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LVwG-AV-2806/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2806/001-2023
LVwG-AV-2806/001-2023Tribunal Administrativo Regional16 de set. de 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendungen; Projektänderung; Bewilligungsfähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 6.11.2023, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D., Rechtsanwalt in ***, ***), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Projektmodifikation dahingehend abgeändert, dass für das mit Eingabe vom 22.5.2024 modifizierte Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei „Adaptierung des bestehenden Einfamilienhauses in ***, , auf dem Grundstück Nr. . KG ***“, dessen Umfang den Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, nämlich der Baubeschreibung vom 8.5.2024 und den Einreichplänen *** und *** vom 3.5.2024, jeweils erstellt von Architekt E, zu entnehmen ist, die Baubewilligung mit der Maßgabe erteilt wird, dass die durch den angefochtenen Bescheid bestätigten, auf Seite 2 und 3 des Bescheides vom 24.5.2023, ***, erteilten Auflagen auch für das modifizierte Projekt gelten.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§§ 6, 14 Z. 1, 20, 23, 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid vom 24.5.2023, ***, hat der Magistrat der Stadt Krems an der Donau der C GmbH (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) die baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des bestehenden Einfamilienhauses in ***, , auf ihrem Grundstück Nr. . KG *** unter diversen Auflagen erteilt.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin als Nachbarin erhobenen Berufung vom 13.6.2023 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 6.11.2023, ***, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4.12.2023, worin sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Durch die geplante Erhöhung der Dachkonstruktion werde die ausreichende Belichtung ihres bestehenden konsentierten Hauptfensters, das sich im westlichen Bereich des Dachbodenausbaus ihres Hauses *** (Grundstück .***) befinde und zum Gebäude *** gerichtet sei, beeinträchtigt. Sie sei weiters in ihrem Anrainerrecht auf Brandschutz beeinträchtigt, da in der nördlichen und der östlichen Außenmauer des Hauses ***, die die Grundgrenze zu ihrem Grundstück bildeten, Fenster und Mauerdurchbrüche vorhanden seien, die aber nicht mehr den Regeln der Technik entsprächen; durch diese Außenmauern werde die kraftschlüssige Verbindung des neuen Dachstuhls sowie der Aufmauerungen zum Boden hergestellt, sodass immer das Gebäude als Ganzes in Bezug auf die baurechtliche Zulässigkeit zu beurteilen und nicht nur auf die konkret geplanten Maßnahmen abzustellen sei. Sie habe zudem im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 diesen Öffnungen die weitere Zustimmung versagt, wodurch deren Konsens weggefallen sei und einem Zubau mangels aufrechten Konsenses die Bewilligung zu versagen sei.
Die mitbeteiligte Partei hat darauf im Wesentlichen repliziert, dass die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster – abgesehen davon, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fenster um kein Hauptfenster handle – präkludiert sei, dass das Bauvorhaben § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 entspreche, da die Bestimmungen über die zulässige Bebauungsweise (geschlossene Bebauungsweise) und Bebauungshöhe (Bauklasse II) eingehalten seien, weshalb die Frage des Lichteinfalles auf bestehende Hauptfenster nicht zu prüfen sei, dass künftig Hauptfenster – unter Berücksichtigung des rechtmäßig bewilligten Bestandes auf dem Grundstück der Bauwerberin – nur in jenem Abstand zur Grundgrenze zulässig seien, mit dem die notwendige Belichtung lukriert werden könne, und dass es in Hinblick darauf, dass zwar rechnerisch die Gebäudehöhe geringfügig vergrößert, die absolute Höhe aber geringer werde, zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung für Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin kommen könne. – Zur Frage des Brandschutzes wies die Mitbeteiligte darauf hin, dass die angesprochenen Fenster nicht projektgegenständlich seien und dass § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.
Die Beschwerdeführerin monierte ihrerseits, dass die Baubehörden den Bestand der durch den Zubau wesentlich veränderten Gebäudeaußenmauern und damit auch die darin befindlichen Fenster in Bezug auf den Brandschutz keiner Beurteilung unterzogen hätten.
Am 21.3.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Parteien und dem beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen F erörtert wurde, so u.a. dass Projektgegenstand die Erneuerung des Dachstuhls sei, nicht jedoch eine Änderung an den bestehenden Fenstern in der Nord- und Ostfassade. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte erneut vor, dass nicht nur der projektierte Zubau, sondern der Gesamtzustand der nördlichen und östlichen Brandwände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei, da es in Punkt 12 der Anlage 2 zur NÖ BTV 2014 auf die Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile ankomme. Erörtert wurde weiters, dass an der Nord- und Ostseite jeweils ein Grenzüberbau projektiert ist, und sodann diskutiert, ob die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Eigentumsrechtes überhaupt noch geltend machen könne.
Der Sachverständige erläuterte in der Verhandlung mündlich und danach in seinem schriftlichen Gutachten vom 2.4.2024, dass im Bereich des vertikalen Zubaus (Abbruch und Neuerrichtung der Dachkonstruktion und Erhöhung der Außenwände um ca. 0,5 m) die bautechnischen Mindestanforderungen, die an den Brandschutz gestellt werden, nicht erfüllt seien (da ein Hochführen der brandabschnittsbildenden Wand mindestens 15 cm über Dach bzw. ein gleichwertiges Abweichen nicht vorgesehen sei) und in Teilbereichen der nord- und ostseitigen Grundstücksgrenzen eine Überbauung durch Teilbereiche der neuen Dachkonstruktion mit brennbaren Materialien stattfinde. Weiters weise das Gebäude *** eine geschlossene Bebauungsweise auf und bewege sich mit seiner Gebäudehöhe in der Bauklasse I, II. Die nördliche Gebäudefront des Hauses *** verlaufe im Bereich einer seitlichen Grundstücksgrenze; zumal in der geschlossenen Bebauungsweise kein seitlicher Bauwich einzuhalten sei und keine Abweichung von den Bestimmungen über die Gebäudehöhe gegeben und keine Belichtungsprüfung erforderlich sei, könne eine Verletzung der Nachbarin in ihrem Belichtungsrecht betreffend die nordseitige Hofgrundstücksfläche nicht festgestellt werden. Die ostseitige Gebäudefront sei an die hintere Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin angebaut. In der geschlossenen Bebauungsweise sei ein hinterer Bauwich einzuhalten, in der gegenständlichen Widmungsart Bauland Kerngebiet dürfe aber ein Hauptgebäudeteil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werde. Das Grundstück der Beschwerdeführerin sei mit einem Gebäude in der geschlossenen Bebauungsweise bebaut. Bei einer Neuerrichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück sei nach § 54 NÖ BO 2014 davon auszugehen, dass auch weiterhin nur diese Bebauungsweise umgesetzt werden könne, also überwiegend durch Hauptgebäude in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze, wodurch aber z.B. auch ein Hakenhof zulässig sei. Im gegenständlichen Fall wäre somit auf dem Grundstück Nr. .*** im hinteren Grundstücksbereich die Anordnung eines Hauptfensters in einem Abstand aus brandschutztechnischen Gründen von mindestens 2 m von der westseitigen Grundstücksgrenze zulässig. Da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen vertikalen Zubau im hinteren Bauwich handle, sei aus bautechnischer Sicht nachzuweisen, dass die ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück weiterhin gegeben sei, eine diesbezügliche Beurteilung sei bei den vorliegenden Einreichunterlagen aber nicht möglich.
Der mitbeteiligten Partei wurde daraufhin vom Verwaltungsgericht zur Beseitigung der in der Verhandlung und im Gutachten angesprochenen Bewilligungshindernisse gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 eine Frist zur Änderung des Bauvorhabens bzw. zur Vorlage entsprechender Einreichunterlagen eingeräumt. – Sie hat davon Gebrauch gemacht und am 22.5.2024 eine entsprechend modifizierte Baubeschreibung vom 8.5.2024, einen modifizierten Einreichplan *** und einen Belichtungsnachweis ***, jeweils vom 3.5.2024, eingebracht. – Diese Unterlagen wurden den anderen Parteien und dem Sachverständigen übermittelt, der am 20.6.2024 schriftlich mitteilte, dass aufgrund der nunmehr geplanten Beibehaltung der ursprünglichen Dachform und seiner Höhenerstreckung im Bereich der ostseitigen Grundstücksgrenze und des Zurücksetzens der Dachterrasse von der ostseitigen Grundstücksgrenze bei Tiefersetzen des an die ostseitige Grundstücksgrenze angrenzenden Pultdaches die ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt sei und auch die brandschutztechnischen Mindestanforderungen im Bereich der ostseitigen Gebäudefront, der Dachterrasse und der nordseitig angeordneten brandabschnittsbildenden Wand erfüllt seien. – Die Beschwerdeführerin beantragte die Erörterung mit dem Sachverständigen und brachte vor, dass einerseits aus den Unterlagen und den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht abgeleitet werden könne, wo auf der unbebauten Fläche im Nordwesten ihres Grundstückes Hauptfenster möglich seien bzw. inwieweit durch die geplante Gebäude- und Firsterhöhung des Hauses *** eine Beeinträchtigung dieser Möglichkeit eintrete, und andererseits dass durch die Änderungen an der östlichen und nördlichen Außenmauer die darin vorhandenen Fenster und Maueröffnungen den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen müssten, was aber nicht der Fall sei.
Am 5.9.2024 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung zur Erörterung der Projektmodifikation und des Sachverständigengutachtens statt; der Sachverständige erläuterte, dass in Hinblick auf die Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster keine Verschlechterung zu Lasten der Beschwerdeführerin gegenüber dem bewilligten Bestand projektiert sei und dass auch eine Beeinträchtigung des Brandschutzes des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Zudem wurde auch erörtert, dass durch die Projektänderung aufgrund der geschlossenen Bebauungsweise und der gegebenen Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe durch das Bauvorhaben eine Belichtungsprüfung im Bereich der seitlichen (nördlichen und südlichen) Grundstücksgrenzen nicht erforderlich ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes .*** EZ *** KG ***, auf dem sich ein Gebäude (Anschrift: ***, ) befindet. Das Grundstück weist eine rechteckige Grundform auf, die straßenseitig (westlich) eine vordere Grenzlinie, zu den nördlichen und südlichen Nachbargrundstücken jeweils eine seitliche Grenzlinie und zum ostseitigen Nachbargrundstück eine hintere Grenzlinie aufweist. Die Bebauungsweise auf dem Grundstück Nr. . ist als geschlossen einzustufen, die Gebäudefronten verlaufen - bei Ausbildung einer nordwestseitigen Reiche – an den vier Grenzlinien. Die Gebäudehöhe entspricht der Bauklasse II.
Nördlich und östlich daran grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück .*** EZ *** KG ***. Der östliche Teil ist mit einem Gebäude (Anschrift: ***, ***) in geschlossener Bebauungsweise bebaut (Bauklasse II), der nördliche Teil stellt einen Innenhof dar. In der Westfassade des Gebäudes befindet sich ein Fenster in einem als „Terrasse Veranda“ bewilligten Raum.
Für beide Grundstücke gilt die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet und existiert kein (Teil-)Bebauungsplan.
Gegenstand des Bauansuchens der Mitbeteiligten vom 9.1.2023 waren „Adaptierungen des bestehenden Einfamilienhauses, ***, ***“, u.a. der Abbruch um 0,35 m über der Ebene des Bestandsdaches, sodass die Traufhöhen und die Hauptfirstlinie des neuen Dachgeschoßes ca. 0,5 m über der Bestandshöhe liegen. Das Satteldach mit in Ost-West-Richtung verlaufender Firstlinie sollte über eine Länge von 4,22 m zur ostseitigen Grundstücksgrenze hin zwischen ca. 0,94 m und ca. 0,85 m unterhalb der Firstlinie der neuen Dachkonstruktion hin schräg abgewalmt werden.
Gegenstand des Ansuchens der Mitbeteiligten vom 22.5.2024 ist ein abgeändertes Vorhaben dahingehend, dass der bestehende Dachstuhl des Gebäudes der Mitbeteiligten entlang der ostseitigen Gebäudefront (Gebäudehöhe: 6,03 m) über eine Tiefe von ca. 1 m in seiner ursprünglichen Form und Höhenerstreckung erhalten bleibt, und im Anschluss daran soll zurückgesetzt Richtung Westen ein neuer Dachstuhl errichtet werden, dessen Dachhaut lotrecht zur Bestandsdachebene gemessen ca. 35 cm über der Ebene des Bestandsdaches liegt. Die Firsthöhe des neuen Daches liegt ca. 50 cm über dem Bestandsfirst. Im Bereich der ostseitigen Giebelwand soll ein 15 cm hoher Hochzug der brandabschnittsbildenden Wand ausgeführt werden. Der Dachbauteil, der entlang der ostseitigen Grundstücksgrenze in seiner Höhenlage erhalten bleibt, wird in der Feuerwiderstandsklasse REI90 ausgeführt. Entlang der nordseitigen Grundstücksgrenze wird eine massiv gemauerte brandabschnittsbildende Wand mit 15 cm Hochzug über die Dachebene ausgeführt (Gebäudehöhe: 4,96 m). Im südöstlichen Grundstücksbereich soll eine Dachterrasse mit einer Nutzfläche von ca. 4 m² errichtet werden, die mindestens 1,09 m von der ostseitigen Grundstücksgrenze zurückversetzt angeordnet ist. Das in diesem Bereich vorhandene Pultdach wird abgebrochen, mit einer geringeren Dachneigung tiefergesetzt neu errichtet und analog zum ostseitigen Dachbauteil in der Feuerwiderstandsklasse REI90 ausgeführt. – Eine Überbauung von Grundstücksgrenzen ist nicht projektiert.
Durch das geplante Vorhaben ist weder der Brandschutz des Gebäudes der Beschwerdeführerin noch die ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf ihrem Grundstück beeinträchtigt. Auch eine Verschlechterung zu Lasten der anderen Nachbarn der Mitbeteiligten gegenüber dem im Jänner 2023 eingereichten Projekt ergibt sich durch das modifizierte Projekt nicht.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, insb. die Einreichunterlagen, das Grundbuch, das Parteienvorbringen, die beiden schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, in denen die Parteien keinerlei Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unschlüssigkeiten aufgezeigt haben und denen sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, sowie die Ergebnisse der beiden mündlichen Verhandlungen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauten wie folgt:
§ 6. Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
(…)
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
(…)
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. (…)
§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;(…)
§ 20. Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
(…)
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
§ 23. Baubewilligung
(1) (…) Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.
(…)
(2) Die Baubewilligung hat zu enthalten
– die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und
– die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird.
(…)
§ 51. Bauwerke im Bauwich
(…)
(4) Im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit darf ein Hauptgebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(…)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage. Abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes („aliud“) zu bewerten, wenn Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (vgl. VwGH 28.4.2015, 2012/05/0108). Die von der Beschwerdeführerin getätigte Modifikation, die durch Anmerkungen bzw. Korrekturen in den Einreichunterlagen ihren Niederschlag fand und zu der auch Parteiengehör gewährt wurde, hat der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens gedient und die „Sache“ dem Wesen nach nicht derart verändert, dass von einer konkludenten Zurückziehung des Antrages und einer Neueinreichung die Rede wäre, und sie ging auch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin und der anderen Nachbarn. Das Verwaltungsgericht hatte also nun bei der Prüfung der Beschwerde das modifizierte Projekt heranzuziehen.
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Die Beschwerdeführerin sieht sich einerseits in ihrem Recht auf Brandschutz ihres Gebäudes beeinträchtigt. Nachbarn können aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (vgl. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Schon aus dem Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 folgt nämlich, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn nur durch Bestimmungen der NÖ BO 2014, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung 2016, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden. In diesem Zusammenhang wird auf § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 hingewiesen, wo es heißt, dass Bauwerke u.a. derart geplant und ausgeführt sein müssen, dass die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt (aber nicht: gänzlich verhindert) wird. Das auf tatsächlich bestehende rechtmäßige Bauwerke der Nachbarn beschränkte Nachbarrecht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des in Rede stehenden Bauvorhabens der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072), z.B. durch Fenster in einer Außenmauer oder durch die Ausgestaltung von Feuer- und Brandmauern (vgl. VwGH 31.1.2006, 2004/05/0130; 23.4.1996, 96/05/0025).
Neue Fenster bzw. Öffnungen in den dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefronten oder Änderungen an bestehenden Öffnungen in diesen Mauern sind, wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, nicht Projektgegenstand (vgl. die obigen Ausführungen zum „Projektgenehmigungsverfahren“), sodass über diese nicht abzusprechen ist. Wenn die Beschwerdeführerin auf Pkt. 12 der Anlage 2 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014, nämlich der OIBRichtlinie 2 „Brandschutz“, verweist, so sei ihr entgegnet, dass dem Projekt keine Auswirkungen des vertikalen Zubaus auf bestehende Fenster bzw. Öffnungen in den darunter liegenden Mauern zu entnehmen sind, sondern – laut Sachverständigem – durch die Hochzüge und die konkrete Dachausführung in entsprechender Feuerwiderstandsklasse ohnehin Brandschutzmaßnahmen, die den Regeln der Technik entsprechen, gesetzt werden (vgl. z.B. Punkt 3.1.5 der Anlage 2 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014, wonach brandabschnittsbildende Wände mindestens 15 cm über Dach geführt werden müssen bzw. nur bis zur Dacheindeckung geführt werden müssen, wenn eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen wirksam eingeschränkt wird, weiters Punkt 3.1.6 leg. cit., wonach Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden Abschlüsse erhalten müssen, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die jeweilige brandabschnittsbildende Wand, weiters Punkt 3.1.9, wonach Dachöffnungen mindestens 1 m von der brandabschnittsbildenden Wand entfernt sein müssen, und Punkt 4.1 leg. cit., wonach, wenn der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücksgrenze weniger als 2 m beträgt, die zur Nachbargrundstücksgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand abzuschließen ist und in diesen Abstand Bauwerksteile nur hineinragen dürfen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden). Diverse bestehende Öffnungen wären zwar, wie der Sachverständige in der ersten Verhandlung bestätigt hat, nach heutigem Stand der Technik nicht mehr zulässig, jedoch kann dies die Beschwerdeführerin nicht in diesem auf das konkrete Projekt, nämlich den Dachausbau, bezogenen Baubewilligungsverfahren, sondern – im Fall der Konsenswidrigkeit oder Konsenslosigkeit dieser Öffnungen – nur in einem baupolizeilichen Verfahren geltend machen, wobei sich aus dem Akten kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass ein Anwendungsfall des § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 vorläge.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin, dass durch den geplanten vertikalen Zubau die ausreichende Belichtung ihres bestehenden Hauptfensters in ihrer Westfassade beeinträchtigt werde, betrifft, so stellt dieses, unabhängig von der Frage, ob es in der konkreten Ausgestaltung überhaupt konsentiert ist, nach den Feststellungen, weil zu einem als Dachterrasse bzw. „Veranda“ (das ist ein gedeckter, manchmal auch verglaster Anbau; vgl. Hans Koepf, „Bildwörterbuch der Architektur“) bewilligten Raum und somit zu keinem Aufenthaltsraum gehörig, kein „Hauptfenster“ dar (vgl. § 4 Z.2 und Z. 21 NÖ BO 2014).
Da ihre Einwendungen erkennen ließen, dass sie sich auch auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude bzw. umfassend auf die in § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen, waren auch diese näher zu prüfen.
Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BO 2014 hat ein Nachbar nicht schlechthin ein „Belichtungsrecht“ oder ein Recht auf Einhaltung eines bestimmten Bauwichs oder einer bestimmten Gebäudehöhe, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass jene Regelungen eingehalten werden, die dazu festgelegt wurden, um u.a. auch die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern zu gewährleisten. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe besteht also nur in dem Umfang, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen; im gegenständlichen Fall der geschlossenen Bebauungsweise und der Bauklasse II können die Beschwerdeführerin und auch die anderen Nachbarn durch das weit unter 8 m hohe Bauvorhaben an den Grundstücksgrenzen nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Im gegenständlichen Fall ist noch zu beachten, dass im Bauland-Kerngebiet ein Gebäudeteil im (schon durch den Bestand verbauten) hinteren Bauwich (der 3 m beträgt) projektiert ist und daher die Vorgaben des oben zitierten § 51 Abs. 4 NÖ BO 2014 einzuhalten sind, worauf der Beschwerdeführerin auch ein subjektives-öffentliches Recht in § 6 Abs. 2 Z. 3 lit. b NÖ BO 2014 eingeräumt ist. Ein Bebauungsplan und somit eine Straßenfluchtlinie existieren nicht, aber durch das Bauvorhaben darf die ausreichende Belichtung der (bestehenden und künftigen) Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden, d.h. es hatte – weil ein die Bauwerberin begünstigendes Abweichen von der Regel (§ 50 Abs. 1 NÖ BO 2014) lukriert werden soll (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12, 144) – eine Belichtungsprüfung stattzufinden, zumal die Beschwerdeführerin zwar ein Gebäude nur in geschlossener Bebauungsweise, aber z.B. auch als „Hakenhof“ errichten darf. Der vom Sachverständigen verlangte Belichtungsnachweis – auch mit der Frage, ob durch die geplanten Gebäudefronterhöhungen keine über den genehmigten Stand hinausgehenden zusätzlichen Belichtungsbeeinträchtigungen auf zulässige Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück gegeben sind – wurde von der Beschwerdeführerin schlussendlich vorgelegt und vom Sachverständigen als nachvollziehbar beurteilt, d.h. aufgrund der Beibehaltung der ursprünglichen Dachform und seiner Höhenerstreckung im Bereich der ostseitigen Grundstücksgrenze und dem Zurücksetzen der Dachterrasse von der ostseitigen Grundstücksgrenze bei Tiefersetzen des an die ostseitige Grundstücksgrenze angrenzenden Pultdaches hat sich die Belichtungssituation für die Beschwerdeführerin (und auch für die anderen Nachbarn) nicht verschlechtert bzw. ist durch das geplante Vorhaben die ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf ihrem Grundstück nicht beeinträchtigt.
Da alles in allem eine Verletzung von gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen war, kann die Abweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden und war auch die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Da das Verwaltungsgericht aber nicht nur die Beschwerde, sondern auch die „Rechtssache“ (vgl. § 28 Abs. 1 VwGVG) zu erledigen hat, war der Mitbeteiligten, zumal keine Versagungsgründe (mehr) vorlagen, die begehrte Baubewilligung für das modifizierte Projekt spruchgemäß – wiederum mit den schon in erster Instanz ausgesprochenen Auflagen – zu erteilen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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