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LVwG-S-1033/001-2024•LVwG N LVwG-S-1033/001-2024
LVwG-S-1033/001-2024Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2024
Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Hundegebell; Belästigung; Beaufsichtigung; Verwahrung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 11. April 2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 30,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 60,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 390,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 11.04.2024, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie am 04.03.2024 und am 13.03.2024 im Gemeindegebiet ***, Innenhof des Hauses Nr. ***, als Halterin von zahlreichen Hunden zumindest am 04.03.2024 ab ca. 05:45 Uhr und am 13.03.2024 ab ca. 05:45 Uhr durch lautstarkes und sehr intensives Bellen dieser Hunde, diese nicht in einer Weise verwahrt habe, dass alle Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden könnten. Sie habe nicht für eine geeignete Beaufsichtigung und Verwahrung der Hunde gesorgt, wodurch durch das laute und anhaltende Gebell der Hunde eine Lärmentwicklung entstanden sei, welche zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter geführt habe.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 10 Abs.1 Z 1 iVm § 1 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung des § 10 Abs. 2 1. Strafsatz eine Geldstrafe in der Höhe von300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 30,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 04.03.2024 durchgeführt worden wäre, gründe. Mit Schreiben vom 18.03.2024 sei der Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt und ihr Gelegenheit gegebenen worden, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit habe sie keinen Gebrauch gemacht. Außerdem sei der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erwogen, dass mildernd kein Umstand vorliegen würde. Erschwerend sei das Vorliegen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen gewertet worden. Da die Beschwerdeführerin keine Angaben über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht habe, sei, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben, von einem Einkommen in der Höhe von 1.800,-- Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
In ihrer fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail vom 13.05.2024 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie bestreite, dass diese Lärmbelästigung in diesem Ausmaß überhaupt stattgefunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya übernehme ungeprüft jede Art von Verleumdungen und falschen Anschuldigungen von Seiten unserer Nachbarn, nur um ihr zu schaden. Dadurch würde sie sich inzwischen auch jede Art von Rechtfertigung sparen, da diese in keinster Weise zur Kenntnis genommen werde.
Die Hunde seien 24 Stunden lang unter Aufsicht, eine Vernachlässigung sei daher in keinster Weise gegeben. Die Beschwerdeführerin würde sich hier im Außenbereich, auf dem Land befinden und hätten alle unmittelbaren Nachbarn Landwirtschaften, die mit dem üblichen Lärm von Traktoren und Tiergebrüll und -gestank verbunden seien. Es sei also lächerlich, sich über vereinzelt auftretendes Hundegebell aufzuregen. Es gebe auch keinen Präzedenzfall in Österreich, der Hundegebell auf dem Land verbieten würde.
Die Hunde seien so untergebracht, dass eine Lärmbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen sei. Verhindern könnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht, wenn die Hunde im weitläufigen Garten seien, dass die Nachbarn, rechts, links und von gegenüber, sich "bellend" vor den Zaun stellen, die Beschwerdeführerin beschimpfen und so natürlich eine Reaktion der Hunde hervorrufen.
Die Beschwerdeführerin bestreite daher alle erhobenen Vorwürfe, die alleine auf die nicht beweisbaren Behauptungen und auf die Lügen ihrer Nachbarschaft gründen würden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14.05.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in die Akten zu den GZen. LVwGS828/0012024 und LVwG-S-829/001-2024 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Die Beschwerdeführerin ist Halterin von über 40 Hunden, die auf der Liegenschaft in ***, *** gehalten werden. Am 04.03.2024 und am 13.03.2024 ließ die Beschwerdeführerin die Hunde aus dem Haus und bellten diese jeweils durchgehend bzw. andauernd, sodass es jeweils für die Anrainer der Liegenschaft zu einer unzumutbaren Lärmentwicklung und Belästigung kam.
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.03.2024 zur GZ. *** und insbesondere den darin ersichtlichen Angaben des Anzeigers B. Es gibt keine Veranlassung, dem Anzeiger zu unterstellen, durch wissentlich falsche Angaben die Beschwerdeführerin zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung zu belasten, wobei dem erkennenden Gericht auch bereits selbst insbesondere aus den Verfahren zu den GZen. LVwG-S-828/001-2024 und LVwG-S-829/001-2024 analoge Vorfälle zu anderen Tatzeiten bekannt sind und demnach die vorliegende Problematik bekannt ist. Aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige ergibt sich, dass sogar für den den Anruf des Anzeigelegers entgegennehmenden Polizeibeamten das Bellen der Hunde deutlich hörbar war.
Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass diese Vorwürfe nicht richtig sein sollen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Hunde so gehalten werden würden, dass eine Lärmbelästigung auszuschließen sei, ist festzuhalten, dass gerade die – von ihr wiederum unbestrittene – enorme Menge an Hunden geradezu auch den zwingenden Schluss zulässt, dass ebendies mit einer enormen Lärmbelastung für die Anrainer verbunden ist, insbesondere wenn die Hunde im Freien sind.
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:
„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“
§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,
(…)
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen, und hat er das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Andernfalls wird vom Hundehalter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begangen und ist er mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Durch diese gesetzliche Bestimmung wird bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung bereits dann vorliegt, wenn durch die Führung oder Verwahrung des Hundes „Menschen und Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“. Somit ist zunächst die Frage wesentlich, wann eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, hervorgerufen durch Hundegebell, vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht beispielsweise lautes und anhaltendes Bellen in einem Hinterhof im Wohngebiet als unzumutbare Belästigung an (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201). Darauf, ob das Bellen auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen und unterbindbar ist, kommt es nicht an (VwGH 27.04.2004, 2004/05/0074). Auch lautes Hundegebell, das kein gleichmäßiges Dauergeräusch verursacht, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle darstellt, ist jedenfalls eine unzumutbare Belästigung. Bereits die Art des Lärmes rechtfertigt somit, ihn im vorliegenden Fall als unzumutbar anzusehen, sodass sich weitere diesbezügliche Ermittlungen, auch etwa des allgemeinen Lärmpegels in dem verfahrensgegenständlichen Wohngebiet, erübrigen (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde zur Tatzeit andauernd und laut gebellt haben und dies insbesondere im Hinblick auf die Dauer und Lautstärke des Bellens einen in höchstem Maße störenden Lärm für die Anrainer und demnach eine jedenfalls unzumutbare Lärmbelästigung verursachte. Diesbezüglich ist – dies wiederum auch unter Hinweis auf die obige dargestellte Judikatur – ohne Relevanz, dass der Tatort im landwirtschaftlichen Bereich, von wo aus ebenso diverse andere Lärmquellen ausgehen, liegt.
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin ihre Hunde nicht in einer Weise verwahrt, dass sie nicht andere Menschen belästigen, wodurch objektiv ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz verwirklicht und die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz übertreten wurde.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat daher keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die ein fehlendes Verschulden glaubhaft machen würden. Es ist demnach von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die angelastete Tat ist ihr somit auch subjektiv vorwerfbar.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt darin, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu wahren. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.
Strafmildernd ist kein Umstand zu berücksichtigen und werden Milderungsgründe von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet; insbesondere lässt die Verantwortung der Beschwerdeführerin auch jegliche Schuldeinsicht vermissen. Straferschwerend sind die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen zu werten.
Mangels weiterer konkreter Angaben der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgenommene Einschätzung korrekt ist bzw. jedenfalls die Beschwerdeführerin eben dieser nicht entgegentritt. Nicht zuletzt gilt es der Beschwerdeführerin in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass sie gegen bedeutende Rechtsvorschriften im allgemeinen Zusammenleben zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war somit auch nicht mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sowie der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015,
Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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