LVwG N LVwG-AV-149/001-2024

LVwG-AV-149/001-2024Tribunal Administrativo Regional2 de out. de 2024

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; öffentliche Sicherheit; positive Einstellung; Prognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-149/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.149.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Indien, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Dezember 2023, ***, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 31. März 2023 hat Herr A, geb. ***, StA. Indien, wohnhaft in ***, *** einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Dezember 2023, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 und § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen.

Zur Begründung wurde auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Vormerkungen verwiesen und ausgeführt, dass der Antragsteller am 1. Juni 2015 einen Auffahrunfall mit insgesamt vier Fahrzeugen verursacht habe, bei dem fünf andere Verkehrsteilnehmer leicht und ein weiterer Verkehrsteilnehmer schwer verletzt worden sei. Dadurch, dass er die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht gelassen habe, habe er diesen Auffahrunfall verursacht.

Am 10. August 2017 habe er einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Radfahrerin leicht verletzt worden sei.

Am 12. Oktober 2017 habe er seine Ehefrau vorsätzlich durch 5 oder 6 Faustschläge verletzt, er habe ihr im Streit mehrere Faustschläge versetzt und ihr dabei eine Rissquetschwunde mit Hämatom sowie weitere Hämatome am Kopf, im Schulterbereich und in der Lendenregion zugefügt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 24. Mai 2018, ***, sei er zu einer Geldstrafe von EUR 400,-- verurteilt worden.

Weiters sei über ihn mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Oktober 2020 wegen Übertretung des § 106 Abs. 5 Z. 1 Kraftfahrzeuggesetz 1967 eine Geldstrafe von EUR 150,-- verhängt worden, weil er als Lenker nicht dafür gesorgt habe, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet seien, Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und 135 cm groß gewesen seien, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchten. Es handle sich dabei um ein sogenanntes Vormerkdelikt und damit um ein schweres Verkehrsdelikt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. Februar 2021 sei über ihn wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 5. Satz, § 134 Abs. 3c KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 55,- verhängt worden, weil er ein Kraftfahrzeug gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert habe.

Weiters sei gegen ihn im Dezember 2014 wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt worden, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG dürfe die österreichische Staatsbürgerschaft nur an einen Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sei auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen und eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen.

Bei dieser Prognose sei auch die zeitliche Distanz zwischen den Verwaltungsübertretungen und der Bescheiderlassung von Bedeutung, weil Taten grundsätzlich dann weniger Gewicht hätten, wenn sie weiter zurückliegen würden. Dabei seien auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung zum Beispiel nach einer Diversion gekommen sei, zu berücksichtigen.

Bezugnehmend auf sein Vorbringen, dass er eine überaus bejahende Einstellung zu den Gesetzen, Regeln und Sitten der Republik Österreich hätte, sei festzuhalten, dass die fehlende bejahende Einstellung zu Republik gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 1. Fall StbG ein eigenes Verleihungshindernis darstelle, dessen Bestand bzw. Nichtbestand gesondert vom Verleihungshindernis der Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 2. Fall StbG zu prüfen sei.

Bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen, da die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer vollständigen erfolgreichen Integration des Fremden zu sehen sei.

Er habe in den letzten zehn Jahren durch Unachtsamkeit zwei Verkehrsunfälle mit Personenschaden verursacht. Vor drei Jahren habe er während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, er habe sich dadurch nicht in dem gesetzlich geforderten Ausmaß auf den Straßenverkehr konzentriert und dadurch die körperliche Integrität andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährdet. Es habe somit ein erhöhtes Risiko bestanden, dass er durch Unachtsamkeit erneut einen Verkehrsunfall verursachen werde. Auch sein eigenes Kind habe er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, in dem er nicht dafür gesorgt habe, dass das Kind bestimmungsgemäß angegurtet gewesen sei. Diese Verwaltungsübertretung werde allgemein als schweres Verkehrsdelikt qualifiziert.

Besonders schwer wiege die Tatsache, dass er vor sechs Jahren seiner Ehefrau im Streit mehrere Faustschläge, unter anderem in ihr Gesicht, versetzt und sie dabei verletzt habe. Auch die Tatsache, dass er nicht vor Gewalt gegen Frauen zurückschrecke, sei bei der Gefährdungsprognose negativ zu bewerten.

Im Hinblick auf das Gesamtverhalten während der letzten zehn Jahre sei die Dauer des Wohlverhaltens von drei Jahren und zwei Monaten für eine positive Gefährdungsprognose nicht ausreichend, weshalb ein Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG vorliege.

Dagegen hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen sei. Maßgebend sei, ob es sich um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. Dabei sei eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße komme die Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck. Es seien daher auch begangene Straftaten in der Beurteilung miteinzubeziehen, hinsichtlich derer die Verurteilungen bereits getilgt seien und könnten der Verleihungsvoraussetzung entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer habe eine überaus bejahende Einstellung zu den Gesetzen, Regeln und Sitten der Republik Österreich und könne sein bisheriger, vorbildhafter Lebenswandel festgehalten werden.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. LVwGAV149/001-2024 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Der nunmehrige Beschwerdeführer A wurde am *** geboren, er ist indischer Staatsbürger. Er ist seit 17. Februar 2002 rechtmäßig in Österreich aufhältig. Seit 10. Mai 2010 ist er mit C, geb. ***, verheiratet. Das Ehepaar hat derzeit 4 Kinder, einen 15-jährigen Sohn, zwölfjährige Zwillinge sowie ein fünfeinhalb Jahre altes Kind.

Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 24. Mai 2018, ***, wurde er wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu EUR 8, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Er wurde für schuldig erkannt, dass er am 12. Oktober 2017 in *** C vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er dieser mehrere Faustschläge versetzte, wodurch diese eine Rissquetschwunde mit begleitendem Hämatom rechts infraorbital, Hämatome am Schädel links temporal und occipital und Hämatome mit Druckschmerz im Bereich des linken Schulterblattes und der rechten Lendenregion erlitt. Bei C handelt es sich um die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers. Zu dieser Auseinandersetzung kam es deswegen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung zu einem anderen Mann begonnen hatte, mit der der nunmehrige Beschwerdeführer nicht einverstanden war, und zwar vorwiegend, weil er um das Wohl der damals drei Kinder besorgt war, auf die sie Rücksicht nehmen müsse. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in der der Beschwerdeführer handgreiflich wurde und seine Ehefrau am Körper verletzte.

Dass er den Unrechtsgehalt dieser Tat hinreichend reflektiert hat, kann nicht festgestellt werden.

Wegen der Streitereien im Zusammenhang mit der außerehelichen Beziehung der Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers stand die Ehe bereits im Vorjahr kurz vor der Scheidung. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat schon vor dem 12. Oktober 2017 einmal seine Frau geschlagen, weil es zu einem Streit wegen ihrer außerehelichen Beziehung gekommen war. Dieser Vorfall ist nicht zur Anzeige gebracht worden.

Die Ehefrau hat nach wie vor Kontakt zu diesem Mann, mit dem sie diese außereheliche Beziehung hatte. Tatsächlich ist das vierte Kind des Ehepaares, der fünfeinhalbjährige Sohn, nicht der leibliche Sohn des Beschwerdeführers, sondern des Mannes, mit dem seine Frau die außereheliche Beziehung hatte. Der Beschwerdeführer akzeptiert dieses Kind wie sein eigenes, er kümmert sich um dieses Kind, bringt es in den Kindergarten und holt es auch wieder ab. Er betrachtet dieses Kind wie sein eigenes Kind. Der leibliche Vater des Kindes hat Kontakt zu seinem Kind, die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt das Kind am Wochenende zu seinem Vater und holt es auch wieder ab.

Derzeit verläuft die Beziehung zwischen den Eheleuten harmonisch, es gibt keine Streitereien. Für den Beschwerdeführer ist von enormer Bedeutung, dass seine Kinder in einem geordneten Familienleben aufwachsen können und die Eltern sich nicht trennen. Dass es erneut zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau kommen wird, sollte diese wieder eine außereheliche Beziehung eingehen, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 24. Mai 2018, ***, wurde festgehalten, dass einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO spezialpräventive Hindernisse entgegenstehen, weil im Register bereits zwei diversionelle Erledigungen aus dem Jahr 2015 und aus dem Jahr 2017 wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und § 88 Abs. 1 und 4 StGB aufscheinen und sich die gegenständliche Tat erneut gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richtete.

Am 1. Juni 2015 kam es um 7:00 Uhr in ***, ***, Strkm. *** zu einem Verkehrsunfall, indem der nunmehrige Beschwerdeführer in einer Kolonne auf der *** aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung *** sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und einen Auffahrunfall mit insgesamt vier beteiligten Fahrzeugen verursachte. Bei dem Verkehrsunfall wurden sechs Personen verletzt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft *** dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass von der Verfolgung gegen ihn bezüglich des gegen ihn geführten Verfahrens zur Zl. *** bei Zahlung eines Geldbetrags in der Höhe von EUR 650,- zurückgetreten werden könne. In weiterer Folge wurde das Verfahren diversionell erledigt.

Am 10. August 2017 kam es um 9:00 Uhr in ***, ***, zu einem Unfall, indem der nunmehrige Beschwerdeführer eine Radfahrerin mit seinem Klein-LKW bei der Ausfahrt aus einer Baustelle niederstieß, wodurch sie verletzt wurde.

Das Verfahren der Staatsanwaltschaft *** zur Zl. *** wurde diversionell eingestellt.

Weiters liegen gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer zwei rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen vor:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Oktober 2020, ***, wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 106 Abs. 5 Z. 1 Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 6 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, weil er am 20. Juni 2020 um 15:06 Uhr in ***, ***, Richtung *** als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt hat, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und 135 cm und größer waren, den Sicherungsgut bestimmungsgemäß gebrauchten. Die beiden Kinder waren seine Zwillinge, die er auf der Rückbank des Fahrzeugs befördert hat. Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Vormerkdelikt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha von 23. Februar 2021, ***, wurde über ihn wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 5. Satz, § 134 Abs. 3c KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 134 Abs. 3c KFG 1967 verhängt, weil er am 29. September 2020 um 18:15 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** im Kreisverkehr in ***, Fahrtrichtung *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert hat.

Am 5. Juni 2023 hat er die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 bestanden.

Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11. April 2023 ist er im Überwachungsbereich nicht negativ in Erscheinung getreten.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung gegen ihn auf.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gerichtlichen Verurteilung basieren auf der Einsichtnahme in das Urteil des Bezirksgerichts ***, das bereits im Akt der Verwaltungsbehörde enthalten ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen. Er hat in der mündlichen Verhandlung zu den näheren Tatumständen befragt ausgeführt, dass es wegen der außerehelichen Beziehung seiner Ehefrau damals sehr viel Streit gegeben habe, sie habe auch gedroht ihn zu verlassen, er habe ihr gesagt, dass das so nicht gehe, dass sie Rücksicht auf die Kinder nehmen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat er mehrfach betont, dass ihm das Wohl der Kinder sehr wichtig sei und dass er das seiner Ehefrau auch so dargestellt habe. Mit der Aussage seiner Frau in Verfahren vor dem Bezirksgericht *** vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Oktober 2017 konfrontiert, wonach er auch einmal gegen sie handgreiflich geworden sei, gab er an, dass es richtig sei, dass er ihr schon vorher einmal „eine Watsch’n gegeben“ habe, wobei die außereheliche Beziehung der Grund dafür gewesen sei. Damals sei der im gemeinsamen Haushalt lebende Schwiegervater an Krebs erkrankt, er habe ihr gesagt, dass sie in so einer Situation nicht einen Freund haben könne, sie müsse für die Familie da sein. Zu dem dem gerichtlichen Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt befragt gab er an, dass er ihr mit erhobener Hand gedroht habe, so wie wenn man es bei kleinen Kindern mache, die nicht folgen würden. Da sie gedroht habe, sich mit einem Messer umzubringen, habe er sie aus der Küche hinausgeschmissen, sie sei dann gestürzt. Befragt, ob er sie geschlagen habe, antwortete er ausweichend: „Ich weiß nicht, es war in zwei bis drei Minuten, es ist so viel passiert“. Der Beschwerdeführer hat zwar offen zugegeben, seiner Frau schon einmal eine „Watsch’n“ gegeben zu haben, hat aber das Tatgeschehen, das dem Urteil des Bezirksgerichtes *** zugrunde liegt, versucht, als eine Art Unfall darzustellen bzw. als Folge dessen, dass er versucht hat, seine Frau am Selbstmord zu hindern. Dass er sie dabei geschlagen hat, hat er nicht zugestanden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt damit zum Ergebnis, dass er den Unrechtsgehalt dieser Tat nicht ausreichend reflektiert hat.

Seinen Angaben folgt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellungen betreffend den Kontakt des fünfeinhalbjährigen Kindes zu seinem leiblichen Vater und der Innigkeit der Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem Kind, welcher eben angab, dass er es wie sein eigenes Kind liebe und sich um das Kind kümmere. Am Wochenende sei das Kind bei seinem leiblichen Vater, wohin es von seiner Mutter gebracht und von wo es wieder abgeholt würde. Zur Untermauerung der Innigkeit der Beziehung zu dem fünfeinhalbjährigen Kind hat er auch Fotos auf seinem Smartphone vorgezeigt. Durch weitere Fotos hat er auch das von ihm behauptete derzeitige harmonische Familienleben belegt. Befragt, wie er reagieren würde, wenn seine Frau wieder eine außereheliche Beziehung eingehen würde, hat er ausweichend geantwortet, dass er das nicht glaube, dass seine Frau schon älter sei, sie sei *** Jahre alt, sie habe schon genug. Es sei eine Vertrauenssache, er glaube es nicht. Dezidiert in Abrede gestellt, dass er nochmals so reagieren würde, wie am 12. Oktober 2017, hat er jedenfalls nicht. Im Hinblick darauf sowie darauf, dass er seine Tathandlung beschönigend dargestellt hat, indem er nicht zugestanden hat, dass er sie geschlagen hat, war daher festzustellen, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es erneut zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau kommen wird, sollte diese wieder eine außereheliche Beziehung eingehen.

Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsstrafvormerkungen beruhen auf den bezughabenden Strafverfügungen, die ebenfalls im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, dass die beiden Kinder auf der Rückbank des Fahrzeugs, die nicht mit einem Sicherheitsgurt gesichert waren, seine eigenen waren.

Im Verwaltungsakt sind auch die beiden diversionellen Erledigungen in den Verfahren der Staatsanwaltschaft *** bzw. *** enthalten.

Im vorgelegten Verwaltungsakt ist schließlich das Prüfungszeugnis vom 5. Juni 2023 betreffend die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ebenso enthalten wie die Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11. April 2023, wonach er im Überwachungsbereich nicht negativ in Erscheinung getreten ist.

Dass er strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27. September 2024 eingeholten Strafregisterauskunft.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[….]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ist Tatbestandsvoraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dass der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

§ 10 Abs. 1 Z. 6 1. Fall bindet die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die bejahende Einstellung des Antragstellers zur Republik Österreich. Diese positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Staatsbürgerschaftswerbers und soll insbesondere gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417). Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und wurden auch von der belangten Behörde diesbezüglich keine Bedenken geäußert.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 2. Fall StbG hat der Antragsteller dafür Gewähr zu bieten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis auf E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035).

Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018 mit Hinweis auf E vom 22.8.2006, 2005/01/0026, mwN). Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018).

Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 28.1.2019, Ro 2018/01/0018 mit Hinweis auf E vom 22.8.2007, 2005/01/0067, mwN; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406; 29.5.2018, Ra 2018/01/0232 mit Hinweis auf E vom 22.8.2007, 2005/01/0067 mwN; 30.4.2018, Ra 2017/01/0417 etc.).

Dabei ist es nicht erheblich, ob er wegen einer Verwaltungsübertretung oder wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung belangt wurde. In der anzustellenden Prognose ist anzuführen, ob aus dem Verhalten des Verleihungswerbers seine grundsätzlich negative Einstellung gegenüber jenen Gesetzen erkennbar ist, die zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie die allgemeine Sicherheit erlassen wurden, und der Schluss gezogen werden kann, dass der Antragsteller auch künftig solche Schutznormen übertreten werde. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG liegt dann vor, wenn nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller (auch) in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften beachten werde, wobei auch die zeitliche Komponente in die Überlegungen mit einzubeziehen ist. Ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG relevanten Fehlverhalten kann für eine Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/01/0406 mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 28.1.2019, Ro 2018/01/0018 mwN).

Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung am 31.5.2023 zwei Verwaltungsübertretungen begangen hat, wovon eine schwerwiegend ist. Am 20.6.2020 hat um 15:06 Uhr in ***, ***, Richtung *** einen Pkw gelenkt und nicht dafür gesorgt, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und 135 cm und größer waren, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchten. Bei den Kindern handelte es sich um seine Zwillinge, die er auf der Rückbank beförderte. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Vormerkdelikt dar und ist daher jedenfalls eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung und ein gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen.

Beim Delikt des Telefonierens während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprechanlage (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.2.2021) handelt es sich ebenfalls um einen Verstoß gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen.

Weiters war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 sowie im Jahr 2017 an Verkehrsunfällen beteiligt, indem er am 1. Juni 2015 einen Auffahrunfall mit insgesamt vier Fahrzeugen verursacht hat, bei dem sechs andere Verkehrsteilnehmer verletzt wurden. Am 10. August 2017 hat einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Radfahrerin leicht verletzt wurde, indem er sie bei der Ausfahrt aus einer Baustelle mit seinem Pkw niederstieß. Beide Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft *** bzw. *** diversionell erledigt.

Wie oben dargelegt, sind auch Sachverhalte, die im Wege der Diversion erledigt wurden, zu berücksichtigen.

Ungeachtet der diversionellen Erledigung ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal im Abstand von zwei Jahren die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht gelassen hat und zwei Unfälle, beide Male mit Personenschaden, verursacht hat.

Das Ermittlungsverfahren hat weiters erbracht, dass er rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 24. Mai 2018, *** wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 400,- verurteilt wurde. Die Tatsache, dass im Strafregister bereits zwei diversionelle Erledigungen aus dem Jahr 2015 und dem Jahr 2017 wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und § 88 Abs. 1 und 4 StGB aufschienen und sich die gegenständliche Tat erneut gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richtete, führte dazu, dass mit Urteil des Bezirksgerichts *** zur Zl. *** eine Geldstrafe verhängt wurde.

Er hat am 12. Oktober 2017 seine Ehefrau, mit der es wegen einer außerehelichen Beziehung häufige Streitereien gegeben hat, vorsätzlich durch Faustschläge verletzt und ihr dabei eine Rissquetschwunde mit Hämatom sowie weitere Hämatome am Kopf, im Schulterbereich und in der Lendenregion zugefügt. Er verletzte sie damals auch durch Faustschläge im Gesicht, wodurch sie eine Rissquetschwunde mit begleitendem Hämatom rechts unter dem Auge und Hämatome am Schädel links temporal und occipital erlitt. Weiters hatte sie Hämatome mit Druckschmerz im Bereich des linken Schulterblattes und der rechten Lendenregion.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist zu berücksichtigen, wie lange jene Rechtsbrüche, welche eine negative Prognose begründen könnten, zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegen, weil Taten grundsätzlich dann weniger Gewicht haben, wenn sie weiter zurückliegen (vgl. VwGH 4.4.2001, 2000/01/0135 mit Hinweis auf E vom 7.9.2000, 2000/01/0117). Die Frage, wie lange sich der Antragsteller seit dem letzten Delikt wohlverhalten haben muss, hängt von der Schwere der begangenen Rechtsbrüche ab. Je rücksichtsloser der Verleihungswerber vorgegangen ist und je gravierender die Folgen seines Verhaltens waren, umso länger ist der Beobachtungszeitraum, der notwendig ist, um mit der notwendigen Gewissheit beurteilen zu können, dass sich der Antragsteller auch künftig wohlverhalten werde. Bei der materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 ist grundsätzlich dessen gesamtes Verhalten einzubeziehen. So wie ein langjähriges Wohlverhalten nach Begehung der letzten Tat indiziert, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung seit Tatbegehung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt, so indiziert die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten, dass sich die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat. Es ist nicht rechtswidrig, diesen Umstand negativ in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einzubeziehen (VwGH 19.1.2000, 99/01/0377 mit Hinweis auf E 25.2.1998, 96/01/0107, 22.12.1999, 98/01/0086; hier: Tatbegehungen eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides). Gerade die Häufung von strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthalts des Einbürgerungswerbers rechtfertigt den Schluss, dieser werde nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, dass er in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde (vgl. VwGH 23.9.1998, 98/01/0050; 3.9.1997, 96/01/1207).

Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass dem Beschwerdeführer das Wohl seiner Kinder sehr wichtig ist, er wollte, dass seine Ehefrau den Kontakt zu diesem anderen Mann abbricht, weil die Kinder eine Familie brauchen und sie auf die Kinder Rücksicht nehmen muss. Das Wohl seiner Kinder liegt ihm nach wie vor sehr am Herzen. Auch wenn die dem Urteil des Bezirksgerichts *** zugrundeliegende Tat vor mittlerweile 7 Jahren vorgefallen ist, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, falls es wieder zu Streitereien mit seiner Ehefrau kommen sollte, erneut handgreiflich wird, wenn er das Wohl seiner Kinder bzw. das gemeinsame Familienleben gefährdet sieht, zumal er bereits einmal vor dem 12.10.2017 ihr gegenüber handgreiflich geworden ist. Auch die Tatsache, dass er seiner Ehefrau am 12.1.2017 im Streit mehrere Faustschläge unter anderem in ihr Gesicht versetzt hat, wiegt schwer.

Nach der Judikatur des VwGH (21.11.2013, 2013/01/0002 mit Hinweis auf E vom 22.8.2007, 2005/01/0067 mwN) fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Der Straftat des Beschwerdeführers lag im vorliegenden Fall ein mit Vorsatz begangener Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde, wobei er seine Ehefrau durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Körper bzw. ins Gesicht am Körper vorsätzlich verletzte.

Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331 mwN).

Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0323 mwN; 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 mit Hinweis auf E 2.9.2020, Ra 2020/01/0323 mwN; sowie erstmals VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Im Hinblick darauf ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0292; 18.3.2022, Ra 2022/01/0056 mwN).

Zwar sind seit der Tathandlung am 12.10.2017 sieben Jahre vergangen (bzw. knapp sechseinhalb Jahre nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts ***), allerdings hat das Ermittlungsverfahren nicht erbracht, dass gesichert ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau kommen wird, sollte diese wieder eine außereheliche Beziehung eingehen, auch wenn die Beziehung zur Ehefrau derzeit harmonisch verläuft. Weiters ist zu berücksichtigen, dass seit der letzten schwerwiegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.2.2021) erst dreieinhalb Jahre vergangen sind und diese noch nicht getilgt ist.

Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und kann nicht gesichert eine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG erstellt werden. Daran ändert auch nichts, dass die gerichtliche Vorstrafe mittlerweile getilgt und er unbescholten ist, da, wie oben ausgeführt, auch bereits getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde somit keine Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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