projetos
LVwG-AV-2498/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2498/001-2023
LVwG-AV-2498/001-2023Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2024
Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang; Privatstraße; Sicherungsmaßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde
1. der A Aktiengesellschaft, ***, ***
2. der Marktgemeinde ***, ***, ***
gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, mit dem über den Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, dahingehend entschieden wurde, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern ist,
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde der Marktgemeinde *** wird der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, behoben.
2. Der Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der A Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat mit Bescheid vom 22.07.1959, Zl. ***, festgestellt, dass dem Eisenbahnübergang in km *** der ***-Strecke *** – *** die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen.
In diesem Bescheid ist der Eisenbahnübergang wie folgt beschrieben:
„Im km *** kreuzt ein 2,7 m breiter Weg mit einem Kreuzungswinkel von 85° die Bahnstrecke -. Von der Bundesstraße *** zweigt ein Weg ab, der noch links der Bahn verläuft und sich im öffentlichen Gut befindet. Dieser öffentliche Weg führt über eine Brücke über die *** bis zu einer zweiten kleineren Holzbrücke. Ab dieser Holzbrücke verläuft der Weg parallel zur Bahnlinie und kreuzt nach ca. 40 m die Bahnstrecke - und führt direkt in das Anwesen des Herrn B und C, ***. Da der Bahnübergang somit nur von Grundeigentümer links und rechts der Bahn Herrn B als Zufahrt zu seinem Anwesen benützt wird, kommen dem Verkehr auf diesem die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zu.“
In der Begründung dieses Bescheides ist unter anderem Folgendes angeführt:
„Da nur einem genau abgegrenzten Personenkreis aufgrund private Rechtstitel die Benützung dieses Weges bzw. Eisenbahnüberganges gestattet ist, sind die Merkmale der Öffentlichkeit nach Maßgabe der bisherigen Benützung nicht gegeben.“
Mit Schreiben vom 19.09.2022, Zl. ***, teilte die A AG (als Betreiberin der Strecke) mit, dass es sich hier mittlerweile um eine Eisenbahnkreuzung handeln würde, und beantragte die Entscheidung, wie diese gemäß der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV zu sichern sei.
Die belangte Behörde hat dazu am 12.09.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb nachstehendes Gutachten erstattet hat:
„Befund
Der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang in km *** der ***-Strecke *** – *** dient der Erschließung einer bebauten und durch drei Parteien bewohnten Liegenschaft, und zwar der Hauses ***, und eines Forstweges, welcher durch ein Tor abgesperrt ist.
Das Haus *** weist keine gesonderten Briefkästen rechts der Bahn auf und besteht hinsichtlich des Eisenbahnüberganges kein Fahrverbot mit entsprechenden Ausnahmen.
Derzeit erfolgt die Erschließung der Liegenschaft über die Gemeindestraße „***“ und den , da die Brücke über die *** aufgrund deren baulichen Zustandes nur durch Fußgänger und Radfahrer benützt werden darf. Bei der Einmündung von der „“ in den *** ist ein Fahrverbot ausgenommen Anrainer, Lieferanten, landwirtschaftlicher Verkehr und Radfahrer kundgemacht.
Die Weggrundstücke-Nr. *** und ***, KG *** ***, die sich im Eigentum der Marktgemeinde *** öffentliches Gut befinden, führen beidseits unmittelbar auf den Eisenbahnübergang zu.
Gutachten
Beim vorliegenden schienengleichen Eisenbahnübergang kann nicht mehr von einem eingeschränkten Kreis an Benützungsberechtigten ausgegangen werden, da dieser auch von Briefträgern, Paketdiensten, Lieferanten, Handwerkern, Besuchern udgl. benützt wird. Es ist daher vom Vorliegen der Öffentlichkeit auszugehen und eine Sicherung entsprechend der EisbKrV vorzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten i.Z.m. der vorgesehenen Attraktivierung der ‚***‘ wird eine technische Sicherung für erforderlich erachtet. Ein entsprechendes Projekt ist der Eisenbahnbehörde zur Beurteilung vorzulegen.“
Die Vertreter der Marktgemeinde *** haben in der Verhandlung ausgeführt, dass es sich hier nach wie vor um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle, da sich seit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Juli 1959, Zl.: ***, keine Änderungen der Sachlage ergeben hätten. Ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz bestehe nicht.
Mit Schreiben vom 23.02.2023 hat die Marktgemeinde *** folgende Stellungnahme abgegeben:
„1) Wie bereits in der Verhandlungsschrift erwähnt, wurde der zur Thematik stehende Eisenbahnübergang am 22. Juli 1959 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu einem nicht-öffentlichen Bahnübergang erklärt.
Hierzu wollen wir festhalten, dass sich seither keine Änderung aufgetan hat. Der Bahnübergang ist nur über eine nicht befestigte private Straße erreichbar, die lediglich der Zufahrt der berechtigten Personen dienen soll. Der Bahnübergang ist beidseits deutlich sichtbar beschildert. Die Beschilderung (siehe Abbildung 2) schreibt deutlich vor, wer den Bahnübergang passieren darf und wer nicht. Die Schilder weisen den Bahnübergang als einen „nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang“ aus und erlauben nur einen vorgeschriebenen Personenkreis die Benützung. Ein weiteres Schild („Betreten des Grundstücks verboten“) zeigt, dass fremden Personen der Zutritt nicht erlaubt ist.
Eine weitere Frage stellt sich zum Träger der Straßenbaulast. Seitens der Marktgemeinde handelt es sich hier um eine Privatstraße, welche der Zufahrt zum Eigenheim *** und einem Forstweg dient. Die Straße wurde nicht von der Gemeinde errichtet und wird in keinerlei Hinsicht von der Marktgemeinde betreut. Dies soll Abbildung 1 verdeutlichen. Die Abbildung 1 zeigt, dass seitens der Marktgemeinde die öffentliche Straße befestigt/asphaltiert (Grundstück ***) wurde und die verfahrensrelevante Zufahrt als privater Schotterweg anschließt. Diese wird nicht geräumt, gesichert und in Stand gehalten. Für den Erhalt und Räumung ist die Gemeinde nicht verantwortlich, dies wird von anderen durchgeführt. Im Fall, dass auch die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast herangezogen werden sollte, sei vermerkt, dass sich die zwei Grundstücke mit den Grundstücksnummern *** und *** im Besitz der Gemeinde befinden und als „öffentliches Gut“ ausgewiesen sind. Ist die Gemeinde unwissentlich Träger der Straßenbaulast und hat somit die Benützung geduldet, kann die Trägerschaft wenn überhaupt nur zu einem geringen Teil vorliegen. Die Abbildung 3 soll hierzu eine Hilfestellung sein. Links der Bahn grenzt das Grundstück ***, welches öffentliches Gut ist, mit maximal rund 50 % an den Bahnübergang. Der restliche Teil der Straße, welches an die Eisenbahnkreuzung angrenzt, gehört zu Grundstück 14/3. Auf der Seite rechts der Bahn berührt das öffentliche Gut den Bahnübergang mit einem Spitz (siehe Grundstück ***). Sowohl Grundstück *** und *** sind nicht im Eigentum der Marktgemeinde. Rechts der Bahn kann die Marktgemeinde somit nicht Träger der Straßenbaulast sein, da das im Besitz der Gemeinde befindliche Grundstück nicht außer auslaufend in einem „Spitz“ an die Eisenbahnkreuzung angrenzt.
Als weiterer Punkt stellt sich die Frage der Sicherung. Hier sehen wir aktuell, dass sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nichts zu den bereits bestehenden Verhältnissen (Bescheid von 1959) geändert hat. Darum fragen wir uns, ob eine technische Sicherung notwendig ist, da sich weder eine Einschränkung noch eine Veränderung im bestehenden Sichtraum ergeben hat. Der erforderliche Sichtraum ist gewährleistet und kann die Sicherheit auch mit Hilfe der Abgabe von akustischen Signalen des Schienenfahrzeuges erhöht werden (§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung). Sollte eine „nicht-technische“ Sicherung aufgrund des Kreuzungswinkels nicht möglich sein, so sollte geprüft werden, ob nicht eine Änderung des Winkels (hier sei auf den nicht-befestigten Weg Bezug genommen) ausreichend ist, da sich diese Änderung unproblematisch und kostengünstig durchführen lässt.
Zusätzlich wollen wir festhalten, dass sich der Sachverständige nicht auf Grundlage von vorliegenden Projektunterlagen der *** zu orientieren hat, sondern an der Sachlage, welche sich dem Sachverständigen vor Ort geboten hat. Die Beurteilung hat hier in Bezug auf den vorliegenden Verkehr und den Vorgaben der Eisenbahnkreuzungsverordnung zu erfolgen. Wir fragen uns, warum der Sachverständige bereits bei der Verhandlung von einer technischen Sicherung auf Grundlage der ***-Unterlagen („Attraktivierung“), welche laut Niederschrift nachgereicht werden, spricht. Sollte die Sicherung nicht vom festgestellten Zustand, dem Verkehrsaufkommen und der Entwicklung abhängig sein?
Die Entscheidung sollte sich keinesfalls an den Projekten des Eisenbahnunternehmens orientieren. Vielmehr sollte sich die Planung von Projekten nach der behördlichen Entscheidung über die Art der Sicherung orientieren (technisch oder nicht-technisch).
Sollte die vom Sachverständigen angemerkte „Attraktivierung der ***“ ausschlaggebend für die technische Sicherung sein, mögen wir festhalten, dass sich der Umstand zur Festsetzung der notwendigen Sicherung des Eisenbahnüberganges nicht auf die Sachlage, sondern auf betriebswirtschaftliche Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens bezieht. Letztlich ergibt sich daraus, dass die „Attraktivierung“ Ursache für die notwendige technische Sicherung ist und müsste dieser Umstand auch begründend im Gutachten des Sachverständigen und letztlich im Sicherungsbescheid dargelegt werden.“
Dieser Stellungnahme waren zwei Fotos, die den Anfang der Privatstraße sowie die Beschilderung der Eisenbahnkreuzung von Süden gesehen in Richtung Norden darstellen, angeschlossen. Weiters war eine Grundstücksdarstellung angeschlossen.
Die A Aktiengesellschaft hat ein Projekt über die in Aussicht genommene Sicherung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dazu am 26.06.2023 unter Zuziehung des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb und Vertreter der Marktgemeinde *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Amtssachverständige hat Angaben zur Straße und zur Bahn dargestellt und ausgeführt, dass aus eisenbahntechnischer Sicht der gegenständliche schienengleiche Eisenbahnübergang unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart „Lichtzeichen“ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV zu sichern sei.
Die Marktgemeinde *** hat zur Verhandlungsschrift mit Schreiben vom 01.08.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:
„1) Unter Punkt D in der Verhandlungsschrift wird festgehalten, dass es sich bei der querenden Straße um eine Schotterstraße handelt. Hier sind die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, angeführt. Warum die geschotterte Straße mit diesen zwei Grundstücken beschrieben wird ist uns unklar, denn der wahre Straßenverlauf ist in Abbildung 3 dargestellt. In dieser ist zu erkennen, dass lediglich ein Bruchteil der Straße auf die oben genannten Grundstücke anfällt. Weiters sollte die Beschreibung der Straße überdacht werden. Hier wird eine Frequenz von weniger als 100 Fahrzeuge/24 h geschätzt. Davon sind wir weit entfernt! Nach Abklärung mit den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften nördlich des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges kann die Frequenz auf weniger als 15 Fahrzeuge/24h (geschätzt) geändert werden.
Dieser Stellungnahme waren zwei Fotos, auf denen der Anfang der Privatstraße sowie die Beschilderung der Eisenbahnkreuzung dargestellt sind sowie eine Grundstücksdarstellung angeschlossen.
Daraufhin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, wurde über den Antrag der A Aktiengesellschaft vom 19.09.2022, Zl. ***, dahingehend entschieden, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Privatstraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern ist.
Die belangte Behörde hat die relevanten Rechtsvorschriften und die relevante Rechtsprechung dargestellt und in ihrer Begründung für das Vorliegen einer öffentlichen Kreuzung Folgendes ausgeführt:
„Beim Eisenbahnübergang im Bereich von km *** der Bahnstrecke *** – *** besteht die Möglichkeit, diese zu queren. Damit wird das Grundstück-Nr. *** mit dem Grundstück-Nr. ***, beide KG ***, welche sich im Eigentum der Marktgemeinde *** (öffentliches Gut) befinden, verbunden.
Dem äußeren Anschein nach kann jeder den Weg, der über die Grundstücke-Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, geführt wird, benützen, um die Eisenbahngleise zu überqueren, und auf das Grundstück-Nr. ***, KG ***, gelangen. Der Eisenbahnübergang wird – neben den Grundeigentümern – auch von Paketdiensten, Lieferanten, Handwerkern, Besuchern udgl. regelmäßig überquert, um zum Haus *** zu gelangen. Darüber hinaus weist das Haus *** keine gesonderten Briefkästen rechts der Bahn auf.
Der Personenkreis der Benützungsberechtigten ist im gegenständlichen Fall damit nicht namentlich erfassbar und der Weg über die Schienen dem äußeren Anschein nach von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar. Es liegt somit eine Eisenbahnkreuzung vor.“
Die belangte Behörde hat zusammengefasst noch ausgeführt, dass und warum die Marktgemeinde *** im vorliegenden Fall als Trägerin der Straßenbaulast anzusehen ist.
Weiters hat die belangte Behörde ausgeführt, dass entsprechend dem Einführungserlass des Verkehrsministeriums zur Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 2012 vom 27. August 2012, GZ BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, in § 49 Abs. 2 EisbG die Festlegung einer Frist für die Umsetzung (Ausführung) einer durch die zuständige Behörde getroffenen derartigen Entscheidung, wie eine Eisenbahnkreuzung durch das Eisenbahnunternehmen zu sichern sei, nicht vorgesehen sei; daher habe die belangte Behörde keine Umsetzungsfrist vorgeschrieben.
Gegen den hier angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 22.08.2023, ***, hat die A Aktiengesellschaft Beschwerde erhoben, sich ausschließlich gegen das Fehlen einer Ausführungsfrist im Spruch gewandt und die Festsetzung einer Ausführungsfrist von 3 Jahren beantragt.
Weiters hat die Marktgemeinde *** Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Frage der Öffentlichkeit des Bahnüberganges beantragt. Dazu wurde die Einvernahme von D und E, ***, ***, beantragt. Das LVwG NÖ möge nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern bzw. aufheben, dass es sich bei dem Eisenbahnübergang in km *** um keinen öffentlichen, sondern um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle und infolgedessen eine Sicherungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz nicht zu erfolgen habe. Weiters hat die Gemeinde *** für den Fall, dass das LVwG NÖ von einem öffentlichen Bahnübergang ausgehe, Eventualanträge gestellt, die sich auf die Maßnahme der Sicherung bzw. auf die Feststellung bezogen, dass die Gemeinde *** nicht als Trägerin der Straßenbaulast in Betracht komme. In eventu wurde der Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gestellt.
Begründend hat die Marktgemeinde *** ausgeführt, dass der Eisenbahnübergang am 22.07.1959 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu einem nicht-öffentlichen Bahnübergang erklärt worden sei. Seither habe sich keine Änderung ergeben. Der Bahnübergang sei nur über eine nicht befestigte private Straße erreichbar, die lediglich der Zufahrt der Anwohner des Wohnhauses *** diene. Der Bahnübergang sei beidseits deutlich sichtbar beschildert. Die Beschilderung weise den Bahnübergang als einen „nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang“ aus und erlaube nur einen vorgeschriebenen Personenkreis die Benützung. Ein weiteres Schild („Betreten des Grundstücks verboten“) zeige, dass fremden Personen der Zutritt nicht erlaubt sei. Gemäß dem Geltungsbereich der Eisenbahnkreuzungsverordnung in § 1 Abs. 1 gelte die Verordnung für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang. § 1 Abs. 2 EisbKrV ergänze und bestätige damit den Umkehrschluss, dass diese Verordnung nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge gelte. Gemäß Begriffsdefinition in § 2 Z 2 EisbKrV gelte im Sinne der Verordnung als Straße mit öffentlichem Verkehr eine Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO würden solche Straßen als „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Alle anderen Straßen seien demgemäß Straßen mit nicht-öffentlichem Verkehr. Deren Querungen mit Eisenbahnen würden daher nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge darstellen. Daher sei eine Geltung der EisbKrV im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Der Eisenbahnübergang werde nach wie vor ausschließlich von den hierzu berechtigten Familien E und D benutzt. Es handle sich daher nicht um eine Straße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Die Beschwerde der Gemeinde als Beschwerdeführerin ergäbe sich aus dem Umstand, dass sich mit Rechtskraft dieses Bescheides und der Ausweisung des Eisenbahnüberganges als öffentlicher Eisenbahnübergang im Folgenden für die Gemeinden rechtliche Folgen sowie Kostenfolgen ergeben. Gemäß § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz seien die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt werde, je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Tatsächlich handle es sich weder um eine Gemeindestraße, noch um einen öffentlichen Bahnübergang. Infolgedessen sei auch kein Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG zu führen.
Zur Frage der Straßenbaulast und der örtlichen Verhältnisse führte die Marktgemeinde *** Folgendes aus:
„Eine weitere Frage stellt sich zum Träger der Straßenbaulast. Seitens der Marktgemeinde handelt es sich hier um eine Privatstraße, welche der Zufahrt zum Eigenheim *** dient. Die Straße wurde nicht von der Gemeinde errichtet und wird in keinerlei Hinsicht von der Marktgemeinde betreut. Dies soll Abbildung 1 verdeutlichen. Die Abbildung 1 zeigt, dass seitens der Marktgemeinde die öffentliche Straße befestigt/asphaltiert (Grundstück ***) wurde und die verfahrensrelevante Zufahrt als privater Schotterweg anschließt. Diese wird nicht geräumt, gesichert und in Stand gehalten. Für den Erhalt und Räumung ist die Gemeinde nicht verantwortlich, dies wird von anderen durchgeführt. Im Fall, dass auch die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast herangezogen werden sollte, sei vermerkt, dass sich die zwei Grundstücke mit den Grundstücksnummern *** und *** im Besitz der Gemeinde befinden und als „öffentliches Gut“ ausgewiesen sind.
Ist die Gemeinde unwissentlich Träger der Straßenbaulast und hat somit die Benützung geduldet, kann die Trägerschaft wenn überhaupt nur zu einem geringen Teil vorliegen. Die Abbildung 3 soll hierzu eine Hilfestellung sein. Links der Bahn grenzt das Grundstück ***, welches öffentliches Gut ist, mit maximal rund 50% an den Bahnübergang. Der restliche Teil der Straße, welches an die Eisenbahnkreuzung angrenzt, gehört zu Grundstück ***. Auf der Seite rechts der Bahn berührt das öffentliche Gut den Bahnübergang mit einem Spitz (siehe Grundstück ***). Sowohl Grundstück *** und *** sind nicht im Eigentum der Marktgemeinde. Rechts der Bahn kann die Marktgemeinde somit nicht Träger der Straßenbaulast sein, da das im Besitz der Gemeinde befindliche Grundstück nicht außer auslaufend in einem „Spitz“ an die Eisenbahnkreuzung angrenzt.
Tatsächlich ist die Gemeinde nicht alleinige Trägerin der Straßenbaulast des die Eisenbahn in km *** kreuzenden Weges. Durch Rechtskraft dieses Bescheides würde jedoch spruchgemäß nicht nur der Bahnübergang zu einem öffentlichen Bahnübergang, sondern der die Eisenbahn in km *** kreuzende Weg auch zu einer Gemeindestraße erhoben.“
Weiters führte die Marktgemeinde *** noch aus, dass und warum die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen ihrer Meinung nicht erforderlich seien.
Der Beschwerde waren zwei Fotos, auf denen der Anfang der Privatstraße sowie die Beschilderung der Eisenbahnkreuzung dargestellt sind sowie eine Grundstücksdarstellung angeschlossen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen sowie ins für das LVwG NÖ online verfügbare Grundbuch, Melderegister, NÖGIS und in Google Maps. Mit Schreiben vom 10.06.2024 hat das LVwG NÖ für den 26.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der sämtliche Beschwerdeführer, Vertreter des Verkehrsarbeitsinspektorates teilgenommen haben sowie E, D und F als Zeugen einvernommen wurden.
Mit der Ladung wurde die Marktgemeinde *** aufgefordert,
-bekanntzugeben, wer aller an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet ist,
-bekanntzugeben, ob es zwischen der Gemeinde und den Familien D und E bzw. F Vereinbarungen betreffend die Wartung (Winterdienst) und Instandhaltung der Zufahrtsstraße zur *** bzw. ***, die über Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** bis zum Grst. Nr. ***, KG ***, führen, gibt (wenn ja, wären diese in der mündlichen Verhandlung vorzulegen),
-bekanntzugeben, ob und wo Hinweise auf eine Privatstraße angebracht sind (bitte um Markierung in einem Katasterlageplan und Vorlage von Fotos),
-Fotos von den Tafeln beidseits des Bahnübergangs in der Verhandlung vorzulegen und bekanntzugeben, wer diese angebracht hat und wartet.
Mit Schreiben vom 03.07.2024 hat die A AG zur Beschwerde Stellung genommen und nochmals auf ihren Antrag vom 19.09.2022 verwiesen. Dort ist sie davon ausgegangen, dass kein beschränkter Personenkreis von Berechtigten (zur Querung des Bahnüberganges) vorliege, da dies voraussetzen würde, dass der Personenkreis abgrenzbar und bestimmbar sei. Der Eisenbahnübergang könne insbesondere von Besuchern, Blaulichtorganisationen, Briefträger, Paketdienste (Post, UPS, DPD, Amazon, DHL, GLS, Hermes, etc.), Müllabfuhr, Lieferanten, Handwerker, Lieferdienste für Lebensmittel, Lieferdienste von Restaurants, etc. gequert werden.
Von einem eingeschränkten Kreis an Berechtigten könne daher beim vorliegenden Übergang nicht die Rede sein. Der Kreis der Benützer der gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen sei derart weitgehend, dass diese von Jedermann benützt werden können und die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung daher als öffentliche Eisenbahnkreuzung zu qualifizieren sei, die von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm der EisbKrV entsprechend zu sichern sei. Zum selben Ergebnis komme man auch unter Heranziehung der StVO, da die Straße über den Eisenbahnübergang von Jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Dieser Argumentation habe sich auch der Landeshauptmann von NÖ im angefochtenen Bescheid angeschlossen. Die dortige Begründung wurde auszugsweise zitiert. Weiters hat die A AG noch zur Art der Sicherung und zum Träger der Straßenbaulast vorgebracht.
Dieses Schreiben wurde den Verfahrensparteien im direkten Wege zugestellt. Angeschlossen waren Auszüge aus dem Eisenbahnbuch betreffend die Bahngrundstücke.
Das LVwG NÖ hat am 10.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Vertreter der Marktgemeinde *** als Beteiligte sowie E, D und F als Zeugen vernommen wurden.
Das Verkehrsarbeitsinspektorat hat mit Schreiben vom 23.07.2024 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat schließt sich der Rechtsansicht der beschwerdeführenden A Aktiengesellschaft an, dass die bescheidmäßige Anordnung der anzuwendenden Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) einen Leistungsbescheid darstellt, der nach den Bestimmungen des AVG durch eine angemessene Leistungsfrist zu ergänzen ist. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat schließt sich ebenso der Rechtsansicht der A Aktiengesellschaft an, dass der Verkehr über die Eisenbahnkreuzung die Merkmale der Öffentlichkeit aufweist und diese daher gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu sichern ist.
Die zentrale „Vorfrage“, ob der Verkehr auf der Straße die Merkmale der Öffentlichkeit trägt, war auch eine wesentliche gleichartige Vorfrage im Beschwerdeverfahren betreffend die Eisenbahnkreuzung in km *** der gleichen Bahnstrecke, sodass die Äußerungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der Verhandlung am 10. Juli 2024, dg. GZ LVwG-AV-2497/001-2023, in gleicher Weise auch auf die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zutrifft und seitens des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf die Äußerungen des Verkehrsarbeitsinspektorates am 10. Juli 2024 verwiesen wird.“
Die Stellungnahme des Verkehrsarbeitsinspektorates in der mündlichen Verhandlung im Verfahren LVwG-AV-2497/001-2023 am 10.07.2024 lautet wie folgt:
„Im vorliegenden Fall geht das Verkehrsarbeitsinspektorat von einer öffentlichen Eisenbahnkreuzung aus, da der Benutzerkreis nicht namentlich bekannt und somit nicht feststellbar ist. Es ist grundsätzlich so, dass der Benutzerkreis von der *** entsprechend geschult werden muss und mit einer Erlaubniskarte ausgestattet werden muss. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das Arbeitsinspektorat geht davon aus, dass in der Zusammenschau des § 47a Eisenbahngesetz und der erläuternden Bemerkungen zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 davon auszugehen ist, dass dem Berechtigten und nicht nur dem Wegeberechtigten vom Eisenbahnunternehmen Benutzungsbedingungen für die Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge bekannt zu machen sind. Im vorliegenden Fall ist das nicht möglich, weil dem Eisenbahnunternehmen die Benützungsberechtigten nicht im Vorhinein namentlich bekannt sind.“
Der Vertreter der A AG brachte vor, dass nach Rechtsansicht der A AG keine Erlaubniskarte vom Wegeberechtigten für den jeweiligen Benützer ausgestellt werden müsse, da der Benutzer vom Wegeberechtigten zuvor unterwiesen worden sei. Der Wegeberechtigte werde zuvor von der A AG unterwiesen. Es werde auch die Meinung vertreten, dass die Wegeberechtigten von der A AG schriftlich über die Bedingungen der Benützung des jeweiligen Bahnübergangs unterwiesen werden. Das gleiche gelte auch hier. Überdies hätten die Wegeberechtigten die jeweiligen Benützer ebenfalls schriftlich zu unterweisen. Faktisch sei es so, dass sich die Wegeberechtigten auch ohne Wissen der A AG ändern können, zum Beispiel, wenn jemand verstorben sei, oder das Grundstück verkauft werde und nicht weiter gemeldet werde.
Die Vertreter der Marktgemeinde *** legten Fotos vor, die den Bahnübergang von Süden mitsamt den vorhandenen Tafeln zeigen, sowie die Tafel auf der Straße. Das rot umrandete Schild sei von der *** montiert worden. Die Aufstellungssorte der Schilder seien auf dem Katasterlageplan mit Tafel 1 und 2 bezeichnet.
Die Vertreter der Marktgemeinde *** teilten mit, dass es kein Hinweisschild mit einem Fahrverbot auf eine Privatstrasse gäbe und brachten dazu ergänzend vor, dass dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der Widmung als nicht erforderlich erachtet wurde.
Der Vertreter der Marktgemeinde *** gab in der Verhandlung vor dem LVwG NÖ Folgendes an:
„Das öffentliche Gut erschließt noch die Grundstücke *** Nummer *** und ***. Die öffentliche Straße und die Asphaltierung endet an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nummer *** vor dem Grundstück, das bei der Übersichtskarte samt der A AG als *** markiert ist. Bei *** handelt es sich um öffentliches Gut, dies ist in der Realität ein Graben, der als Straßenentwässerung dient und bei Starkregenereignissen oder auch Regenereignissen zur Entwässerung der Straße Wasser führt.
Wer die Tafeln „betreten des Grundstückes verboten“ (gelb) auf den heute vorgelegten Lichtbildern mit den Tafeln angebracht hat, kann von Seiten der Gemeinde aus nicht gesagt werden. Es werden dazu die beiden Herren D und E zu befragen sein.“
Die Vertreter der A AG und der Marktgemeinde *** teilten mit, dass das Schild „nichtöffentlicher Eisenbahnübergang Benutzung durch Nichtberechtigte bei Strafe verboten“ von der A AG angebracht worden sei, beidseitig des Bahnübergangs, und auch von der A AG gewartet werden.
Mit der Ladung wurden der Zeuge F aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
„Beweisthemen:
1. Wie werden Ihre Grundstücke südlich der Bahn (Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***) genutzt?
2. Wie werden Ihre Grundstücke nördlich der Bahn (Grst. Nr. ***, *** und ***, KG ***) genutzt?
3. Ist die *** als Privatstraße gekennzeichnet? Wenn ja, ab wo? Wer hat diese Kennzeichnung angebracht?
4. Wer kümmert sich um die Instandhaltung und Pflege der Zufahrtsstraße südlich der Bahn (Grst. Nr. ***, ***, ***, *** bis zum Grst. Nr. ***, KG ***)? Gibt es dazu zivilrechtliche Vereinbarungen? Wenn ja, wären diese in der Verhandlung in Kopie mitzubringen.
5. Wer hat die Tafeln nördlich und südlich des Bahnübergangs aufgestellt und wer kümmert sich um deren Wartung?
6. Gibt es zwischen Ihnen und den Eigentümern der Grundstücke *** und ***, KG *** (D und E) Nutzungsvereinbarungen (Wegerechte) für deren Zufahrt über Ihre Grundstücke von Süden kommend? Wenn ja, wären diese in der Verhandlung mitzunehmen.
7. Gibt es sonstige Wegerechte über Ihre Grundstücke zum Bahnübergang von Süden kommend? Wenn ja, für wen?“
Herr F hat bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ dazu Folgendes angegeben:
„zu 1: Die Grundstücke Nummer ,, ***, ***, *** stehen in meinem Eigentum und sind derzeit an G verpachtet. Diese werden derzeit für Heu oder Silage genutzt. Für die Pächterin besteht keine Notwendigkeit, den Bahnübergang zu benutzen.
Das Grundstück Nummer *** befindet sich in meinem Eigentum. Dort sind derzeit Mufflonschafe der Familie B und C stationiert.
zu 2.:
Mein Elternhaus stand auf dem Grundstück ***, das ist das Haus meiner Mutter. Meine Mutter ist die Schwester des Vaters der ***buben. Daraus gründet sich auch unser Verwandtschaftsverhältnis. Auf dem Grundstück Nummer ***, das in meinem Eigentum steht, steht auch mein Wirtschaftsgebäude. Ich bin seit 4 Jahren Landwirt und habe die Landwirtschaft von meinem verstorbenen Bruder übernommen. Bei dem Gebäude auf Grundstück Nummer *** handelt es sich um einen Wirtschaftsgebäude, das zur Lagerung von Maschinen und zur Lagerung von Heu verwendet wird. Tiere befinden sich keine dort. Das Grundstück Nummer *** wird von der Familie B und C als biologische Kläranlage genutzt. Überdies befindet sich dort noch ein Teich, wo es auch Wildenten gibt.
Zu 3 und 5.:
Vor dem Bahnübergang stehen 2 Tafeln. Auf Vorhalt des Lichtbildes Tafel 1 + 3, das die Vertreter der Gemeinde heute vorgelegt haben:
Die rote Tafel steht sicher seit 40 Jahren dort, an die kann ich mich schon seit ewig erinnern. Die gelbe Tafel glaube ich, dass D angebracht hat. Ich kümmere mich um keine Tafeln und habe auch keine aufgestellt.
Auf Vorhalt der Tafel 2 des Fotos, das von den Vertretern der Gemeinden der heutigen Verhandlung vorgelegt wurde:
Ich kann heute nicht sagen, wie lange diese Tafel schon dort steht, da ich auf diese Tafeln üblicherweise nicht achte, weil sie mir so geläufig sind. Ich habe diese Tafel aber nicht angebracht und kann auch nicht sagen wer sie angebracht hat.
Zu 4:
Bei dieser Straße handelt es sich um eine Schotterstraße, wo es immer wieder zu Schlaglöchern kommt. Wenn die Schlaglöcher zu arg sind, kümmern die beiden ***buben und ich mich darum, d. h. wir holen Sand und Schotter und besseren entsprechend aus. Es gibt dazu keine schriftliche Vereinbarung, wir haben ein gutes Verhältnis und reden halt immer darüber.
Zu 5:
Zwischen der Familie B und C und mir gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen. Dadurch dass wir miteinander verwandt sind und das Verhältnis zu den B und C gut ist, ist das auch nicht notwendig. Ich sehe die Familie B und C als Wegeberechtigte quasi zur Benutzung der Schotterstraße, die über meine Grundstücke führt, die zu ihren Grundstücken nördlich der Bahn führt, als berechtigt an.
Zu 6:
Mit Ausnahme von Frau G, die die Grundstücke südlich der Bahn gepachtet hat, gibt es keine Wegeberechtigten, die die Schotterstraße, die über meine Grundstücke führt, benützen dürfen.“
Auf Frage des Vertreters der A AG:
„Die Schneeräumung wird von mir bzw. den beiden ***buben durchgeführt.“
(Die Vertreter der A AG legten zwei Plan Datenauszüge vor, im Maßstab 1 : 1000, die als Beilage zu Verhandlungsschrift genommen werden, auf denen die Grundstücke weiter östlich bzw. nordöstlich ersichtlich sind.)
„Das Grundstück Nummer *** geht weiter nach Osten bzw. Nordosten. Daran schließt das Grundstück Nummer *** an, das sich ebenfalls in meinem Eigentum befindet. Der Weg nördlich der Bahn ist eine Forststraße, die zum Wald führt. Mit dieser Forststraße bewirtschafte ich den Wald bzw. führe das gemähte Futter in das Lagergebäude auf Grundstück Nummer ***, und dann, wenn ich es brauche, führe ich es von dort und fahre damit über den Bahnübergang.“
Auf Frage des Vertreters der Gemeinde:
„Soweit ich mich erinnern kann, hat sich in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten nichts geändert. Wir hätten uns gewunschen, dass die Straße asphaltiert wird, dies ist aber von unserer Seite nicht zum derzahlen, und die Gemeinde macht es nicht.“
Auf Frage der Vertreter der A AG:
„Ich brauche selten Handwerker bzw. zum Grundstück Nummer *** fährt außer mir kaum jemand zu. Das letzte Mal habe ich einen Handwerker vor ca. 4 Jahren gebraucht, als es Dachziegel davongetragen hat. Ich bin der Meinung, dass einem der Hausverstand sagt, wenn man den Bahnübergang benutzt, dass man zuvor stehen bleibt und links/rechts schaut und entsprechend vorsichtig ist. Ich habe jetzt diesen Handwerker nicht speziell geschult oder instruiert.“
Mit der Ladung wurden die Zeugen E und D aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
„Beweisthemen:
1. Wer wohnt aller an der Adresse *** bzw. ***?
2. Welchen Beruf haben diese Personen?
3. Wer aller fährt zu den Adressen *** und *** zu? Wie werden diese Personen über den Bahnübergang informiert?
4. Wo befindet sich Ihr Postkasten? (Dazu wäre in der Verhandlung ein Foto vom Postkasten sowie von der Umgebung des Postkastens mitzunehmen.) Ist dieser Postkasten nur für Briefstücke oder auch Pakete geeignet? Welche Vereinbarungen gibt es zwischen Ihnen und der Post betreffend die Zustellung? Gibt es Vereinbarungen zwischen Ihnen und anderen Zustellern betreffend Postzustellung?
5. Wer kümmert sich um die Instandhaltung und Pflege der Zufahrtsstraße nördlich der Bahn (Grst. Nr. ***, KG ***)? Gibt es dazu zivilrechtliche Vereinbarungen? Wenn ja, wären diese in der Verhandlung in Kopie mitzubringen.
6. Wer kümmert sich um die Instandhaltung und Pflege der Zufahrtsstraße südlich der Bahn (Grst. Nr. ***, ***, ***, *** bis zum Grst. Nr. ***, KG ***)? Gibt es dazu zivilrechtliche Vereinbarungen? Wenn ja, wären diese in der Verhandlung in Kopie mitzubringen.
7. Von wem in welcher Häufigkeit wird die Lindenstraße (inklusive Überquerung der Bahn) benutzt (täglich, wöchentlich, monatlich)? Gibt es darüber Aufzeichnungen? Von wem und in welcher Form werden Zufahrtsberechtigungen ausgestellt?
8. Wer hat wann welche Schilder (Tafeln) südlich der Bahn angebracht? Sind diese dauernd vorhanden?“
Herr D hat bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ dazu Folgendes angegeben:
„Zu 1 und 2:
Ich selbst wohne im Haus ***. Dort wohnen noch meine beiden Töchter, meine Frau und meine Mutter. Auf der Adresse *** befindet sich die Wohnung meiner Familie. Auf der Adresse *** die Wohnung meiner Mutter. Ich selbst bin Angestellter, meine Frau ebenso, die beiden Töchter gehen noch zur Schule, meine Mutter ist Pensionistin. Mit Ausnahme meiner Mutter kann man davon ausgehen, dass wir den Bahnübergang nahezu täglich benutzen. Weder mein Bruder, noch ich, sind Landwirte, die beiden Häuser *** und *** werden zu Wohnzwecken genutzt. Rund um die Häuser befindet sich ca. 1 ha Grund, wo Mufflon-Schafe weiden. Die Schafe gehören meinem Bruder und mir gemeinsam.
Zu 3:
Zu Besuch kommen eigentlich immer dieselben Leute, die sind jedenfalls über den Bahnübergang informiert, insbesondere die Kinder sind dazu genau instruiert. Ich bin der Meinung, dass der Bahnübergang gut einsichtig ist. Insoferne gibt es auch keine Probleme. Es gibt dazu keine schriftlichen Vereinbarungen, aber es ist zum Beispiel so, dass meine Tochter jetzt ein Moped hat und dazu auch Freunde von ihr kommen, die ebenfalls ein Moped haben. Diese Personen werden von mir genau instruiert, dass sie beim Bahnübergang extra stehen bleiben und besonders schauen und aufpassen soll.
Zu 4:
Der Postkasten ist vor dem Haus, d. h. nördlich der Bahn. D. h. eine Postzustellung für gewöhnliche Post erfolgt direkt vor unser Haus. Wenn wir etwas bestellen, ist das ziemlich mühsam, weil die Paketdienste oftmals nicht bis zu unserem Haus fahren können, weil das im Navi nicht angezeigt wird und Pakete für uns dann meistens bei den Nachbarn auf *** oder *** abgegeben werden. Daher haben wir es uns schon abgewöhnt, etwas mit der Post zu bestellen. Wir sind eine relativ kleine Gemeinde d. h. wir sind uns auch persönlich bekannt. Der Postzusteller ist mir bekannt und kemmt auch den Bahnübergang. Die 2-3 Personen, die immer kommen, kenne ich. Es wäre mir nicht aufgefallen, dass es auch im Sommer vermehrt zu Aushilfen käme, d. h. dass Personen zur Zustellung kommen, die sonst nicht kommen.
Zu 5 und 6:
Um die Zufahrtsstraße nördlich und südlich der Bahn kümmert sich mein Bruder und ich bzw. hilft uns Herr F aus, wenn wir den Traktor brauchen. Die Schneeräumung machen wir händisch bzw. mit der Schneefräse, oder wenn mehr ist, kommt Herr F mit dem Traktor. Es gibt dazu keine schriftliche Vereinbarung, wir reden miteinander. Das geht in etwa bis zur Kurve südlich der Bahn, bei Grundstück *** bzw. ***, wo der Gemeindegrund beginnt.
Zu 7:
Der Bahnübergang wird im Wesentlichen von meiner Familie nahezu täglich benutzt, ansonsten besucht uns noch der Lebensgefährte meiner Mutter und der Freund meiner Tochter. Der Rest der Benützer teilt sich auf auf Verwandte und Freunde der Familie. Diesen Personen ist der Bahnübergang mitsamt seinen Gefahren bekannt. Ich habe da insoferne keine Bedenken.
Manchmal ist es so, dass sich Radfahrer verirren, diese lassen sich aber dann bereits vor den Schildern „betreten des Grundstückes verboten“ und den Hinweis auf den nicht-öffentlichen Bahnübergang abschrecken. Überdies habe ich noch einen großen Hund, der ebenfalls abschreckend wirkt. Es ist daher bisher kaum vorgekommen, dass verirrte Radfahrer o. ä. bis zu unserem Haus gekommen sind.“
Auf Frage des Vertreters der A AG:
„Überdies kommt noch der Rauchfangkehrer ca. dreimal im Jahr zu uns. Handwerker kommen nahezu keine zu uns, ich bin gelernter Elektriker, mein Bruder gelernter Installateur, wir können uns sehr viel selbst machen. Wenn diesbezüglich jemand zu uns kommt, kennen wir diese Personen und diese Personen kennen auch die Gegebenheiten des Bahnübergangs. Essenslieferdienste bestellen wir nicht, daher kommt auch diesbezüglich keiner zu uns. Das kam bisher maximal in etwa zweimal im Jahr vor.“
Der Vertreter der Marktgemeinde brachte dazu vor, dass die örtlich ansässige Pizzeria keinen Lieferdienst hat, ein Gasthaus, das seinen Sitz von *** nach *** verlegt habe, biete keinen Lieferdienst mehr an.
Auf Frage des Vertreters der Marktgemeinde ***:
„Bei den Häusern auf Grundstück *** bzw. *** handelt es sich um mein Elternhaus bzw. das Haus meiner Großeltern. Die örtlichen Verhältnisse haben sich, seit ich dort aufgewachsen bin im Wesentlichen nicht verändert. Ich habe in etwa vor 2 Jahren ein Schreiben der *** bekommen zum Thema Wegeberechtigte und auch mit quasi Auflagen, die ich weitergeben soll. Ich habe dieses Schreiben für die heutige Verhandlung gesucht aber leider nicht mehr gefunden. Meine Frau hat es ebenfalls nicht mehr gefunden. Die Post kommt zu uns alle paar Tage, d. h. nicht jeden Tag.“
Herr E hat bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ zu den Fragen des LVwG NÖ Folgendes angegeben:
„zu 1.
Ich selbst wohne an der ***. An dieser Adresse wohnen noch meine Ehefrau und meine Tochter.
Zu 2:
Ich bin Angestellter, meine Frau ist selbstständig und hat eine mobile Fußpflege, die Tochter ist Schülerin.
Zu 3 und 7:
Man kann sagen, dass ich, meine Tochter und meine Frau den Bahnübergang zumindest einmal täglich benutzen. Zu uns kommen im wesentlichen Verwandte oder Freunde. Diese werden über den Bahnübergang mündlich informiert, das hat mein Vater schon bei uns und bei unseren Freunden und Verwandten so gemacht. Die meisten Personen, die zu uns kommen, kennen den Bahnübergang bereits aus langjähriger Erfahrung und sind mit den Gegebenheiten vertraut. Wenn zum Beispiel jetzt neue Bekannte oder Freunde meiner Tochter zufahren wollen, muss ich Ihnen soundso im Vorfeld erklären, wie sie zu uns kommen, dabei erkläre ich Ihnen auch die Regelungen betreffend den Bahnübergang. Jemand der noch nie bei uns war, würde ohne Erklärung üblicherweise nicht zu uns finden. Wenn man jemanden den Weg erklärt, ist auch die Gelegenheit, auf den Bahnübergang besonders hinzuweisen.
Zu 4:
Mein Postkasten befindet sich vor dem Haus, vor dem Gartentor. Wir haben mit Hausnummer *** ein gemeinsames Gartentor, der eine Postkasten befindet sich links, der andere rechts davon. RSb-Briefe bzw. die Post bekommen wir ganz normal ins Haus. Dadurch, dass meine Mutter immer zu Hause ist, ist das auch kein Problem. Die Postzusteller sind grundsätzlich bekannt, ob es Aushilfen gibt, kann ich nicht beantworten, da ich üblicherweise untertags nicht zu Hause bin. Bei Paketdiensten bestellen wir ganz selten, weil es immer ein Problem ist, dass diese über die gesperrte Brücke fahren und die Pakete dann bei der Verwandtschaft abgeben d. h. das ist dann die Adresse ***.
Zu 5 und 6:
Um die Instandhaltung der Zufahrtsstraße kümmern sich mein Bruder und ich bzw. mein Cousin F, wer von uns halt gerade Zeit hat. Schriftliche Vereinbarungen dazu gibt es nicht. Dies obliegt ausschließlich uns, von der Gemeinde wird dazu nicht mitgeholfen und es gibt dazu auch keine Vereinbarung.
Zu 8:
Die rot umrandete Tafel wurde von der *** angebracht, diese steht nach meiner Erinnerung schon seit Ewigkeiten dort bzw. wurde ein auch einmal ausgetauscht. Die gelbe Tafel wurde von uns angebracht, von uns damit meine ich meinem Bruder und mich.
Die gelbe Tafel „betreten des Grundstückes verboten“ wurde von mir bzw. meinem Bruder angebracht. Um diese Tafeln kümmern wir uns beide.“
Der Vertreter der A AG brachte vor, dass es im Jahr 2019 bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung einen Unfall gegeben habe, wo es zu einem Zusammenprall eines PKWs mit einem Schienenfahrzeug gekommen sei.
Auf Frage des Vertreters der A AG, um wen es sich damals gehandelt hat:
„Es hat sich damals um den Lebensgefährten meiner Mutter gehandelt. Dem Lebensgefährten meiner Mutter ist damals das Auto abgestorben und er konnte es nicht mehr starten. Dadurch, dass er nur mit der Vorderfront des Fahrzeuges auf den Schienen gestanden ist, wurde das Fahrzeug dann vom Schienenfahrzeug weggeschoben. Er hat nunmehr ein Automatikfahrzeug.“
Auf Frage des Vertreters der A AG:
„Handwerker kommen ganz selten zu uns, dadurch, dass wir beide, d. h. mein Bruder und ich, etwas gelernt haben, ist es nicht erforderlich.“
Die Vertreter der Marktgemeinde *** brachten ergänzend vor:
„Derzeit ist die ***-Brücke über die *** aus baulichen Gründen gesperrt, d. h. sie ist derzeit einsturzgefährdet. Dazu gibt es den Bescheid eines Bausachverständigen. Da es sich um eine Gemeindestraße handelt, haben wir diese Brücke als Gemeinde selbst gesperrt mit entsprechendem Gutachten des Bausachverständigen. Diese Brücke erschließt die Grundstücke *** (dabei handelt es sich um eine ***, einen Imbissstand, die seit kurzem im Besitz von Herrn D ist), die Häuser *** und *** sowie die Häuser *** und . Da diese Brücke denkmalgeschützt ist, kann eine Sanierung nur in entsprechender Form erfolgen. D. h. eine kostengünstige moderne Sanierung fällt in diesem Fall aus. Seitens der Gemeinde wurde das Land Niederösterreich um Zuschuss zur Sanierung ersucht, da die Sanierung in etwa EUR 1 Million kostet. Da durch diese Brücke nur 4 Wohnhäuser erschlossen werden, hat diese Brücke für die Gemeinde nicht die gleiche Priorität wie eine weitere, nämlich die „“, die ebenfalls sanierungsbedürftig ist und mit der ein Siedlungsgebiet von 250 Personen erschlossen wird. Die Gemeinde hat ein Budget von EUR 130.000 jährlich für Bautätigkeiten und Straßensanierungen. Es steht daher nicht zu erwarten, dass ohne Zuschuss vom Land die ***-Brücke beizeiten saniert werden kann.
Derzeit kommt man zu den Grundstücken der Häuser ***, ***, *** und *** nur über den Radweg, der im Plan ersichtlich ist, als Weg unterhalb der Grundstücke *** und ***. Dabei handelt es sich um einen asphaltierten Radweg, der im Wesentlichen nur zu der *** weiter auf Grundstück Nummer *** führt. Dies wäre an und für sich das Ende des Radweges gegen Westen, als Radfahrer kann man dann nur noch über die baufällige Brücke fahren, wenn man darf. Die *** ist für Fußgänger und Radfahrer derzeit erlaubterweise benutzbar, für Fahrzeuge besteht ein Fahrverbot. In etwa ca. 200 m östlich der Liegenschaftsgrenze 296/103 befindet sich ein Schild auf dem Radweg, ausgenommen Fahrräder und Berechtigte. Berechtigt sind jedenfalls die Anrainer der Grundstücke ***, ***, *** und ***.“
Die Vertreter der Marktgemeinde *** brachten ergänzend vor, dass von der Gemeinde der Polizeiposten entsprechend instruiert wurde, um das Fahrverbot und die Brückensperre zu überwachen.
Seit der Errichtung des Eisenbahnüberganges im Jahr 1959 habe sich an den bestehenden Verhältnissen und an der örtlichen Situation nichts geändert, weder eine Einschränkung noch eine Veränderung des bestehenden Sichtraumes. Außerdem sei die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast. Des Weiteren sei § 1 Abs. 1 Z 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung für nichtöffentliche Eisenbahnkreuzungen nicht anzuwenden.
Mit Schreiben vom 29.07.2024 hat die Marktgemeinde *** die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23.03.2021 betreffend die „Sperre“ der *** über die *** sowie Befund und Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen H vom 12.02.2021 und Fotos der aufgestellten Verkehrszeichen vorgelegt.
Dieses Schreiben samt Beilagen wurde den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 16.08.2024 hat das Verkehrsarbeitsinspektorat folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben:
„Auf den Seiten 2 und 3 der Verhandlungsschrift wird die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der mündlichen Verhandlung im Verfahren LVwG-AV-2497/001-2023 am 10. Juli 2024 wiedergegeben. In dieser Stellungnahme hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Systematik der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge sowie des Erfordernisses von Erlaubniskarten für das Betreten der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge nur in Kurzform dargestellt.
Auf Seite 3 der Verhandlungsschrift wird das Vorbringen der Vertreter der A AG angeführt, wonach nach Rechtsansicht der A AG keine Erlaubniskarte vom Wegeberechtigten für den jeweiligen Benützer ausgestellt werden müsse, da der Benutzer vom Wegeberechtigten zuvor unterwiesen wurde. Der Wegeberechtigte wurde zuvor von der A AG unterwiesen. Faktisch sei es überdies so, dass sich die Wegeberechtigten auch ohne Wissen der A AG ändern könnten, z. B. wenn jemand verstorben ist, oder das Grundstück verkauft wird und der A AG nicht weitergemeldet wird.
Die oben wiedergegebenen Aussagen der A AG treffen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht zu:
1. Wie aus der auf Seite 3 der Verhandlungsschrift zitierten Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ableitbar ist, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat überhaupt nicht verlangt, dass vom Wegeberechtigten für den jeweiligen Benützer des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges eine Erlaubniskarte ausgestellt werden müsse. Vielmehr muss der jeweilige Infrastrukturbetreiber, im vorliegenden Fall die A AG, die Erlaubniskarte nicht nur dem Wegeberechtigten, sondern allen Berechtigten ausstellen.
2. Die Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge ist in § 47a Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) geregelt. Gemäß § 47a EisbG dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen benützt werden. Diese Benützungsbedingungen sind zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen. Der Gesetzgeber hat hier nicht näher geregelt, welche (weiteren) Verpflichtungen für die A AG mit dem Wort „zumindest“ verbunden sind.
Der Gesetzgeber selbst hat z. B. in den Erläuternden Bemerkungen auch nicht näher erläutert, welche weiteren Verpflichtungen für die A AG als Infrastrukturbetreiber mit der Wortfolge „zumindest dem Wegeberechtigten“ verbunden sind. Die Oberste Eisenbahnbehörde hat in den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. II Nr. 216/2012 (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV) jedoch nachstehendes festgehalten: „Für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge gelten die Bestimmungen des § 47a EisbG, wonach nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest den Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden dürfen. Demgemäß sind dem Berechtigten vom Eisenbahnunternehmen Benützungsbedingungen für die Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge bekannt zu machen. Diese Benützungsbedingungen sind daher nicht von der Eisenbahnbehörde festzulegen.“ … „Den zur Benützung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges Berechtigten sind die Benützungsbedingungen vom Eisenbahnunternehmen bekannt zu geben …“ Die Oberste Eisenbahnbehörde, die zugleich auch die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberhörde gegenüber den Landeshauptleuten und den Bezirksverwaltungsbehörden ausübt, hat hier bereits klare Hinweise darauf gegeben, wie das Wort „zumindest“ im Wortlaut des Gesetzes zu lesen ist, nämlich, dass das Eisenbahnunternehmen nicht nur dem Wegeberechtigten, sondern allen Berechtigten die Benützungsbedingungen bekannt zu machen hat. Dazu ist es natürlich erforderlich, dass dem Eisenbahnunternehmen alle Berechtigten auch namentlich bekannt sind. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung in der Stammfassung des Eisenbahngesetzes, wonach für die Festlegung des Kreises der Berechtigten der Landeshauptmann (als Behörde) zuständig war.
3. Gemäß § 47 Abs. 1 EisbG ist das Betreten von Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. Gemäß § 47 Abs. 4 EisbG sind die Bestimmungen des Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dann, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer nicht-öffentlichen Straße (Privatstraße) liegen, wie z. B. nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 EisbG sehr wohl anzuwenden sind.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV) dürfen Eisenbahnanlagen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie z. B. Bahnsteige , Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.
Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dienen nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch, das Betreten der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge als Eisenbahnanlagen ist daher grundsätzlich verboten und für das Betreten dieser Eisenbahnanlagen bedarf es daher für alle einer Erlaubniskarte, die vom Eisenbahnunternehmen auszustellen ist.
Aus der obigen, nunmehr ausführlich dargestellten Zusammenschau der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig schlüssig und nachvollziehbar, dass für das Betreten und Übersetzen eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges im Gegensatz zum Betreten und Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung eine Erlaubniskarte erforderlich ist, die den Berechtigten (und nicht nur den Wegeberechtigten) vom Eisenbahnunternehmen als Infrastrukturbetreiber (hier von der A AG) auszustellen ist. Zu diesem Zweck ist es daher auch erforderlich, dass dem Infrastrukturbetreiber alle Berechtigten (und nicht nur die Wegeberechtigten) namentlich bekannt sind.
Wegen des Erfordernisses einer Erlaubniskarte für den Wegeberechtigten muss eine Änderung der Wegeberechtigten unabhängig von den dafür maßgeblichen Gründen jedenfalls der A AG gemeldet werden, damit den neuen Wegeberechtigten und allenfalls weiteren neuen Berechtigten wiederum die notwendigen Erlaubniskarten ausgestellt werden können.“
Diese Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis übermittelt.
Die A AG hat die von der Marktgemeinde *** dargestellten örtlichen Verhältnisse (Sperre der *** und die dazu verordneten und aufgestellten Verkehrszeichen) zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 30.08.2024 hat die A AG zum Schreiben des Verkehrsarbeitsinspektorates vom 16.08.2024 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Zum Betreten bzw Queren einer nicht-öffentlichen Eisenbahnkreuzung ist gem § 47 EisbG keine Erlaubniskarte des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erforderlich.
§ 47 Abs 1 EisbG stellt das grundsätzliche Erfordernis der Einholung einer Erlaubniskarte für das Betreten einer Eisenbahnanlage unter die Ausnahme von "hiefür bestimmten Stellen".
Nichtöffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von Wegeberechtigten betreten werden. Für den oder die Wegeberechtigten ist das Betreten des jeweiligen nichtöffentlichen Eisenbahnüberganges eine hierfür bestimmte Stelle.
Die Bestimmungen der § 47a EisbG (Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge) und § 49 EisbG (Schienengleiche Eisenbahnübergänge, Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung) sind diesbezüglich lex specialis zu § 47 EisbG (Erlaubniskarten).
Für das Queren eines Eisenbahnüberganges ist sohin keine Erlaubniskarte erforderlich.“
Die belangte Behörde hat zu den ihr übermittelten Unterlagen (Verhandlungsschrift, Sperre der *** und die dazu verordneten und aufgestellten Verkehrszeichen, Stellungnahme des Verkehrsarbeitsinspektorates zur Erlaubniskarte) innerhalb der gewährten Frist und auch bislang keine Stellungnahme abgegeben.
Die A AG ist Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Bahnstrecke *** – *** mit der Streckennummer *** (Grundstück-Nr. *** und ***, KG ***).
Im Bereich von km *** der gegenständlichen Bahnstrecke besteht die Möglichkeit, diese zu queren.
Nördlich der Bahn befinden sich die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, und ***, alle KG ***.
Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** stehen im Alleineigentum von F. F ist Landwirt und hat vor ca. 4 Jahren die Landwirtschaft seines Bruders übernommen. Bei dem Grundstück Nr. *** handelt es sich um ein Wirtschaftsgebäude, das zur Lagerung von Heu und Maschinen verwendet wird. Das Wirtschaftsgebäude ragt zum Teil in das östlich angrenzende Grundstück Nr. *** hinein. Der Rest des Grundstückes Nr. *** wird zum Teil landwirtschaftlich genutzt, zum Teil als Wald. Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich eine biologische Kläranlage sowie ein Teich mit Wildenten. Auf dem Grundstück Nr. *** werden Mufflonschafe der Familie D und E gehalten. Unmittelbar östlich angrenzend an das Grundstück Nr. *** befindet sich das Grundstück Nr. ***, bei dem es sich um ein Waldgrundstück handelt. Das Grundstück Nr. *** wird landwirtschaftlich genutzt.
Das Grundstück Nr. *** steht im Alleineigentum von D und hat die Adresse ***. Dort befindet sich das Wohnhaus der Familie D. An der Adresse *** ist seit 2006 I, geb. ***, die Mutter von D und E, aufrecht gemeldet. An der Adresse *** sind seit 2000 D, geb. ***, sowie seit 2008 seine Ehefrau J, geb. ***, und seit 2009 deren Tochter L, geb. ***, aufrecht gemeldet.
Das Grundstück Nr. *** steht im Alleineigentum von E und hat die Adresse ***. Dort befindet sich ein Wohnhaus, das unmittelbar an das Wohnhaus auf Grundstück Nr. *** angrenzt. Dort ist seit 2000 E, geb. ***, seit 2005 seine Ehefrau M, geb. ***, und seit 2008 deren Tochter N, geb. ***, aufrecht gemeldet.
Bei dem Grundstück Nr. *** handelt es sich um öffentliches Gut, das im Eigentum der Marktgemeinde *** steht. In natura wird das Grundstück zum Teil als Zufahrtsweg zu den Häusern *** und ***, sowie zum Wirtschaftsgebäude auf Grst. Nr. ***, sowie landwirtschaftlich genutzt. In natura gibt es nördlich der Bahn einen Forstweg, der ein Stück parallel der Bahn in den Wald führt. Dieser Forstweg führt in natura nicht nur über das Grundstück Nr. ***, sondern auch über die Grundstücke *** und ***.
Diese Grundstücke nördlich der Bahn werden über eine querende geschotterte Privatstraße erschlossen. Die querende Straße führt unmittelbar nördlich der Bahn über die Grundstücke *** und ***.
Diese Straße kommt von Südwesten und erschließt die Grundstücke zwischen der *** und dem Bahndamm. Die Straße wird als *** bezeichnet, hat im südlichen Teil die Grundstücksnummer , steht im südlichen Teil im Eigentum der Marktgemeinde *** und ist dort noch eine öffentliche Gemeindestraße. Weiter nach Norden führt sie ein Stück über das Grundstück Nr. *** (), das sich ebenfalls im Eigentum der Gemeinde befindet. Die Straße führt weiter in einer Kurve nach Osten über die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, weiter in einer Kurve nach Norden über das Grundstück *** und ***, alle KG ***, direkt von Süden kommend auf den Bahnübergang zu. Die Straße ist von Süden kommend bis zur Kurve nach Osten (im Bereich der Grundstücksgrenze *** bzw. ***) asphaltiert. Dort befinden sich links und rechts angrenzend an die Straße (vor der Kurve nach Osten) die Grundstücke *** und *** mit den Adressen *** und ***. Nach der Kurve nach Osten zunächst in Richtung Osten, dann nach Norden auf den Bahnübergang zu, ist die Straße geschottert. Vor der Kurve nach Norden, im nördlichen Bereich des Grundstückes *** bzw. im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** befindet sich eine gelbe Tafel mit folgender Aufschrift: „Betreten des Grundstückes verboten“. Unmittelbar vor dem Bahnübergang von Süden kommend befindet sich ein weiteres gelbes Schild mit der Aufschrift: „Betreten des Grundstückes verboten“ und ein weißes Schild mit roter Umrandung mit folgender Aufschrift:
„Nicht-öffentlicher-Eisenbahnübergang
BENÜTZUNG
durch Nichtberechtigte bei Strafe
VERBOTEN“
Unmittelbar vor dem Bahnübergang von Norden kommend befindet sich ein gleichartiges weißes Schild mir roter Umrandung und der gleichen Aufschrift. Diese Schilder mit roter Umrandung wurden von der A AG angebracht und werden auch von dieser gewartet. Die gelben Tafeln wurden von D und E angebracht und werden von diesen gewartet. Um die Instandhaltung und Schneeräumung der Zufahrtsstraße ab der Grundgrenze *** kümmern sich D, E und F.
Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle südlich der Bahn, alle KG ***, stehen im Alleineigentum von F. Sämtliche Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Die Grundstücke ***, ***, ***, *** und *** sind an G zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet und werden für Heu oder Silage verwendet.
D und E sind Brüder; F ist ihr Cousin. Schriftliche Vereinbarungen zwischen ihnen betreffend die Instandhaltung und Schneeräumung der Zufahrtsstraße über den Bahnübergang oder Wegerechte bestehen nicht. Zwischen ihnen gibt es die mündliche Vereinbarung der Zufahrtsmöglichkeit für Bewohner und Besucher der nördlich des Bahnübergangs gelegen Grundstücke.
Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation finden sich hier folgende Plandarstellungen:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
I ist Pensionistin. E ist Angestellter, M ist selbständig als mobile Fußpflege und N ist Schülerin. D und J sind Angestellte, L ist Schülerin. D ist gelernter Elektriker, E ist gelernter Installateur.
Die Postkästen der Familien D, E, I, J, L, M und N befinden sich direkt vor dem Haus, d.h. nördlich des Bahnübergangs.
Der Eisenbahnübergang in km *** wird täglich von E, M, N, D, J und L gequert. Mehrmals wöchentlich wird der Bahnübergang überdies von I und deren Lebensgefährten gequert. Diese gelten als Wegeberechtigte zur Querung des Bahnüberganges. Ansonsten wird der Eisenbahnübergang in unregelmäßigen Abständen von Familienangehörigen, Freunden und Besuchern der Familien D, E, I, J, L, M und N, nach Bedarf dem Rauchfangkehrer, Handwerkern und Postboten genutzt. Sämtliche Benutzer des Eisenbahnüberganges wurden bzw. werden von den genannten Mitgliedern der Familien D, E, I, J, L, M und N im Vorhinein über die Benützungsbedingungen informiert.
Angaben zur Bahn:
Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk ***, politische Gemeinde ***, Katastralgemeinde ***, niveaugleich in km ***
Anzahl der Gleise: 1
Frequenz in 24 h (zukünftig): ca. 63 Züge
Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn (Bestand)
Richtung 1:
von km *** bis km ***60 km/h
Richtung 2:
von km *** bis km *** 60 km/h
Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn (zukünftig)
Richtung 1:
von km *** bis km ***60 km/h
Richtung 2:
von km *** bis km ***70 km/h
von km *** bis km ***60 km/h
Die Häuser ***, , *** und *** wurden grundsätzlich von Süden über die öffentliche Straße *** erschlossen. Diese führt von Süden kommend über die sogenannte „“ über die *** (Fluss) weiter nach Norden als öffentliche Straße zu den Häusern *** und *** und in weiter Folge als geschotterte Privatstraße zum Bahnübergang und den Häusern *** und . Die „“ ist denkmalgeschützt und sanierungsbedürftig. Nördlich der , parallel zu dieser verläuft der , ein asphaltierter Radweg, der über die „“ nach Süden (und umgekehrt) befahrbar ist. Östlich des Grundstückes *** () befindet sich das Grundstück , das als Jausenstation für Radfahrer („“) genutzt wird.
Am 23.03.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld aufgrund der Baufälligkeit der „***“ zu *** folgende Verordnung erlassen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verfügt gemäß § 43 Abs 1 lit b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gemeindegebiet von *** nachstehende Verkehrsmaßnahmen:
1. Das Befahren der „“ im Zuge der Gemeindestraße „“ ist in beiden Fahrtrichtungen verboten.
Dieses Verbot ist durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ mit dem Zusatz „ausgenommen Radfahrer“ kundzumachen.
2. Das Befahren der Gemeindestraße „***“ ist in Fahrtrichtung Westen für alle Kraftfahrzeuge verboten.
Dieses Verbot ist durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 6c StVO 1960 mit dem Zusatz „ausgenommen Anrainer, Landwirtschaftlicher Verkehr und Lieferanten“, für die Fahrtrichtung Westen ersichtlich, bei der westlichen Grundgrenze der Liegenschaft ***, Grundstücksnummer ***, kundzumachen.
Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
Die mit dieser Verordnung im Widerspruch stehendne Verordnungen werden aufgehoben und treten mit der Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft.“
Diese Verordnung gründet sich auf folgendes Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen H vom 12.02.2021:
„
Mit Schreiben vom 11.12.2020 hat die Marktgemeinde *** um eine Brückensperre und Begutachtung der Umleitungsroute angesucht. Zur Beurteilung standen zur Verfügung:
Lokalaugenschein vom 11.2.2021
Anschreiben der Marktgemeinde mit Lageplanskizze der Umleitungsführung vom 11.12.2020
Ergebnis einer Überprüfung der Brückenstatik vom 4.12.2020, vorgelegt am 11.12.2020 durch die Marktgemeinde
Die ***, bzw. *** über die *** im Zuge der Gemeindestraße *** hat schon seit langem eine 3,5t Beschränkung, wie an den stark verwitterten Verkehrszeichen zu erkennen ist. Die Brücke ist Denkmalgeschützt nach §2 und ist augenscheinlich in schlechtem Erhaltungszustand, da einige Betonflächen deutliche Abplatzungen und Risse aufweisen.
Durch eine angeforderte Brückenüberprüfung vom 3.12.2020 wurde eine Sperre nach §44b StVO notwendig und ist die Brücke nur mehr für Radfahrer und Fußgänger offen. Die 3 Wohnliegenschaften, Ackerflächen und eine Radlerimbissstube nördlich der *** können seit der Brückensperre nur mehr über den nördlichen *** im Zuge der Gemeindestraße „***“ und die 940 m östlich gelegene Brücke im Zuge der *** *** von der *** kommend angefahren werden.
Ein Teil der Gemeindestraße *** ist als Geh und Radweg kundgemacht und Teil des ***. Auch die ausgeschilderte Fernwanderroute *** verläuft über den ***.
Seitens der Gemeinde wird die dauerhafte Sperre der Brücke im Zuge der Gemeindestraße *** aufgrund der nicht mehr gegeben Tragfähigkeit durch ein Verkehrszeichen Fahrverbot in beiden Richtungen“ mit dem Zusatz ausgenommen Radfahrer“ angestrebt. Die Dauer der Brückensperre ist mit mehreren Jahren anzunehmen und keinesfalls kurzfristig.
Aus verkehrstechnischer Sicht ist das Fahrverbot wie oben beschrieben notwendig.
Für die dauerhafte Sperre ist ein Absperrgitter oder eine mobile Betonleitwand mit rot-weiss-roter reflektierenden Kennzeichnung als zusätzliche bauliche Maßnahme erforderlich um die Befahrung sicher auszuschließen.
Für die Umleitungsführung ist nur der nördliche *** vorhanden.
Daher ist der kundgemachte Geh und Radweg auf Grundstück *** zwischen der Liegenschaft „***“, Grundstücknummer *** und der ***, westliches Ende der Liegenschaft ***, Grundstücksnummer *** aufzuheben und im Zuge der Gemeindestraße *** für die Fahrtrichtung Westen ersichtlich ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge ab der westlichen Grundgrenze von der Liegenschaft ***, Grundstücknummer ***, KG ***, mit dem Zusatz ausgenommen „Anrainer, Landwirtschaftlicher Verkehr und Lieferanten“ erforderlich. Alle Grundstücke KG ***.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ist ein kundgemachter Geh. - und Radwegsabschnitt aufzuheben, ein Fahrverbot ausgenommen „Radfahrer“ sowie ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz ausgenommen „Anrainer, Landwirtschaftlicher Verkehr und Lieferanten“ neu zu verordnen.“
Aufgrund dieser Verordnung wurden die entsprechenden Verkehrszeichen wie folgt aufgestellt und stehen auch derzeit noch:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
*** (Radweg) von Osten kommend
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
*** von Süden gesehen
Aufgrund dieser Verordnungen erfolgt die Zufahrt zu den Häusern *** und *** derzeit und voraussichtlich noch für einige Jahre ausschließlich über den nördlich der *** verlaufenden ***.
Die Angaben betreffend die Bahnlinie ergeben sich aus der Zusammenfassung des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb, denen in den festgestellten Punkten nicht widersprochen wurde. Dieser hat auch die Ausgestaltung der Straße dargestellt. Die Ausgestaltung der Straße ergibt sich überdies aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugen F, E und D in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG sowie aus den von der Marktgemeinde *** mit dem Schreiben vom 23.02.2023 vorgelegten Fotos. Über welche Grundstücke die Straße in Natura führt, ergibt sich aus den von der A AG vorgelegten Plandatenauszügen sowie den übereinstimmenden Luftbildaufnahmen von google maps.
Die Nutzung der Grundstücke nördlich und südlich der Bahn ergibt sich aus der nachvollziehbaren Darstellung der Zeugen F, E und D in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG in Zusammenschau mit dem Grundbuchsstand, NÖGIS und Google Maps sowie der Darstellung des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde ***, dem von der A Aktiengesellschaft vorgelegten Plandatenauszug, sowie aus den von der Marktgemeinde *** mit dem Schreiben vom 23.02.2023 vorgelegten Fotos. D hat in der Verhandlung dargestellt, dass die Grundstücke rund um die Häuser *** und *** (ca 1 ha Grund) von Mufflon-Schafen, die ihm und seinem Bruder E gemeinsam gehören, beweidet werden. Dass D Angaben in der Verhandlung über seine Adresse und die seiner Mutter dem Melderegister der Gemeinde *** widersprechen, ist insoferne irrerelevant, als jedenfalls übereinstimmend feststeht, dass sich an der Adresse *** zwei Wohnungen befinden, die von D und Frau und Tochter und die andere von seiner Mutter genutzt werden. Die Gründe für die unterschiedlichen Angaben können in einem Wohnungstausch liegen, der der Gemeinde nicht gemeldet wurde oder auch darin, dass es für D aufgrund des familiären Zusammenhalts und der familieninternen Kommunikation schlicht egal ist, wem welche Nummer zugeschrieben ist und er es allenfalls auch nicht mehr weiß.
Dass D von „beiden Töchtern“ spricht, obwohl er laut Melderegister nur eine hat, spricht für die Verbundenheit der Familien, gemeint mit „beiden“ sind offenbar seine Tochter und die seines Bruders.
Wo welche Tafeln aufgestellt sind, wurde von den Zeugen F, E und D in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ dargestellt und von der Marktgemeinde *** in der mündlichen Verhandlung mit Fotos und Plan dokumentiert. Dies wurde auch von der A AG nicht bestritten.
Wer für Instandhaltung und Wartung welcher Tafeln zuständig ist, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Darstellung der Zeugen F, E und D in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ. Dies hat auch die A AG bestätigt.
Wer für die Instandhaltung, Wartung und Schneeräumung der Privatstraße über die Grundstücke ***, ***, ***, *** (südlich des Bahnüberganges) und über die Grundstücke *** und *** (nördlich des Bahnüberganges) zuständig ist, ergibt sich aus der übereinstimmenden Darstellung der Zeugen F, E und D in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ und dem Vorbringen der Marktgemeinde *** in der Beschwerde.
Wer den Bahnübergang in welcher Form nutzt, wurde von den Zeugen F, E und D in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ nachvollziehbar dargestellt.
Wie grundsätzlich vom öffentlichen Gut aus die Häuser ***, , *** und *** früher erreichbar waren und wie die Zufahrt derzeit bis auf weiteres aufgrund der Sperre der „“ erfolgt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Marktgemeinde *** und auch aus den Angaben von E in der mündlichen Verhandlung, der dargestellt hat, dass die Brücke gesperrt ist und ohne vorherige Erklärung jemand, der noch nie bei ihnen war, üblicherweise nicht hinfindet. Die Sperre der Brücke ist auch durch die Vorlage der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23.03.2021, ***, und die dazu von der Marktgemeinde *** vorgelegten Fotos gut dokumentiert. Die Vertreter der Gemeinde haben in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund der hohen Kosten, die mit einer ordnungsgemäßen Sanierung im Sinne des Denkmalschutzes verbunden sind, diese aus dem Gemeindebudget nicht getragen werden können und daher erst externe Mittel dafür aufgestellt werden müssen, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird und dazu führt, dass diese Brücke für längere Zeit für motorisierte Fahrzeuge nicht zur Verfügung steht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 47a EisbG dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.
Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
Die hier relevanten Bestimmungen der EisbKrV besagen Folgendes:
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
§ 2 Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;
2. Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960;
[…]
§ 3 Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
§ 4 (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
[…]
§ 5 (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
[…]
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Eisenbahnübergang als öffentlichen Übergang qualifiziert.
Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge sind Übergänge, die im Verlauf nicht-öffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet sind (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner: Eisenbahngesetz4, 2021, 738).
Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen und Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (VfGH B 445/67).
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 2006/02/0015).
Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (d.h. auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll (VwGH 99/06/0187).
Ohne faktische Verhinderung des allgemeinen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs wird daher stets von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen sein. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Fläche (VwGH 1074/77).
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Lindenstraße auch nach dem Ende der asphaltierten Fläche über den Bahnübergang noch als öffentliche Straße zu qualifizieren ist. Ein klassisches „Privatstraße“- Schild fehlt jedenfalls. Trotzdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es derzeit und bis auf weiteres jedenfalls an einer Zufahrtsmöglichkeit für die Allgemeinheit zu den Häusern ***, , *** und *** und damit über den Bahnübergang fehlt, da der öffentliche Verkehr aufgrund der Sperre der „“ von Süden kommend nur bis vor die Brücke zur *** geht. (Von Norden gibt es keine Zufahrtsmöglichkeit). Die Zufahrt ist nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23.03.2021, ***, und den aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Tafeln zu den Häusern ***, ***, ***, und *** nur für Anrainer, landwirtschaftlichen Verkehr und Lieferanten möglich. Ansonsten herrscht ein allgemeines Fahrverbot (ausgenommen Radfahrer). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Radweg nördlich der *** entlang der *** ausgeschildert und Räder die Brücke passieren dürfen. Für von Süden kommende Fahrräder oder Fußgänger ist aber jedenfalls vor der Kurve nach Norden zum Bahnübergang Schluss, weil sich dort im nördlichen Bereich des Grundstückes *** bzw. im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** eine gelbe Tafel mit folgender Aufschrift: „Betreten des Grundstückes verboten“ befindet; ebenso eine Tafel befindet sich unmittelbar vor dem Bahnübergang von Süden kommend. Nach der herrschenden Rechtsprechung (vgl. z. B. VwGH 26.5.2008, 2005/06/0137, VwGH 16.11.2021, Ra 2019/03/0065, VwGH Ra 2019/04/0017, vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, rdb.at) ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Sowohl rechtlich gesehen (nach der eingeschränkten Erlaubnis der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten) als auch nach dem äußeren Anschein (die gelben Tafel „Betreten des Grundstückes verboten“ im nördlichen Bereich des Grundstückes *** bzw. im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** und direkt vor dem Bahnübergang von Süden kommend) handelt es sich bei der den Bahnübergang querenden Straße um eine Privatstraße.
Selbst wenn man davon ausginge, dass zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen seien, so kann eine Berücksichtigung wohl nur dann möglich sein, sofern ihre Auswirkungen mit Sicherheit vorherzusehen sind. Im konkreten Fall können betreffend der Wiederzulassung der „***“ für den öffentlichen Verkehr aufgrund des Denkmalschutzes und der mit der Sanierung verbundenen Kosten keine verlässlichen Prognosen getroffen werden. Selbst wenn man aber von der künftigen Möglichkeit der Erschließung der Lindenstraße für die Allgemeinheit von Süden ausgeht, ist aber trotzdem noch das Ende der Asphaltierung im Zusammenhang mit den zwei gelben Tafeln „Betreten des Grundstückes verboten“ im nördlichen Bereich des Grundstückes *** bzw. im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** und direkt vor dem Bahnübergang von Süden kommend zu berücksichtigen. Angesichts der Ausgestaltung der Straße und der Tafeln kann bei einem vernunftbegabten Menschen nicht davon ausgegangen werden, dass dieser annimmt, dass hier noch eine öffentliche Straße vorliegt. Die den Bahnübergang querende Straße ist daher nach Rechtsansicht des LVwG NÖ als Privatstraße anzusehen. Nach Norden zu werden durch die querende Straße nur die Wohnhäuser der Familien D, E, I, J, L, M und N, das Wirtschaftsgebäude von Herrn F und als Wald und für die Landwirtschaft genutzte Flächen erschlossen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass diese Flächen ausschließlich im Familienverband von den Familien der Brüder D und E bzw. deren Cousin F benutzt wird und der Forstweg im Norden ausschließlich das Waldgrundstück von F erschließt.
Das LVwG NÖ geht davon aus, dass jedenfalls die Bewohner von *** und *** sowie F als Eigentümer und Benützer von nördlich der Bahn liegenden Grundstücken als nunmehrige Wegeberechtigte (als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Wegeberechtigten) angesehen werden können. Dem hat auch die A AG nicht widersprochen; sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ dargestellt, dass sich die Wegeberechtigten auch ohne ihr Wissen ändern können, z.b. wenn jemand verstorben ist (vice versa: wenn ein wegeberechtigter Anwohner ein Kind bekommt) oder das Grundstück verkauft wird und dies der A AG nicht weiter gemeldet wird.
Die A AG und das Verkehrsarbeitsinspektorat haben dargestellt, dass der Benutzerkreis nicht feststeht, was für einen öffentlichen Übergang sprechen würde. Dabei wird aber übersehen, dass der Benutzerkreis feststellbar ist und sich in jedem Fall von den Wegeberechtigten E, D und F ableiten lässt. Dass diese drei Personen die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Wegeberechtigten sind, wurde von der A AG nicht bestritten und ist auch insoferne naheliegend, als alle drei angeben, dass ihr Elternhaus dort steht. Jeder, der die Bahn quert, braucht dafür die Zustimmung der Wegeberechtigten.
Es ist nicht erforderlich, dass die A AG jeden möglichen Querenden kennt. Von der A AG wurde auch dargestellt, dass sich die Wegeberechtigten ohne ihre Kenntnis ändern können. Erforderlich ist nur, dass sämtliche Personen, die den Eisenbahnübergang queren, ihre Berechtigung dazu von den Wegeberechtigten ableiten und diesen bekannt sind. Der Benützerkreis ist somit bestimmbar. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sämtliche Personen, die den Eisenbahnübergang queren, den Webeberechtigten D und E und F persönlich bekannt sind, und von diesen dazu berechtigt wurden. Von einer Öffentlichkeit kann daher nicht gesprochen werden. Der Rauchfangkehrer, Postbote, etc., der im Auftrag und/oder mit Genehmigung der Webeberechtigten D und E und F die Bahnquerung benützt, leitet seine Berechtigung zur Querung und seine Berechtigung zur Nutzung der Privatstraße jedenfalls von diesen ab. E und D haben zwar angegeben, dass sie keine Bestellungen bei Paketdiensten (DPD, GLS, etc.) vornehmen. Selbst wenn sie dies täten, könnten sie aber bereits mit der Bestellung unter dem Punkt „Anmerkungen“ für diesen speziellen Fall die Berechtigung zur Zufahrt und zur Querung der Bahnlinie erteilen und sich die schriftliche Unterweisung bestätigen lassen.
Dass im Einzelfall Personen unter Missachtung der gelben Tafel ohne vorherige Genehmigung der Wegeberechtigten D und E bzw. F bis zum Haus der Familien D, E, I, J, L, M und N vordringen (wie in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG von E dargestellt: verirrte Radfahrer), ändert an der Charakteristik der den Bahnübergang querenden Zufahrtsstraße als Privatstraße nichts, kann doch nicht eine fallweise seltene widerrechtliche Benutzung einer Privatstraße dieser Öffentlichkeitscharakter verleihen.
Für die Frage, ob ein nichtöffentlicher Eisenbahnübergang oder ein öffentlicher vorliegt, ist es auch irrelevant, ob die Benützer von den Wegeberechtigten entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Betreiber der Bahnlinie und den ursprünglichen Wegeberechtigten ausreichend (schriftlich) unterwiesen worden sind, soferne sich die Benutzungserlaubnis auf die Wegeberechtigten zurückführen lässt und nicht eine allgemeine generelle Benutzungserlaubnis erteilt wird (für eine derartige Annahme bietet das Beweisverfahren keinen Anlass). Es besteht dabei allenfalls eine (zivilrechtliche) Vertragsverletzung, diese kann aber den Charakter eines Eisenbahnüberganges als öffentlichen oder nichtöffentlichen nicht ändern. Auch die Ausstellung oder Nichtausstellung einer Erlaubniskarte (zur Querung des Eisenbahnüberganges) vermag nichts an der Qualifikation eines Eisenbahnüberganges als öffentlichen oder nichtöffentlichen zu ändern.
Die den Eisenbahnübergang querende Zufahrtsstraße ist daher als Privatstraße zu qualifizieren. Daher ist von einem nichtöffentlichen Bahnübergang auszugehen. Somit liegt keine Eisenbahnkreuzung im Sinne der Eisenbahnkreuzungsverordnung vor. Es konnten daher keine Sicherungsmaßnahmen nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung vorgeschrieben werden; der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Da es sich beim Verfahren zur Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen bei Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung um ein amtswegiges Verfahren handelt, bleibt für eine diesbezügliche Antragstellung kein Raum. Der bei Behebung des angefochtenen Bescheides noch offene Antrag der A AG (über den die belangte Behörde entschieden hat) war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Da bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin A AG der Beschwerdegegenstand wegfällt, war die Beschwerde der A AG entsprechend zurückzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.