LVwG N LVwG-S-2087/001-2023

LVwG-S-2087/001-2023Tribunal Administrativo Regional19 de ago. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Strafrahmen; Einzeldelikt; fortgesetztes Delikt;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2087/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2087.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Dullnig über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02.08.2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 und 14.08.2024, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Tat in seiner Eigenschaft „als Lenker“ begangen hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 38,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 247,- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (idF: belangte Behörde) vom 02.08.2023, Zl. ***, wurde dem Beschuldigten, A (idF: Beschwerdeführer), die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

10.06. 2023, 14:12 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Freiland)

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

165 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 52/2005, § 99 Abs.2d StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 190,00

32 Stunden

§ 99 Abs.2d StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 19,00

Gesamtbetrag:

€ 209,00“

1.2. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des obgenannten PKW am 13.06.2023 wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Anonymverfügung erhalten hat, weil er am 10.06.2023, 14:06 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Richtung *** Fahrtrichtung *** (Abstandsmessgerät (Geschwindigkeit und Abstand), Freiland) schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, nämlich 159 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz, gefahren ist.

Davon ausgehend teilte die belangte Behörde die Auffassung des Beschwerdeführers, er könne wegen des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht noch einmal bestraft werden, nicht.

Zum einen führte die belangte Behörde aus, dass eine Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG keine Verfolgungshandlung darstelle und sich auch nicht gegen einen konkreten Beschuldigten richte. In Ermangelung einer behördlichen Verfolgungshandlung sei der Beschwerdeführer für die vorliegende Geschwindigkeitsübertretung daher noch nicht persönlich bestraft worden. Zum anderen widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einer Zeitspanne von 6 Minuten noch ein einheitlicher Willensentschluss vorliege. Es sei eine Strecke von ca. 10 km zurückgelegt worden und entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man auf der Autobahn keine durchgehende Geschwindigkeit von ca. 160 km/h fahren könne, da es aufgrund von anderen Verkehrsteilnehmern zu mehrmaligem Abbremsen komme. Der Willensentschluss, eine Geschwindigkeit von 160 km/h zu fahren, sei somit erneut gefasst worden und könne mangels einheitlichem Willensentschluss daher nicht erneut von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden. Es würden zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine konstant gleichbleibende (überhöhte) Geschwindigkeit gefahren sei. Sein diesbezügliches Vorbringen entbehre daher jeder glaubwürdigen Grundlage.

1.3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2023 postalisch zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.09.2023 die vorliegende Beschwerde erhoben.

2.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zusammengefasst davon aus, dass ein „fortgesetztes Delikt“ vorliege und dass der von ihm einbezahlten Anonymverfügung eine Abgeltungswirkung zugekommen sei, sodass er durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis nun doppelt bestraft würde. Überdies würden die für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes notwendigen Voraussetzungen einer Gleichartigkeit der Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände vorliegen. Im Übrigen könne auch über eine Zeitspanne von 6 Minuten ein einheitlicher Willensentschluss vorliegen und müsse die Annahme der belangen Behörde, er sei aufgrund von „anderen Verkehrsteilnehmern zu mehrmaligem Abbremsen gezwungen gewesen“, angesichts einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 165 km/h (16,5 km in 6 Minuten) dazu führen, dass er die diese Geschwindigkeit nur durch eine viel höhere Geschwindigkeit von z.B. 180 km/h oder 200 km/h erreichen hätte können. Es handle sich um die viel unwahrscheinlichere Variante und gebe es für diese keinen Beweis, weshalb vielmehr von einer annähernd gleichbleibenden Geschwindigkeit auszugehen gewesen sei. Im Übrigen handle es sich hier um die Strecke auf der unter Verkehrsminister Norbert Hofer überwiegend 140 km/h erlaubt gewesen sei. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bezweifle, da die Messpunkte konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte darstellen würden.

2.3. Da die belangte Behörde vorliegend die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt bzw. Dauerdelikt missachtet und sohin gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen habe, habe sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Daher beantragt der Beschwerdeführer vor Gericht die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20.10.2023 und (fortgesetzt) am 14.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch.

3.2. In diesen Verhandlungen wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung der Akten sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen B, der die Lassermessung des Beschwerdeführers um 14:12 Uhr durchführte. Insbesondere wurden Lichtbilder zum Verkehrsaufkommen, Lichtbilder von den Messungen sowie eine Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom 26.01.2024 zur Feststellung des Sachverhaltes eingeholt.

4. Feststellungen:

4.1. Am 10.06.2023 hielt sich der Beschwerdeführer in *** auf. Von dort aus fuhr er – um nach *** zu gelangen – mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, einem VW New Beetle, bei der Auffahrt *** auf die Autobahn *** in Fahrtrichtung *** auf. Im Gemeindegebiet ***, nächst Strkm. ***, fuhr der Beschwerdeführer um 14:06 Uhr auf dem äußersten, linken von drei Fahrstreifen nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde von einem Abstandsmessgerät gemessen. Um 14:12 Uhr im Gemeindegebiet ***, nächst Strkm. ***, fuhr der Beschwerdeführer auf dem äußersten linken von drei Fahrstreifen nach Abzug einer Messtoleranz von 6 km/h mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde von einem Organ der Straßenpolizei mit Hilfe eines Lasermessgerätes gemessen.

4.2. Auf der *** herrschte zwischen Strkm. *** und Strkm. *** zwischen 14:06 Uhr und 14:12 Uhr bei einer durchgehend erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nur ein geringes Verkehrsaufkommen und es gab keine geschwindigkeitsrelevanten Witterungseinflüsse. Die Fahrbahn war trocken und frei von verkehrsfremden Hindernissen.

4.3. Die Wegstrecke ist von mehreren, sanfteren Kurven und von einem Gefälle geprägt. Es hat keine Einschränkungen aufgrund von Bau- bzw. Erhaltungsarbeiten gegeben. Im Bereich von Strkm. *** führt die Zufahrtsrampe (***) bei der Anschlussstelle *** auf die ***. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in diesem Bereich zwischen 14:06 Uhr und 14:12 Uhr konnte nicht festgestellt werden.

4.4. Es ließen sich keine das Fahrzeug oder die Person des Beschwerdeführers betreffenden Umstände feststellen, die zeitraumbezogen einen maßgeblichen, verlangsamenden Einfluss auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges hätten nehmen können. Der Beschwerdeführer war als Lenker alleine im Fahrzeug.

4.5. Der Beschwerdeführer legte die Wegstrecke von 16,5 km in 6 Minuten zurück und fuhr mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 165 km/h. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Streckenabschnitt einmal mit einer geringeren Geschwindigkeit als 130 km/h gefahren ist.

4.6. Am 13.06.2023 wurde wegen der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 nächst Strkm. *** eine an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gerichtete Anonymverfügung zu Zl. *** erlassen und darin gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60,- Euro verhängt. Diese bezahlte der Beschwerdeführer im Sinne des Tatvorwurfes mit dem beigelegten Erlagschein fristgerecht ein.

4.7. Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsjurist und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von über 5.000,- Euro. Er ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses an der Ladungsadresse. Er hat Sorgepflichten für 7 Kinder zu tragen.

4.8. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafregisterauszug bei der LPD Niederösterreich vom 27.07.2023 zwei rechtskräftige Vormerkungen auf:

Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960, rechtskräftig seit 24.10.2019;

Verstoß gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, rechtskräftig seit 17.09.2019.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten, dass er – entsprechend den Messergebnissen – am 10.06.2023 auf der *** nächst Strkm. *** mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h und nächst Strkm. *** mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h gefahren ist, zumal er die Anonymverfügung vom 13.06.2023 auch fristgerecht einbezahlt hat; auch ist es unstrittig, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im in Rede stehenden Streckenabschnitt 130 km/h betrug.

Die gefahrene Geschwindigkeit ergibt sich eindeutig aus den im Verwaltungsstrafakt dokumentierten Messungen, einschließlich der hierzu angefertigten Radarbilder; ein Messfehler ist nicht offenkundig geworden.

5.2. Die Straßen- und Witterungsverhältnisse, das Verkehrsaufkommen sowie die festgestellten Einflüsse und Begebenheiten gründen sich auf die Aussage des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Aussage und der Stellungnahme des Zeugen B vom 26.01.2024 und den im Akt erliegenden Lichtbildern. Dass die im Akt erliegenden Lichtbilder über das Verkehrsaufkommen den Tattag zeigen steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht außer Frage.

5.3. Nach der nachvollziehbaren Berechnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist er im Durchschnitt mit 165 km/h gefahren. Nach seiner bestreitenden Verantwortung und der Aussage und der Stellungnahme des Zeugen B („Es hat im Wesentlichen „freie Fahrt“ gegeben. Mit viel Glück kann es sein […]“) und mangels anderer Anhaltspunkte konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen, die im Abschnitt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einmal unterschritten hat. Der Zeuge B hielt es angesichts eines auf den Lichtbildern dokumentierten geringen aber nicht äußerst geringen Verkehrsaufkommens in seiner späteren Stellungnahme zwar für sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer konstant schneller als 130 km/h gefahren ist, konnte (in Kenntnis der Aktenlage) jedoch keinen auf Erfahrungswerten beruhenden Grad der Wahrscheinlichkeit dafür angeben. Das Gericht konnte angesichts dessen und auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf den Lichtbildern, welche die Messungen dokumentieren, vorwiegend alleine auf der dritten Fahrspur zu sehen ist, nicht zu der Feststellung gelangen, dass der Beschwerdeführer auf dem Streckenabschnitt einmal unter 130 km/h gefahren ist, weil ihn etwa ein anderer Spurbenützer mutmaßlich einmal zur Abbremsung veranlasst hätte. Für ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Bereich des Autobahnzubringers *** im Zeitpunkt des Vorbeifahrens des Beschwerdeführers gab es keine Anhaltspunkte. Zuletzt spricht auch die glaubhaft geschilderte, allgemeine Fahrweise des Beschwerdeführers dafür, dass er sich an der Höchstgeschwindigkeit orientiert und Überholmöglichkeiten ausnützt. Allerdings fanden sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einmal die Durchschnittsgeschwindigkeit ausgleichende, auffallend exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen (z.B. 180 km/h oder darüber) begangen hätte (vgl. S. 5f der ersten Verhandlungsschrift).

5.4. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers entstammen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung und können ohne Weiteres als wahr unterstellt werden. Die Vormerkungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Auszug aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.

6. Erwägungen:

6.1. Zur Möglichkeit des Vorliegens einer Erfassungswirkung der Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG vom 13.06.2023:

Der Verwaltungsgerichtshof hielt bereits in einer früheren Entscheidung fest, dass eine Anonymverfügung hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes einem Straferkenntnis insofern gleichzuhalten ist, als - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Einzahlung des Strafbetrages (§ 49a Abs. 6 VStG) - dieselben Rechtswirkungen eintreten; wird nämlich die darin ausgesprochene Strafe rechtzeitig bezahlt, so kommt es zu keiner weiteren Strafverfolgung, das deliktische Verhalten ist gesühnt (vgl. VwGH 25.04.1997, 95/02/0537; VwSlg 14662 A/1997). Nichts anderes kann nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes auch für die hier maßgebliche Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes gelten (zur Abgrenzung vgl. auch VwGH 25.09.1991, 91/02/0084). Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasst sodann alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung steht einer Doppelbestrafung grundsätzlich entgegen (vgl. VwGH 07.09.1995, 94/09/0321; VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009). Insofern kann dem diesbezüglichen Rechtsstandpunkt der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden.

6.2. Zum Vorliegen eines „fortgesetzten Deliktes“ im Beschwerdefall:

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner jüngeren Entscheidung vom 15.03.2024, Ra 2023/02/0035, zur Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes bzw. der tatbestandlichen Handlungseinheit folgendes fest:

„Um nach der Rechtsprechung von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, mwN).

Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/02/0076, mwN).“

Ausgehend von dieser Rechtsprechung und dem Rechtssatz aus der Entscheidung VwGH 20.04.2004, 2003/02/0076, liegt aus den nachfolgenden Überlegungen im vorliegenden Fall keine tatbestandliche Handlungseinheit und kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPMRK vor.

Mit der Anonymverfügung vom 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 dafür bestraft, dass er auf der ***, nächst Strkm. ***, entgegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 schneller als die erlaubten 130 km/h, nämlich 159 km/h, gefahren ist. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführer gemäß (dem strengeren) § 99 Abs. 2d StVO 1960 nunmehr dafür bestraft, dass er entgegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 auf der ***, nächst Strkm. *** schneller als die erlaubten 130 km/h, nämlich 165 km/h, gefahren ist.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h mit einer Geldstrafe bis zu 726,- Euro bedroht. Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h mit einer Geldstrafe von 150,- Euro bis 5.000,- Euro bedroht. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsübertretung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 20, Rn 1, mit Hinweisen auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Daher enthalten § 99 Abs. 2d und Abs. 2e StVO 1960 – zuletzt mit der Novelle BGBl. I Nr. 54/2021 noch einmal angehobene – Mindeststrafen und höhere Höchststrafen (vgl. Grubmann, aaO, § 99, Rn 36), Der Gesetzgeber hat damit unter Anknüpfung an das Ausmaß von Geschwindigkeitsübertretungen und ihren unterschiedlichen Gefährlichkeitsgrad einen gestaffelten Strafrahmen eingerichtet (vgl. Grubmann, aaO, § 20, Rn 1). Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung stellt ein wesentliches Element des Sachverhaltes dar und ist nach der Intention des Gesetzgebers als ein maßgebender äußerer Umstand zu begreifen. Liegt, wie hier, ein „staffelübergreifender“ Unterschied im Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung vor, ist davon auszugehen, dass bei derartigen Verstößen mehrere Einzeldelikte vorliegen, die sich nicht in einem fortgesetzten Delikt manifestieren. Daher liegen in einem Fall von zwei aufeinanderfolgenden, noch in einem zeitlichen Zusammenhang stehenden (Geschwindigkeits-)verstößen gegen dieselbe Übertretungsnorm, wovon eine wegen ihres höheren Ausmaßes in den Anwendungsbereich einer strengeren Strafnorm fällt, auch dann anders gelagerte (Begleit)umstände vor, wenn es während der Fahrt zu keiner „Unterbrechung“ im Sinne einer einmaligen Unterschreitung der Höchstgeschwindigkeit gekommen ist. Eine Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände liegt nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes deshalb auch im vorliegenden Fall nicht vor.

Umgekehrt wäre es denkbar möglich, dass ein Lenker im Rahmen einer geeigneten Konstellation (zeitlicher Zusammenhang, keine Unterbrechung) mehrere Übertretungen unterschiedlich intensiven Ausmaßes begeht (z.B. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h und später um 50 km/h) und hernach einen ihn vor einer weiteren (ggf. strengeren) Strafe schützenden Fortsetzungszusammenhang behauptet, um in den Genuss der Erfassungs- und Abgeltungswirkung einer anderen (ggf. günstigeren) Strafentscheidung zu kommen. Auch diese Überlegung spricht in Zusammenschau mit den vorangegangenen Gesichtspunkten für das Vorliegen von Einzeldelikten. Insofern kann dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes nicht beigepflichtet werden.

Weil schon aus diesem Grund von keinem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, kann es in weiterer Hinsicht dahingestellt bleiben, ob der Willensentschluss des Beschwerdeführers zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der gegenständlichen Strecke innerhalb von 6 Minuten einmal neu gefasst wurde oder nicht.

6.3. Zur Erfüllung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeugs auf Autobahnen – sofern nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt wurde – nicht schneller als 130 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Gemäß den oben Feststellungen ist vorliegend der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfüllt: Der Beschwerdeführer überschritt beim Lenken des bezeichneten Fahrzeugs am angelasteten Tatort zur angelasteten Tatzeit die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im festgestellten Ausmaß (gefahrene Geschwindigkeit 165 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h).

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Derartiges hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf sein anders gelagertes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. § 99 Abs. 2d StVO sieht einen Strafrahmen von 150,- bis 5.000,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, vor. Von der belangten Behörde wurde innerhalb dieses Strafrahmens eine Geldstrafe in Höhe von 190,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) festgesetzt.

7.3. Die Bedeutung des durch § 20 Abs. 2 StVO 1960 strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die Wahrung der Sicherheit im Straßenverkehr, erweist sich als sehr hoch und ist auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 35 km/h – obzwar konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind – als hoch anzusehen. Dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Mildernd sind keine Umstände, erschwerend war die festgestellte, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 zu berücksichtigen, die zum angelasteten Tatzeitpunkt bereits rechtkräftig war und die im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht getilgt ist.

7.4. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien – insbesondere das Fehlen von Milderungsgründen bei Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung als Erschwerungsgrund – erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 3,8% der vorgesehenen Höchststrafe in jedem Fall als tat- und schuldangemessen, um dem Beschwerdeführer, der seine Fahrgeschwindigkeit an der Grenze der Höchstgeschwindigkeit auszurichten pflegt, das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde in einem angemessenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und zur möglichen Höchststrafe festgesetzt.

7.5. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt mangels Überwiegen von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber dem festgestellten Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheitert im vorliegenden Fall schon an der (auch im Strafrahmen zum Ausdruck kommenden) hohen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (vgl. zuletzt etwa VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117).

8. Zur Spruchergänzung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Tatumschreibung im Lichte des § 20 Abs. 2 StVO 1960 dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war (vgl. etwa VwGH 12.03.2024, Ra 2022/02/0146).

9. Zur Kostenentscheidung:

9.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

9.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind zufolge der Abweisung der Beschwerde daher mit 38,-- Euro festzusetzen.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.04.1997, 95/02/0537; VwGH 15.03.2024, Ra 2023/02/0035). Die Frage des Vorliegens der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt demzufolge einer Einzelfallbeurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009, zum zeitlichen Zusammenhang). Nicht revisibel sind auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (z.B. VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (z.B. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).

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