LVwG N LVwG-AV-1291/001-2023

LVwG-AV-1291/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de set. de 2024

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1291/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1291.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend die nachträgliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Änderungen, den

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Landeshauptstadt St. Pölten zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133. Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25.01.2011 GZ: , wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Änderungen sowie eines Dachgeschossaufbaus mit Aufzug beim bzw. im Haus *** Nr. *** auf dem Grundstück Nr. . der Katastralgemeinde ***, ***, Ecke ***, erteilt.

Mit Schreiben vom 27.04.2020 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Durchführung von baulichen Abänderungen beim bzw. im Haus *** Nr. *** auf dem Grundstück Nr. .*** der Katastralgemeinde *** in der /.

Die beantragten Änderungen betrafen sämtliche Geschosse des Bauwerks.

Mit Bescheid des Magistrates St. Pölten vom 11.04.2022 wurde die nachträgliche Baubewilligung für die beantragten Änderungen erteilt.

Für das ursprüngliche Bauvorhaben (Bescheid vom 25.01.2022, GZ: ***, ***) wurde unter Punkt 4.14 der Baubeschreibung von Architekt D als Nachweis der geforderten Abstellplätze angemerkt, dass „durch die Auflassung einer Wohnung im 2. Stock und die Zusammenlegung von vier bestehenden zu zwei Wohnungen im 3. Stock und Schaffung neuer Büroflächen 22 Stellplätze erforderlich seien. Elf werden durch das Bauvorhaben frei, fünf bleiben unverändert erhalten, damit seien sechs Stellplätze noch zu errichten.

Genaue Aufstellungen siehe Einreichplan.“

Der vorgenannte Sachverhalt zeigte eine anzurechnende Anzahl von 22 PKWAbstellplätzen als Bestand.

Gemäß der vorgelegten Stellplatzbilanz, datiert mit 25.03.2022, für die Auswechslung seien – so die Behörde I. Instanz – in Summe 34 Stellplätze für das gesamte Objekt auf Eigengrund erforderlich.

Gemäß § 63 Abs. 7 NÖ BO 2014 stellte die Baubehörde I. Instanz fest, dass durch die Beschwerdeführer die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Ausmaß von 12 Stück nicht auf Eigengrund hergestellt werden können, weshalb eine Ausgleichsabgabe gemäß baubehördlichem Bescheid I. Instanz in Höhe von € 74.940,-- zu entrichten sei.

Gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, wobei sich diese auf die Anzahl der festgestellten Stellplätze und eine unrichtige Berechnung der Verkaufsfläche bezieht.

Mit hier angefochtenem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 13.12.2022 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehende abgeändert, dass er bezüglich der „Stellplätze für Kraftfahrzeuge“ zu lauten hat wie folgt:

„Für das gegenständliche Projekt (Auswechslung) sind auf Eigengrund 33 PKWStellplätze erforderlich. [...]“.

„Es wird somit § 63 Abs. 7 NÖ BO 2014 festgestellt, dass durch die Beschwerdeführer die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Ausmaß von 11 Stück nicht auf Eigengrund hergestellt werden können.“

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass die Verkaufsflächenberechnung durch die belangte Behörde unrichtig sei, dies auf Grund unrichtiger rechtlicher Erwägungen und auch im Hinblick auf die tatsächliche (unrichtige) Berechnung der in Betracht zu ziehenden Verkaufsfläche.

In weiterer Folge beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher sämtliche Parteien erschienen sind.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden neuerlich die in Betracht zu ziehende Verkaufs- bzw. Nutzflächen thematisiert und auf die Notwendigkeit einer Vermessung der Flächen hingewiesen, zumal beide Parteien von geänderten tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Räumlichkeiten des gegenständlichen Projektes ausgehen.

Das LVwG NÖ beraumte einen Lokalaugenschein an zur Besichtigung und Nachmessung einzelner ausgewählter Räumlichkeiten. Dabei stellte sich heraus, dass die dem Antrag zu Grunde liegenden Pläne samt Bemaßung jedenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht unerheblich abwichen.

Die Beschwerdeführer erklärten sohin, dass sie neuerlich eine Vermessung sämtlicher Räumlichkeiten in Auftrag geben und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen werden.

Mit Schreiben vom 22.05.2024 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben an Herrn E (Rechtsanwalt) unter Anschluss von Flächenaufstellungen und Plänen vom Zivilgeometerbüro „F GmbH“ für sämtliche Geschoße des Hauses ***, ***/Ecke *** vor.

Darin wird ausgeführt:

„[…] beträgt die Büronutzfläche unter Einrechnung der nicht von Parteien zugänglichen Sozialflächen im Anschluss an den Wartebereich im 1. OG und des Sozialraumes für die Mitarbeiter im 5. OG (45,98 m²), max. 773,14 m² und somit 20 Stellplätze sowie für die Trafik Top *** unter Einbeziehung des nicht für Parteien zugänglichen Büros max. zwei Pflichtstellplätze.

Somit ergeben sich bei großzügiger Auslegung max. Stellplätze von 27 abzüglich einzurechnende 22 Stellplätze aus dem Bestand abzüglich sechs Pflichtstellplätze durch Einzahlung vom 09.02.2011; ergibt Stellplatzguthaben im Mindestbetrag von € 4.675,--.“

Vorgelegt wurden mit diesem Schreiben tabellarische Nutzflächenaufstellungen.

Gegenständliche Vorlage wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.08.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass „D Bestandspläne am 23.07.2024 an die Baubehörde I. Instanz übergeben habe. Auf telefonische Nachfrage vom 13.08.2024 durch die Baubehörde I. Instanz gab D an, dass der Plan die nun aktuelle Situation darstelle und er den Plan vor ca. einem Jahr erstellt habe.

Die vorgelegten Pläne – betreffend die Nutzflächenvermessung – wurden im Auftrag der Beschwerdeführer von der F GmbH erstellt. Hierbei handelt es sich um einen Zivilgeometer und nicht um einen Ziviltechniker, der Einreichpläne bzw. Bestandspläne erstellt. Um die Sachlage schlüssig beurteilen zu können, seien aber aktuelle Bestands- bzw. Auswechslungspläne notwendig. Die vorgelegten Pläne betreffen die Nutzflächenvermessung, seien keine derartigen Bestandspläne. Darüber hinaus weisen die Pläne keine Koten auf. Des Weiteren verweise die Behörde darauf, dass die Pläne betreffend die Nutzflächenvermessung durch die F GmbH mit den angeblich aktuellen und von D übergebenen Bestandsplänen vom 23.07.2024 nicht übereinstimmen und Abweichungen aufweisen.“

Der Bestandsplan von D wurde dem LVwG NÖ vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführer beantragten zunächst die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Durchführung von baulichen Änderungen beim Haus /, auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***.

Das Bauansuchen wurde mit Bescheid vom 25.01.2011 bewilligt. Mit selbigem Bescheid vom 25.01.2011, GZ: *** wurde ebenso festgestellt, dass für sechs Stellplätze eine Stellplatzausgleichsabgabe vorgeschrieben werde.

Gemäß dem ursprünglichen Bauansuchen waren 22 Stellplätze erforderlich. Zumal zu den bestehenden 16 Stellplätzen keine weiteren Stellplätze auf Eigengrund geschaffen werden konnte, wurde eben festgestellt, dass eine Ausgleichsabgabe für sechs Stellplätze vorgeschrieben werde.

Die Beschwerdeführer stellten am 27.04.2020 den Antrag auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Abänderungen. Im Hinblick auf die vorgelegten Bestands- und Einreichpläne bezüglich der beantragten nachträglichen Baubewilligung konstatierte die Baubehörde mit Bescheid vom 11.04.2022, unter Berücksichtigung der nachgereichten beigelegten Unterlagen, dass gemäß der vorgelegten Stellplatzbilanz für die Auswechslung in Summe 34 Stellplätze für das gesamte Objekt auf Eigengrund erforderlich seien und daher noch 12 Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf Eigengrund herzustellen wären.

Feststellungen zur Berechnung der Verkaufs- bzw. Nutzfläche, für die Feststellung der erforderlichen Stellplätze, finden sich im erstinstanzlichen Bescheid nicht.

In weiterer Folge bekämpften die Beschwerdeführer mittels Berufung die festgestellten zu errichtenden Stellplätze – dies unter Berechnung der dafür heranzuziehenden Fläche pro Geschoss. Die Beschwerdeführer erachten drei festgestellte zu errichtende Stellplätze als zu viel.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid unter anderem an, dass wenngleich im laufenden Bewilligungsverfahren ein anderer Stellplatznachweis durch den Architekten vorgelegt wurde, als dem nunmehr in der Berufung dargelegten, war bezogen auf Geschäftslokal Top *** ein Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen anzunehmen. Dem Auswechslungsplan Nr. *** von D war eine durchgehende Fläche des Geschäftslokales von 62,94 m² im Erdgeschoss zu entnehmen. Die von den Berufungswerbern angegebenen 47,25 m² konnten nicht nachvollzogen werden.

Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass auf Eigengrund 33 PKW-Stellplätze erforderlich seien.

Bei der vom LVwG anberaumten stichprobenartigen Vermessung der Trafik hat sich ergeben, dass die Bemaßung nicht mit den vorgelegten Plänen übereinstimmt.

Die Baubehörde I. Instanz legte ihrem Bescheid bezüglich der herzustellenden Stellplätze hinsichtlich der Trafik eine Fläche von 108,64 m² zu Grunde. Die belangte Behörde zog hinsichtlich dieser Räumlichkeit eine Fläche zur Berechnung der Stellplätze von 62,94 m² heran, wohingegen die Beschwerdeführer von einer Fläche von 47,25 m² ausgehen.

Anhand der nunmehr vorgelegten Pläne bzw. Vermessungen lassen sich völlig andere Bemaßungen entnehmen.

So ist in der tabellarischen Darstellung der Beschwerdeführer die vermessene Nutzfläche der Trafik mit 77,10 m² ausgewiesen (lt Bestandsplan 75,07 m²).

Aus dem von D vorgelegten Bestandsplan (welcher ohne Datum ist) ergeben sich abermals abweichende Flächen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass über die Berechnung der erforderlichen Pflichtstellplätze hinausgehende Ermittlungsschritte seitens der erst- und zweitinstanzlichen Behörde nicht durchgeführt wurden. Ebenso ergab sich im Beschwerdeverfahren, dass sämtliche vorliegende Pläne und Flächenaufstellungen voneinander (erheblich) abweichen.

Die Unterschiede zwischen den antragsgegenständlichen, eingereichten Plänen und jenen, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden und auch die Divergenz in den Vermessungsergebnissen sind nicht unwesentlich.

Es liegen somit auf Grund der Pläne und Berechnungen durch die F GmbH und des D sowie der stichprobenartigen Vermessung durch das LVwG NÖ völlig unterschiedliche Flächenermittlungen und Ergebnisse vor.

Diese Berechnungen weichen insbesondere auch von den Berechnungen gemäß der Unterlagen hinsichtlich der beantragten nachträglichen Baubewilligung erheblich ab.

Vermessungen im erst- bzw. zweitinstanzlichen Verfahren bezüglich der tatsächlichen Fläche wurden von den Behörden nicht durchgeführt bzw. auch nicht den Beschwerdeführern aufgetragen.

Ebenso erfolgten keine weiteren Erhebungen, ob im Hinblick auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Flächen einzelner Räumlichkeiten von einem „aliud“ auszugehen ist.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund sämtlicher im Akt befindlichen Unterlagen sowie der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Urkunden. Im Verfahrensakt einliegend sind der Bescheid I. und II. Instanz, auf deren Grundlage die obigen Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten.

Die Feststellungen zu den divergierenden Nutz- bzw. Verkaufsflächen basieren ebenso auf den Bescheiden samt Plänen sowie auf den weiteren – im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten – Urkunden.

Dass keine weiteren Ermittlungsschritte seitens der Baubehörde I. und II. Instanz bezüglich der festzustellenden Fläche und der daraus sich ergebenden Stellplätze angestellt wurden, ergibt sich ebenso aus den Verfahrensakt und geht das erkennende Gericht von der Vollständigkeit desselben aus. Gleichermaßen bezüglich der Prüfung eines aliuds. Auch hiezu fanden sich im vorgelegten Verfahrensakt keinerlei Ermittlungsergebnisse.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigt; andernfalls – zu Folge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Projektmodifikationen bzw. Änderungen auch im Rechtsmittelverfahren, also im Berufungs- und Beschwerdeverfahren, zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes („aliud“) wird (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004).

Die Grenzen einer solchen Modifikation sind eng zu ziehen, sodass insbesondere bei Ergänzung des Vorhabens um ein weiteres Geschoß nicht mehr von derselben Sache ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 23.04.1987, 86/06/0253). So ist es beispielsweise bei der Beurteilung eines Zubaus unerheblich, ob die Vergrößerung des umbauten Raumes in horizontales oder vertikaler Richtung bzw. ober- und unterirdisch erfolgt.

Nun ist die Berufungsbehörde nur über eine solche Angelegenheit zu entscheiden befugt, die den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hat. Ist daher aufgrund einer im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektänderung nicht mehr von derselben Sache auszugehen, ist sie für die Erledigung des abgeänderten Bauprojektes gar nicht mehr zuständig; diesfalls muss sie im Sinne eines Überraschungsverbotes klarstellen, ob der Bauwerber trotz dieser Beurteilung der Rechtslage an den geänderten Projekten weiterhin festhält oder ob er das ursprüngliche Bauansuchen allenfalls zusätzlich aufrecht erhält oder zurückzieht (vgl. VwGH 12.02.1989, 88/05/0205 u.a.).

Wird das ursprüngliche Bauansuchen nicht mehr weiterverfolgt, hat sie einen in der Sache ergangenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051).

Die Erledigung des Neuantrages obliegt der Behörde I. Instanz. Wird das ursprüngliche Bauansuchen jedoch aufrecht erhalten, hat sie über dieses in der Sache zu entscheiden.

Im konkreten Fall änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass unter Abänderung der in Betracht zu ziehenden Nutzfläche eine geringere Anzahl an Pflichtstellplätzen im Ergebnis festgestellt wurde.

Diese Festlegung der erforderlichen Stellplätze basiert auf der heranzuziehenden Fläche der Räumlichkeiten.

Sämtliche im Verfahren vorliegenden (Nutz-) Flächenberechnungen weichen rechnerisch nicht unerheblich voneinander ab.

Diesbezüglich ist bereits hinsichtlich des Rechtsganges bei der belangten Behörde fraglich, ob nicht unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung von einem aliud auszugehen ist bzw. die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend anstellen hätte müssen.

Die Frage des Vorliegens eines aliuds (in Bezug auf die beantragte nachträgliche Baubewilligung hinsichtlich geplanter Änderungen) erhebt sich erst recht im Beschwerdeverfahren, zumal in diesem Verfahren mehrfach Neuberechnungen der vermessenen Flächen vorgelegt wurden und diese erheblich voneinander abweichen – sohin auch nicht klar ist, ob noch von derselben „Sache“ bezüglich der angesuchten nachträglichen Bewilligung auszugehen ist.

Darüber hinaus ergab sich im Beschwerdeverfahren, dass die in den Plänen – welche dem Ansuchen zu Grunde liegen – dargestellten Räumlichkeiten in natura völlig andere Dimensionierungen und auch andere Nutzungen aufweisen (so z.B. die Trafik).

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin.

Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN).

Ist dies der Fall, besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung und kann es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 25.06.1996, 95/05/0293 u.a.).

Untermauert wird dies durch das – aus ihrem durch Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenreich erschließbaren Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufener Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmalig den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. in dem Sinn VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

So statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor dem Verwaltungsgericht käme. Nicht nur dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht im Einklang stünde (z.B. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 mwN), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).

Die belangte Behörde und auch die Baubehörde I. Instanz haben sich bezüglich der Feststellung der Stellplätze auf die vorliegenden Pläne und SV-Auskünfte gestützt.

Wird ein Bauwerk gemäß § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Unter anderem bestimmt sich die Anzahl der Stellplätze bei Gewerbebetrieben nach Arbeitsplätzen oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche.

Sohin ist für die Festlegung der Pflichtstellplätze die Verkaufsfläche (bzw. Nutzfläche – abhängig von der rechtlichen Beurteilung) bei Gewerbeobjekten heranzuziehen. Im Zuge sowohl des zweitinstanzlichen Verfahrens als auch im Beschwerdeverfahren kam zu Tage, dass sämtliche herangezogenen Flächen mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmten. Darüber hinaus wurden zuletzt neue Bestandspläne vorgelegt, die angeblich den tatsächlichen Ist-Zustand dokumentieren und abermals von den ursprünglichen Berechnungen abweichen.

Es war daher nach § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 2 Z 2 iVm § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH Ra 2017/20/0011 und Ro 2014/03/0063).

Im Hinblick auf die fehlende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen der in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Flächen für die Feststellung der erforderlichen Stellplätze und den Umfang der noch zu pflegenden Ermittlungen insbesondere auch die Prüfung des Vorliegens eines allfälligen „aliuds“, war insoweit von bloß ansatzweisen Ermittlungen und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG auszugehen.

Andernfalls läge es nämlich alleine am Landesverwaltungsgericht, im Ergebnis erstmals das gesamte Bauverfahren insbesondere die tatsächlich zur Berechnung heranzuziehende Fläche zu erheben und Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen, ob es sich mittlerweile um ein „aliud“ handelt.

Derartiges ist aber mit der verfassungsmäßigen Stellung der Verwaltungsgerichte unvereinbar.

Zumal aufgrund der neu vorgelegten Berechnung und Bestandspläne der Beschwerdeführer sowie des D ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zu führen sein wird, war unter Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde vorzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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