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LVwG-AV-748/001-2024•LVwG N LVwG-AV-748/001-2024
LVwG-AV-748/001-2024Tribunal Administrativo Regional12 de set. de 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Mangel; Verbesserungsauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn C, vertreten durch den A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Mai 2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: §§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sacherhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 17. November 2023 einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf Grund seines irakischen Führerscheins. Dazu legte er neben seinem irakischen Führerschein eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 vor.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten veranlasste in Folge eine kriminal- bzw. urkundentechnische Untersuchung des irakischen Führerscheines. Seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde dazu mit Schreiben vom 28. Februar 2024 mitgeteilt, dass der Formularvordruck nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch sei und dass sich bei Untersuchung der personenbezogenen Elemente keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2024 das Untersuchungsergebnis mit und forderte ihn zugleich zur Vorlage eines gültigen Ausweises (Original-Konventionspass oder Original-Aufenthaltskarte) auf, wobei hinsichtlich ausländischer Urkunden auf die Notwendigkeit der Überbeglaubigung hingewiesen wurde. Darauf hingewiesen wurde, dass die mit der Antragstellung vorgelegte Asylkarte nicht ausreichend sei und dass bei Nichtentsprechung binnen gesetzter Frist der Antrag zurückgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen (mit Lichtbild versehenen) irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung sowie eine österreichische Meldebestätigung vor.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2024 dazu auf, einen gültigen Lichtbildausweis, der seine Identität bestätige, vorzulegen. Beispielhaft wurden ein Original-Konventionspass oder eine Original-Aufenthaltskarte mit Identitätsnachweis genannt und es wurde darauf hingewiesen, dass die bei Antragstellung vorgelegte Asylkarte nicht die Identität bestätige. Zum vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis wurde ausgeführt, dass dieser kein Lichtbildausweis sei, sondern nur ein Dokument, welches den Besitz der Staatsbürgerschaft nachweise. Es wurde eine Frist für die Vorlage gesetzt und die Zurückweisung des Antrages angedroht.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin erneut den irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung vor.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hielt in einem Aktenvermerk vom 18. April 2024 Folgendes fest: Ein Staatsbürgerschaftsnachweis sei noch nie als Identitätsnachweis gewertet worden. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wie die Identität nachzuweisen sei. Die Vorlage eines Reisepasses sei das Einfachste, aber es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber über kein Reisedokument verfüge. Er habe einen nicht gefälschten irakischen Führerschein vorgelegt und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis. Einen Konventionsreisepass oder eine Karte für Asylberechtigte vorzulegen sei schwer, solange ihm nicht Asyl gewährt worden sei. Es werde kein Grund gesehen, prinzipiell an der Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln, jedoch würde der Name auf der Identitätskarte signifikant vom Führerschein und dem Staatsbürgerschaftsnachweis abweichen. Der Beschwerdeführer möge dies daher aufklären und es sei, wenn er das nicht aufkläre oder Zweifel blieben, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu kontaktieren, ob (bzw. welche) Nachweise dort vorlägen.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten richtete einen auf 19. April 2024 datierten Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass für die weitere Bearbeitung seine tatsächliche Identität geklärt werden müsse. Der Führerschein sei mit dem Namen „D, geb. ***“ übersetzt worden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis sei mit dem Namen „E“ ohne Geburtsdatum übersetzt worden. Die Aufenthaltsberechtigungskarte laute auf „C, geb. ***“ und es sei der Beschwerdeführer ebenso im Zentralen Melderegister gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, umgehend eine ausführliche, nachvollziehbare Erklärung zu schicken, wie es zu diesen unterschiedlichen Identitäten komme. Es wurde festgehalten, dass das Ansuchen zurückgewiesen werde, wenn diese Angaben bzw. Ergänzungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung vorgelegt würden.
Mit E-Mail einer Betreuerin der B der F vom 26. April 2024 wurde der Behörde mitgeteilt, dass im Irak der Nachname nicht auf den Dokumenten geführt werde. Es würden die Namen des Vaters und des Großvaters angegeben. „G“ sei der eigene Name des Beschwerdeführers, „H“ der Name des Vaters und „I“ der Name des Großvaters. In Österreich sei ein Nachname verlangt worden und es sei der Sippenname „J“ angegeben worden. Das Geburtsjahr sei sowohl auf dem Führerschein als auch auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis mit 1980 angegeben. Anbei werde der Personalausweis übermittelt, der im Irak gleichzeitig Geburtsurkunde sei (hg. Anmerkung: dem Akt lässt sich nicht entnehmen, dass der Ausweis tatsächlich mit dem E-Mail übermittelt wurde).
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Mai 2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Sie haben um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund Ihres irakischen Führerscheines angesucht. Als Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung wurde von Ihnen das im Spruch des Bescheides angeführte Originaldokument vorgelegt.
Die Überprüfung des Führerscheines durch das NÖ Landeskriminalamt ergab, dass der Führerschein echt ist.
Es wurde Ihnen am 20.03.2024, am 08.04.2024 und am 19.04.2024 schriftlich mitgeteilt, dass für die Weiterführung des Verfahrens noch ein gültiger Ausweis benötigt wird.
Als Frist für die Beibringung der geforderten Unterlagen wurden jeweils 14 Tage festgelegt. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Ansuchen bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist zurückzuweisen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zufolge der zu dieser Bestimmung entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählt auch das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung einer Partei aus Eigeninitiative möglich ist, zu den nach § 13 Abs. 3 AVG behebbaren Mängeln.
Den geforderten Ausweis haben Sie bis dato der Behörde jedoch nicht vorgelegt. Die weiße Asylkarte ist lediglich eine Aufenthaltsberechtigungskarte und kein Identitätsdokument. Damit Ihr Antrag inhaltlich vollständig bearbeitet werden kann und Sie zu einer eventuellen praktischen Fahrprüfung antreten können, ist zwingend ein gültiger Nachweis Ihrer Identität erforderlich.“
1.3. Der Beschwerdeführer legte in Folge seinen irakischen Personalausweis im Original samt Übersetzung vor.
1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde durch seine nunmehrige Rechtsvertretung. Ausgeführt wird darin, dass die Vorlage eines weiteren Identitätsausweises und die Ablehnung der Asylverfahrenskarte als Identitätsdokument unverständlich seien, weil die Identität bereits durch den als echt festgestellten Führerschein nachgewiesen sei. Es bestehe daher kein Grund, den Führerscheinumtausch abzulehnen, geschweige denn zurückzuweisen. Beantragt wurden die Aufhebung des Bescheides, die Bewilligung des Umtausches und die Zulassung zur Fahrprüfung, allenfalls die Zurückverweisung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
1.5. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt in weiterer Folge zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen und es wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.
§ 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, (FSG) lautet:
„(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Zurückweisung des Antrages:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde nur zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).
Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag kommt nicht in Betracht und würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).
Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde aber nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw. bei deren Nichterfüllung) aber um einen „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. zu alledem etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2022/22/0010, mwH).
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass der Antrag des Beschwerdeführers einen Mangel in diesem Sinne aufgewiesen hätte:
Wie sich aus dem dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit dem letzten behördlichen Verbesserungsauftrag vom 19. April 2024 aufgefordert, eine „ausführliche, nachvollziehbare Erklärung“ betreffend die abweichenden Identitätsangaben zu schicken. Dem wurde mit dem E-Mail vom 26. April 2024 nachgekommen, sodass sich eine Zurückweisung schon deshalb nicht auf diesen Verbesserungsauftrag gründen lässt. Die Zurückweisung lässt sich aber auch nicht auf die beiden vorangegangenen Verbesserungsaufträge stützen: Wie sich aus den Verbesserungsaufträgen und dem behördlichen Aktenvermerk vom 18. April 2024 ergibt, ging es der Behörde um die Namensabweichung zwischen einerseits dem vorgelegten Führerschein und dem Staatsbürgerschaftsnachweis sowie andererseits der Aufenthaltsberechtigungskarte und den im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten. Eine Unvollständigkeit des Antrages wird damit nicht angesprochen. Davon abgesehen kann jedenfalls auch nicht gesagt werden, dass der geforderte Nachweis hinreichend konkret aus dem Gesetz ersichtlich wäre und es verlangen dementsprechend die Verbesserungsaufträge auch nur allgemein einen „gültigen Ausweis“ bzw. einen „Lichtbildausweis“ und führen beispielhaft an, dass der Verbesserungsauftrag durch Vorlage eines „Original-Konventionspasses“ oder einer „Original-Aufenthaltskarte“ erfüllt werden könne. Die Judikatur verlangt allerdings für die Annahme eines Mangels im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften ausreichend konkret (und nicht bloß beispielhaft) festlegen, welche Unterlagen im Einzelfall anzuschließen sind (vgl. etwa VwSlg. 18.723 A/2013). Sind Unterlagen nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen, liegt kein zur Zurückweisung berechtigender Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. etwa VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032; 24.8.2023, Ra 2022/22/0010, Rn 21).
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag nicht wegen Vorliegens eines Mangels zurückweisen dürfen, sondern es hätte mit inhaltlicher Sachentscheidung (Stattgabe oder Abweisung des Antrages) vorgegangen werden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben (vgl. etwa VwSlg. 19.135 A/2015).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Verfahrensergebnis unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Davon abgesehen ist auch nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall – in dem lediglich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung zu beurteilen war – eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, wobei dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. weiters etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. auch etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, Rn 9).
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