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LVwG-M-12/005-2024; LVwG-M-14/004-2024•LVwG N LVwG-M-12/005-2024; LVwG-M-14/004-2024
LVwG-M-12/005-2024; LVwG-M-14/004-2024Tribunal Administrativo Regional5 de set. de 2024
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Ersatzfreiheitsstrafe; Vorführung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag des A in ***, ***, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in den Maßnahmenbeschwerdeverfahren LVwG-M-12/002-2024 und LVwG-M-14/002-2024 (behauptetermaßen belangte Behörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Baden; 2. Landespolizeidirektion Niederösterreich), den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Der (bisher unvertretene) Antragsteller stellte zunächst am 17. Februar 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, nachdem ihm am 15. Februar 2024 zwei Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31. Jänner 2024 zugestellt worden waren, in denen ihm jeweils die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe angekündigt worden war.
Dieser Antrag wurde zu LVwG-M-12/001-2024 protokolliert und mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2024 als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
2. Am 3. März 2024 erhob der Antragsteller eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde, mit der er begehrte, die Vorführungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen sowie den Strafvollzug am 20. Februar 2024 von 10:55 bis 20:00 Uhr in einem Polizeianhaltezentrum in *** für rechtswidrig zu erklären. Als belangte Behörde wurde vom Beschwerdeführer (wie schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) die Bezirkshauptmannschaft Baden bezeichnet.
Diese Beschwerde wurde zu LVwG-M-12/002-2024 protokolliert.
3. Am 8. März 2024 erhob der Beschwerdeführer eine weitere auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde, mit der er begehrte, seine Verhaftung durch Organe der Polizeiinspektion *** am 20. Februar 2024 für rechtswidrig zu erklären. Mit dieser Beschwerde war ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Als belangte Behörde war die Landespolizeidirektion Niederösterreich angeführt.
Die Beschwerde wurde zu LVwG-M-14/002-2024 protokolliert, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu LVwG-M-14/001-2024. Letzterer wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2024 zurückgewiesen.
4. Das Gericht beraumte in beiden Beschwerdesachen (nach zwei Verschiebungen) zunächst für den 4. September 2024 öffentliche mündliche Verhandlungen an, die mittlerweile – auf Grund von Vertagungsbitten des Antragstellers – jedoch abberaumt wurden.
5. Am 2. September 2024 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in dem er angab, er benötige diese zur weiteren Führung der Verfahren LVwG-M-12/002-2024 und LVwG-M-14/002-2024. Zur Begründung gab er an:
„Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zur Verhandlung ist notwendig,
weil im Verfahren LVwG-M-12/002 durch eine offenkundige Unterlassung der Haftfähigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 1 VStG die belangte Behörde BH Baden zwar offenkundig ihre amtswegige (VwGH vom 17.10.1984, 84/03/0173) Amtspflicht nach § 54 Abs. 1 VStG verletzt hat und dennoch bereits eine nachweislich verfrühte ‚Vorführung zum Strafantritt‘ an die Polizei *** verfügte und dadurch meine Gesundheit und mein Leben gefährdete (Anlagen ./E1, ./E2, und ./E3, Anlagen ./F1 bis ./F4), jedoch im geführten Strafverfahren (Anlage ./G) erfolgreich bagatellisieren konnte;
weil im Verfahren LVwG-M-14/002 die laut offizieller Internetbekanntgabe richtige belangte Behörde, ‚Landespolizeidirektion NÖ, Büro *** – Rechtsangelegenheiten‘, aus ***, siehe Anlage ./B und ./X, bisher noch gar nicht zur Verhandlung am 04.09.2024 geladen worden ist und sich bisher zur Sache auch noch gar nicht geäußert hat, während die von einer unzuständigen Behörde BH Baden eingebrachte Äußerung und irrtümlich auch geladene Nichtpartei BH Baden wegen fehlender Parteienstellung bei sonstigen schweren Verfahrensfehler unbeachtlich und zu verwerfen ist
In beiden Verfahren wurden daher die Verfahren durch die BH Baden bewusst verkompliziert bzw. rechtlich mit ‚Störmaßnahmen‘ gestört, sodass eine rechtsanwaltliche Vertretung von mir als Beschwerdepartei notwendig geworden ist.
Ich ersuche daher um Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes und um Verschiebung der Verhandlung am 04.09.2024 betreffend des Verfahrens LVwG-M-14/002, weil die richtige belangte Behörde ‚Landespolizeidirektion NÖ, Büro *** – Rechtsangelegenheiten‘ weder geladen wurde noch sich bisher zur Sache geäußert hat und betreffend des Verfahrens LVwG-M-12/002, weil die rechtskräftigen Ergebnisse der Strafverfahren eine komplizierte Sache nahe legen (Anlage ./G), bzw. noch längere Zeit nicht rechtskräftig (vgl. Anlage ./A) vorliegen werden.“
Hinsichtlich des Umfangs der Verfahrenshilfe gab der Beschwerdeführer an, er begehre die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
6. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den angeführten Gerichtsakten sowie aus dem Antrag vom 2. September 2024.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023 lauten:
„[…]
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]“
2. § 64 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 61/2022, lautet auszugsweise:
„§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
[…]
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; […]
[…]
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
[…]
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren […].
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]
[…]“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der VwG-Eingabengebührenverordnung (VwG-EGebV), BGBl. II 387/2014 idF BGBl. II 272/2023, lauten:
„§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; […]
[…]
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist. Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 MRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG – der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips – sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096, mwN).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die vom Antragsteller mit beiden Beschwerden bekämpften Eingriffe in seine persönliche Freiheit in den Schutzbereich des durch Art. 6 GRC gewährleisteten Rechts auf Freiheit und Sicherheit fallen, sodass der Anwendungsbereich des Art. 47 GRC eröffnet ist.
Mit seinem Antragsvorbringen vermag der Antragsteller jedoch nicht darzulegen, warum er nunmehr für die Vertretung in allfälligen mündlichen Verhandlungen (Ersatztermine für die ursprünglich für den 04.09.2024 anberaumten Verhandlungen wurden bisher nicht anberaumt) eines Rechtsanwalts bedarf. Gerade das Antragsvorbringen zeigt (ebenso wie die vom Antragsteller zuvor selbst verfassten Beschwerden), dass der Antragsteller selbst in der Lage ist, die für die Vertretung seiner Rechtsstandpunkte wesentlichen Fragen dem Landesverwaltungsgericht darzulegen, sodass unter Berücksichtigung der in der zitierten Rechtsprechung angeführten verfahrensrechtlichen Regelungen (Manuduktionspflicht, Amtswegigkeit, leicht zu bewältigende Formvorschriften) nicht mit Rechtsnachteilen für den Antragsteller zu rechnen ist, wenn ihm in den Verhandlungen kein Rechtsanwalt zur Verfügung steht. Mit sämtlichen vom Antragsteller vorgebrachten Argumenten wird sich das Landesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen über die Beschwerden ohnehin auseinanderzusetzen haben.
2. Was die außerdem begehrte Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Gebühren anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 ZPO eine Befreiung von Gebühren, die bereits vor Einbringung des vorliegenden Antrages fällig geworden sind – das sind im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV insbesondere die Pauschalgebühren für die beiden Beschwerden und einen gesondert gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht in Betracht kommt.
Der vorliegende Antrag selbst ist im Hinblick auf die Beantragung der Verfahrenshilfe für zwei Verfahren als zweifache Antragstellung einzustufen, für die die eine Gebührenschuld in der Höhe der zweifachen Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 1 VwG-EGebV in Höhe von insgesamt € 30,– entstanden ist. Die Entrichtung von Gebühren in dieser Höhe stellt bei dem im Antrag angegebenen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.620,–, wovon der Antragsteller Kosten für seine Eigentumswohnung in der Höhe von € 510,– zu begleichen hat (sodass ihm € 1.110,– verbleiben), keine Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts dar.
3. Der Beschwerdeführer beantragt schließlich eine Befreiung von Gebühren nach § 64 Abs. 1 lit. c ZPO. Dazu ist zu bemerken, dass von den dort genannten Gebühren in den vorliegenden beiden Verfahren eine Auferlegung von Zeugengebühren nicht in Betracht kommt, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Ersatzpflicht für solche gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG nicht vorgesehen ist. Für das Entstehen von Dolmetscher- und Übersetzergebühren fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Hinsichtlich allfälliger Sachverständigengebühren ist darauf hinzuweisen, dass nach § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 AVG das Verwaltungsgericht grundsätzlich Amtssachverständige heranzuziehen hat (so etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027, mwN), die für ihre Tätigkeit keinen Gebührenanspruch haben (vgl. § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 1 AVG e contrario). Es liegt – insbesondere im Antrag – kein Hinweis darauf vor, dass in den vorliegenden Verfahren, sofern überhaupt ein Sachverständigengutachten erforderlich sein sollte, nicht mit Amtssachverständigen das Auslangen gefunden werden könnte.
Sollte sich entgegen dieser Prognose im Verfahren eine Situation ergeben, die die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich erscheinen lässt, so ist eine neuerliche Antragstellung möglich.
4. Der Antrag ist somit im Hinblick auf beide Maßnahmenbeschwerdeverfahren als unbegründet abzuweisen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG, des § 64 Abs. 1 und 3 ZPO, sowie der (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) §§ 52 Abs. 1, 53a Abs. 1 und 76 Abs. 1 AVG im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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