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LVwG-AV-583/002-2024•LVwG N LVwG-AV-583/002-2024
LVwG-AV-583/002-2024Tribunal Administrativo Regional26 de jul. de 2024
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Enteignung; öffentliches Interesse; Notwendigkeit; Entschädigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 03.04.2024, Zl. ***, betreffend ein Enteignungsverfahren nach § 11 NÖ Straßengesetz 1999, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der NÖ Landesregierung vom 10.4.2024, Zl. , (mitbeteiligte Partei: NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, *** (), diese vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 3.4.2024, Zl. ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10.4.2024, Zl. ***, richtet, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde den folgenden
B e s c h l u s s:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 3.4.2024, Zl. ***, richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 15.1.2019, Zl. , erteilte die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, *** (), diese vertreten durch Rechtsanwalt C, auf deren Antrag vom 8.7.2016 hin die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-Gesetz 2000) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „*** Umfahrung ***, ***“, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb einer Umfahrungsstraße beginnend am Knoten *** bei Projektkilometer *** und endend nach der Querung der *** (Projektkilometer ***) im Anschluss zur *** (Projektkilometer ***) inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen, in den Standortgemeinden ***, *** und ***, unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen und Nebenbestimmungen.
1.2. Mit Erkenntnis vom 22.12.2020, Zl. ***, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den UVP-Bescheid vom 15.1.2019 erhobenen Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass zusätzliche Auflagen, unter anderem zum Fachbereich „Naturschutz“ sowie betreffend die Einrichtung von Verkehrs-Dauerzählstellen und die Aufrechterhaltung von Radwegverbindungen vorgeschrieben wurden, und ergänzend vorgelegte Projektunterlagen zum Genehmigungsbestandteil erklärt wurden.
1.3. Mit Beschluss vom 10.3.2021, Zl. ***, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 erhobenen Beschwerde ab.
1.4. Mit Beschluss vom 9.3.2022, Zl. ***, ***, wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 erhobenen Revisionen zurück.
1.5. Mit Beschluss vom 28.6.2021, Zl. ***, wies das BVwG die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 abgeschlossenen UVP-Genehmigungsverfahrens ab.
1.6. Mit Schriftsatz vom 8.8.2023 stellte die NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, *** (***) (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei), einen Antrag auf Enteignung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StraßenG) im folgenden Umfang:
„[…] Bei folgendem Einlösungsfall ist ein Abschluss eines gütlichen Übereinkommens unwahrscheinlich bzw. nicht möglich:
A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***:
Von der Liegenschaft EZ ***, KG ***, werden folgende Grundstücksflächen auf Dauer benötigt:
Vom Gst. Nr. ***, (LN):
Eine Teilfläche im Ausmaß von 12 m², Widmung Grünland-Landwirtschaft,
Vom Gst. Nr. ***, (Wald):
Zwei Teilflächen im Ausmaß von 313 m², Widmung Grünland-Forstwirtschaft, Eine Restfläche im Ausmaß von 58 m², Widmung Grünland-Forstwirtschaft, da eine Anbindung an das öffentliche Gut nicht vorgesehen und wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,
Vom Gst. Nr. ***, (LN):
Eine Teilfläche im Ausmaß von 1 m², Widmung Grünland-Landwirtschaft;
[…]
Da offensichtlich eine gütliche Einigung zur Grundaufbringung mit Herrn A nicht zu erwarten ist, ergeht nun der Antrag, die erforderlichen auf Dauer benötigten Grundflächen im Wege eines behördlichen Enteignungsverfahrens dem Land NÖ zur Verfügung zu stellen.“
Dem Antrag beigelegt wurden näher bezeichnete Pläne und Unterlagen.
1.7. Mit Bescheid vom 3.4.2024, Zl. ***, sprach die NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde) aus wie folgt:
„I.
Der mit einer Bezugsklausel versehene Grundeinlöseplan wird zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
Rechtsgrundlage: § 11 des NÖ Straßengesetzes 1999
II.
Die Höhe der Herrn A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, zustehenden Entschädigung für die dauerhafte Grundinanspruchnahme der im Spruchteil I. genannten Teilflächen wird inklusive Wiederbeschaffungskosten mit € 495,79 festgesetzt.
Dem Land NÖ, vertreten durch die , *** (), wird aufgetragen, diesen Betrag binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an Herrn A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, auszubezahlen oder gerichtlich zu hinterlegen. Die dem Bescheid beiliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Forsttechnik vom 11.12.2023, Zl. ***, und für Agrartechnik vom 4.12.2023, Zl. ***, sowie die dem Bescheid beiliegende Verhandlungsniederschrift vom 21.2.2024 werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides erklärt.
Rechtsgrundlage: § 11 des NÖ Straßengesetzes 1999“
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. nach Darlegung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass für das Vorhaben „Umfahrung ***, ***, eine rechtskräftige straßenrechtliche Bewilligung vorliege. Diese sei im Enteignungsverfahren nicht mehr zu überprüfen, auch im Hinblick auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und Abwägung der öffentlichen Interessen, was im Übrigen bereits im UVP-Verfahren geprüft worden sei.
Soweit ein Planungsermessen vorgebracht und auf das OÖ Straßengesetz verwiesen werde, genüge es darauf hinzuweisen, dass gegenständlich ein Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz geführt werde und in diesem eine Trassenverordnung nicht vorgesehen sei.
Die Beschwerdeführer würden weiters bemängeln, dass es sich bei dem rechtskräftigen Projekt, welches der Enteignung zugrunde liegen würde, um ein anderes Projekt handeln würde, wofür bis dato keine UVP-Genehmigung vorläge. Dabei sei dem UVP-Bescheid vom 15.1.2019 zu entnehmen, dass „die Umfahrung ***, ***, der noch fehlende vierte Teil der vom Land Niederösterreich geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Raum ***“ sei. Selbiges habe das BVwG in seinem Erkenntnis vom 22.12.2020 festgestellt. Ebenso sei der zukünftige Standort des *** im UVP-Verfahren bereits thematisiert worden. Im UVP-Verfahren sei genau das der Enteignung zugrundeliegende Projekt geprüft worden, was aus den vorgelegten Projektunterlagen und Enteignungsanträgen sowie den Erkenntnissen des BVwG und der Höchstgerichte hervorgehe.
Den Anträgen auf Ab- oder Zurückweisung des Enteignungsantrages oder auf Unterbrechung des Verfahrens sei somit nicht stattzugeben gewesen. Zu diesen Anträgen sei außerdem auszuführen, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten oder Enteignung aller auf diesen Grundflächen lastenden Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten nicht beantragt worden sei, sohin diesem Antrag nicht stattzugeben gewesen sei.
Ferner werde dem Antrag, der mitbeteiligten Partei eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und die Vorlage von aktuellen Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen für das geänderte Projekt aufzutragen, nicht Folge gegeben, da dies im Enteignungsverfahren nicht vorgesehen sei und es sich um kein anderes Projekt handle.
Schließlich sei nicht die Enteignung von mehr Grundflächen beantragt worden, als für die Errichtung des gegenständlichen Straßenprojekts notwendig sei. Dies sei auch nicht bestritten worden. Ebenso sei für die belangte Behörde im Verfahren keine Drucksituation durch die Vertreter der mitbeteiligten Partei erkennbar gewesen, zumal dasselbe Breitbandgutachten sämtlichen Grundeinlöseverhandlungen zugrunde gelegt worden sei. Da der Beschwerdeführer einer gütlichen Einigung nicht zugestimmt habe, seien die Voraussetzung für eine Enteignung gegeben gewesen.
Anschließend folgt die – hier nicht wiedergegebene – Begründung zu Spruchpunkt II.
1.8. Mit Bescheid vom 10.4.2024, ***, berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 3.4.2024 unter Anwendung von § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) dahingehend, dass Spruchpunkt I. des Bescheides vom 3.4.2024 zu lauten hat wie folgt:
„I.
Die im Grundeinlöseplan vom 11.7.2023 mit *** bezeichnete Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 12 m²,
die im Grundeinlöseplan vom 11.7.2023 mit *** und *** bezeichneten Teilflächen des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 283 m², und
die im Grundeinlöseplan vom 11.7.2023 mit *** bezeichnete Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 1 m², die alle Eigentum von A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, stehen, werden dauerhaft und lastenfrei zugunsten des Landes NÖ zum Zweck der Errichtung der Landesstraße *** ***, Umfahrung ***, ***, enteignet.
Der mit einer Bezugsklausel versehene Grundeinlöseplan wird zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
Rechtsgrundlage: § 11 des NÖ Straßengesetzes 1999“
Begründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Ausmaß des zu enteignenden Grundstückteils des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, um einen Schreibfehler gehandelt hätte. Statt richtigerweise 1 m²
seien fälschlicherweise 12 m² angegeben gewesen. Dieser Schreibfehler sei zu berichtigen gewesen.
Gegen den Bescheid vom 3.4.2024 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019 der mitbeteiligten Partei die Umweltverträglichkeitsprüfungsgenehmigung (UVP-Genehmigung) für das Vorhaben „*** Umfahrung ***, “ erteilt worden sei. Mit Rundschreiben vom 13.2.2024 habe die NÖ Landesregierung die Bürger der Stadt *** über die neu geplante Nutzung des Straßenbauprojektes „“ informiert. Daraus sei ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Straße nunmehr einer völlig anderen Nutzung zugeführt werden solle. Die NÖ Landesregierung sehe das Straßenbauprojekt als Fertigstellung eines Autobahnringes um ***. Unter anderem werde in der Aussendung die Erreichbarkeit des neuen Landesklinikums thematisiert, ein Umstand, der im durchgeführten UVP-Verfahren nicht behandelt worden sei. Es handle sich bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung demnach um ein völlig neues Projekt, welches vom UVP-Bescheid nicht gedeckt sei.
Die Beschwerde sei insbesondere auch deshalb begründet, weil Österreich bis dato die Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) nicht korrekt umgesetzt habe. Das österreichische Recht sehe nicht für alle Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten, eine Prüfung vor, weshalb die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet habe. Diese mangelhafte Umsetzung der UVP-Richtlinie habe zur Folge, dass Projekte auf Grund einer nicht unionsrechtskonformen Rechtslage genehmigt würden. Um einen vollumfänglichen, wirksamen Schutz von Fläche und Boden voranzutreiben, wären in eine Prüfung nach § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 jedenfalls sämtliche Schutzgüter des UVP-G 2000 miteinzubeziehen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die Umsetzung nicht richtlinienkonform sei.
Verfassungsrechtlich sei eine Enteignung nun zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, einem öffentlichen Interesse diene, dieses öffentliche Interesse mit verhältnismäßigen Mitteln verfolge und die Enteignung nicht den Wesensgehalt der Eigentumsgewährleistung berühre. Zusätzlich bedürfe es einer angemessenen Entschädigung.
Voraussetzung für eine Enteignung sei wiederum das Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung, in der das öffentliche Interesse geprüft werden müsse. Dies sei jedoch gegenständlich nicht erfolgt, weshalb der UVP-Bescheid, auf der die Enteignung beruhe, materiell rechtswidrig sei.
Beim gegenständlichen Straßenbauprojekt handle es sich um eine hochleistungsfähige Verkehrsachse, mit der der *** um *** geschlossen werden solle. Anstatt das Straßenprojekt kumuliert zu betrachten und eine „vollwertige“ UVP für den geplanten *** durchzuführen, sei ein vereinfachtes UVP-Verfahren nur für den rund 5 km langen „Abschnitt 2“ durchgeführt worden. Zusätzlich seien die im UVP-Verfahren angestellten Berechnungen falsch. Es habe ferner keine Ermittlung und Abwägung gegenläufiger öffentlicher Interessen sowie keine Wirtschaftlichkeitsberechnung stattgefunden. Schließlich verletze die Möglichkeit, Landesstraßen ohne entsprechende Verordnung, die mittels Individualantrag bekämpft werden könne, zu bauen, den Beschwerdeführer im Recht auf den gesetzlichen Richter. Daraus folge, dass die Enteignung rechtswidrig erfolgt sei.
Beim „***“ handle es sich weiters um zumindest einen von vier Teilen eines Infrastrukturprojekts. Die bewusste Gliederung in mehrere Teilabschnitte, die bei „völliger Außerachtlassung“ des Kumulierungsgebots die entsprechenden Schwellenwerte nicht überschreiten würden, hätten offenkundig lediglich der Vermeidung eines vollständigen UVP-Verfahrens gedient, bei dem auf die dem Projekt widersprechenden Umweltauswirkungen hätte Bedacht genommen werden können. Daraus folge, dass eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und eine vollwertige UVP nach Anhang 1 Z 9 lit. b (Spalte 1) hätte durchgeführt werden müssen. Der Enteignungsbescheid, dessen Grundlage der UVP-Bescheid sei, sei deshalb rechtswidrig.
Den Gesprächen über die Grundablöse sei ferner ein unrichtiges Gutachten zugrunde gelegt worden. Ein transparentes und faires Verfahren für die Vergabe von Ausgleichsflächen oder einer entsprechenden Entschädigung habe bis heute nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer könne mir den angebotenen Entschädigungsbeträgen keine gleichwertigen landwirtschaftlichen oder sonstigen Flächen in gleich guter Lage oder von tunlichst gleicher Beschaffenheit erwerben. Die belangte Behörde sei dem Erfordernis eines Versuchs einer gütlichen Einigung nicht nachgekommen, auch deshalb sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Es werde deshalb beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer UVP für das gesamte Infrastrukturprojekt „***“, welcher bei der UVP-Behörde gestellt worden sei, zu unterbrechen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie betragt, dass der angefochtene Bescheid abgeändert und der Enteignungsantrag zurück- in eventu abgewiesen werde.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Eigentümer der Grundstücke (Gst.) Nr. ***, *** und ***, alle EZ ***, KG ***. Bei den Gst. Nr. *** und *** handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, bei Gst. Nr. *** um Wald.
3.2. Dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019, Zl. ***, ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„[…]
I.6.1. Projektziele
Die Umfahrung ***, ***, ist der noch fehlende vierte Teil der vom Land Niederösterreich geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Raum ***. Bereits umgesetzt wurden 2006 die *** Niveaufreimachung ***, 2008 die *** Umfahrung ***, ***, und 2012 die *** Umfahrung ***. Ziel des Umfahrungsprojekts ist die Entlastung der Ortskerne von *** und *** vom Durchzugsverkehr und damit eine Verringerung der Belastungen durch Luftschadstoffe und Lärm sowie eine Verminderung der Trennwirkung.
[…]
I.6.8.1 Vom Vorhaben beanspruchte Grundstücke
b) betroffene Grundstücke in der KG ***:
[…] ***, ***, *** […]“
Das Vorhaben im UVP-Verfahren wurde mittels Edikt vom 10.4.2018 im ***, im ***, in der ***, im Amtsblatt der , in den *** () sowie in den Standortgemeinden ***, *** und ***, sowie im Internet gemäß § 44a und § 44b AVG von der UVP-Behörde kundgemacht.
3.3. Dem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020, Zl. ***, ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„[…]
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:
[…]
I.7. Nach Auflage I.4.14.44 werden folgende neue Auflagen eingefügt:
„I.4.15 Verkehrstechnik (Nebenbestimmung gem. § 24f Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000)
[…]
Betriebsphase
I.4.15.3 Auf der *** Umfahrung *** *** ist nach Inbetriebnahme der Umfahrung für die Dauer von zumindest 11 Jahren eine Dauerzählstelle einzurichten. Die gezählten Verkehrsmengen, unterschieden in PkwÄ und LkwÄ, sind mit den Prognosewerten für 2030 aus dem Verkehrsmodell zu vergleichen und zu interpretieren. Wenn die im Verkehrsmodell berechneten Kfz-Verkehrsbelastungswerte tatsächlich überschritten werden (getrennt betrachtet für PkwÄ und LkwÄ), ist zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen und zulässigen Immissionswerte an relevanten Stellen überschritten werden. Gegebenenfalls sind kompensatorische Maßnahmen (z.B. zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen oder verkehrsorganisatorische Maßnahmen der Reduktion des zulässigen Tempolimits mit der zuständigen Behörde und/oder Änderungen von VLSA-Steuerungen) einzuleiten, um die Einhaltung der Immissionswerte sicherzustellen. Nach Durchführung der Messungen und Auswertungen sind die Jahresergebnisse binnen 4 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gesammelt, ausgewertet und interpretiert der UVP-Behörde zu übermitteln.
[…]
I.4.15.6 Die Radwegverbindung zwischen *** und *** über die *** und den *** ist aufrecht zu erhalten. Neigungen im Zuge einer Unter- oder Überführung dürfen 5 % nicht überschreiten. Alternativ dazu kann eine durchgehende asphaltierte und mindestens 2,5 m breite Radverkehrsverbindung zwischen -, der geplanten Begleitwegquerung im Zuge des Objektes ***, der *** und dem *** geschaffen werden.
[…]
Entscheidungsgründe:
[…]
Das Projekt umfasst die Errichtung der *** – Umfahrung *** auf einer Länge von 4.324 m, den Umbau der bestehenden Knoten / im Norden und / im Süden, die Anpassung der bestehenden Knotenzufahrten von ***, ***, *** und *** sowie die Verlegung der . Bei Km *** wird die Anbindung „“ auf einer Länge von 231 m errichtet, welche einen Anschluss des untergeordneten Straßennetzes an die *** darstellt.
[…]
Die Umfahrung ***, *** ist das letzte fehlende Teilstück des „Umfahrungsringes“ ***. Durch diesen „Lückenschluss“ wird grundsätzlich die Möglichkeit für weitergehende Verkehrsverlagerungen und damit Entlastungen im Kfz-Verkehr geschaffen.
[…]
Durch das Vorhaben wird aber insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Arbeitsplätzen im Stadtteil ***, der medizinischen Einrichtungen um den zukünftigen Standort des *** und des geplanten *** aus der Region verbessert. Punktuell ergeben sich auch Zeitgewinne für den Quell-und Zielverkehr im Stadtgebiet ***.
Das Bestehen eines übergeordneten Bedarfes unter Berücksichtigung der aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Vernetzung mit benachbarten Regionen ist durch die Aufnahme des Vorhabens als Maßnahme der Kategorie 1 im Mobilitätskonzept Niederösterreich 2030+ manifestiert. Diese Aufnahme des Vorhabens an prominenter Stelle in einem Verkehrskonzept des Landes ist ein starkes Indiz für das Bestehen eines übergeordneten Bedarfs im Sinne des § 12a Abs. 3 NÖ StraßenG 1999. Auch wenn von verschiedenen Seiten Kritik an der Verkehrspolitik öffentlicher Stellen geübt werden mag, so kommt es einem Verwaltungsgericht doch nicht zu, ohne handfester, konkreter Nachweise für falsche Planungsgrundlagen an öffentlichen verkehrspolitischen Konzepten zu zweifeln. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Aufnahme des Vorhabens in das angeführte Konzept keine tauglichen Untersuchungen des übergeordneten Bedarfs vorangegangen sind. Hauptziel des Projekts dürfte die Verbesserung der Erschließbarkeit von Gewerbegrundstücken sowie von regional und überregional bedeutender Infrastruktur, etwa Gesundheitseinrichtungen, sein. Auch wenn nicht alle Sachverhaltselemente, die § 12a Abs. 2 und 3 NÖ StraßenG 1999 angeführt sind, in gleichem Maß erfüllt sind und einige der dort angeführten Zielsetzungen durch das Vorhaben unmittelbar in nur ganz untergeordnetem Ausmaß erfüllt werden, so schafft das Vorhaben doch das Potenzial für die Erreichung auch jener Zielsetzungen. Ein öffentliches Interesse am Vorhaben im Sinne des § 12a NÖ StraßenG 1999 ist somit gegeben.
[…]
3.4.1. Für das Vorhaben „*** Umfahrung ***, ***, sollen von der Liegenschaft EZ ***, KG ***, folgende Grundstücksflächen auf Dauer in Anspruch genommen werden:
Vom Gst. Nr. ***, (LN):
Eine Teilfläche im Ausmaß von 12 m², Widmung Grünland-Landwirtschaft (unten bezeichnet als ***);
Vom Gst. Nr. ***, (Wald)
Zwei Teilflächen im Ausmaß von 283 m² (256 m² und 27 m²), Widmung Grünland-Forstwirtschaft (unten bezeichnet als *** und ***),
Vom Gst. Nr. ***, (LN):
Eine Teilfläche im Ausmaß von 1 m², Widmung Grünland-Landwirtschaft (unten bezeichnet als ***);
Die Lage stellt sich auszugsweise dar wie folgt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
3.4.2. Eine Restfläche im Ausmaß von 58 m², Widmung Grünland-Forstwirtschaft (obenstehend bezeichnet als ***), war zwar noch Gegenstand des Antrages vom 8.8.2023, der Enteignungsantrag wurde von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde aber um diese Fläche eingeschränkt. Diese mit *** bezeichnete Fläche ist demnach nicht mehr Gegenstand des Antrages auf Enteignung.
3.5. Die mitbeteiligte Partei führte mit dem Beschwerdeführer mehrere Gespräche über eine gütliche Einigung zur Grundeinlöse, zuletzt jedenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21.2.2024. Dem Beschwerdeführer wurde als Entschädigung für die unter Pkt. 3.4. bezeichneten Flächen (auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) zunächst ein Betrag in Höhe von € 3.282,27, in Folge jedenfalls ein Betrag in Höhe von € 542,40, fußend auf den von der belangten Behörde eingeholten Verkehrswertgutachten, als Kaufpreis für eine vertragliche Grundeinlöse angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte eine vertragliche Grundeinlöse insbesondere deshalb ab, weil die mitbeteiligte Partei zu einer Überarbeitung des Straßenprojekts und erneuter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht bereit war, sohin ging es dem Beschwerdeführer nicht um die von der mitbeteiligten Partei angebotene Summe, sondern lehnte er das Straßenbauvorhaben dem Grunde nach ab. Zusätzlich verlangte er alternativ von der mitbeteiligten Partei die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für die in Aussicht genommen Abtretung seiner hier in Rede stehenden Grundstücksteile. Die belangte Behörde kam auch seinem Antrag nach, ein forstfachliches Bewertungsgutachten betreffend das Gst. Nr. ***, KG ***, einzuholen, welches in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erörtert wurde. Danach lehnte der Beschwerdeführer das Angebot der mitbeteiligten Partei weiterhin ab, sodass festzustellen ist, dass eine gütliche Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer nicht zustande gekommen ist.
3.6. Festgestellt wird, dass die unter Pkt. 3.4.1. genannten Flächen des Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG , für das mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019, in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 22.12.2020, genehmigte Vorhaben „ Umfahrung ***, “ in Anspruch genommen werden sollen. Die in der Abbildung unter Pkt. 3.4.1. angeführte Fläche, welche einen Ausschnitt aus dem Plan „ Umfahrung *** ***, km *** - ***, Einreichprojekt 2015, Enteignungsverfahren, Enteignungsoperat A, Ausschnitt Grundeinlöseplan, 11.7.2023“ darstellt, ist deckungsgleich mit der Fläche, welche für das genehmigte Vorhaben auf diesem Grundstück in Anspruch genommen werden soll. Die Enteignung ist für die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens notwendig, die vom Antrag auf Enteignung, in der Fassung der Antragseinschränkung vom 21.2.2024, umfassten Grundstücksteile der Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, sind für die Durchführung des Projekts erforderlich und können auf andere Weise als durch Enteignung auch nicht beschafft werden.
4.1. Das erkennende Gericht hat am 17.7.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein unter anderem des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und Vertretern der mitbeteiligten Partei samt deren Rechtsvertreter durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend. In der Verhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt, Zl. ***, sowie der Gerichtsakt verlesen und die Parteien befragt.
4.2. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. ergeben sich aus dem Grundbuch (s. Verwaltungsakt S. 21f). und sind unstrittig.
4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. und 3.3. ergeben sich durch Einsichtnahme in den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019 (s. Verwaltungsakt S. 112ff) sowie das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 (s. Verwaltungsakt S. 271ff). Dass der Beschwerdeführer eine übergangene Partei im UVP-Verfahrens sei, wurde ferner nicht vorgebracht.
4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 3.4.1. und 3.4.2. waren anhand des verfahrenseinleitenden Antrages vom 8.8.2023, in der Fassung der Antragseinschränkung vom 21.2.2024, samt den dem Antrag beiliegenden Plänen (s. Verwaltungsakt S. 8-22) zu treffen und wurden nicht bestritten.
4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. waren anhand den Angaben in der von der belangten Behörde aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 21.2.2024, sowie auf Grund des von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachtens vom 11.12.2023, Zl. ***, zu treffen. Gegen die Richtigkeit der Verhandlungsschrift vom 21.2.2024 erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen, sodass deren Inhalt einen „vollen Beweis“ im Sinne des § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bietet. Zusätzlich wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass der in Pkt. 3.5. in den von der belangten Behörde eingeholten Verkehrswertgutachten vom 4.12.2023 (Agrartechnik) und 11.12.2023 (Forst) genannte Betrag von der mitbeteiligten Partei für eine vertragliche Grundeinlöse angeboten wurde. Dass es zu keiner gütlichen Einigung, hauptsächlich aus den in Pkt. 3.5. genannten Gründen, kam, fußt in der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
4.6. Die Feststellungen zu Pkt. 3.6. waren anhand der von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pläne des UVP-Genehmigungsverfahrens zu treffen. Anhand derer ergibt sich eine Deckungsgleichheit jener Flächen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die für die Realisierung des Vorhabens benötigt werden, mit den vom Enteignungsantrag umfassten Flächen. Dass die oben angeführten Flächen des Grundstückes des Beschwerdeführers für das Straßenbauvorhaben nicht oder nicht im beantragten Umfang benötigt würden, wurde von ihm im Verfahren – weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung – gerade nicht vorgebracht. Wenn vom Beschwerdeführer releviert wurde, das Projekt würde unter anderem deshalb anders als genehmigt realisiert werden, weil Radwegstrecken neu hinzukämen, so ist zum einen auf das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 zu verweisen, wo in der ergänzend vorgeschriebenen Auflage „I.4.15.6“ die Aufrechterhaltung näher bezeichneter Radwegverbindungen vorgeschrieben wurde. Außerdem wurde nicht vorgebracht, dass diese Verbindungen genau die hier in Rede stehenden Flächen des Grundstückes des Beschwerdeführers treffen würden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Planausschnitten (Beilage ./3), zumal die darin angeführten einzulösenden Grundstücksflächen (z.B. ***, ***, oder ***) zum einen deckungsgleich sind mit dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten „Grundeinlöseplan, Blatt 2/3, Planzeichen ***“ und zum zweiten nicht jene Flächen zeigen, die vom gegenständlichen Enteignungsantrag betroffen sind.
4.7. Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen:
Der Beschwerdeführer beantragte, das erkennenden Gericht wolle die mitbeteiligte Partei verpflichten, Daten und Berechnungen über Verkehrsschätzungen, welche von den ursprünglichen Verkehrsschätzungen, die dem UVP-Vorhaben zugrunde gelegen wären, abweichen würden, im Verfahren vorzulegen und anschließend einer sachverständigen Begutachtung zu unterziehen. Dabei handelt es sich zum einen um einen „Erkundungsbeweis“, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020). Zum zweiten begründete der Beschwerdeführer seine Beweisanträge damit, dass es eine Änderung des Projektes insofern gegeben habe, als nunmehr die ursprüngliche Ostumfahrung „Teil des sogenannten ***“ sei. Eine solche Projektänderung war, wie weiter unten rechtlich ausgeführt, nicht anzunehmen, weshalb es auf diese Anträge bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht ankam (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0041). Die Beweisanträge waren abzuweisen. Im Übrigen sei auf die im Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 ergänzend vorgeschriebene Auflage „I.4.15. Verkehrstechnik“ hinzuweisen, aus der sich die Verpflichtung zur Einrichtung von Verkehrszählstellen ergibt.
5.1. § 11 NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StraßenG) lautet:
(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden
(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.
(6) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt.
6.1. Eingangs ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Eine Beschwerde ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0053). Dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet hätte, war ihr nun nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen. Aus den Anträgen, das erkennende Gericht möge „den beschwerdegegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag [der mitbeteiligten Partei] zurück- in eventu abgewiesen [werde]“, in Zusammenschau mit dem Vorbringen, eine Enteignung bedürfe einer angemessenen Entschädigung, war aus Rechtsschutzüberlegungen davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 3.4.2024 richtet.
In seinem Erkenntnis vom 13.12.2019, E 3687/2019 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aus, dass „§ 11 Abs. 5 NÖ StraßenG […] verfassungskonform so zu verstehen [ist], dass nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern ausschließlich das örtlich zuständige Landesgericht zur Überprüfung der Höhe der Entschädigung berufen ist.“
Daraus folgt zunächst, dass „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens grundsätzlich die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde auf Grundlage des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 8.8.2023, in der Fassung der Antragsänderung vom 21.2.2024, ausgesprochene Enteignung ist. Zusätzlich bildet der Berichtigungsbescheid vom 10.4.2024 mit dem berichtigten Bescheid vom 3.4.2024 eine Einheit (vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0214) und tritt im Berichtigungsumfang an die Stelle des berichtigten Bescheides (VwGH 14.9.1993, 90/07/0152). Durch diese Einheit von berichtigtem Bescheid und Berichtigungsbescheid ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid in der Fassung der Berichtigung (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2018/17/0228).
Eine Überprüfung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, in dem die konkrete Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, war angesichts der Judikatur des VfGH nicht vorzunehmen. Dazu ist allenfalls das örtlich zuständige Landesgericht berufen (§ 11 Abs. 5 NÖ StraßenG). Die Beschwerde war, soweit sie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betrifft, demnach als unzulässig zurückzuweisen.
6.2. Zum vorliegenden Antrag auf Enteignung und dem angefochtenen Bescheid ist inhaltlich zunächst auszuführen, dass es sich um ein Straßenbauvorhaben handelt, das Landesstraßen betrifft. Straßenerhalter ist gemäß § 4 Z 6 NÖ StraßenG 1999 das Land Niederösterreich, woraus folgt, dass die mitbeteiligte Partei fallbezogen zur Stellung des Enteignungsantrages legitimiert ist (vgl. VwGH 11.1.2012, 2011/06/0190).
Dass mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019 in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 22.12.2020, wie in der Beschwerde vorgebracht, eine Bundesautobahn – und somit eine Bundesstraße im Sinne des Bundesstraßengesetz 1971 (vgl. § 2 Abs. 1 leg. cit.) – hätte genehmigt werden sollen, war diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen, zumal sich auch dem Bundesstraßengesetz 1971 keinerlei Hinweis auf eine Aufnahme der „*** Umfahrung ***, ***“ in das Bundesstraßenverzeichnis entnehmen lässt, oder ein Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 im Verfahren vorgelegt worden wäre.
6.3. Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht (der Verwaltungsbehörde) ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (VwGH 24.8.2011, 2011/06/0062, mHa VfSlg. 13.579).
Wie festgestellt, führte die mitbeteiligte Partei als Enteignungswerberin mehrmals Gespräche mit dem Beschwerdeführer über eine gütliche Einigung. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als es Aufgabe eines Gutachters bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens betreffend eine Waldfläche ist, den korrekten Bestockungsbestand zu eruieren. Ebenso hat die von einer Enteignung betroffene Person im Verfahren vor der Enteignungsbehörde das Recht, die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Bewertungsgutachtens auch ohne die Einholung eines Privatgutachtens anzuzweifeln (vgl. VwGH 9.12.2010, 2010/09/0166). Dem Antrag auf Einholung eines weiteren forstfachlichen Gutachtens ist die belangte Behörde nachgekommen (s. Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik vom 11.12.2023), dieses wurde in der Behördenverhandlung auch erörtert. Die mitbeteiligte Partei bot dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage sodann zumindest die in den von der belangten Behörde eingeholten agrarfachlichen und forstfachlichen Verkehrswertgutachten angeführten Beträge. Wiewohl die konkrete Höhe der Entschädigung hier nicht zu prüfen ist, erweisen sich die Bedingungen des vertraglichen Erwerbs des Grundstückes durch die mitbeteiligte Partei damit nicht als unangemessen, zumal gemäß § 11 Abs. 4 dritter Satz NÖ StraßenG bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerkes der Verkehrswert heranzuziehen ist. Zwar ist der Enteignete nach § 11 Abs. 4 erster Satz leg. cit. für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten, auf das Anbieten einer Ausgleichsfläche kommt es jedoch nicht an. Dadurch, dass der Beschwerdeführer eine vertragliche Grundeinlöse außerdem bereits dem Grunde nach abgelehnt hat, erweist sich der Antrag auf Enteignung – diesen Punkt betreffend – im Ergebnis als zulässig.
6.4. Eine Enteignung ist von Verfassungs wegen nur zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. VfSlg. 13.964/1994, 15.096/1998).
6.4. 1 Dazu bringt die Beschwerde zunächst vor, die der Enteignung zugrundeliegende UVP-Genehmigung sei deshalb „materiell rechtswidrig“, weil die UVP-Richtlinie nicht korrekt in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. Es sei das öffentliche Interesse im UVP-Verfahren nicht hinreichend geprüft worden, was eine Enteignung unzulässig mache.
Dies trifft aus den nachstehenden Gründen nicht zu:
6.4.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im UVP-Verfahren, welches in Folge zum Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019 führte, eine Kundmachung des Vorhabens durch Edikt im Sinne der § 44a und § 44b AVG erfolgte. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht als übergangene Partei des UVP-Verfahrens anzusehen.
6.4.1.2. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 22.12.2020 den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019, mit dem das Vorhaben „*** Umfahrung ***, ***“, gemäß § 5 und § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, zwar teilweise abgeändert, im Übrigen aber die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Zusätzlich lehnte der VfGH mit Beschluss vom 10.3.2021 eine Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 erhobenen Beschwerde ab. Ebenso wies der VwGH mit Beschluss vom 9.3.2022 die gegen das genannte Erkenntnis des BVwG erhobenen Revisionen zurück. Somit liegt eine rechtskräftige Genehmigung vor, welche sich auf Grund der Konzentrationsbestimmung des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 auch auf die Bewilligung des Vorhabens nach dem NÖ StraßenG bezieht (s. dazu die von der NÖ Landesregierung als UVPBehörde mitangewendeten Bestimmungen des NÖ StraßenG im Bescheid vom 15.1.2019, S. 105ff, ferner S. 139ff).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung die Rechtskraft von Entscheidungen nationaler Gerichte ausdrücklich anerkannt: Das Unionsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, auf Grund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. EuGH 1.6.1999, Rs. C126/97, Eco Swiss; 16.3.2006, Rs. C234/04, Kapferer; dem gegenständlich auch nicht entgegenstehend: EuGH 10.7.2014, Rs. C213/13, Impresa Pizzarotti).
Selbst die – hypothetische – Annahme, die Richtlinie 2011/92/EU (UVPRichtlinie) wäre im österreichischen Recht nicht ausreichend konform umgesetzt (gewesen), was zur Folge hätte, dass die hier in Rede stehende UVP-Genehmigung des Vorhabens „*** Umfahrung ***, ***“ auf einer nicht ausreichend dem Unionsrecht entsprechenden Rechtsgrundlage ergangen wäre, könnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit nichts daran ändern, dass der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.1.2019 in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 22.12.2020 Rechtskraft erlangt hat.
6.4.1.3. Zusätzlich genügt es unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH darauf hinzuweisen, dass es nicht „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ist, die inhaltliche Richtigkeit der zugrundeliegenden – rechtskräftigen – UVP-Genehmigung zu überprüfen, nehme denn das erkennende Gericht damit eine Kompetenz in Anspruch, die ihm nicht zukommt.
Mögen die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse des UVP-Vorhabens als nicht gegeben erachtet, auch nicht völlig von der Hand zu weisen sein, so ist dennoch festzuhalten, dass sich das BVwG in seiner Entscheidung mit dem öffentlichen Interesse des Straßenbauvorhabens auseinandergesetzt und dieses im Endeffekt bejaht hat (s. v.a. den Punkt „2.2.2. Öffentliches Interesse“, S. 80ff; s. dazu auch den Beschluss des VwGH vom 9.3.2022, Ra 2021/06/0081, S. 5f).
Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Anregung der Einleitung eines neuen UVP-Verfahrens bei der zuständigen UVP-Behörde war demnach nicht näher zu treten.
6.4.2.1. Zur Frage des öffentlichen Interesses kann gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden. Dies gilt hinsichtlich der Linienführung der projektierten Straße, und zwar mit all ihren Bestandteilen gemäß § 4 Z 2 NÖ StraßenG (VwGH 4.8.2015, 2013/06/0052), und auch im Hinblick auf eine allfällige Prüfung von alternativen Varianten (VwGH 8.6.2011, 2010/06/0016).
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Dem rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bescheid kommt damit im Enteignungsverfahren im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der gewählten Trassenführung eine Tatbestandswirkung zu, diese Frage stellt im Enteignungsverfahren daher keine Vorfrage dar (VwGH 27.4.2011, 2010/06/0015).
6.4.2.2. Daraus folgt zunächst, dass die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der „Trassenverordnung“ nicht zu prüfen war, zumal im NÖ StraßenG eine mit § 11 Abs. 1 OÖ Straßengesetz vergleichbare Regelung zum „Verlauf einer Straße in seinen Grundzügen (Linienführung)“ nicht besteht. Die Aufnahme einer Landesstraße oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis – einer Verordnung der NÖ Landesregierung – aufzunehmen, wenn für das Projekt eine Bewilligung gemäß § 12 NÖ StraßenG oder, sofern erforderlich, eine Genehmigung nach § 17 UVP-G besteht (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 lit. a NÖ StraßenG), also nicht bereits im Vorhinein. Mit § 11 Abs. 1 OÖ Straßengesetz allenfalls vergleichbar ist § 6 NÖ StraßenG, welcher jedoch seinem Wortlaut nach die NÖ Landesregierung zum Erlass einer Verordnung, mit der Flächen zum Landesstraßenplanungsgebiet erklärt werden, nicht verpflichtet (arg.: „darf die Landesregierung“).
Ferner wird der Umfang eines Vorhabens im Rahmen eines UVP-Verfahrens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191). Der Konsensinhaber eines Vorhabens ist demnach berechtigt, im Fall des Vorliegens einer (rechtskräftigen) Genehmigung, das Vorhaben im genehmigten Umfang – und nur in diesem – auszuführen. Soll demgegenüber ein verändertes Projekt realisiert werden, so wird die dafür zuständige Behörde (hier: Straßenbaubehörde bzw. UVP-Behörde) zu beurteilen haben, ob sich aus der beabsichtigten Änderung eine Genehmigungspflicht ergibt.
Aus den vorgelegten Straßenverlaufsplänen aus dem UVP-Verfahren ergibt sich nun nicht, dass ein anderer Straßenverlauf dem Genehmigungsprojekt zugrunde gelegt worden wäre, wie nun den Plänen im Enteignungsverfahren zu entnehmen ist. Die Linienführung aus dem Genehmigungsprojekt entspricht somit jener, für die die hier in Rede stehenden Flächen im Enteignungsverfahren in Anspruch genommen werden sollen. Die Linienführung samt Variantenprüfung wie auch die Notwendigkeit des straßenbaulichen Vorhabens an sich war auf Grund der Tatbestandswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung im Enteignungsverfahren denn auch nicht mehr zu überprüfen.
Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde, es liege nun ein (neues) Projekt „***“ vor, nichts, zumal alle vier Straßenbauvorhaben jeweils im Rahmen eines UVP-Verfahrens rechtskräftig genehmigt wurden, wie auch dem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 entnommen werden kann, sohin diese Frage im UVP-Verfahren bereits erörtert wurde. Überdies wurde die Erreichbarkeit des zukünftigen Standorts des *** – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ebenfalls bereits im UVP-Verfahren vor dem BVwG thematisiert.
6.4.2.3. Schließlich gehört zur Prüfung der Notwendigkeit eines Straßenbauvorhabens nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Prüfung dessen Wirtschaftlichkeit (s. Motivenbericht Ltg.-464/L-3-2010, S. 17f, zur Novelle LGBl. Nr. 8500-2). Die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens an sich, und somit die Frage der Wirtschaftlichkeit, ist nach der Rechtsprechung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, sodass das Beschwerdevorbringen, es sei keine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt worden, für das Enteignungsverfahren nicht maßgeblich ist.
6.4.3. Zur Frage des konkreten Bedarfs und der Eignung zur Bedarfsdeckung ist auszuführen, dass Teile des genehmigten Vorhabens über Grundflächen der Gst. Nr. ***, *** und ***, KG , laufen sollen. Diese Vorhabensteile decken sich, wie festgestellt, mit den vom Enteignungsantrag umfassten Flächen. Zur Durchführung des Vorhabens ist es also erforderlich, dass die im Enteignungsantrag genannten Grundstücksteile für das Projekt zur Verfügung stehen, führt denn der Straßenverlauf der „ Umfahrung“ und somit das Straßenbauwerk selbst direkt über die Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***. Ohne eine Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Grundstücksteile wäre das Straßenbauvorhaben in der projektierten und genehmigten Form somit nicht durchführbar. Ein Bedarf ist demnach gegeben und die von der Enteignung betroffene Fläche auch geeignet, den Bedarf unmittelbar zu decken.
6.4.4. Ausreichende Flächen, welche sich in unmittelbarer Nähe und im Eigentum der mitbeteiligten Partei befinden, stehen ihr nicht zur Verfügung. Zusätzlich war, wie unter Pkt. 6.3. ausgeführt, eine gütliche Einigung nicht zu erlangen. Der Mangel der Notwendigkeit der Enteignung wurde schließlich im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht eingewendet (vgl. zu diesem Erfordernis VfSlg. 7553/1975 mHa VfSlg. 7469/1974). Der Bedarf kann aus diesem Grund ausschließlich durch Enteignung gedeckt werden.
6.5. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Enteignung der Grundstücksteile, wie sie im Antrag vom 8.8.2023, in der Fassung der Antragsänderung vom 21.2.2024, umschrieben sind, vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Berichtigung vom 10.4.2024 erging zu Recht, weshalb die Beschwerde im dagegen erhobenen Umfang als unbegründet abzuweisen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung wird die oben zitierte und insoweit einheitliche Rechtsprechung des VfGH, VwGH wie auch des EuGH zugrunde gelegt, von dieser Rechtsprechung wird auch nicht abgewichen, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
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