LVwG N LVwG-AV-498/001-2024

LVwG-AV-498/001-2024Tribunal Administrativo Regional2 de out. de 2024

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Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligungspflicht; Gebäude; Konsenslosigkeit; Kommissionsgebühr;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-498/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.498.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.04.2023, Zl. ***, betreffend Anordnung des Abbruchs der ohne baubehördliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***, errichteten Halle östlich des Spänesilos gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.04.2023, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass

a) im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Anführung „östlich des Spänesilos“ die Anführung „(im Einreichplan für das „Bauvorhaben Errichtung des Betriebsgebäudes für die Firma B GmbH“ des Architekt C in ***, vom 08.08.2023, Plannummer/Index ***, als „Roboterhalle, Beton flügelgeglättet, 478,24 m2“ bezeichnet)“ eingefügt wird; sowie

b)die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Frist für die Durchführung des erteilten baupolizeilichen Abbruchauftrages und die Frist für die Vorlage von Nachweisen über den Abbruch mit 31.03.2025 neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin in dieser Beschwerdesache den folgenden

BESCHLUSS:

1. Der B Gesellschaft m.b.H. werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 76 und § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23.07.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 Euro auferlegt, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten sind.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.04.2023, Zl. ***, wurde der B Gesellschaft m.b.H. (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 35 Abs Abs 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der Abbruch der ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Halle östlich des Spänesilos (Grundfläche ca. 25 m x 20 m) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), bis spätestens 30.10.2023 angeordnet und aufgetragen, die Nachweise über den Abbruch binnen derselben Frist an die belangte Behörde zu übermitteln.

Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Baugrundstücks sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1995, Zl. ***, sei der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zimmereibetriebsanlage samt maschineller Einrichtung, Unterschubfeuerungsanlagen, Absaug- und Filteranlage ausgenommen das Notstromaggregat auf dem Baugrundstück erteilt worden. Die Baubewilligung hierfür sei mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 28.12.1995, Zl. ***, erteilt worden, wobei der baubehördlich bewilligte Plan mit dem gewerbebehördlich genehmigten offenbar deckungsgleich sei.

Weiters sei mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 08.01.1996, Zl. ***, die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes samt Betriebswohnung und Lager auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, erteilt worden.

Die Beschwerdeführerin habe bei der belangten Behörde vor längerer Zeit aufgrund der geänderten Ausführung um gewerbebehördliche Genehmigung bzw. baubehördliche Bewilligung für diverse Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage auf dem Baugrundstück angesucht und sei dieses Verfahren nach wie vor anhängig. Zuletzt habe am 01.07.2021 ein Lokalaugenschein stattgefunden, bei welchem abermals festgehalten worden sei, dass Verbesserungen der Projektunterlagen erforderlich seien. Diese seien trotz mehrmaliger Urgenzen bis dato nicht vorgelegt worden.

Am 03.03.2023 sei festgestellt worden, dass mittlerweile offensichtlich ein Teil der bestehenden Halle abgebrochen und stattdessen eine neue Halle errichtet worden sei. Soweit dies vom südlich angrenzenden Grundstück aus feststellbar gewesen sei, befinde sich diese neue Halle östlich des Spänesilos und weise einen Grundriss von ca. 25 m x 20 m auf. Dies sei auch in einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 27.02.2023 bestätigt worden.

Bei dieser Halle handle es sich unzweifelhaft um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, welches weder von den zuvor genannten Baubewilligungen umfasst, noch im derzeit anhängigen Verfahren dargestellt sei. Da gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 Zu- und Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen, das gegenständliche, bewilligungspflichtige Bauwerk jedoch ohne einer entsprechenden Baubewilligung errichtet worden sei, sei gemäß § 35 NÖ BO 2014 der Abbruch anzuordnen gewesen. Weil es sich um einen Teil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage handle, sei gemäß § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) die Bezirkshauptmannschaft Baden die hierfür zuständige Baubehörde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.05.2023 führte D, der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, zusammengefasst aus, dass die Baubewilligung für den Zimmereibetrieb mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 28.12.1995 und die gewerbebehördliche Genehmigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1995 erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der geänderten Ausführung um gewerberechtliche bzw. baubehördliche Bewilligung für diverse Änderungen der Betriebsanlage angesucht und seien beim letzten stattgefundenen Lokalaugenschein Verbesserungen der Projektunterlagen vereinbart worden.

Im Februar 2023 sei die Roboter- und Verladehalle teilweise abgebrochen worden und durch einen Neubau samt Verlängerung um ca. 14,50 m ersetzt worden. In den neuen bzw. erweiterten Projektunterlagen sei dieser Um- bzw. Zubau eingearbeitet worden und würden diese Unterlagen der belangten Behörde spätestens Anfang Juli 2023 übermittelt werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 26.04.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 12.05.2023 sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor und teilte zugleich mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Unter einem wurde festgehalten, dass mit der Vorlage zugewartet worden sei, da von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine zeitnahe Vorlage eines Einreichprojektes angekündigt worden sei, jedoch das am 13.11.2023 der belangten Behörde vorgelegte Projekt mangelhaft und nicht beurteilungsfähig sei, weshalb eine positive Erledigung im Moment nicht zu erwarten sei.

3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.05.2024 wurde die belangte Behörde um Vorlage des vollständigen behördlichen Bauakts das Baugrundstück betreffend, insbesondere sämtlicher vorhandener Einreichunterlagen samt Plänen sowie der Verhandlungsschrift über den Lokalaugenschein vom 01.07.2021, ersucht.

Am 15.05.2024 wurden der Bauakt zu Zl. *** sowie der Betriebsanlagenakt zu Zl. *** vorgelegt.

3.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.05.2024 wurde die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde) um Vorlage des vollständigen behördlichen Bauakts das Baugrundstück betreffend ersucht, wobei insbesondere um Vorlage der Bescheide vom 28.12.1995, Zl. ***, und vom 08.01.1996, Zl. ***, jeweils samt Verhandlungsschriften, Einreichplänen sowie darauf Bezug nehmender Aktenbestandteile ersucht wurde.

Am 15.05.2024 wurden diese Unterlagen durch die Baubehörde vorgelegt.

3.4. Mit Schriftsatz vom 12.07.2024 gab A, Rechtsanwalt in ***, bekannt, dass er von der Beschwerdeführerin mit deren rechtsfreundlicher Vertretung beauftragt worden sei.

3.5. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde am 23.07.2024 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück durchgeführt, an welcher der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr D, sowie dessen Sohn, Herr E, Rechtsanwalt A als rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführerin, F sowie G als Vertreter der belangten Behörde sowie Architekt C teilnahmen.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Marktgemeinde ***, Verlesung des Gerichtsakts, Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie Einsichtnahme in eine Flugaufnahme des Baugrundstücks von Google Maps, auf welchem die vom Abbruch betroffene Halle ersichtlich und mit einem roten Kreis markiert ist (Beilage 1. zur Verhandlungsschrift).

3.6. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.07.2024 wurde den Parteien des Verfahrens die Verhandlungsschrift samt Lichtbildbeilage vom 23.07.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 15.08.2024 übermittelt.

Einem Fristerstreckungsantrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 14.08.2024 wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Stellungnahme bis 26.08.2024 eingebracht werden konnte.

Bis zum heutigen Tage wurde von keiner der Parteien eine Stellungnahme abgegeben.

4. Feststellungen:

4.1. Die B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts *** unter FN ***, ist grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.

4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.1995, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zimmereibetriebsanlage samt maschineller Einrichtung, Unterschubfeuerungsanlagen, Absaug- und Filteranlage ausgenommen das Notstromaggregat auf dem Baugrundstück nach Maßgabe der Projektunterlagen und der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 13.12.1995, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.12.1995, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zimmereibetriebes auf dem Baugrundstück nach Maßgabe der Verhandlungsschrift vom 13.12.1995, der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der Planunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt.

Der Einreichplan zur „Errichtung eines Betriebsgebäudes für die Fa. B Ges.m.b.H. in ***, ***, Grundst.Nr. ***, EZ.: *** Kat.Gem. ***,“ des I, Zivilingenieur für Bauwesen in ***, vom Juli 1995, bildete einen integrierenden Bestandteil sowohl der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 15.12.1995 als auch der baubehördlichen Bewilligung vom 13.12.1995.

In diesem Einreichplan ist der verfahrensgegenständliche Bereich des Baugrundstücks östlich des Spänesilos wie folgt dargestellt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Lageplan M = 1:100 im Einreichplan des I, vom Juli 1995, zum Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.12.1995, Zl. ***

Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.01.1996, Zl. ***, der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes samt Betriebswohnung und Lager auf dem (hier nicht gegenständlichen) GSt. Nr. ***, KG ***, erteilt.

4.3. Am 01.07.2021 führte die belangte Behörde aufgrund eines Ansuchens der Beschwerdeführerin um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung bzw. baubehördlichen Bewilligung für diverse Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage auf dem Baugrundstück wegen der geänderten Ausführung einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durch. Hierbei wurde das damals eingereichte Projekt besprochen und wurden neue Pläne vorgelegt, welche jedoch entsprechend den Festlegungen in dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein von der Beschwerdeführerin überarbeitet werden mussten.

4.4. Am 20.02.2023 und am 30.03.2023 war ein Teil der bestehenden (nicht baubewilligten) Halle abgebrochen und stattdessen eine Halle mit einem Dach und vier Wänden östlich des Spänesilos mit den Maßen ca. 25 m x 20 m errichtet worden, welche über keine baubehördliche Bewilligung verfügte. Mit den Bautätigkeiten für diese Halle war im Jahr 2020 begonnen worden.

Diese Halle ist aufgrund des hohen Gewichtsdrucks infolge ihrer Ausführung mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Diese Halle ist in dem Einreichplan „Bauvorhaben Errichtung des Betriebsgebäudes für die Firma B GmbH“ des Architekt C in ***, vom 08.08.2023, Plannummer/Index ***, östlich des bestehenden Spänesilos als „Roboterhalle, Beton flügelgeglättet, 478,24 m2“ bezeichnet dargestellt.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Ausschnitt Grundriss Erdgeschoss M=1:100 aus dem Einreichplan des Architekt C vom 08.08.2023, Plannummer/Index ***, die „Roboterhalle“ östlich des Spänesilos zeigend

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Einreichplan des Architekt C in ***, vom 08.08.2023, Plannummer/Index ***

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

„Roboterhalle“ (Beton flügelgeglättet, 478,24 m2) - Ansicht von Süden

(aufgenommen am 23.07.2024)

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

„Roboterhalle“ (Beton flügelgeglättet, 478,24 m2) - Ansicht von Nordosten

(aufgenommen am 23.07.2024)

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

5.1. Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ergeben sich aus den Auszügen aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch, beide vom 30.03.2023, welche in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Zl. ***, Seiten 22 und 23, einliegen.

5.2. Die unter Punkt 4.2. und 4.3. getroffenen Feststellungen zu dem bestehenden bau- und gewerbebehördlichen Konsens das Baugrundstück betreffend, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt zu Zl. *** und dem Betriebsanlagenakt zu Zl. *** sowie dem von der Baubehörde vorgelegten Bauakt das Baugrundstück betreffend.

Hieraus ergibt sich zweifelfrei, dass die verfahrensgegenständliche Halle von dem bestehenden baubehördlichen Konsens nicht umfasst ist und für diese keine Baubewilligung vorliegt. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, sondern vielmehr vorgebracht, dass für die verfahrensgegenständliche Halle eine baubehördliche Bewilligung erwirkt werden soll.

5.3. Die Feststellungen unter Punkt 4.4. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem hierin einliegenden Einreichplan „Bauvorhaben Errichtung des Betriebsgebäudes für die Firma B GmbH“ des Architekt C in ***, vom 08.08.2023, Plannummer/Index ***, in welchem die vom Abbruch bedrohte Halle (im Einreichplan als „Roboterhalle“ bezeichnet) dargestellt ist, sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.07.2024 samt Fotobeilage.

Die Maße ergeben sich aus ebendiesem Einreichplan des Architekt C in ***, vom 08.08.2023, worin östlich des Spänesilos die „Roboterhalle, Beton flügelgeglättet, 478,24 m2“ dargestellt ist.

Der Umstand, dass diese Halle bereits aufgrund ihrer Ausführung, insbesondere des hohen Gewichtsdrucks, mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.07.2024 sowie den Lichtbildern der Halle, aus welchen deren massive Ausführung zweifelsfrei hervorgeht.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN) lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 9/2014, auszugsweise:

§ 4 NÖ BO 2014 bestimmt:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

[…].

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

[…].

§ 35 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, bestimmt:

Abs 1: Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Abs 2: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

Abs 3: Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Abs 4: Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

Abs 5: Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 1 NÖ NÖ BÜV 2017, LGBl 87/2016 in der Fassung LGBl 28/2024, lautet auszugsweise:

§ 1

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Gemeinde Bezirkshauptmannschaft ab

*** Baden 1. Jänner 2017

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden für das gegenständliche Verfahren ist zunächst auf die Bestimmungen der NÖ BÜV 2017 zu verweisen.

Zufolge § 1 NÖ BÜV 2017 wurden ab 01.01.2017 die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 NÖ BÜV 2017 genannten, hier jedoch nicht gegenständlichen, Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

7.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Abbruch der ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Halle östlich des Spänesilos auf dem Baugrundstück sowie die Übermittlung der Nachweise über den Abbruch an die belangte Behörde bis spätestens 30.10.2023 angeordnet.

7.3. § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Halle zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

7.4. Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder zur Beseitigung von Baugebrechen den jeweiligen Eigentümer trifft, unabhängig davon, ob er oder ein Dritter oder sein Rechtsvorgänger den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat (VwGH 13.11.2001, 99/05/0053).

Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs 2 der NÖ BO 2014 ist - mangels anderslautender gesetzlicher Regelung - dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit zu erteilen (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen wurde der Abbruchauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Baugrundstücks sowie der Halle folglich zu Recht ausgesprochen.

7.5. Die verfahrensgegenständliche Halle („Roboterhalle“) verfügt über vier Wände und ein Dach, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Sachen zu schützen.

Dieses Bauwerk ist bereits durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Für dessen fachgerechte Herstellung ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne des § 4 Z 6 iVm Z 7 NÖ BO 2014 erforderlich, zumal es bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf ankommt, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255, mwN) (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0165).

Der Gebäudebegriff des § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 [nunmehr § 4 Z 15 NÖ BO 2014] verlangt nur ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen. Diese Definition knüpft aber nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder ob die Wände aus Glas oder aus Holz bestehen (VwGH 14.12.2004, 2003/05/0071).

Somit handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Halle um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Diese Bestimmung ist seit in Kraft treten der NÖ BO 2014 am 01.02.2015 unverändert in Kraft.

Folglich war die Errichtung der gegenständlichen Halle sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags bewilligungspflichtig. Eine baubehördliche Bewilligung für dieses Gebäude liegt jedoch nicht vor.

7.6. Zur Neufestsetzung der Leistungsfrist:

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs 2 AVG ist gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).

Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN).

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sechs Monaten von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde und dieser Frist von sämtlichen Verfahrensparteien im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht entgegengetreten wurde, erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung diese Frist unter Berücksichtigung der Jahreszeit und selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass während eines baupolizeilichen Verfahrens um die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung für die vom baupolizeilichen Verfahren erfassten Bauwerke angesucht wurde, auf das baupolizeiliche Verfahren keinen Einfluss hat. Das anhängige Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bewirkt aber nur, dass eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf (vgl. VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007).

7.7. Zusammenfassend erfolgte daher im vorliegenden Fall der baupolizeiliche Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 an die Beschwerdeführerin zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß unter Konkretisierung des Bescheidspruchs und gleichzeitiger Neufestsetzung der Leistungsfrist als unbegründet abzuweisen ist.

8. Zur Einhebung von Kommissionsgebühren (Beschluss):

8.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 76 Abs 2 AVG bestimmt:

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 77 Abs 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26.06.1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22.06.2016,

Zl. Ra 2016/03/0027).

Gemäß § 77 Abs 2 AVG sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl 3860/1-4 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

8.2. Die Kosten verursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes, nämlich die Durchführung der Verhandlung vor Ort am 23.07.2024 im Ausmaß von zwei halben Stunden, war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich (VwGH 26.03.1985, 84/05/0253; 22.04.2004, 2004/07/0042).

In den Anwendungsbereich des § 76 Abs 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50f (Stand 01.04.2009, rdb.at)).

Nachdem gegenständlich ein baupolizeilicher Auftrag ergangen ist, da die Beschwerdeführerin ein Bauvorhaben ausgeführt hat bzw. ausführen ließ, obwohl die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorlag, ist von einem Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs 2 AVG auszugehen.

Durch die Tätigkeit von einem Amtsorgan außerhalb des Gerichtsgebäudes in der Dauer von zwei halben Stunde sind somit spruchgemäß insgesamt 27,60 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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