LVwG N LVwG-AV-638/004-2020

LVwG-AV-638/004-2020Tribunal Administrativo Regional24 de set. de 2024

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Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Kosten; Fälligkeit; Sicherungsbescheid; Leistungsfrist;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-638/004-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.638.004.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich (Abteilung ***), vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: B AG in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***), durch mündliche Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2024 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:

„1. Das Land Niederösterreich hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.

2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 397.431,02 bestimmt.

3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 31. März 2018 wird mit € 183.661,01 bestimmt.

4. Das Land Niederösterreich ist schuldig, seinen Anteil in der Höhe von € 290.546,02 = € 198.715,51 + € 91.830,51 innerhalb von vier Wochen an die B AG zu leisten.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die B AG die auf das vorliegende Verfahren entfallenden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren sowie der Leistungsfrist hiefür bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der mitbeteiligten Gesellschaft betriebenen Strecke *** – *** – *** mit der Landesstraße ***, die vom beschwerdeführenden Land erhalten wird, war zunächst auf Grund eines mündlich erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 23. September 1993 durch eine Lichtzeichenanlage gesichert, die bis zum 23. September 1996 auszuführen war. Im Spruch dieses Bescheides ist auch festgehalten, dass eine Festsetzung der Kosten für die Errichtung, künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der die Eisenbahnkreuzung sichernden Einrichtungen entfällt, da zwischen den Verkehrsträgern eine Einigung erzielt worden ist.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2016 (eine im Akt befindliche weitere Bescheidausfertigung, die mit dem 25.02.2016 datiert ist, wurde nicht wirksam erlassen) wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) vorgeschrieben und eine Ausführungsfrist bis zum 31. März 2018 bestimmt. Dieser Bescheid wurde sowohl dem beschwerdeführenden Land als auch der mitbeteiligten Gesellschaft zugestellt und blieb unbekämpft.

3. Am 22. Februar 2019 stellte die mitbeteiligte Gesellschaft bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das beschwerdeführende Land als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung dieser Eisenbahnkreuzung (und weiterer Kreuzungen an dieser Strecke) zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (Gesellschaft und Land) zu tragen seien, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten das Land zu tragen habe.

Als Herstellungskosten war in diesem Antrag ein Betrag von € 397.431,02, als Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten ein Betrag von € 213.857,06 angeführt, wobei die Ermittlung dieser Beträge durch Beilagen näher aufgeschlüsselt war.

4. Das dazu zur Stellungnahme aufgeforderte beschwerdeführende Land ersuchte zunächst um Vorlage der vor dem 31. März 2002 erlassenen Bescheide über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung ab 1991 bzw. 1993. Daraufhin wurde dem Land von der Behörde am 18. Juli 2019 die Verhandlungsschrift vom 23. September 1993 übermittelt, in der die Erlassung des oben unter 1. angeführten Bescheides protokolliert ist.

Am 29. August 2019 erstattete das Land schließlich eine Stellungnahme zum Antrag, in der es im Wesentlichen vorbrachte, es hätten bisher noch keine Gespräche mit der mitbeteiligten Gesellschaft und dem Land stattgefunden. Daher sei die belangte Behörde derzeit für ein Verfahren nach § 48 Abs. 2 EisbG nicht zuständig. Weiters wurde – ohne nähere Begründung, die für einen späteren Zeitpunkt „vorbehalten“ wurde – vorgebracht, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kostentragung lägen nicht vor. Das Land beantragte eine Zurückweisung, in eventu eine Abweisung, der Anträge der Gesellschaft.

5. Am 12. September 2019 ersuchte die belangte Behörde die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die mitbeteiligte Gesellschaft und das beschwerdeführende Land die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen haben.

6. Die mitbeteiligte Gesellschaft erstattete am 8. Oktober 2019 eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, die bisherige Sicherungsanlage habe ihre technische Nutzungsdauer bereits überschritten. Daher stelle die Erneuerung eine gänzlich neue technische Sicherungsanlage dar und keine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart.

7. Die Sachverständigenkommission erstattete ihr Gutachten am 9. März 2020. Zur Kostenaufteilungsmasse hielt sie zunächst fest, dass ihre Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der ihr von der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellung der mitbeteiligten Gesellschaft erfolge. Dass der bestehende Signalgeber (Lichtzeichenanlage) nicht weiterverwendet werde, sei angesichts des Erreichens der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer (1993 bis 2018) erklärbar.

Die Errichtungskosten (€ 397.431,02) könnten im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen als plausibel und angemessen beurteilt werden. Hinsichtlich der Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung werde seitens der Sachverständigen des Eisenbahnwesens festgehalten, dass der Basiswert von € 9.582,– gemäß den Erfahrungen der Kommission im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen im Lichte des erhöhten Wartungsaufwandes von Schrankenanlagen nachvollziehbar sei. Nicht wirklich nachvollziehbar sei jedoch die Indexierung von 3 %. Daher werde vorgeschlagen, dem beschwerdeführenden Land keine einmalige Vorauszahlung des gesamten Betrages, sondern jährliche Zahlungen unter Zugrundelegung des von der mitbeteiligten Gesellschaft angegebenen Basiswertes unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindizes vorzuschreiben.

Zur Kostenaufteilung schlug die Kommission mit näherer Begründung vor, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenteilung (Kostentragung zu jeweils 50 %) nicht abzugehen.

Am 11. März 2020 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.

8. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2020 wiederholte das beschwerde-führende Land zunächst seine Auffassung, dass mangels Bekanntgabe von Kosten, die zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung hätten führen können, die Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens nach § 48 Abs. 2 EisbG gar nicht vorliegen würden. Abgesehen davon erachtete sie das Gutachten der Sachverständigenkommission als unzureichend, weil es keine Ermittlung der maßgeblichen Kosten, sondern nur eine Plausibilitätsprüfung der von der mitbeteiligten Gesellschaft bekanntgegebenen Kosten enthalte. Somit seien die Kosten bisher nicht ordnungsgemäß ermittelt worden.

9. Die mitbeteiligte Gesellschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 lediglich aus, dass ungeachtet des Wortlauts des Sicherungsbescheides und der technischen Nutzungsdauer auch tatsächlich eine neue Sicherungsart angeordnet worden sei, da die bestehende Lichtzeichenanlage durch Lichtzeichen mit (Voll-)Schranken ersetzt worden sei.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2020 setzte die belangte Behörde die Kosten der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume an der Eisenbahnkreuzung mit € 397.431,02 fest (Spruchpunkt I.) und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zu 50 % zu tragen seien (Spruchpunkt II.). Das beschwerdeführende Land wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 198.715,51) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt III.). Weiters wurden die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage mit einem Barwert von € 213.857,36 festgesetzt. Auch diese Kosten seien von den Parteien jeweils zu 50 % zu tragen. Das beschwerdeführende Land habe der mitbeteiligten Gesellschaft entweder jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres auf die Dauer von 25 Jahren jährlich € 4.791,30 valorisiert mit einem Index von 3 %, oder innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 106.928,53 bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass der Antrag innerhalb der dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG eingebracht und kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen den Parteien erzielt worden sei. In weiterer Folge hielt die belangte Behörde fest, sie habe in einem Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG die Kostenteilungsmasse zu ermitteln und das Ausmaß festzusetzen, in welchem die insgesamt einbezogenen Kosten jeweils vom Eisenbahnunternehmen oder dem Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.

Sodann gab die Behörde § 102 Abs. 1 EisbKrV und Aussagen aus dem dazu ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2018, ***, wieder. Im rechtskräftigen Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sei ausschließlich eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (und keine Beibehaltung der bisherigen Sicherung) festgelegt worden.

Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Kosten und der Festlegung des Aufteilungsverhältnisses stützte sich die Behörde auf das Gutachten der Sachverständigenkommission, dem das beschwerdeführende Land hinsichtlich der Höhe der Kosten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Hinsichtlich der Errichtungskosten sei eine vierwöchige Leistungsfrist angemessen. Die Kosten für die Erhaltung/Instandhaltung seien auf 25 Jahre verteilt worden, da die Entrichtung der gesamten Kosten einer Vorauszahlung durch das Land gleichkommen würde.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni 2020, mit der das beschwerdeführende Land beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Anträge der mitbeteiligten Gesellschaft abzuweisen.

Die Beschwerde wurde am 18. Juni 2020 samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

12. Die mitbeteiligte Gesellschaft erstattete am 14. September 2020 eine Beschwerdebeantwortung, mit der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Am 17. September 2020 legte die Gesellschaft zusätzlich Unterlagen vor, die von ihr mit dem beschwerdeführenden Land geführte Verhandlungen dokumentieren. Das Land habe jedoch Kostenbeiträge für den Betrieb und die Erhaltung kategorisch abgelehnt, weshalb die Anrufung der belangten Behörde erforderlich geworden sei.

13. Das Land erstattete am 22. September 2020 ergänzendes Vorbringen.

14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. September 2020 in *** eine erste mündliche Verhandlung durch, an der die Rechtsvertretungen des beschwerdeführenden Landes sowie der mitbeteiligten Gesellschaft und darüber hinaus weitere Vertreter der Gesellschaft teilnahmen.

Am Schluss dieser Verhandlung verkündete das Gericht eine Entscheidung, mit der bestimmt wurde, dass das Land die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zur Hälfte zu trage habe, die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe der Kosten jedoch wegen Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Weiters wurde eine Klarstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Stellungnahme vom 14. September 2020, wonach sie nunmehr auch die Bestimmung der Höhe der Kosten begehre, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

15. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2022, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine Erkenntnisse vom 26. März 2021, Ra 2020/03/0149, und vom 21. Oktober 2021, Ra 2020/03/0079, denen der vorliegende Fall in seinen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen gleiche. Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus dem Verfahrensgang gehe auch im vorliegenden Fall hervor, dass dieser Antrag sowohl auf eine Bestimmung der Kosten der Höhe nach als auch auf eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 50:50 abzielte. Das Landesverwaltungsgericht habe den Antrag somit nicht nach seinem objektiven Erklärungswert ausgelegt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht am 22. Februar 2022 zugestellt.

16. Die mitbeteiligte Gesellschaft legte über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes am 12. April 2022 (nach dem Vorbild eines anderen Verfahrens) zusätzliche Abrechnungsunterlagen vor und erstattete am 9. Mai 2022 eine ergänzende Stellungnahme im Hinblick auf die Ermittlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten.

17. Das beschwerdeführende Land erklärte am 29. April 2022, dass es die Begleichung der auf das Land entfallenden Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten im Wege einer Einmalzahlung (somit nicht im Wege regelmäßiger Zahlungen) bevorzuge.

Weiters begründete das Land, warum es die von der Gesellschaft veranschlagten Kosten auch nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen vom 12. April 2022 nach wie vor nicht als plausibel erachte. Insbesondere wurde vorgebracht, dass einige Bestellungen bzw. Positionen mehrere Eisenbahnkreuzungen betreffen würden und nicht klar sei, wie daraus die Kosten für die vorliegende Kreuzung errechnet worden seien. Auch seien die Eigenleistungen der Gesellschaft (anders als bei anderen Kreuzungen) nicht dargestellt worden.

18. Am 11. Mai 2022 übermittelte das Gericht die ergänzenden Unterlagen und Ausführungen der Gesellschaft der Sachverständigenkommission und ersuchte diese um Ergänzung ihres Gutachtens vom 9. März 2020.

Am 20. Juli 2022 legte das eisenbahnfachliche Mitglied der Kommission („technische Fachperson des Eisenbahnwesens“) die Gutachtensergänzung (datiert mit 15.07.2022) vor.

19. Im Hinblick auf nach wie vor offene Fragen zu wirtschaftlichen Fragestellungen bestellte das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2022 D zum nichtamtlichen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft.

Mit Schreiben vom 2. August 2022 ersuchte das Gericht den Sachverständigen um Beantwortung der Fragen, ob die Kalkulation der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Gesellschaft herangezogenen „Basissatz“ von € 9.380,– sowie diverse Zuschläge sowie die Ermittlung des Barwerts dieser Kosten (zum Fälligkeitszeitpunkt 31.03.2018) nachvollziehbar sei.

Hievon verständigte das Gericht am 3. bzw. 8. August 2022 die Parteien und übermittelte ihnen gleichzeitig das ergänzte Gutachten der Sachverständigenkommission vom 15. Juli 2022.

Das Ersuchen an den Sachverständigen betraf nicht nur die vorliegende Eisenbahnkreuzung, sondern auch eine weitere an derselben Eisenbahnstrecke, wo jedoch das beschwerdeführende Land nicht Träger der Straßenbaulast ist.

20. Das beschwerdeführende Land erstattete am 4. Oktober 2022 eine Stellungnahme, in dem es dem ergänzten Gutachten der Sachverständigenkommission näher begründet entgegentrat.

In einem Schreiben vom 13. Oktober 2022 verwies das Gericht das Land auf den Gutachtensauftrag an den nichtamtlichen Sachverständigen, der im Wesentlichen der Klärung der vom Land aufgezeigten offenen Fragen dienen solle, sowie (soweit geltend gemacht wurde, die Befundgrundlagen seien dem Land nicht bekannt) auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht.

21. In weiterer Folge kam es auf Ersuchen des nichtamtlichen Sachverständigen mehrfach zu Fristerstreckungen für die Vorlage des Gutachtens sowie zur Einbeziehung zweier weiterer, hier nicht gegenständlicher Eisenbahnkreuzungen an der Strecke in den Gutachtensauftrag.

22. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022 teilte der Sachverständige mit, dass bei Gesprächen mit den Trägern der Straßenbaulast auch Zweifel im Hinblick auf die korrekte Ermittlung der Errichtungskosten (insbesondere die Abgrenzung von Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) der vom Gutachtsauftrag umfassten Eisenbahnkreuzungen geäußert worden seien und regte eine Erstreckung des Auftrages auch auf diese Kosten an. Das Gericht kam dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 nach.

Am 12. Jänner 2023 begehrte die mitbeteiligte Gesellschaft die Bestellung eines anderen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft (im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe mit den Trägern der Straßenbaulast in Abwesenheit der Gesellschaft Gespräche geführt), weiters eine Beschränkung des Gutachtensauftrages auf den Zinssatz für die Indexierung bei der Bestimmung der Errichtungs- und Inbetriebhaltungskosten und ein Unterbleiben eines Kostenzuspruches für Besprechungen des Sachverständigen mit dem Land Niederösterreich und der Stadtgemeinde *** (die Trägerin der Straßenbaulast an anderen vom Sachversständigen zu behandelnden Eisenbahnkreuzungen an dieser Strecke ist).

In einem Schreiben vom 13. Jänner 2023 teilte das Gericht mit Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesellschaft mit, dass es keinen Grund für eine Enthebung des Sachverständigen erkennen könne und die Ausdehnung des Gutachtensauftrages im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit liege.

23. Der nichtamtliche Sachverständige erstattete sein Gutachten schließlich am 16. Juni 2023.

Das Gericht ersuchte ihn am 3. Juli 2023 um Ergänzung in drei konkret bezeichneten Punkten, von denen zwei für die vorliegende Kreuzung von Relevanz sind (Herausrechnung von Gleiseindeckungen, Verdeutlichung des Gutachtens zu den Errichtungskosten). Diese wurde vom Sachverständigen am 3. August 2023 vorgelegt.

Das Gericht übermittelte das Gutachten samt der Ergänzung am 25. August 2023 den Parteien.

24. Das beschwerdeführende Land erstattete dazu (nach Erhalt der Ladung zur heutigen Verhandlung) am 9. Oktober 2023 eine Stellungnahme, die vom Gericht am 17. Oktober 2023 den Parteien sowie den Sachverständigen zur Vorbereitung der Verhandlung übermittelt wurde.

25. Das Gericht führte am 6. November 2023 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der wiederum die Rechtsvertreter des Landes und der mitbeteiligten Gesellschaft sowie weitere Vertreter der Gesellschaft teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde ein Mitarbeiter der E GmbH, die mit der Errichtung der Sicherungsanlage maßgeblich betraut war, als Zeuge einvernommen. Weiters wurden die (ergänzten) Gutachten der Sachverständigenkommission (für die das eisenbahnfachliche Mitglied an der Verhandlung teilnahm) sowie des nichtamtlichen Sachverständigen erörtert.

Ergebnis der Verhandlung war die Erforderlichkeit einer weiteren Ergänzung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von von der mitbeteiligten Gesellschaft kalkulierten Leistungen bei den Errichtungskosten sowie die Überprüfung einer von der Gesellschaft vorgelegten neuen Barwertberechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten. Das eisenbahnfachliche Mitglied sollte bei dieser Ergänzung eingebunden werden.

26. Die mitbeteiligte Gesellschaft legte am 14. November 2023 eine (dem eisenbahnfachlichen Mitglied bereits zuvor übermittelte) Liste der Planungs- und Errichtungskosten vor.

Das Land erstattete am 22. November 2023 eine Stellungnahme, mit aus seiner Sicht bei der ergänzenden Befundaufnahme bzw. im ergänzten Gutachten zu klärenden Fragen.

Am 28. Februar 2024 erstattete das Land eine weitere Stellungnahme, in der es auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2023, W225 2200534-2/97E, hinwies. Daraus ergebe sich, dass sämtliche vom Sachverständigen als nicht nachvollziehbar angesehenen Positionen aus der Kostenmasse ausgeschieden worden seien.

Dazu erstattete die Gesellschaft am 5. März 2024 eine Replik.

27. Am 17. Mai 2024 legte der nichtamtliche Sachverstände sein mit 15. Mai 2024 datiertes ergänztes Gutachten vor, das auf von der mitbeteiligten Gesellschaft über seine Anforderung (über die Vorlage vom 14.11.2023 hinaus) übermittelten Unterlagen beruhte. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass mit einer Ausnahme die von der Gesellschaft vorgenommene Zurechnung der Beträge zu den einzelnen Kreuzungen plausibel und nachvollziehbar sei. Diese Ausnahme betraf eine Position „Grundpreis für die DL ‚SiPo‘“, für die € 4.746,30 kalkuliert worden waren.

28. Das Landesverwaltungsgericht führte am 9. September 2024 eine weitere mündliche Verhandlung mit gleichem Teilnehmerkreis wie am 6. November 2023 durch. Dort wurde das ergänzte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen unter Einbindung des eisenbahnfachlichen Mitglieds erörtert. Der nichtamtliche Sachverständige führte im Rahmen der Erörterung aus, dass die mitbeteiligte Gesellschaft mittlerweile auch die von ihm in der Ergänzung vom 15. Mai 2024 als nicht nachvollziehbar angesehene Position plausibilisieren habe können. Der Rechtsvertreterin des beschwerdeführenden Landes wurde in den entsprechenden Beleg Einsicht gewährt.

Weiters korrigierte der Sachverständige die Barwertberechnung aus dem Ergänzungsgutachten auf Grund eines von ihm eingeräumten Fehlers (nach unten).

Nach Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Das beschwerdeführende Land beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Am 16. September 2024 beantragte auch die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung.

29. Der Verfahrensgang und der bisher festgestellte Sachverhalt ergeben sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und wurden insoweit von keiner Partei bestritten.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Die Höhe der Kosten, die der mitbeteiligten Gesellschaft für die Errichtung einer dem Bescheid vom 3. März 2016 entsprechenden Lichtzeichen- und Schrankenanlage am 8. Juli 2015 erwachsen sind, beträgt € 397.431,02.

Dieser Betrag enthält schon deshalb keine Kosten einer Gleiseindeckung, weil die bestehende Eindeckung von der mitbeteiligten Gesellschaft weiterverwendet und dementsprechend nicht in ihre Kalkulation der Errichtungskosten miteinbezogen wurde.

Der Betrag enthält auch keine Kosten, die auf aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht vertretbare unternehmerische Entscheidungen der mitbeteiligten Gesellschaft zurückgehen. Dies gilt insbesondere für die Errichtung eines Schalthauses anstelle eines bisher hiefür verwendeten Raumes in der nahgelegenen Haltestelle ***.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den von der mitbeteiligten Gesellschaft vorgelegten Abrechnungsunterlagen, die sowohl dem Gutachten der Sachverständigenkommission vom 9. März 2020 als auch jenem des nichtamtlichen Sachverständigen vom 16. Juni 2023 (jeweils samt Ergänzungen) zu Grunde liegen. Beide Gutachten wurden in den mündlichen Verhandlungen vom 6. November 2023 und vom 9. September 2024 erörtert und gelangten grundsätzlich zur Nachvollziehbarkeit der von der Gesellschaft kalkulierten Errichtungskosten.

Die Sachverständigenkommission betrachtete lediglich kritisch, warum das bestehende Schalthaus in der Haltestelle *** nicht weiterverwendet wurde. Der nichtamtliche Sachverständige erachtete diese Entscheidung der Gesellschaft jedoch im Hinblick auf den Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes als aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht zu beanstanden, weshalb auch die Kosten für die Neuerrichtung des Schalthauses in die Kostenteilungsmasse miteinzubeziehen sind (zum Kostenbegriff des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG, den diese Feststellung vor Augen hat, unten IV.). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für aus betriebswirtschaftlicher Sicht unvertretbare unternehmerische Entscheidungen der mitbeteiligten Gesellschaft hervorgekommen.

Sofern das beschwerdeführende Land eine nicht hinreichend genaue Zurechenbarkeit von Mitarbeiterstundenaufzeichnungen der Gesellschaft behauptet, sind ihm das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen sowie insbesondere die Ergebnisse der Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung vom 9. September 2024 entgegenzuhalten. Dort konnte klargestellt werden, dass die vorliegende Kreuzung durch die Gesellschaft (anders als die drei anderen im Gutachten behandelten Kreuzungen) als eigenständiges SAP-Projekt angelegt wurde und dementsprechend eine Zurechnung der Stunden zu anderen Kreuzungen ausgeschlossen werden kann.

Den entsprechenden (jedenfalls nach den Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen) schlüssigen Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen bzw. den (abgesehen vom Schalthaus) damit übereinstimmenden schlüssigen Ausführungen der Sachverständigenkommission ist keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2. Die Höhe der jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung einer solchen Anlage ist im Jahr 2018 (wiederum ohne Gleiseindeckung) mit € 8.772,20 zu beziffern. Bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren, einem jährlichen Wachstum von 2,57 % und einem Diskontierungszinssatz von 4,15 % ergibt sich daraus zum 31. März 2018 ein Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten in der Höhe von € 183.661,01.

Beweiswürdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass die erwartete technische Nutzungsdauer von 25 Jahren weder von den Parteien noch von der Sachverständigenkommission in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 16. Juni 2023 samt Ergänzungen. Darin hat er dargelegt, dass die von der mitbeteiligten Gesellschaft gewählte Methode, die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten auf Grund eines Basissatzes, der auf tatsächlich an Eisenbahnkreuzungen in den Jahren 2011 bis 2013 angefallenen Kosten beruht, trotz Kritikpunkten an der Berechnungsmethode im Ergebnis aus kalkulatorischer Sicht im Ergebnis vertretbar ist.

Der errechnete Wert beruht auf dem (wie im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen näher ausgeführt) für das Jahr 2018 anzunehmenden „Basissatz“ von € 9.380,–, in dem jedoch noch Kosten für die Erhaltung von 6 m Gleiseindeckung enthalten waren. Die Herausrechnung dieser Kosten (€ 101,30 pro m, somit insgesamt € 607,80) führt zu einem Wert von € 8.772,20.

Für jährliche Kostensteigerungen (Wachstum) wurde vom Sachverständigen ein Prozentsatz von 2,57 % (somit weniger als die von der mitbeteiligten Gesellschaft angenommenen 3 %) als plausibelster Wert angesehen. Weiters wurde für die Diskontierung für Zwecke der Barwertberechnung zu den angeführten Fertigstellungsdaten ein Zinssatz von 4,15 % (etwas mehr als die von der Gesellschaft im Hinblick auf § 1000 ABGB angenommenen 4 %) als angemessen erachtet. Die Herleitung des Anpassungsfaktors bzw. Zinssatzes wurde im Gutachten ausführlich erörtert. Das Gericht vermag (nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, wo der Sachverständige klarstellte, dass in der Gutachtensergänzung vom 03.08.2023 irrtümlich die Gleiseindeckungen nicht vollständig herausgerechnet worden waren und in der Ergänzung vom 15.05.2024 irrtümlich eine Nutzungsdauer von 26 Jahren zu Grunde gelegt worden war) keinen Grund für eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen zu erkennen. Die Parteien sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die ebenfalls auf den vorgenannten Prozentsätzen beruhende (auch in Pkt. 3.2. der Gutachtensergänzung vom 15. Mai 2024 wiedergegebene) geänderte Barwertberechnung der mitbeteiligten Gesellschaft geht offenbar vom (um die Kosten der Gleiseindeckung verminderten) Basissatz für das Jahr 2016 bzw. 2017 aus und gelangt aus diesem Grund zu einem niedrigeren Betrag als die Berechnung des Sachverständigen.

3. Die tatsächliche Fertigstellung und Inbetriebnahme der Sicherungsanlage erfolgte bereits 2016 im nahen zeitlichen Umfeld der Erlassung des Sicherungsbescheides. Würde man der Barwertberechnung dieses Datum zu Grunde legen (während die übrigen Parameter unverändert bleiben), so ergäbe sich ein Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten von lediglich € 172.746,75. Auf die Errichtungskosten ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme ohne Einfluss.

Beweiswürdigung: Die Zeit der tatsächlichen Inbetriebnahme ergibt sich aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Gesellschaft im verfahrenseinleitenden Antrag und ist unbestritten. Der für diesen Zeitpunkt errechnete Barwert ergibt sich aus der von der Gesellschaft im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung (s. schon soeben oben 2.). Diese weicht von jener des nichtamtlichen Sachverständigen lediglich hinsichtlich der Höhe des Basissatzes ab, die wiederum vom Zeitpunkt abhängt, für den der Barwert berechnet wird.

Die Errichtungskosten wurden nicht prognostiziert, sondern nach tatsächlich angefallenen Kosten bestimmt, weshalb sich die Divergenz zwischen tatsächlicher und vorgeschriebener Fertigstellung der Sicherungsanlage auf sie nicht auswirkt.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. 88/2023, lauten:

„[…]

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

[…]

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

[…]

§ 59. […]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

[…]

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]

[…]

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

[…]“

3. Die §§ 48 und 49 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010 (diese Fassung ist gemäß § 243a Abs. 4 EisbG idF BGBl. I 115/2024 auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden), lauten auszugsweise:

„[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. […]

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. […]

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

4. Gemäß § 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216/2012, hat das Eisenbahnunternehmen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunter-nehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sowohl gegenüber dem beschwerdeführenden Land als auch gegenüber der mitbeteiligten Gesellschaft mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. zur Parteistellung des Landes als Straßenerhalter VfGH 26.02.2020, G 187/2019 ua.). Daher entfaltet sein Spruch im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG – wie dies § 38 AVG voraussetzt – Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.04.2021, rdb.at). Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Sicherungsbescheid keinen Ausspruch nach § 102 EisbKrV enthält, wonach die bisherige Lichtzeichenanlage im Rahmen der neuen Sicherung beibehalten werden könnte. Vielmehr wurde in Spruchpunkt II. des Sicherungsbescheides entsprechend dem ersten Fall des § 102 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV für die Ausführung der gesamten Sicherung eine Ausführungsfrist bis 31. März 2018 festgelegt. Somit wurde mit dem Bescheid im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2020, Ra 2019/03/0161, eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen. Daher war eine Antragstellung auf behördliche Entscheidung über die Kosten der Sicherung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 EisbG möglich (vgl. auch VwGH 23.06.2021, Ra 2021/03/0033, mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es für die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung nicht erforderlich, dass zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast versucht wurde, eine Einigung herbeizuführen. Lediglich wenn eine solche Einigung tatsächlich vorläge, was unbestritten nicht der Fall ist, wäre eine behördliche Kostenentscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 0051 zum sogenannten „Primat der vertraglichen Einigung“).

Der Antrag der mitbeteiligten Gesellschaft vom 22. Februar 2019 war daher zulässig.

3. Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2022 ist dieser verfahrenseinleitende Antrag dahingehend auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.

Eine Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG durch das beschwerdeführende Land erfolgte hingegen nicht.

4. Hinsichtlich des prozentuellen Aufteilungsschlüssels beschränkt sich der (Haupt)Antrag der Gesellschaft darauf, das Land zur Tragung des in § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär vorgesehen Anteils von 50 % zu verpflichten. Zu einer solchen Konstellation führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2022, Ro 2021/03/0016, in den Rz 34 ff aus:

„34 Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von der spezifischen Verfahrenssituation, wonach nur einer der beteiligten Verkehrsträger iSd § 48 Abs. 2 EisbG einen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG gestellt und dabei die ohnehin subsidiär zur Anwendung kommende Aufteilung im Verhältnis 50:50 beantragt hat – die Auffassung vertreten, dass schon deshalb eine andere Aufteilung nicht in Betracht komme. Die Abänderung der durch § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär (zu einer vertraglichen Einigung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest.

[…]

39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.

40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: Ö) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.“

Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass der Aufteilungsschlüssel nicht anders als mit 50 % festgelegt werden kann. Hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

5. Hinsichtlich der Kostenteilungsmasse ist zunächst festzuhalten, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission auch nach der Ergänzung vom 20. Juli 2022 Fragen wirtschaftlicher Natur offen ließen, zu denen der Sachverständigenkommission schon auf Grund ihrer durch § 48 Abs. 4 EisbG geregelten Zusammensetzung die Fachkunde fehlt, sodass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Fragen der Kalkulation und Finanzwirtschaft geboten war (vgl. hierzu im speziellen Kontext des Verfahrens nach § 48 Abs. 3 EisbG das vorzitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.05.2019; im vorliegenden Fall umfassten die wirtschaftlichen Fragestellungen ebenfalls die Frage der Verzinsung bzw. der Indexierung der Basissätze und die daraus resultierende Barwertberechnung, gingen aber noch darüber hinaus; insbesondere betrafen sie etwa die korrekte Kalkulation von Leistungen – speziell Eigenleistungen – der mitbeteiligten Gesellschaft, Fragen der ausreichenden Transparenz kalkulierter Positionen sowie die Aufteilung von Leistungen auf die unterschiedlichen Kreuzungen).

6. Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich Errichtungskosten (einschließlich Planungskosten) in der Höhe von € 397.431,02. Festzuhalten ist zunächst, dass in diesem Betrag, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2023, Ra 2022/03/0283, entsprechend, keine Kosten der Errichtung einer Gleiseindeckung enthalten sind.

Soweit das beschwerdeführende Land die Auffassung vertritt, die Kosten hätten insbesondere durch die Einholung von Vergleichsangeboten auf ihre Angemessenheit geprüft werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG von „Kosten“ bzw. einer „Kostenfestsetzung“ die Rede ist.

Der nichtamtliche Sachverständige führte in seinem Gutachten unter Punkt 5.1. zusammengefasst aus, dass unter „Kosten“ tatsächliche Aufwendungen für eine Sache (im vorliegenden Fall die vorgeschriebene Sicherungseinrichtung) zu verstehen sind. In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2023 ergänzte er dazu, dass die Entscheidung darüber, welche Aufwendungen getätigt werden und damit welche Kosten anfallen, grundsätzlich eine unternehmerische ist und somit dem Unternehmer obliegt, wobei er freilich Fremdüblichkeit bzw. ein „wirtschaftliches Vertretbarkeitskalkül“ im Hinblick auf die Frage, ob Kosten als erforderlich angesehen werden können, bejahte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass ein solcher der üblichen wirtschaftlichen Terminologie entsprechender Kostenbegriff auch § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zu Grunde liegt. Auch § 3 EisbKrV, der die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (und damit deren Herstellung, Erhaltung Inbetriebhaltung) unabhängig von der Frage der Kostentragung alleine dem Eisenbahnunternehmen überantwortet, spricht dafür, dass unter Kosten in diesem Zusammenhang wirtschaftlich vertretbarer Aufwand des Eisenbahnunternehmens für die Sicherung zu verstehen ist. Somit kann dann nicht mehr von „Kosten“ im Sinne des § 48 Abs. 2bis 4 EisbG (bzw. des § 3 EisbKrV) gesprochen werden, wenn ein Aufwand, mag er auch für die Sicherung getätigt worden sein, als wirtschaftlich nicht vertretbar anzusehen ist.

Dass ein derartiger wirtschaftlich unvertretbarer Aufwand in die vorliegende Kalkulation der Herstellungskosten der Sicherungsanlage eingeflossen wäre, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für die – von der Sachverständigenkommission in Frage gestellte – Neuerrichtung eines Schalthauses anstelle der weiteren Nutzung eines bisher hiefür verwendeten Raumes in der nahgelegenen Haltestelle ***.

Somit erweist sich die Beschwerde auch im Hinblick auf die Errichtungskosten als unbegründet.

7. Im Sicherungsbescheid wurde für die Herstellung der Sicherung eine Ausführungsfrist bis zum 31. März 2018 festgesetzt. Dieser Tag ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – da zwischen dem beschwerdeführenden Land und der mitbeteiligten Gesellschaft nichts anderes vereinbart ist – auch als Fälligkeitstermin für den Anteil des Landes anzusehen, und zwar im Hinblick auf das im vorliegenden Fall bestehende Einvernehmen über die Abgeltung des Anteils an den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten als Einmalzahlung auch für diese (vgl. zum Charakter des Kostenbescheides als vertragsersetzender Bescheid noch näher unten 8., sodass diesem ein auch nur teilweises Einvernehmen der Parteien zu Grunde gelegt werden kann). Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach § 48 Abs. 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen.

Daraus folgt außerdem, dass der Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für diesen Zeitpunkt zu bestimmen ist und die erwartete technische Nutzungsdauer erst dann zu laufen beginnt. Eine tatsächliche abweichende Errichtung und Inbetriebnahme der Sicherungsanlage durch das Eisenbahnunternehmen, wie sie im vorliegenden Fall etwa zwei Jahre vor Ablauf der Leistungsfrist des Sicherungsbescheides erfolgt ist, ändert daran nichts. Würde man diese berücksichtigen, so wäre nämlich der – auch im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen erörterte – Charakter der Barwertberechnung als pauschale Kostenermittlung vorab (dh als Prognose der für die Nutzungsdauer anfallenden Kosten; diese Methode hat der VwGH im vorzitierten Erkenntnis vom 21.05.2019 als § 48 Abs. 3 EisbG entsprechend angesehen) nicht mehr gewahrt, weil die tatsächlich abweichende Nutzungsperiode in die Berechnung einfließt und somit Elemente der tatsächlichen Nutzung der Anlage mit einer Pauschalierung vermischt werden. Eine solche Art der Kostenbestimmung, die am tatsächlichen Nutzungsbeginn an Stelle des durch die Leistungsfrist bestimmten ansetzt, kann der Gesetzgeber auch deshalb nicht vor Augen gehabt haben, weil ein Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG und eine Entscheidung hierüber ab Erlassung des Sicherungsbescheides möglich sind. Zu diesem Zeitpunkt wird aber das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme (anders als die im Sicherungsbescheid vorzuschreibende Leistungsfrist) regelmäßig noch unbekannt sein.

8. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich für den 31. März 2018 ein Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung in der Höhe von € 183.661,01. Auch dieser Betrag enthält keine der Gleiseindeckung zuzurechnende Kosten.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung jährlicher Beträge der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erübrigt sich im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen über die Einmalzahlung (oben 7.). da es sich bei einem Bescheid nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 um einen vertragsersetzenden Bescheid handelt, sodass das Einvernehmen im Rahmen des der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens der Kostenbestimmung zu Grunde gelegt werden kann.

9. Zusammengefasst war daher die Beschwerde des Landes zum Teil, nämlich hinsichtlich der von der mitbeteiligten Gesellschaft zunächst überhöht bezifferten und von der belangten Behörde entsprechend vorgeschriebenen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung berechtigt, im Übrigen hat sie sich als unbegründet erwiesen.

Die gebotenen Änderungen waren iSd (gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden) § 59 Abs. 1 AVG in einer Neufassung des Spruchs des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck zu bringen.

Die von der Behörde auf Grundlage des § 59 Abs. 2 AVG festgelegte vierwöchige Leistungsfrist wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht angemessen und blieb daher unverändert.

10. Die Auferlegung der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen an die mitbeteiligte Gesellschaft erfolgte gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG. Anhaltspunkte für ein Verschulden einer anderen Partei, das zum Entstehen von Sachverständigengebühren geführt hat, sind nicht zu erkennen. Vielmehr ließ die Kalkulation der mitbeteiligten Gesellschaft bis zuletzt vom Sachverständigen zu klärende Fragen offen, auch wenn sie sich hinsichtlich der Errichtungskosten letztlich als zutreffend erwiesen hat.

Die Auferlegung der Gebühren der Höhe nach wird nach deren Bestimmung gemäß den Bestimmungen des GebAG durch gesonderten Beschluss erfolgen.

V.Zur Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist im Hinblick auf die Rechtsfrage, wann die nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG zu bestimmenden Kosten für den Träger der Straßenbaulast fällig sind, zulässig. Eine Antwort darauf ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch liegt dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Landesver-waltungsgericht Niederösterreich ging im Hinblick darauf, dass sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG kein Anhaltspunkt für einen anderen Fälligkeitszeitpunkt ergibt und im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG das Datum der tatsächlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme noch nicht fest-stehen muss, von einer Fälligkeit mit Ablauf der im Sicherungsbescheid festgelegten Leistungsfrist aus. Es wäre jedoch auch eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vorstellbar, wonach ein im Zeitpunkt der Kostenentscheidung bekannter abweichender Fertigstellungszeitpunkt für die Fälligkeit des Kostenanteils des Trägers der Straßenbaulast maßgeblich ist.

Diese Frage ist speziell für die Bestimmung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung von Relevanz, da deren Höhe jedenfalls dann, wenn die Kosten wie im vorliegenden Fall als Einmalzahlung vorzuschreiben sind und somit eine Barwertberechnung vorzunehmen ist, grundsätzlich vom Fälligkeitszeitpunkt des Barwerts abhängt. Wie die oben unter II.3. getroffene Feststellung zeigt, würde im vorliegenden Fall eine Fälligkeit der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten bereits im (erheblich früheren) Zeitpunkt der Fertigstellung zu niedrigeren Kosten führen.

Es wäre auch eine Auslegung denkbar, wonach der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung für die Nutzungsdauer maßgeblich ist, der Barwert aber dennoch erst zum im Sicherungsbescheid vorgeschriebenen späteren Datum fällig wird. Die jährlichen Kosten wären dann von der (früheren) tatsächlichen Fertigstellung bis zur Fälligkeit zunächst aufzuzinsen und erst danach abzuzinsen.

Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133Abs. 4 B-VG vor.

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