrzeugkontrolle einem Alkoholtest zugestimmt, habe der Test mit dem Vortestgerät 0,00 Promille ergeben, einen Harntest habe er verweigert, da er keinen Harndrang verspürt habe und auch auf dem öffentlichen Parkplatz dem nicht habe nachkommen wollen. Einem Speichelvortest hätte er aber jederzeit zugestimmt, diesen hätten die Polizeibeamten weder verlangt noch vorgeschlagen.

Dies sei umso erstaunlicher, als seit März 2017 die Speichelvortestgeräteverordnung des Innenministeriums in Kraft sei, die im Hinblick auf § 5a Abs 3 StVO erlassen worden sei. Ist der Speicheltest positiv, hat sich der Proband einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist der Speichelvortest hingegen negativ, hat der Proband einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Vorführung zum Arzt unterbleibt.

Ein Speichelvortest wäre vorliegend negativ ausgefallen. Auch hätten die Zeugen D sowie E bestätigt, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen sei bzw. keinen derartigen Eindruck vermittelt habe. Es sei keine Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum vorgelegen. Der Polizeibeamte habe sich grob geirrt, weise nicht die ausreichende fachliche Kompetenz vor, um eine verwertbare Einschätzung des Verdachts auf Suchtmittelmissbrauch abzugeben, es sei keine Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen erfolgt, er habe sich das von ihm unterschriebene Formular nicht näher angeschaut, da er den Erklärungen des Polizeibeamten C vertraut habe. Dieser habe ihm erklärt, dass aufgrund seines Geständnisses eine klinische Untersuchung nicht mehr notwendig wäre. Es liege daher kein Verstoß gegen § 99 Abs 1 lit.b StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz und § 5 Abs 9 StVO vor, zumal nicht vermutet werden hätte können, dass er sich zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hätte.

1.2. Verfahren LVwG-S-1682/001-2024:

Mit Straferkenntnis vom 09.07.2024, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1 der Übertretung des § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9, § 99 Abs 1 lit.b StVO 1960, zu Spruchpunkt 2. des § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 36 lit.e KFG für schuldig und verhängte über ihn zu Spruchpunkt 1 gemäß § 99 Abs 1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 398 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 225 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden).

1. Es wurde ihm angelastet, er habe am 07.03.2024 um 16:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, als Lenker des PKW *** die Verbringung zum Zweck der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe.

2. Er sei seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer iS des § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht nachgekommen, da festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 08/2022 sei abgelaufen gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eine Beschwerde (Vorbringen wie in der Beschwerde betreffend Entziehung der Lenkberechtigung) ein und beantragte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.09.2024 in den Verfahren LVwG-S-1682/001-2024 und LVwG-AV-779/001-2024 aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges eine gemeinsame mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie die Zeugen C (Meldungsleger) und F einvernommen wurden, sowie der Verwaltungsstrafakt Zl. *** und der Verwaltungsakt Zl. *** verlesen wurden.

2. Feststellungen:

Feststeht, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2024 um 16:25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** in der ***, in welcher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet ist, in Fahrtrichtung *** lenkte. Zur gleichen Zeit fuhren die Polizeibeamten der Verkehrsinspektion , C und F, in der *** hinter dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug nach. Bei der Fahrt in der *** wechselte der Beschwerdeführer mehrmals die Fahrgeschwindigkeit, bog anschließend an der Kreuzung *** mit der *** () nach links, für die hinter ihm fahrenden Polizeibeamten nicht flüssig, sondern etwas „abgehackt“, ab, bog in der Folge von der *** in die *** nach rechts ab und orientierte sich bei diesem Abbiegemanöver nicht zum rechten Fahrbahnrand. Den Polizisten erschien das Fahrverhalten des Beschwerdeführers bis zum Anhalteort in der *** auf Höhe des Einganges des *** um 16:30 Uhr auffällig, weswegen sie diesen zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhielten. Der Lenker wurde von C zur Durchführung eines Alkotests mittels Vortestgerätes aufgefordert, ergab dieser Alkovortest 0,00 mg/l. Der Polizeibeamte bot sohin dem Lenker die Möglichkeit einer freiwilligen Urinabgabe an, dies lehnte der Beschwerdeführer ab. Im Verlauf der Lenkerkontrolle fiel dem die Amtshandlung führenden C auf, dass die Pupillen des Angezeigten wenig Reaktion aufwiesen und bei der Überprüfung des Nystagmus nach innen ausschlugen. Ein durchgeführter Romberg-Test wurde vom Lenker nach 21 Sekunden beendet, C ist ein zur Erkennung von Drogen im Straßenverkehr besonders geschulter Beamter. Er nahm am Beschwerdeführer eine gewisse Unruhe, und wässrige Augen wahr, fragte den Lenker daraufhin, ob er schon einmal Drogen konsumiert habe, was dieser bejahte, im Zuge des Gespräches gab der Lenker an, dass er gegen 03:00 Uhr nachts und bereits gegen 22:00 Uhr zum Einschlafen einen Joint geraucht habe. In der Zusammenschau des auffälligen Fahrverhaltens, der durchgeführten Tests und des Eingeständnisses des Cannabiskonsums ergab sich für den Polizeibeamten der Verdacht der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift. Der Beschwerdeführer wurde vor Ort aufgefordert zur klinischen Untersuchung zum Polizeiarzt mitzufahren, dieser Aufforderung stimmte der Beschwerdeführer zu. Die Polizisten verbrachten den Beschwerdeführer mit dem Streifenwagen zur Polizeiinspektion in der ***. Nach dem Verlassen des Streifenwagens teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht zum Amtsarzt vorgeführt werden wolle. C belehrte den Beschwerdeführer über die rechtlichen Folgen der Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt, woraufhin der Beschwerdeführer äußerte, dass er dies zur Kenntnis nehme. Der Beschwerdeführer verständigte seine Mutter, die ihn abholte. Der Beschwerdeführer verweigerte am 07.03.2024 um 16:55 Uhr in ***, ***, die Verbringung zum Zweck der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden tätigen Arzt gegenüber C, obwohl er das Fahrzeug gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand. Der Beschwerdeführer unterfertigte das Formular „Fahrtüchtigkeit“, in welchem angekreuzt ist, dass die Vorführung zum Amtsarzt verweigert wurde und die Aufklärung über die rechtlichen Folgen durch den EB erfolgten. In der Folge wurde mit dem Angezeigten geklärt, wer das Fahrzeug abholt, und den Fahrzeugschlüssel übernimmt.

An dem vom Beschwerdeführer in *** in der *** und auf der *** gelenkten Fahrzeug war keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht, da die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 08/2022 abgelaufen war.

3. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer den PKW am 07.03.2024 in *** in der ***, von der *** in die *** und anschließend in die *** bis zum Parkplatz vor dem ***, wo die Amtshandlung durchgeführt wurde, gelenkt hat, stellt er nicht in Abrede und wird durch die Aussage der Meldungsleger bestätigt. Dass die Vermutung, er habe dies beeinträchtigt durch Suchtgift getan, vorgelegen ist, hat der Meldungsleger als Zeuge mit dem Verweis auf die Unruhe des Beschwerdeführers, dessen glasige Aussagen und das Eingeständnis des nächtlichen Cannabiskonsums lebensnahe geschildert. Der Alkovortest verlief unstrittig negativ (0,00 mg/l). Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er bei der Amtshandlung den Konsum von Cannabis, wenn auch in geringem Maß, zugegeben hat.

Die Meldungsleger schilderten in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar die Fahrweise des Beschwerdeführers geschildert, die sich für sie als erfahrene Streifenbeamte auffällig darstellte. Einem geschulten Straßenaufsichtsorgan ist jedenfalls zuzubilligen, richtig zu beobachten, ob die Fahrweise eines Fahrzeuges betreffend das Einhalten der Geschwindigkeit und die Durchführung von Abbiegevorgängen auffällig sind. Den geschulten Straßenaufsichtsorganen kann die richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zugemutet werden.

Die Zeugen sagten aus, dass aufgrund des Verdachts der von ihnen wahrgenommenen äußerlichen Anzeichen und des Eingeständnisses des Cannabiskonsums der Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vorlag. Aufgrund dieses Verdachts hatte die Vorführung zur klinischen Untersuchung zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die Vorführung zum Amtsarzt verweigerte, brachte vor, dass er aufgrund der Aussage des Polizisten der Meinung gewesen sei, dass sich eine solche erübrigt habe.

Diese Aussage wurde durch die Aussage des Zeugen C widerlegt. Der Zeuge C sagte glaubwürdig aus, dass er nach dem Eingeständnis des nächtlichen Cannabiskonsums nicht von der Vorführung vor den Amtsarzt Abstand genommen habe, da letztendlich nur der Arzt bei der Untersuchung entscheiden könne, ob eine Fahrtauglichkeit vorliege oder nicht, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift gegeben sei oder nicht. Er habe den Beschwerdeführer auch über die rechtlichen Folgen der Verweigerung aufgeklärt, habe diesem auch mitgeteilt, dass er die Mutter darüber informieren müsse, dass er nicht mehr mit dem Auto fahren dürfe und dass sie für die Fahrzeugschlüssel verantwortlich sei.

Der Beschwerdeführer sagte in der Verhandlung aus, dass ihm der Polizeibeamte erklärt habe, dass er bei einer Verweigerung der Vorführung eine höhere Strafe bekomme. Auch sei ihm auf dem Weg zur Polizeiinspektion im Auto mitgeteilt worden, dass das Nichtmitkommen zum Amtsarzt eine Verweigerung darstelle. Bevor er das Formular unterschrieben habe, sei ihm gesagt worden, dass die Verweigerung der Vorführung vor den Amtsarzt eine höhere Strafe mit sich bringe, habe er dies zur Kenntnis genommen, habe er sich das Formular vor dem Unterschreiben nicht durchgelesen.

Eine ärztliche klinische Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung besteht, wie aus diversen solchen Verfahren gerichtsbekannt ist, im Wesentlichen aus der Erhebung von Konstitution und Erkrankungen bzw. Verletzungen, Messung von Puls/Blutdruck, Beschreibung von Muskeltonus, Sprechweise, Atmung, o.ä., Augenuntersuchung (insb. Reaktion auf Lichteinfall bzw. Nystagmus), psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests (wie z.B. Ein-Bein-Stehtest, Geh- und Dreh-Test, Finger-Finger-Test, Romberg-Test, Gedächtnis) und Blutuntersuchung.

Dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer aufgefordert hat, zur klinischen Untersuchung zur Polizeiinspektion mitzufahren ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben aller vernommenen Personen.

4. Rechtslage und Erwägungen:

4.1. Verfahren LVwG-S-1682/001-2024

§ 5 Abs. 1 StVO lautet: „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

§ 5 Abs. 5 StVO lautet: Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

§ 5 Abs. 9 StVO lautet: Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

In Hinblick auf die Feststellung einer Beeinträchtigung von Fahrzeuglenkern durch Suchtgift ist das rechtliche Prüfsystem in § 5 StVO normiert und regelt in exakter Weise, wie im Verdachtsfall einer Beeinträchtigung durch Suchtgift vorzugehen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Als Suchtgifte werden jene in § 2 Suchtmittelgesetz genannten Stoffe und Zubereitungen verstanden; umfasst sind davon jedenfalls die am häufigsten verwendeten Substanzen wie Cannabis, Kokain, Amphetamin, MDMA (Ecstasy) und Heroin.

Nach § 5 StVO (Verdachtsgewinnung durch die Exekutive) haben die Organe der Straßenaufsicht zunächst unter gleichzeitigem Ausschluss einer Alkoholisierung selbst festzustellen, ob die notwendige körperliche und geistige Verfassung vorliegt oder eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vermutet werden kann.

Wenn dieser Verdacht gegeben ist, ist die angehaltene Person gemäß § 5 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 StVO zur Feststellung des Vorliegens bzw. Grades zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt, zu einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt oder zu einem im Sinne des § 5a Abs. 4 StVO und der darauf fußenden Ärztepoolverordnung ausgebildeten und ermächtigten Arzt („Poolarzt“) zu bringen. In einem zweiten Schritt folgt die klinische Untersuchung durch diesen Arzt, um den Grad der Beeinträchtigung des Fahrvermögens einzuschätzen. Deutet diese klinische Untersuchung auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift hin, hat der Arzt in einem dritten Schritt eine Blutabnahme vorzunehmen.

§ 5 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 StVO räumt bestimmten Organen die Ermächtigung ein, unter bestimmten Voraussetzungen Personen zwecks Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem Arzt vorzuführen; die Verpflichtung dieser Personen, sich dem Arzt vorführen zu lassen, findet sich in § 99 Abs. 1 lit. b StVO.

Unter “Vorführen” ist nach der allgemeinen Bedeutung eine behördliche Maßnahme (nämlich das Herbeiführen der Verbindung des zu Untersuchenden mit Arzt) zu verstehen, der sich der Betroffene unterziehen soll und die der Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Suchtgiftbeeinträchtigung dienen soll.

In den Erläuterungen zur genannten Novelle (859 Blg NR XXII. GP) heißt es zu § 5 Abs. 9a StVO:

"Organe der Straßenaufsicht können auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung zwar oftmals erkennen, dass die Vermutung nahe liegt, dass sich ein Fahrzeuglenker nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag; jedoch ist es, wenn eine durchgeführte Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft keinen relevanten Hinweis auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, für das Straßenaufsichtsorgan oft schwierig, den Grund für die vermutete Beeinträchtigung zu erkennen. Dieser Grund kann zum einen von Suchtgiftkonsum herrühren, zum anderen aber in sonstiger Suchtmitteleinnahme, Konsum von Psychopharmaka oder sonstigen die Fahrweise beeinträchtigenden Medikamenten oder z.B. in bloßer Übermüdung gelegen sein. Eine Beeinträchtigung durch Suchtgift zieht andere verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen (Übertretung des Abs. 1) nach sich als eine sonstige Beeinträchtigung (Übertretung des § 58 Abs. 1); weiters sind an eine Beeinträchtigung durch Suchtgift strengere führerscheinrechtliche Folgen geknüpft. Um einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Suchtgiftlenker wirksamer entgegenzutreten, soll ein Speichelvortest den Organen der Straßenaufsicht die Möglichkeit geben, die nicht spezifizierte Vermutung einer allfälligen Beeinträchtigung bereits bei der Kontrolle im Hinblick auf Suchtgift zu erhärten oder aber zu entkräften. Werden im Speichel Suchtgiftspuren vorgefunden, so ist daher der Proband gem. Abs. 9 dem Arzt vorzuführen; dieser hat auf Grund des Vortests im Zuge der Untersuchung die Möglichkeit, sich mit den für das durch den Vortest indizierte Suchtgift typischen Symptomen und Verhaltensweisen im Zuge der Befunderstellung genauestens auseinanderzusetzen. Ebenso scheint es gerechtfertigt, eine Verweigerung des Vortests als Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung gelten zu lassen, gibt es doch andernfalls keinen Grund für eine Verweigerung; auch in diesem Fall aber ist für die Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung die Untersuchung durch den Arzt entscheidend."

Ein Vortestgerät zur Feststellung von Suchtgiftspuren stand zum Tatzeitpunkt nicht in Verwendung, es besteht auch kein Rechtsanspruch auf die Verwendung eines solchen Gerätes.

§ 5 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 StVO räumt den Betroffenen daher nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie bereit wären, sich vorführen zu lassen (vgl. VwGH 23.5.2006, 2006/02/0039). Diese können auch nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll; dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane.

Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten (vgl. zuletzt VwGH 21.12.2020, Ro 2020/02/0011).

Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der in § 99 Abs. 1 lit. b StVO normierten Pflicht, sich dem Arzt vorführen zu lassen.

Über den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer vorerst der Verbringung zu einem Amtsarzt zur klinischen Untersuchung zustimmte, bei der Polizeiinspektion angekommen sich weigerte, sich zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, um eine klinische Untersuchung durchzuführen, wodurch der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

In subjektiver Hinsicht trifft den Beschwerdeführer bedingt vorsätzliches Verschulden, zumal er bei dieser Weigerung auch nach Aufklärung über die rechtlichen Folgen blieb. Auf das Motiv, das für die Weigerung ausschlaggebend war, kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.02.2012, 2008/02/0329).

Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses:

Hier richtet sich die Beschwerde nunmehr gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, weswegen Spruchpunkt 2 in Teilrechtskraft erwachsen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist mit Geldstrafe von 1.600,- bis 5.900,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Der ledige und derzeit arbeitslose Beschwerdeführer erhält einen Krankengeldbezug in der Höhe von 1.160,- Euro monatlich, ist für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig, hat Alimentationszahlungen in der Höhe von 210,- Euro zu leisten.

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG reicht bis zu 10.000,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen festzusetzen.

Dem Beschwerdeführer trifft sowohl in Spruchpunkt 1 als auch in Spruchpunkt 2 bedingt vorsätzliches Verschulden, dies stellt einen Erschwerungsgrund dar. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 liegt zur Person des Beschwerdeführers eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvormerkung aus dem Jahr 2020 vor, was als erschwerend zu werten ist.

Im Hinblick auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie die dessen Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, gelangte das erkennende Gericht zu der Ansicht, dass die von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Geldstrafen auf das spruchgenannte Ausmaß herabzusetzen waren, die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren nicht herabzusetzen, da die Reduktion der Geldstrafen lediglich aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers erfolgte. Eine weitere Herabsetzung war insbesondere spezialpräventiven Erwägungen nicht angebracht.

4.2. Verfahren LVwG-AV-779/001-2024:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, (...)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. (...)

26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. (…)

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist – wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt – das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG. Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sind.

Für die Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den § 24 Abs. 1 und 25 FSG, als die Wertung (im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151).

Im Verfahren LVwG-S-1682/001-2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. B StVO 1960 iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO begangen hat. Die Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt weist grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf, wie eine erwiesene Suchtgiftbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung der Suchtgiftbeeinträchtigung vereitelt wird. Wenn wegen Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt eine Feststellung über die Suchtgiftbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es gerechtfertigt in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicherweise zu behandeln wie denjenigen, der suchtgiftbeeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zumal der Beschwerdeführer sich durch die Weigerung, sich einem Amtsarzt vorführen zu lassen, sohin keine klinische Untersuchung erfolgen konnte und auch keine Blutanalyse erfolgen konnte, konnte kein Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich keine Suchtmittelbeeinträchtigung vorgelegen hat, sodass als Anlass des Vorfalls die Lenkberechtigung auf die Dauer vom 7. März 2024 gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen ist.

Die Kraftfahrbehörde hat bei der Dauer der Entziehung gemäß § 25 Abs. 3 FSG zu beurteilen, ab wann mit einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu rechnen ist.

Grundsätzlich haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

Zu berücksichtigen ist, dass zur Person des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO vom 6. Juli 2020 vorliegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist der Prognose der belangten Behörde, dass von einer Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2024 auszugehen ist, nicht entgegenzutrete, zumal die Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG und die für die Festsetzung der Entziehungsdauer maßgebliche Prognose betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen haben.

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung bzw. Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergibt sich bei Verwirklichung einer Tatsache gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese nicht zu beanstanden war. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen enden kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Revisionsausspruch

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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