LVwG N LVwG-S-1707/001-2023

LVwG-S-1707/001-2023Tribunal Administrativo Regional16 de set. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenk- und Ruhezeiten; Beladung; normaler Fahrbetrieb; Gefahrenmoment;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1707/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1707.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des B in ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 07.06.2023, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt somit 520 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 07.06.2023, ***, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die nachfolgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 02.06.2022, 11:18 Uhr

Ort:***, ***, Richtung Osten

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftwagens mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg folgende Übertretungen begangen:

Sie haben von 31.05.2022, um 11:05 Uhr, bis 31.05.2022, um 17:37 Uhr, innerhalb einer Lenkzeit von 05:32 Stunden lediglich eine 00:19 Stunden dauernde Fahrtunterbrechung eingelegt und somit nicht nach jeweils einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von 00:45 Stunden eingelegt, wodurch Sie gegen Artikel 7 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen haben, wonach der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die oben angeführten Bestimmungen eingehalten werden.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

2. Datum/Zeit: 02.06.2022, 11:18 Uhr

Ort:***, ***, Richtung Osten

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass es beim LKW um einen Aufbau mit Plane (XL Aufbau) und Alueinstecklatten handelte, auf dessen Ladefläche gestapelte Kartonagen mit unbekanntem Inhalt völlig ungesichert befördert wurden. Ein Formschluss in alle Richtungen war nicht gegeben. Weiters wurden zwei Bunde mit Metallrohren mit einer Länge von 6 m und einem Gesamtgewicht von 460 kg völlig ungesichert auf der Ladefläche befördert. Ein Formschluss in Richtung Stirnwand war gegeben. Es wurden ausreichend Zurmittel mitgeführt, jedoch nicht aufgelegt.“

Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß Art 7 EG-VO 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.07.2020 (Spruchpunkt 1), und gemäß § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit e KFG, BGBl 267/1967 (Spruchpunkt 2), zuletzt geändert durch BGBl I 94/2009, angelastet und wurden über ihn gemäß § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1b KFG, BGBl 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I 62/2022 (Spruchpunkt 1), und gemäß § 134 Abs 1 KFG, BGBl 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I 62/2022 (Spruchpunkt 2), Geldstrafen von jeweils 200 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden je Spruchpunkt Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 06.07.2023 ein Rechtsmittel ergriffen und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, jedenfalls nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, beantragt. In eventu wurde der Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe, insbesondere unter Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt.

Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, dass er, bezogen auf Spruchpunkt 1, im Zeitraum 11:05 Uhr bis 17:37 Uhr mehrere kürzere sowie längere Lenkpausen eingelegt habe, sodass die Voraussetzungen des Art 7 VO 561/2006 erfüllt scheinen und das Verfahren in diesem Punkt jedenfalls einzustellen sei. Auch habe er am genannten Tattag mehrere Pausen eingelegt, welche einer Gesamtzeit von zwei Stunden und 35 Minuten entsprochen hätten, und sei seine Lenkzeit ebenfalls nicht überschritten worden.

Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Normzweck der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift sei, den Verkehr vor übermüdeten Lenkern zu schützen. Diese Gefahr sei dann verwirklicht, wenn Lenker die Fahrzeuge über 4,5 Stunden hinaus ohne entsprechende Pause lenken würden. Im gegenständlichen Fall könne jedoch keineswegs von einer solchen Übermüdung die Rede sein, da sich aus den Protokollen ergebe, dass im vorgeworfenen Zeitraum zahlreiche Pausen eingelegt worden seien. Da er dem Schutzzweck der vorgeworfenen Verwaltungsnorm nicht zuwidergehandelt habe und hierdurch die geschützten Rechtsgüter nicht gefährdet habe, wäre auch aus diesem Grund von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Betreffend Spruchpunkt 2 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Beladung des gegenständlichen LKWs nicht durchgeführt habe, sondern den LKW lediglich am Firmengelände der Firma C übernommen habe. Sohin könne er bezüglich des Vorwurfs einer mangelhaften Ladungssicherung jedenfalls nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Eine mangelnde Ladungssicherung habe nicht vorgelegen, da die Ware zu allen Seiten hin ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. Auch sei auf den Lichtbildern bezüglich der Rohre eindeutig erkennbar, dass zu den Seiten, nach vorne sowie nach hinten hin jedenfalls Formschluss bestanden habe. Die bemängelten Kartonagen seien zusätzlich mit Dehnfolie umwickelt worden, sodass sie mit der Palette, auf welcher diese gestapelt gewesen seien, eine Einheit gebildet hätten und ein Verrutschen jedenfalls ausgeschlossen gewesen sei.

Die Güter seien mittels Formschluss an die Stirnwand des Sattelanhängers gestaut gewesen. Beim gegenständlichen Auflieger handle es sich um einen sogenannten Tischler-Kofferaufbau. Diese Art von Aufbau verfüge über zusätzlich verstärkte Seitenwände, Stirn- und Rückwand als auch über ein zusätzlich verstärktes Dach. Die besondere Verstärkung des Aufbaus werde für den Transport besonders schwerer bzw. besonders gefährlicher Güter eingesetzt, um selbst bei einem Unfall ein Verlassen des Laderaums durch die Güter zu verhindern. Die Aufliegerwände würden enormen Kräften standhalten. Diese zertifizierten Aufbauten würden daher eine rein formschlüssige Ladungssicherung ermöglichen, sodass es grundsätzlich keiner weiteren Ladungssicherungsmaßnahmen bedürfe. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, die Güter mittels Formschluss an die Stirnwand zu stauen.

Sollte die vorliegende Ladungssicherung dennoch bemängelt werden, sei darauf hinzuweisen, dass § 101 Abs 1 lit e Satz 2 HS 2 KFG ausdrücklich festhalte, dass eine Ladungssicherung einzelner Teile nicht erforderlich sei, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Im vorliegenden Fall handle es sich bei dem speziellen Aufbau gerade um einen solchen Laderaum, der ein Verlassen der Güter verhindere. Sohin sei eine weitere Ladungssicherung nicht erforderlich gewesen.

Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die kontrollierenden Beamten ihre Feststellungen keinerlei vorangehenden mathematischen und physikalischen Berechnungen zugrunde gelegt hätten. Ohne zuvor das Gewicht der Ladung, die Fliehkräfte und den Reibungskoeffizienten festzustellen, sei es unmöglich und absolut unzulässig die Ordnungsmäßigkeit der Ladungssicherung zu beurteilen.

Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass die Ladungssicherung jedenfalls den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe. Umstände, wieso eine mangelhafte Ladungssicherung vorgelegen habe, seien von der Behörde nicht aufgezeigt worden und stelle dies jedenfalls einen Begründungsmangel dar.

Davon abgesehen hätte mit „Beraten statt Strafe“ vorgegangen bzw. eine Ermahnung erteilt werden müssen.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 25.07.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde am 29.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***, sowie durch Einholung eines Gutachtens eines kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer war von seinem in der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreter ohne Angabe näherer Gründe entschuldigt worden.

Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen erstattet, wonach aufgrund des Reibungswerts von Holz auf Holz von 30% auf die Seiten lediglich 20% des Ladegewichts zu sichern seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen „Code XL“-Aufbau, weshalb die seitlichen Ladeflächen daher geeignet seien, den verbleibenden Sicherungswert auf die Seiten zu sichern. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Ladung die Ladefläche hätte verlassen können. Sofern die Ladung die Ladefläche jedoch nicht verlassen hätte können, sei die Ladungssicherung der einzelnen Teile jedoch nicht erforderlich gewesen.

4. Feststellungen

Am 02.06.2022, um 11:18 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg, im Zuge einer durch Straßenaufsichtsorgane der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos *** im Gemeindegebiet von ***, im Bereich der ***, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.

Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug war mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet. Die Fahrerkarte des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Kontrolle von den Beamten der Verkehrsinspektion ausgelesen.

Der Beschwerdeführer hatte laut DAKO-Auswertung am 31.05.2022, beginnend mit 11:05 Uhr, bis 31.05.2022, 17:37 Uhr, innerhalb einer Lenkzeit von fünf Stunden und 32 Minuten, lediglich von 15:46 Uhr bis 16:04 Uhr, eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 19 Minuten eingelegt. Davor waren, ab 11:05 Uhr, lediglich kurze Fahrtunterbrechungen von zwei (11:13-11:14 Uhr), vier (11:16-11:19 Uhr) und fünf Minuten (12:30-12:34 Uhr) aufgezeichnet worden, während die Fahrzeiten ab 11:05 Uhr acht Minuten (11:05-11:12 Uhr), eine Minute (11:15 Uhr und 11:21 Uhr), 52 Minuten (11:38 Uhr-12:29 Uhr), 2 Stunden und 57 Minuten (12:49-15:45 Uhr) und eine Stunde 33 Minuten (16:05-17.37 Uhr) betrugen.

Der Lastkraftwagen verfügte im Ladebereich über einen Aufbau mit Plane und seitlich angebrachten Alueinstecklatten. Seitliche Ladebordwände waren nicht vorhanden und konnte auch kein gültiges Zertifikat über die Prüfung zur Ladungssicherung und Festigkeit von Fahrzeugaufbauten für die Aufbauart „Code XL“ vorgelegt werden. Die Plane war mittels Verschlüssen gespannt.

Auf der Ladefläche waren zwei Bund Metallrohre mit einer Länge von 6 m und einem Gesamtgewicht von ca. 1.232,5 kg geladen, welche nur mit der Stirnwand Formschluss aufwiesen, während zu den Seitenwänden und der Rückwand kein Formschluss bestand. Weiters wurden Kartonagen auf drei Holzpaletten mit zum Teil fehlendem Formschluss befördert und waren diese jeweils mit Dehnfolien umwickelt. Eine der Paletten stand mitten auf der Ladefläche und wies in keine Richtung Formschluss auf. Bezüglich der Paletten liegt kein Lieferschein mit Gewichtsangaben vor.

Obwohl zum Beispiel Zurrgurte mitgeführt wurden, waren in Bezug auf die Ladung keine sichernden Maßnahmen, wie etwa das Anbringung von Zurrgurten, Klemmbalken, Transportschutzkissen udgl., ergriffen worden und war die Ladung auch nicht auf rutschhemmenden Matten abgestellt.

Die Ladung und auch einzelne Teile dieser waren auf dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mitteln nicht so gesichert, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten konnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde.

5. Beweiswürdigung

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und das Ergebnis der am 29.08.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die vom Beschwerdeführer am 31.05.2022 absolvierten Lenkzeiten sowie die eingehaltenen Fahrtunterbrechungen sind der Anzeige vom 27.06.2022 in Verbindung mit dem mit dem DAKO-Programm erstellen Zeitstrahl samt Zeittabelle zweifelsfrei zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Beladung des LKW konnten aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder, welche die Paletten und Rohre am gegenständlichen Lastkraftwagen bei der Kontrolle zeigen, des bei der Kontrolle erstellten Befundblattes zur Ladungssicherung vom 02.06.2022 sowie der zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers D vor der belangten Behörde am 15.11.2022 getroffen werden. Die Gewichtsangaben zu den geladenen Rohren ergeben sich aus den im Akt einliegenden Transportscheinen, wobei jene für die Paletten – wie der Meldungsleger ausführte – nicht vorgelegt wurden.

Der Umstand, dass für den Aufbau des Lastkraftwagens in der Aufbauart „Code XL“ kein gültiges Zertifikat über die Prüfung zur Ladungssicherung vorlag, ergibt sich bereits aus der verfahrenseinleitenden Anzeige in Zusammenhalt mit den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers vor der belangten Behörde am 15.11.2022. Ein gültiges Zertifikat wurde durch den Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Aufgrund des fehlenden Nachweises (Zertifikat), dass es sich um einen nach „Code XL“ geprüften Fahrzeugaufbau handelt, konnte dieser für die erforderliche Ladungssicherung keine Berücksichtigung finden.

Aus den im Gerichtsakt einliegenden Lichtbildern sowie den zeugenschaftlichen Angaben des Anzeigelegers D vor der belangten Behörde ergibt sich zweifelsfrei, dass sämtliche Ladungsteile weder mit Zurrgurten gesichert waren, noch Antirutschmatten verwendet wurden.

Dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel nicht so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten konnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde, ergibt sich aus den Angaben des Meldungslegers in Verbindung mit dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden kraftfahrtechnischen Gutachten vom 03.05.2023, ***, und dem vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgegebenen Gutachten vom 29.08.2024. Diesen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich unsubstantiiert entgegengetreten, zumal der Nachweis, dass es sich gegenständlich um einen „Code XL“-Aufbau – dessen Laderaumbegrenzungen so ausreichend stabil sind, dass sie den Druckkräften des Ladeguts auch in Extremsituationen standhalten können – gehandelt hätte, auch in der Verhandlung nicht erbracht wurde.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen durch sein Fernbleiben von der Verhandlung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts selbst vereitelt.

Im Ergebnis waren die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.

6. Rechtslage

Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften idF der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2020 (ABl. L 249 vom 31.07.2020), lautet:

„Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.“

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18.03.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates lautet auszugsweise:

„[…]

1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

[…]

Nr.

RECHTSGRUND-LAGE

ART DES VERSTOSSES

SCHWERERAD (1)

MSI

VSI

SI

MI

C

Fahrtunterbrechung

C1

Artikel 7

Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbre-chung

4,5 Std. … 5 Std.

X

C2

5 Std. ≤ … 6 Std.

X

C3

6 Std. ≤

X

[…]“

Die hier maßgeblichen, im Tatzeitraum in Geltung stehenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 267/1967 idF BGBl I 62/2022; lauten auszugsweise:

„§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

[…]

e)die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

[…]“

„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[…]“

„§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

[…]“

7. Erwägungen

Nach Art 7 EG-VO 561/2006 hat der Fahrer eines LKW nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, sodass die zuvor genannten Bestimmungen eingehalten werden.

Gegenständlich war vom Beschwerdeführer weder nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt worden, noch war nach einer Unterbrechung von mindestens 15 Minuten eine weitere Unterbrechung von mindestens 30 Minuten erfolgt.

Der Beschwerdeführer hatte laut DAKO-Auswertung am 31.05.2022, beginnend mit 11:05 Uhr, bis 31.05.2022, 17:37 Uhr, innerhalb einer Lenkzeit von fünf Stunden und 32 Minuten lediglich von 15:46 Uhr bis 16:04 Uhr eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 19 Minuten eingelegt, sodass die erlaubte ununterbrochene Lenkzeit von viereinhalb Stunden vom Beschwerdeführer überschritten wurde und er die in Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten hat.

Nach § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. § 102 Abs 1 KFG erfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat (VwGH Ra 2018/02/0076). Der Lenker wird daher nicht schon deshalb exkulpiert, weil er einen bereits von anderen beladenen LKW übernimmt. Tatsächlich fällt dem Lenker dies als Verschulden zur Last, wenn er seiner Pflicht, sich über eine dem Gesetz entsprechende Beladung des Fahrzeuges zumutbar zu überzeugen, nicht hinreichend nachkommt (vgl. VwGH 90/03/0205).

Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des sicheren Betriebes des Fahrzeuges durch die Ladung ist nämlich von vornherein zu verhindern. Es bedarf diesbezüglich somit nicht einer schon stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern ist das Gefahrenmoment zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Vollbremsung zum „normalen Fahrbetrieb“ iSd § 101 Abs 1 lit e KFG gehört (vgl. VwGH Ra 2018/02/0001).

Die Ladung auf dem vom Beschwerdeführer am 02.06.2022 gelenkten Lkw war nicht so gesichert, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten konnte und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, weil die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert waren, dass sich ihre Lage zueinander nur geringfügig verändern hätte können. Weder war auf der Ladefläche des LKW Formschluss gegeben (somit die gesamte Ladefläche nicht in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt), noch waren die vorhandenen Ladegüter festgezurrt worden oder fanden Antirutschmatten Verwendung.

Der Beschwerdeführer hat daher auch in Bezug auf Spruchpunkt 2 den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Delikten um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was zu seiner Entlastung spricht.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargelegt, dass ihm die Einhaltung der oben zitierten Rechtsvorschriften nicht möglich gewesen wäre, weshalb hinsichtlich beider Delikte von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

8. Zur Strafbemessung

Wenn der Beschwerdeführer die Anwendung des § 33a VStG einfordert, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass das Ziel der in dieser Bestimmung festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeit und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes ist. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (VwGH Ra 2020/16/0165). Gegenständlich waren die in Rede stehenden Übertretungen zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 27.06.2022 bereits beendet, weshalb die Anwendung des § 33a VStG nicht in Betracht kam. Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 33a Abs 2 VStG ist im Übrigen auch die Setzung der in § 33a Abs 1 VStG vorgesehenen Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Da auch ein derartiges Verfolgungshindernis nicht vorlag, verblieb für die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG kein Raum.

In der Richtlinie 2006/22/EG idF der Verordnung (EU) 2016/403 wird die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden vor einer Fahrtunterbrechung von mehr als fünf Stunden aber weniger als sechs Stunden unter Punkt C2 des Anhanges III als schwerer Verstoß (serious infringement) eingestuft.

Zufolge § 19 Abs 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Seitens des erkennenden Gerichts wird der Entscheidung daher auch die Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis (Nettoeinkommen 2.300 Euro, kein Vermögen), der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, zugrunde gelegt.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, als strafmildernd zu werten. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die vom Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 übertretene Bestimmung der Verordnung (EU) 561/2006 dient der Verbesserung der sozialen Bedingungen der von ihr erfassten Arbeitnehmer und der allgemeinen Straßenverkehrssicherheit. Die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers ist somit hoch. Dies ist schon in der konkret zur Anwendung gelangenden Strafdrohung von Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu erblicken. Zudem schreibt § 134 Abs 1b KFG iVm dem Anhang III Pkt. C2 der Richtlinie 2006/22/EG eine Mindeststrafe von 200 Euro vor.

Der Schutzzweck der in Spruchpunkt 2 übertretenen Normen liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und somit im Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutzzweck wurde durch die fehlende Ladungssicherung erheblich beeinträchtigt.

Somit scheidet eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung in beiden Spruchpunkten gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vorliegend schon deshalb aus, weil auch von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist.

Ein Unterschreiten der Mindeststrafe in Spruchpunkt 1 wäre nur unter den Voraussetzungen des § 20 VStG („außerordentliche Strafmilderung“) möglich. Davon ausgehend, dass gegenständlich nur der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – gegenteiliges findet sich im Verfahrensakt nicht – vorliegt, kann von einem „beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe“ im Sinne des § 20 VStG keine Rede sein, sodass diesbezüglich eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kam und eine weitere Strafherabsetzung nicht stattfinden konnte.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht in Betracht, wurden diese von der belangten Behörde in den unteren Bereichen der jeweiligen Strafrahmen festgesetzt.

Die verhängten Verwaltungsstrafen sind erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu verhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der zu den jeweiligen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen zu bemessen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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