projetos
LVwG-AV-1331/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1331/001-2023
LVwG-AV-1331/001-2023Tribunal Administrativo Regional26 de set. de 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bewilligungspflicht; meldefreies Bauvorhaben; Zubau; Zuständigkeitsübertragung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A OG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Verbot der Nutzung gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Kunststoffplanen) wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben.
2. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Zubau) wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides der Halbsatz „, welche direkt am Gebäude befestigt wurde“ entfällt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 verbot die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) der A OG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung „folgender nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerke im Standort der Betriebsanlage in ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***:
An den östlichen und nördlichen Dachbalken der Terrassenüberdachung wurden Planen angebracht. Die Terrassenüberdachung stellt ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar. Die herablassbaren Kunststoffplanen sind am Zubau angeschraubt und können somit nicht als temporär betrachtet werden. Diese gelten im Sinne von § 4 Z. 31 NÖ Bauordnung 2014 als Wand.
Entlang der westlichen Gebäudefront wurde über die gesamte Länge eine Überdachung errichtet, welche direkt am Gebäude befestigt wurde. Das Bauwerk verfügt über mehr als 2 Wandbauteile gemäß NÖ Bauordnung 2014 und gilt als Zubau.“
Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Errichtung der gegenständlichen, konsenslosen Bauwerke im Zuge eines Lokalaugenscheins am 10. Oktober 2022 dienstlich durch eine bautechnische Sachverständige festgestellt worden sei. Da für die gegenständlichen Bauwerke keine entsprechende Baubewilligung erwirkt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 Beschwerde.
In der Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – hinsichtlich Spruchpunkt 1 vorgebracht, dass an den östlichen und nördlichen Dachbalken der Terrassenüberdachung Planen angebracht seien, die lediglich temporär seien und jederzeit entfernt werden können. Es sei nichts verschraubt, es sie nichts verbunden, es sei lediglich gesteckt (sog. Kederschienensystem). Es handle sich daher gerade nicht um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 14 Z1 NÖ BO 2014; vielmehr handle es sich um eine teilüberdachte Terrasse.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wird ausgeführt, dass in diesem Bereich keine Kunden verkehren und dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vermieter unverzüglich das Bauvorhaben einreiche. Es hätte nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorgegangen werden können, um der Beschwerdeführerin zu verdeutlichen, dass Handlungsbedarf bestehe.
Die Beschwerdeführerin beantragte, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos zu beheben, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe und/oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können in eventu den Bescheid nur hinsichtlich Teilstrich 1 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos zu beheben in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe und/oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und hinsichtlich Teilstrich 2 nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzugehen sei und eine Frist von acht Kalendermonaten zu verfügen wäre.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Weiters wurde der Amtssachverständige für Bautechnik C der Verhandlung beigezogen.
Es wurde in der Verhandlung Beweis erhoben durch die Verlesung und Erörterung des vorgelegten Behördenaktes. Zudem erstattete der Amtssachverständige eine bautechnische Stellungnahme zu vorliegendem Sachverhalt.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Pächterin der Betriebsanlage in ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***.
4.2. Das gegenständliche Lokal sowie dessen Gastgarten unterliegen der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht.
Beweiswürdigung: Die in 4.1. und 4.2. getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem vorgelegten Akten sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin schraubte an den Tragkonstruktionen aus Holz des Terrassenzubaus (bzw. den östlichen und nördlichen Dachbalken der Terrassenüberdachung) „Kederschienen“ aus Aluminium an, in die Planen eingeschoben werden können. Die gegenständlichen Planen selbst sind weder an den Zubau (bzw. die östlichen und nördlichen Dachbalken der Terrassenüberdachung) noch an den Boden angeschraubt, sie können lediglich seitlich an dafür vorgesehene Ösen befestigt werden. Die gegenständlichen Planen können ohne Werkzeug aus der „Kederschiene“ entfernt werden.
4.3.2. Die gegenständlichen Planen sind je nach Wetterlage auf- oder abgerollt bzw. (de-)montiert und befinden sich nicht das ganze Jahr über in den „Kederschienen“. Die gegenständlichen Planen dienen als temporäre Wetterschutzeinrichtung und sollen bei Schlechtwetter zB als Regenschutz und kälteabschirmende Maßnahme dienen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen waren im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte des vorgelegten Bauaktes im Einklang der bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. September 2024 zu treffen. Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass die Planen einfach zu montieren/abmontieren sind. Die Planen befinden sich nur an Tagen mit Schlechtwetter (an ca. 100 Tagen/Jahr) im abgerollten Zustand und stellt dies keinen Dauerzustand, sondern vielmehr eine temporäre Einrichtung dar. Zudem wurde der Sachverhalt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und haben sich die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin durch die Erklärung hinsichtlich die Montage als glaubhaft erwiesen.
4.4.1. Entlang der westlichen Gebäudefront befindet sich eine errichtete Überdachung, die aus einer Metallunterkonstruktion (Formrohr) und Dachbauteilen aus Verbundpaneelen (Metallblech) ausgeführt und unmittelbar an das auf dem Baugrundstück errichtete Gastronomiegebäude angebaut ist. An der Westseite sind die Stahlstützen auf einem ca. 25 cm breiten Betonsockel aufgestellt und ist dort eine Trapezblechverkleidung, die bis ca. 25 cm unter die Dachkonstruktion reicht, angebracht. Die Überdachung weist eine Fläche von ca. 49 m² auf.
Für die fachgerechte Errichtung bzw. Dimensionierung der Tragwerke der Überdachung sind statische Kenntnisse erforderlich, welche als wesentlich einzustufen sind. Die Säulen des Flugdaches sind mit dem Boden durch eine Verschraubung kraftschlüssig verbunden. Darüber hinaus war diese Überdachung bereits aufgrund der Schwerkraft und ihr Eigengewicht mit dem Boden verbunden und steht in keiner unmittelbaren baulichen Verbindung zu anderen Bauwerken.
4.4.2. Für diese Überdachung liegt keine schriftliche Baubewilligung vor und wurde auch keine Bauanzeige dafür erstattet. Mit Eingabe vom 09. September 2024 bei der belangten Behörde stellte die Beschwerdeführerin das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Überdachung (den Zubau).
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen, der nachvollziehbar ausführte, dass durch die Überdachung – selbst, wenn sie nicht direkt am Gebäude befestigt wurde – die überbaute Fläche, die unmittelbar an die Gebäudefront angrenzt, vergrößert wird und mit dieser Überdachung ein zusätzlicher Raum geschaffen wird.
Für das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung oder Bauanzeige haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, vielmehr wurden in der Verhandlung am 10.09.2024 Einreichunterlagen vorgelegt, wonach mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.09.2024 an die belangte Behörde die Überdachung einer baubehördlichen Bewilligung zugeführt werden soll.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, idF LGBl. 32/2021 lauten:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…];
31. Wand: seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht;
[…].
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…];
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[…]
17. die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
[…]
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
5.2. § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl 87/2016 in der Fassung LGBl 28/2024, lautet auszugsweise:
Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Baden
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
6.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden für das gegenständliche Verfahren ist zunächst auf die Bestimmungen der NÖ BÜV 2017 zu verweisen.
Zufolge § 1 NÖ BÜV 2017 wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 NÖ BÜV 2017 genannten, hier jedoch nicht gegenständlichen, Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.
6.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung der Terrassenüberdachung, die ein Gebäude im Sinn der NÖ BO 2014 darstelle, und der entlang der westlichen Gebäudefront errichteten Überdachung, welche als Zubau gelte, untersagt.
Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
Wie bereits zu § 35 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ausgesprochen (vgl. die zu § 35 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.02.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 erteilt werden muss (VwGH 06.09.2023, Ra 2023/05/0063).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der zur Nutzung untersagten Objekte („Planen aus Kunststoff“ und Überdachung) zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (bzw. der gegenständlichen Entscheidung) sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.
6.2.1. Zur „Wand“ aus Kunststoffplanen:
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden sei, benützt werde, weil beim Lokalaugenschein am 10. Oktober 2022 festgestellt worden sei, dass an den östlichen und nördlichen Dachbalken der Terrassenüberdachung Planen angebracht worden seien. Die Terrassenüberdachung mit den herablassbaren Planen stelle ein Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 dar. Die herablassbaren Kunststoffplanen seien am Zubau angeschraubt und könnten somit nicht als temporär betrachtet werden. Diese gelten im Sinne von § 4 Z 31 NÖ BO 2014 als Wand.
Wie unter Pkt. 4.3. festgestellt, sind die gegenständlichen Planen jedoch nicht an den Zubau angeschraubt. Da sie zudem lediglich als Regenschutz und kälteabschirmende Maßnahme verwendet sowie je nach Wetterlage auf- oder abgerollt bzw. (de-)montiert werden und nicht das ganze Jahr über in den „Kederschienen“ montiert sind, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine temporäre Wetterschutzeinrichtung eines Gastgartens, der zudem einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 § 17 Anm). Vor diesem Hintergrund liegt im vorliegenden Fall ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben gemäß § 17 Z 17 NÖ BO 2014 vor.
Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund in diesem Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben.
6.2.2. Zur Überdachung entlang der westlichen Gebäudefront:
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- sowie Zubauten von Gebäuden (Z 1) sowie die Errichtung baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch sahen die älteren Fassungen der §§ 4 und 14 NÖ BO 2014 zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Objekte (ab dem Jahr 2015) die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie von baulichen Anlagen (Z 2) vor.
Unter einem „Zubau“ zu einem Gebäude (vgl. § 14 Z 1 NÖ BO 2014) ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung zu verstehen (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2004, 2003/05/0071, Stammrechtssatz; VwGH vom 27. Juni 2006, 2005/05/0321). Ein Zubau ist demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese Erweiterung auch nur ein(en) Geschoß(teil) betreffen. Auf den Umfang der Erweiterung kommt es nicht an (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 § 14 NÖ BO 2014 (313)).
Die Überdachung, welche an der westlichen Gebäudefront über die gesamte Länge errichtet wurde und auf dieser Seite durch Wandbauteile verschlossen ist und an einer anderen Seite („Gebäudeseite“) vollständig an das vorhandene Gastronomiegebäude angrenzt und an dieser Seite von der Außenwand des Gastronomiegebäudes abgeschlossen wird, ist – wie festgestellt – mit einer Metallunterkonstruktion und flächigen Wand- und Dachbauteilen aus Verbundpaneelen (Metallblech) ausgeführt.
Für die fachgerechte Errichtung bzw. Dimensionierung der Tragwerke der Überdachung sind statische Kenntnisse über die ordnungsgemäße Ableitung der Kräfte, welche auf die Überdachung einwirken (z.B.: Windkräfte, Schneelasten), erforderlich. Für die fachgerechte, ordnungsgemäße Herstellung des Flugdaches bedarf es sohin eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, damit ein Ab- oder Einstürzen, ein Vertragen oder Kippen, etwa auch bei Winddruck oder Schneelasten, verhindert wird. Zur Gewährleistung der Stand- und Kippsicherheit bedarf es darüber hinaus jedenfalls auch einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, die im vorliegenden Fall insbesondere durch das Eigengewicht des Objektes und die Verschraubung der Säulen des Flugdaches mit dem Boden hergestellt ist.
Das – nunmehr – zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zutreffend als Zubau qualifiziert. Durch den Zubau (Überdachung mit einem auf der Westseite vorhandenen Wandabschluss) ist eine Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung erfolgt und ist dieses Vorhaben demnach im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Die Überdachung mit ihrem Wandabschluss stellt sohin gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Abbruchauftrages ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Eine baubehördliche Bewilligung für dieses Gebäude lag jedoch nicht vor.
Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die Nutzung des überdachten Raumes untersagte.
Die Beschwerde gegen das Nutzungsverbot ist daher hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
6.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.