projetos
LVwG-S-1120/001-2024•LVwG N LVwG-S-1120/001-2024
LVwG-S-1120/001-2024Tribunal Administrativo Regional13 de ago. de 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum des angefochtenen Straferkenntnisses von „zumindest bis zum 01.06.2023“ auf „vom 12.04.2023 bis 01.06.2023“ eingeschränkt wird. Weiters wird die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) auf den Betrag von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) herabgesetzt. Ebenso wird in der Tatbeschreibung der „19.04.2023“ auf den „18.04.2023“ korrigiert. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit EUR 210,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. April 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Zumindest bis zum 01.06.2023
Ort:
Marktgemeinde *** (BN), KG ***, Gst. Nr. *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 AWG 2002 der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid vom 24.07.2018, Zl. *** vorgeschriebene Auflage Nr. 30, die wie folgt lautet:"Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu können. Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen."nicht eingehalten hat, da bei den Kontrollen des Bau- und Betriebsaufsichtsorganes, Herr D, am 16.03.2023, 31.03.2023, 19.04.2023, 05.05.2023 und 16.05.2023 festgestellt wurde, dass die Beschriftung der Lagerabschnitte fehlte.Bei der Kontrolle am 01.06.2023 waren nur teilweise Schilder angebracht.Erst bei der Kontrolle am 20.06.23 waren Schilder in Lagerboxen angebracht und weitere Schilder für Zwischenlager vorhanden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm. mit Auflagenpunkt 30 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24.07.2018, Zl. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.500,00
100 Stunden
§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 250,00
Gesamtbetrag:
€ 2.750,00
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Sachverhaltsdarstellung der Abteilung Anlagenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung vom 29. Jänner 2024 und ging von folgenden Feststellungen aus:
„Im Genehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24.07.2018, Zl. *** wurde die Auflage Nr. 30 wie folgt vorgeschrieben:"Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu können. Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen."
Am 16.03.2023, 31.03.2023, 19.04.2023, 05.05.2023 und 16.05.2023 fehlte die Beschriftung der Lagerabschnitte zur Gänze. Bei der Kontrolle am 01.06.2023 waren nur teilweise Schilder angebracht. Erst bei der Kontrolle am 20.06.23 waren Schilder in Lagerboxen angebracht, weitere Schilder für Zwischenlager vorhanden und die Auflage erfüllt.
Sie waren ab 12.04.2023 und somit zur Tatzeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellt.
Sie sind unbescholten.“
Beweiswürdigend führte die Strafbehörde aus:
„Die Feststellungen, welche von Ihnen nicht bestritten wurden, gründen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Akteninhalt, insbesondere dem Genehmigungsbescheid sowie den Überprüfungsprotokollen des Bau- und Betriebsaufsichtsorganes, Herr D.
Der Umstand, dass Sie im Tatzeitpunkt zur verantwortlichen Person der C GmbH bestellt waren, gründet auf den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, vom 24.04.2023, mit dem hinsichtlich der Fa. C GmbH die Bestellung Ihrer Person zum abfallrechtlichen Geschäftsführer sowie verantwortlichen Person nach § 26 AWG 2002 zur Kenntnis genommen wurde, nachdem die Fa. C GmbH mit Schreiben vom 12. April 2023 um Erlaubnis für die Bestellung Ihrer Person zum neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer sowie zur neuen verantwortlichen Person mit Wirksamkeit vom 12. April 2023 angesucht hatte.
Aufgrund einer Abfrage im Verwaltungsstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Baden bzw. der Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt Umgebung vom 22.04.2024 konnte die Feststellung getroffen werden, dass keine Vormerkungen aufscheinen.“
Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen erwog die belangte Behörde wie folgt:
„Wie festgestellt, wurden Sie von der C GmbH als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellt und sind sohin als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen (vgl. VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047; 22.03.2012, 2010/07/0143).
Gegenständlich wurde wie festgestellt die Auflage 30 des Genehmigungsbescheides zumindest bis zum 01.06.2023 insofern nicht (vollständig) eingehalten, als nicht jeder Lagerabschnitt beschriftet wurde
Der Tatbestand der Auflagenverletzung nach § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 ist daher in objektiver Hinsicht gegeben.“
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass mildernd der bisherige ordentliche Wandel des Beschuldigten zu werten wäre; erschwerend wäre nichts.
Gegen diese behördliche Erledigung erhob der Beschuldigte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu möge aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Mahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz es bewenden lassen; in eventu die Strafe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
Begründet wurde wie folgt:
„4. Beschwerdegründe
4. 1 Mangelhafte Feststellung des Sachverhalts
4.1. 1 Die belangte Behörde stellte im gegenständlichen Straferkenntnis fest, dass am 16.3.2023, 31.3.2023, 19.4.2023, 5.5.2023 und 16.5.2023 die Beschriftung der Lagerabschnitte zur Gänze gefehlt hätten, bei der Kontrolle am 1.6.2023 nur teilweise Schilder angebracht gewesen wären und erst bei der Kontrolle am 20.6.2023 Schilder in Lagerboxen angebracht, weitere Schilder für Zwischenlager vorhanden gewesen seien und die Auflage damit als erfüllt anzusehen sei. Diese Feststellungen ergeben sich jedoch, wie sogleich näher ausgeführt wird, nicht aus den von der belangten Behörde im Straferkenntnis angegebenen Beweismittel und belasten das Straferkennntis damit mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
4.1. 2 Aus der Beweiswürdigung des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich, dass sich die Feststellungen insbesondere auf den Genehmigungsbescheid vom 24.7.2018, ZI. ***, sowie die Überprüfungsprotokolle des Bau- und Betriebsaufsichtsorganes, Herr D stützen.
4.1. 3 Wie aus den Überprüfungsprotokollen von Herrn D hervorgeht, war eine Überprüfung des Bescheids vom 24.7.2018, *** und damit auch des Auflagenpunkts Nr. 30, jedoch nur Basis der Überprüfung am 18.4.2023. Einzig und allein an diesem Termin hat Herr D im Überprüfungsprotokoll festgehalten, dass Auflagenpunkt 30 als „nicht erfüllt“ anzusehen ist. Darüberhinausgehend finden sich keine Aufzeichnungen über die Überprüfung der gegenständlichen Auflage in den Protokollen. Nur eine Fotodokumentation im Überprüfungsprotokoll vom 20.6.2023, gibt einen Hinweis darauf, dass die Beschriftungen an den Lagerboxen mittlerweile vorgenommen wurden. An den Überprüfungsterminen am 16.3.2023, 31.3.2023, 5.5.2023 und 16.5.2023 wurde hingegen - entgegen dem von der belangten Behörde im gegenständlichen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt - weder der Bescheid vom 24.7.2018, ZI. *** als Basis für die Überprüfung herangezogen, noch wurde festgehalten, dass Auflagenpunkts Nr. 30 als nicht erfüllt anzusehen ist.
Beweis: Quartalsbericht *** der Bau- und Betriebsaufsicht betreffend die Sortier- und Recyclinganlage ***; Überprüfungsprotokolle 1.-8. inkl. Fotodokumentation (Anlage 3 zum Quartalsbericht ***);
4.1. 4 Aus den von der belangten Behörde im Straferkenntnis zitierten Unterlagen ergibt sich daher nicht, dass es zu dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt gekommen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall offensichtlich entgegen der dargelegten Beweismittel in der Beweiswürdigung, den Sachverhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses festgestellt hat, belastete sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, denn hätte die belangte Behörde ordentlich ermittelt und den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie das gegenständliche Straferkenntnis in dieser Form nicht erlassen dürfen.
4. 2 Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991
4.2. 1 Selbst für den Fall, dass die belangte Behörde entgegen dem obigen Vorbringen dennoch zum Schluss gekommen wäre, dass der Auflagenpunkt 30 des Bescheids vom 24.7.2018, ZI. ***, als nicht erfüllt anzusehen war, hätte sie das Verfahren einstellen müssen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1 991 hat die Strafbehörde nämlich von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen oder die Einstellung zu verfügen, wenn (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und (ii) das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien jedenfalls als erfüllt anzusehen.
4.2. 2 In erster Linie ist für eine Beurteilung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 auf die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten abzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069) Darüber hinaus ist nach Lehre und Rechtsprechung § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit anzuwenden (vgl. Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG3, § 45 Rz 8) Im vorliegenden Fall wäre dem BeschWerdeführer definitiv kein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Verschulden anzulasten. Insbesondere wäre dabei auf den kurzen Zeitabstand zwischen Feststellung der fehlenden Beschriftungen und der im Straferkenntnis dargestellten Anbringung von entsprechenden Schildern hinzuweisen.
4.2. 3 Außerdem müssen als weitere Voraussetzung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering sein. Als objektive Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 ist insbesondere darauf abzustellen ob die Folgen der Tat lediglich unbedeutend waren (Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 45, Rz 3). Unbedeutende Folgen zieht eine Tat dann nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (vgl dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004) Im vorliegenden Fall kann die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung -wie sogleich aufgezeigt wird - ebenfalls als gering beurteilt werden weshalb auch diese Voraussetzung für eine Einstellung als erfüllt anzusehen wäre.
Wie aus dem Auflagenpunkt Nr. 30 des oben genannten Bescheids hervorgeht, wird durch die Auflage insbesondere bezweckt, dass durch die Beschriftungen, die in den Lagerboxen bzw. Zwischenlagern gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruierbar und überprüfbar sind. Hintergrund dieser Auflage ist daher insbesondere, dass es zu keiner Vermengung der gelagerten Abfälle kommt bzw. keine „falschen“ Abfälle in den einzelnen Lagerboxen und Zwischenlagern abgelagert werden.
Diese Gefahr bestand jedoch nie. Das in der Anlage tätigte Personal war gut eingeschult und über die unterschiedlichen Lagerorte unterwiesen - was vom Beschwerdeführer auch regelmäßig kontrolliert wurde. Es war für die vor Ort tätigen Personen daher keine Beschriftung der Lagerboxen und Zwischenlagern notwendig, um zu erkennen in welchen Lagerboxen welche Abfallarten zu lagern sind. Durch die Nicht-Anbringung der Beschriftungen der Lagerboxen bestand daher zu keinem Zeitpunkt eine etwaige Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern. Aus diesem Grund - und auch weil der Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, eine entsprechende Beschriftung möglichst schnell nachholte - wäre die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung, als gering anzusehen.
4.2. 4 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hätte einstellen müssen, belastet sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtlage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte dürfen, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
Beweis: PV
4. 3 Aussprechen einer Ermahnung
4.3. 1 Selbst wenn die Behörde entgegen den obigen Ausführungen nicht zu der Ansicht gelangt wäre, dass das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 einzustellen gewesen wäre, so hätte sie zumindest nur eine Ermahnung aussprechen dürfen.
4.3. 2 Einstellung und Ermahnung schließen sich gegenseitig aus. Bei der Wahl zwischen Einstellung und Ermahnung kommt der Behörde grundsätzlich Ermessen zu. Dieses Ermessen schlägt allerdings im Sinne des Gesetzes dann zu Gunsten einer Ermahnung aus, wenn sie geboten erscheint, um den Täter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. (vgl. Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG3, § 45 Rz 8).
4. 4 Grundsatz „Beraten statt strafen“ gemäß § 33a VStG 1991
4.4. 1 Selbst wenn der objektive und auch subjektive Tatbestand bejaht werden würden, so steht einer Bestrafung § 33a VStG 1991 entgegen. Gemäß § 33a Abs. 1 VStG 1991 hat die Behörde den Beschuldigten zu beraten und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, wenn Bedeutung und Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Mit 1.1.2019 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 der allgemeine Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwalungsstrafgesetz verankert.
4.4. 2 Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich unstrittig, dass der Behörde hier kein Ermessen vom Gesetzgeber eingeräumt wurde; vielmehr handelt es sich um eine rechtliche „Muss-Bestimmung“:
„Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde [...] zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verhaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.“
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen aller gesetzlich normierten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf diesen „Beratungsvorrang“ hätte. Wie nachfolgend noch im Einzelnen aufgezeigt werden wird, sind gegenständlich sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte daher einen Rechtsanspruch auf das in dieser Bestimmung geregelte Verfahren. Die Behörde darf erst wenn die Beratung nicht den entsprechenden Erfolg mit sich bringen würde, mittels Bestrafung vorgehen. Ein Abweichen davon, würde ein etwaiges Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.
4.4. 3 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 33a VStG 1991 sind die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes - sofern eine Beeinträchtigung überhaupt bejaht wird sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe gemäß § 33a Abs. 5 VStG 1991. In concreto wären diese Voraussetzungen gegenständlich als erfüllt anzusehen gewesen.
Wie bereits unter Punkt 4.2.3 ausgeführt, kann die geringe Bedeutung sowie die geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, bejaht werden. Darüber hinaus enthalten § 33a Abs. 3, 4 und 5 VStG 1991 eine negative Definition davon, was jedenfalls nicht als „geringe Intensität der Beeinträchtigung“ verstanden werden kann. So kann jedenfalls dann nicht von einer geringen Intensität ausgegangen werden, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen, bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeit, zu erwarten ist (vgl. § 33a Abs. 3 VStG 1991). Im vorliegenden Fall ist die Auswirkung auf Personen oder Sachgüter ausgeschlossen.
Außerdem liegen die in § 33a Abs. 5 VStG 1991 taxativ aufgezählten Ausschlussgründe für die Anwendung dieser Bestimmung nicht vor. So handelt es sich bei den gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um kein Vorsatzdelikt (Z 1), der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (Z 2), eine etwaige Übertretung der Verwaltungsvorschrift würde keine Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen (Z 3) und es handelt sich um keine Verwaltungsvorschrift, deren (einmalige) Übertretung den Entzug von Berechtigungen vorsehen würde.
4.4. 4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Behandlung gemäß § 33a VStG 1991 hätte. Dadurch, dass die belangte Behörde vom Grundsatz „Beraten statt strafen“ abgewichen ist, belastete sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtlage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 09. August 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt zur Zl. ***, darin inneliegend die Überprüfungsprotokolle der von der Abfallrechtsbehörde bestellten Bau- und Betriebsaufsicht, D. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen E.
Die Fa. F GmbH mit Sitz in ***, ***, ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 24. Juli 2018, Zl. ***, wurde diesem Unternehmen die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle, bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen, (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagerfläche 79.540 m²) auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028 erteilt.
Dieser Bewilligung liegt das mit der Bescheidbezugsklausel versehene Projekt „Sortier- und Recyclinganlage – Konsolidierungsprojekt 2018“, vom 21. März 2018, Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der G GmbH, GZ ***, zugrunde.
Die verfahrensrelevante Auflage 30. des Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, Zl. ***, lautet wie folgt:
„Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelagerten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu können.
Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen“.
Zwischenzeitlich wurde die F GmbH in C GmbH umfirmiert.
Der Beschwerdeführer, A, ist seit 12. April 2023 gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlicher der C GmbH für den Bereich Umweltrecht, wozu auch die Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gehören.
Im Auftrag der Abfallrechtsbehörde überprüfte die im Februar 2023 bestellte Bau- und Betriebsaufsicht, D bzw. dessen Angestellte, am 16. März 2023, 31. März 2023, 18. April 2023, 05. Mai 2023 und 16. Mai 2023, wo festgestellt wurde, dass die Lagerabschnitte nicht beschriftet waren. Bei der Kontrolle am 01. Juni 2023 waren teilweise Schilder angebracht, nämlich bei den Lagerboxen mit der Bezeichnung 1 bis 14. Erst bei der Kontrolle am 20. Juni 2023 waren die Schilder bei sämtlichen Lagerbereichen vorhanden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Akt des Verwaltungsstrafaktes, insbesondere den Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2018, Zl. ***, samt verklausulierter Projektsunterlagen, der im Akt befindlichen Überprüfungsprotokolle des D, welche anlässlich der Überprüfungen angefertigt wurden, sowie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Angestellten der abfallrechtlich bestellten Bau- und Betriebsaufsicht, E.
Dass die Beschriftungen im nunmehr angelasteten Tatzeitraum nicht vorhanden waren, ergibt sich auch aus den den Überprüfungsprotokollen angeschlossenen Lichtbildern. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Annahme der Beschwerdeführervertretung, wonach lediglich am 18. April 2023 eine Nichterfüllung des Auflagenpunktes 30 dokumentiert wäre, lediglich auf der Tatsache basiert, dass von der Anlagenbetreiberin der Beschwerdeführervertretung offensichtlich die falschen Überprüfungsprotokolle übermittelt wurden, nämlich jene betreffend die von der C GmbH ebenfalls betriebenen Abfallbehandlungsanlagen am Standort KG ***.
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 schreibt vor:
Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
§ 43 Abs. 4 AWG 2002 lautet wie folgt:
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
Zur Nichteinhaltung von Auflagen ist grundsätzlich festzuhalten:
Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu wahren. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).
Zur behaupteten Missachtung der Pflicht zur Vorgangsweise gemäß § 33a bzw. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Punkt 4.4 der Beschwerdeschrift) ist festzuhalten:
Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen. Ein Verfolgungshindernis läge [zudem] so lange nicht vor, als die in § 33a Abs. 1 VStG vorgesehene Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, nicht gesetzt wird (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/16/0165). Wie der VwGH schon zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der - der Regelung des § 33a Abs. 1 VStG insoweit gleichläufigen - Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ausgesprochen hat, kann von einem geringen Verschulden generell nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dieses Verständnis ist auch für § 33a VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des "geringen Verschuldens" maßgeblich. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist nämlich prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben. Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068).
Nach den Gesetzesmaterialien liegt der Sinn des § 33a VStG vornehmlich darin, „den Grundsatz ‚Beraten statt strafen‘ in allgemeiner Form [zu] verwirklichen“ (vgl. ErläutRV, 193 BlgNR, 26. GP, S. 6). Der obigen Rechtsprechung zufolge, ist ein entsprechendes Vorgehen nach § 33a VStG von der Behörde zu prüfen, das Verwaltungsgericht könnte nur nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorgehen.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit einer Ermahnung um eine Wertungsfrage im Einzelfall. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232). Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).
Auflagen iSd § 43 Abs. 4 AWG 2002 sind „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Falle der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, dass in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77, Anm. 23).
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen – soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben – nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar.
Die belangte Behörde zieht den Beschwerdeführer „als gemäß § 26 Abs. 6 AWG [...] verantwortliche Person und somit im Sinne des gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ“ der Anlagenbetreiberin zur Verantwortung. Durch die Bestellung als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 ist der Beschwerdeführer ex lege verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG (und wird nicht automatisch zum zur Vertretung nach außen berufenen Organ) der Anlagenbetreiberin. Gemäß § 44a Z 1 VStG ist das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis die Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (z.B. VwGH 09.06.2022, Zl. Ra 2019/08/0178).
Der gegenständliche Tatvorwurf kann nur auf Tathandlungen beziehen, die nach Eintritt der Wirksamkeit der Bestellung gesetzt wurden. Da der Rechtsmittelwerber erst mit Wirksamkeit vom 12. April 2023 in der festgestellten Funktion bestellt wurde, war der Tatzeitraum von „zumindest bis zum 01.06.2023“ auf „vom 12.04.2023 bis 01.06.2023“ einzuschränken.
Wie festgestellt wurde von der C GmbH die Auflage 30 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. ***, insofern nicht entsprochen, als eine Beschriftung der Lagerbereiche fehlte. Diese hinreichend bestimmte, rechtskräftige Auflage wurde im nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum sohin nicht eingehalten, sodass der Beschwerdeführer demnach diese ihm vorgeworfene Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv zu verantworten hat.
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) gesetzt wurde (VwGH 22.03.2022, Ra 2021/10/0075, 13.09.2018, Ra 2018/16/0062). Die bloße Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses (ohne Einstellung des Strafverfahrens) entspricht nicht dem § 50 VwGVG (VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053). Das Verwaltungsgericht ist zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches verpflichtet (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0116), weshalb im Beschwerdegegenstand in der Tatbeschreibung die Feststellung betreffend den „19.04.2023“ auf „18.04.2023“ zu korrigieren war, da an diesem Tag die Überprüfung stattgefunden hat. Da dem Beschwerdeführer ein Tatzeitraum – und kein einzelner Tatzeitpunkt – vorgeworfen wurde, ist er durch diese Korrektur auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 1 VStG nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Ungehorsamsdelikten; zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt einer Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.
Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer nunmehr darauf, dass er erst mit der Zustellung des Quartalsberichtes Kenntnis von der Verwaltungsübertretung erlangt hat. Mit Wirksamkeit 12. April 2023 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Anlagenbetreiberin bestellt. Demnach hatte er ab seiner Bestellung dafür Sorge zu tragen und zu verantworten, dass sämtliche rechtskräftigen Auflagen des Genehmigungsbescheides eingehalten werden. Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
§ 19 VStG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einhaltung von behördlichen Auflagen und Befristungen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.
Diese Rechtsansicht wird auch durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie anlässlich der Verhandlung am 18. Oktober 2023 untermauert, wo dieser zur Nichterfüllung der Auflage wie folgt ausführte:
„Aus fachlicher Sicht wurden folgende abfallchemisch relevante Auflagen bei zumindest einer Überprüfung durch das Betriebsaufsichtsorgan nicht erfüllt:
Bescheid *** vom 24.07.2023 - Auflage 30:
Aufgrund der Art der Lagerung ohne Trennung der einzelnen Abfallarten und fehlender Beschriftung konnte keine maximalen Mengen nicht abgeschätzt werden. Auch ist durch die fehlende räumliche Trennung der verschiedenen Abfälle eine freie Zugänglichkeit zu den jeweiligen Abfallarten unmöglich. Zudem ist durch den direkten Kontakt der unterschiedlichen Abfälle nicht auszuschließen, dass es zu nachteiligen Reaktionen kommt.
Zusammenfassend ist durch die teilweise nicht Einhaltung der Auflagen, den fehlenden oder mangelhaften Aufzeichnungen hinsichtlich Abfallbehandlung und Mengenströmen, der räumlich nicht getrennten Lagerungen unterschiedlichster Abfälle sowie der Übernahme von Materialien ohne umfassende chemische Beurteilung von einem konsenswidrigen Betrieb auszugehen. Durch die fehlenden Daten und den vom BAO festgestellten Abweichungen ist nicht auszuschließen, dass durch den Betrieb der Betriebsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt entstehen.“
Es kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass diese Auflage im öffentlichen Interesse nicht notwendig gewesen wäre und wurde dies nicht einmal vom Rechtsmittelwerber selbst behauptet. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde eine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe EUR 2.100,-- festgesetzt hat.
Von der belangten Behörde wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Weitere Milderungsgründe liegen aktenkundig nicht vor. Im Gegenteil lässt die gesamte Verantwortung des Beschwerdeführers jegliches schuldeinsichtiges Verhalten vermissen. Straferschwerend sind ebenso keine Umstände zu berücksichtigen.
Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH).
Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist nämlich das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, also ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.
Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.
Unter Berücksichtigung der im § 79 Abs. 2 normierten Mindeststrafe in Höhe von EUR 2.100,-- erweist sich im Ergebnis auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe in Höhe der Mindeststrafe im Ergebnis als tat- und schuldangemessen, um den Beschwerdeführer das Unrecht der begangenen Verwaltungsstraftat vor Augen zu führen und um ihn zukünftig von ähnlichen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes im vorliegenden Fall keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch 02.09.2015, Ra 2015/19/0194).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.