LVwG N LVwG-AV-1009/001-2024

LVwG-AV-1009/001-2024Tribunal Administrativo Regional1 de out. de 2024

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Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Bestattungsunternehmen; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1009/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1009.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A OHG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Kraftfahrbehörde hat mit Bescheid vom 15. Juli 2024, Zl. ***, die Anträge der A OHG auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes an den Kraftfahrzeugen mit den behördlichen Kennzeichen ***, ***, ***, *** und *** als unbegründet abgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Antragsinhalt vom 11. Juli 2024. Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 ging die Kraftfahrbehörde von folgender rechtlicher Beurteilung aus:

„Die verfahrenseinleitenden Anträge stützen sich (vorrangig) auf § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967. Als öffentlicher Hilfsdienst ist nur ein Hilfsdienst anzusehen, dessen Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischen Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr usw (ADE II; Nachtrag 1968).

Ein Bestattungsfahrzeug hat auf Grund seiner Zweckbestimmung nicht die Funktion, in Situationen im vorstehenden Sinne verwendet zu werden. Daran vermag auch das Erfordernis des (fallweisen) Abtransportes von Leichen, die sich auf Autobahnen befinden, nichts zu ändern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Bestattungsunternehmen als öffentlicher Hilfsdienst iSd § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 zu qualifizieren ist.

Mit der erst nach Eindämmung des durch schwere Un(glücks-)fälle hervorgerufenen Gefahrenpotentials erfolgenden Bergung allenfalls zu Tode gekommener Opfer wird auch der Tatbestand der „Leistung dringender Hilfsdienste“ im Sinne der lit f nicht erfüllt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind außerdem k e i n e Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Ansuchenden-Kraftfahrzeuge *** (Mercedes Vito), *** (VW Transporter), *** (Ford Transit), *** (VW Kombi) und *** (Ford Transit) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren oder für den Rettungsdienst verwendet werden, sodass auch die Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 5 lit a und c KFG 1967 nicht zur Anwendung kommen.

Auch wenn die (oben erwähnten) Motive des ansuchenden Unternehmens zweifellos anerkennenswert sind, müssen die Ansuchen infolge Nichterfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen werden (siehe dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Dezember 2016, LVwG-AV-268/001-2015).“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese behördliche Entscheidung erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und beantragte erkennbar, dass der Beschwerde insofern stattgegeben werde, als die beantragten Bewilligungen erteilt werden.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„Aufgrund eines neuerlichen Vorkommens welches am Dienstag, dem 09. Juli 2024 stattgefunden hat, wo wir zu einem Verkehrsunfall gerufen wurden und uns die Polizei nicht die gesperrte Straße passieren lassen wollte, da ich zitiere „wir kein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht sind“ und erst nach längerer Diskussion unsere Arbeit verrichten konnten, bitte ich Sie Ihr Ansuchen zu überdenken und abzuklären, ob eine gesetzliche Änderung, dass ein Bestattungsfahrzeug auch als Einsatzfahrzeug in diesen Situationen zählt stattgegeben werden kann.

Alle Bestatter handeln im öffentlichen Interesse, da jeder möchte das sein lieber Verstorbener würdevoll abgeholt wird. Leider passieren auch oft Unfälle und dergleichen und hierbei unterstützen wir alle Blaulichtorganisationen, wenn dadurch jemand zu Tode kommt. Jedoch gehen wir Hand in Hand und wenn der Bestatter längere Zeit nicht schafft an die Unfallstelle zu gelangen, kann beispielsweise die Feuerwehr das Wrack nicht aufladen und abtransportieren, sowie die Polizei nicht auf den nächsten Einsatz weiterfahren, usw. dies zählt auch bei der Rettungsgasse auf der Autobahn, wo wir öfters geschnitten und blockiert werden. Gerade in Ballungsgebieten wo schnell durch solch Unfälle ein Verkehrskollaps entsteht und der Verkehr schnell zum Stillstand kommt. Hierbei ist es noch schwieriger den Unfallort gefahrenlos zu erreichen und dies auch dem Schutze unserer Angestellten dienen würde.

In weiterer Folge geht es auch um die Absicherung des Trauerzugs, welcher meist auf den Hauptstraßen erfolgt, wenn wir von der Kirche zum Friedhof gehen. Da es der Exekutive nicht immer möglich ist, besonders wenn ein dringender Einsatz stattfindet dies zu gewährleisten, somit übernimmt der Bestatter die Absicherung der Straße, was in diesem Fall nicht leicht ist und ohne Blaulicht schwerfällt. Hierbei geht es auch um die Sicherheit der Trauergäste.

Alle Bestatter in Niederösterreich sind mit diesen Problemen konfrontiert und würden es befürworten, wenn ein Bestattungsfahrzeug als Einsatzfahrzeug was wir ja auch sind gelten würde. Diese Problematik wird schon seit Jahren in der Bestatterinnung besprochen, jedoch ist leider noch keine Durchsetzung erfolgt.

So wie in Ihrem Bescheid auch steht das die oben erwähnten Motive zweifellos anerkennenswert sind, jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, muss hierbei eine Änderung für die Erfüllung stattfinden.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Beweis erhoben.

4. Feststellungen:

Die A OHG betreibt an den Standorten ***, ***, und ***, ***, ein Bestattungsunternehmen.

Das Tätigkeitsfeld des Unternehmens umfasst auch die Überführung des Leichnams vom Unfallort bei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang zum Bestattungsunternehmen.

Insbesondere zur Bergung der Leichen nach Unfällen auf Autobahnen und Schnellstraßen wurden seitens des Unternehmens die verfahrensgegenständlichen Anträge zur Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für die auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen mit den behördlichen Kennzeichen *** (Mercedes Vito), *** (VW Transporter), *** (Ford Transit), *** (VW Kombi) und *** (Ford Transit) gestellt, um durch ein rechtmäßiges [und gefahrloses] Befahren der Rettungsgasse die Unfallstelle rascher erreichen und für den Abtransport des Leichnams Sorge tragen zu können, um die weiteren Bergungsmaßnahmen nicht zu verzögern.

Bei derartigen Verkehrsunfällen ist regelmäßig neben der Exekutive auch eine medizinische Versorgung, sei es durch einen Notarzt oder durch einen Rettungsdienst, und allenfalls die Feuerwehr vor Ort. Erst in der Folge wird bei entsprechender Notwendigkeit ein Bestattungsunternehmen zum Abtransport von Leichen angefordert.

Ebenso werden von der Antragstellerin Trauerzüge abgesichert.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde samt Angaben des antragstellenden Unternehmens im behördlichen Verfahren.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 20 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

[…]

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.

[…]

§ 22 Abs. 4 KFG 1967 bestimmt:

Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Laut § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 gilt als Einsatzfahrzeug:

ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.

§ 26 StVO 1960 sieht für Einsatzfahrzeuge als bevorzugte Straßenbenützer Folgendes vor:

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:

(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht einer Organisation bzw. Gebietskörperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967 zuzurechnen ist, dürfen gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und gegenständlich die Fahrzeuge entweder für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b) oder für die Leistung dringender Hilfsdienste (lit. f) zur Verwendung bestimmt sind. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst bzw. für Leistung dringender Hilfsdienste) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen.

Als öffentlicher Hilfsdienst ist – an Ausführungen der belangten Behörde folgend – nur ein Hilfsdienst anzusehen, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder durch Katastrophen unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischen Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr etc. (LVwG NÖ 20.09.2016, LVwG-AV-241/001-2016).

Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall, dass bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 erkennen lässt, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die in § 20 Abs. 5 KFG 1967 genannt und bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann.

Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden. Dabei betont der Verwaltungsgerichtshof auch immer, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).

Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes ist bei Fahrzeugen eines öffentlichen Hilfsdienstes iSd § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 in diesem Sinn zu bejahen, wenn im Fall eines nicht planbaren Gefahrenereignisses der Einsatz des antragsgegenständlichen Fahrzeuges notwendig ist, um damit verbundene Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden und die durch die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens bei einem solchen Gefahrenereignis ausschlaggebend sein kann, um drohende Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten bzw. eine Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen (bei denen es also gleichsam „um Minuten geht“).

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet das, dass unabhängig davon, ob nun ein Bestattungsunternehmen unter dem Begriff des öffentlichen Hilfsdienstes zu subsumieren ist oder nicht – eine gesetzliche Definition für diesen Begriff fehlt – jedenfalls auch ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn gegeben sein muss, damit eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 erteilt werden kann (LVwG NÖ 09.12.2016, LVwG-AV-268/001-2015).

Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin im Ergebnis ein öffentliches Interesse am würdevollen Abtransport tödlich verunglückter Personen geltend, weiters dass ein rasches Eintreffen am Unfallort notwendig wäre, damit die Feuerwehr ihre Arbeiten (weiter-)verrichten kann, - dem Vorbringen entsprechend - ohne durch den Leichnam im Wrack blockiert zu sein bzw. sinngemäß, dass ein durch einen Verkehrsunfall eingetretener Verkehrsstau rascher aufgelöst werden könnte, wenn das Bestattungsunternehmen – durch schnelleres Erreichen als Einsatzfahrzeug – seine Arbeit zügiger verrichten kann.

Dass ein rascher Abtransport von Verstorbenen in zügiger und pietätsvoller Art und Weise zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liegt, kann nicht aberkannt werden. In diesem Zusammenhang muss aber bemerkt werden, dass bei Verkehrsunfällen mit Todesfolgen regelmäßig auch bereits Exekutive und Rettungsdienst, allenfalls auch Feuerwehr, vor Ort sind, zumal vor einem Tätigwerden der Rechtsmittelwerberin ein Totenbeschau stattgefunden haben muss und zudem nicht festgestellt werden kann, dass es beim Abtransport von Leichen „um Minuten geht“: Weder droht für die Allgemeinheit eine Gefahr, noch besteht eine solche für das Leben oder für die Gesundheit [anderer] Menschen, wenn die Überstellung einer verunfallten Person nicht mit entsprechender Raschheit - im Sinne einer Gefahr im Verzug - erfolgt. Auch die in § 11 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 normierten Bestattungspflichten sehen dies nicht vor.

Das in der Antragsbegründung erklärte Ziel der „gefahrlosen Verwendung der Rettungsgasse“ ist den gesetzlich vorgesehenen oder bewilligten Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Wenn die im Dienste der Rechtsmittelwerberin eingesetzten Fahrzeuge diese offensichtlich unbefugt benützen und in diesem Zusammenhang „blockiert“ oder „geschnitten“ werden, so kann daraus kein Recht abgeleitet werden.

Zur Absicherung von Trauerzügen ist auf § 86 StVO 1960 zu verweisen, wonach Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen sind. Dadurch ist die Straßenpolizeibehörde in der Lage, die im öffentlichen Interesse gelegenen straßenpolizeilichen Vorkehrungen zu treffen (Pürstl, StVO-ON16 § 86 (Stand 15.9.2023, rdb.at) Anm 1, E 2). Eine Blaulichtgenehmigung für das Bestattungsunternehmen ist hierfür keinesfalls erforderlich.

Unabhängig davon, ob also der Abtransport von Leichen von Autobahnen überhaupt unter die Begriffe „öffentlicher Hilfsdienst“ oder „für die Leistung dringender Hilfsdienste“ subsumiert werden kann, fehlt es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls an einem solchen öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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