LVwG N LVwG-AV-427/004-2023; LVwG-AV-428/002-2023

LVwG-AV-427/004-2023; LVwG-AV-428/002-2023Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2024

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Infrastruktur und Technik; Enteignung; Verfahrensrecht; Bestätigung; Rechtskraft; Zuständigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-427/004-2023 ; LVwG-AV-428/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.427.004.2023.

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Anträge der A AG, vertreten durch B und C, ***, *** vom 10. Mai 2023 auf Bestätigung der Rechtskraft der Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Dezember 2022, *** und ***, beschlossen:

I.Die Anträge werden wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 17, 24, 27, 28 Abs. 1, 31 VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

§ 3 Abs. 2 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 1991/53 i.d.g.F.)

§ 54 EO (Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 i.d.g.F.)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Über Antrag der A AG (in der Folge: die Antragstellerin) erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich (die im Beschwerdeverfahren belangte Behörde, in der Folge kurz: die belangte Behörde) die Bescheide vom 07. Dezember 2022, *** und ***, mit denen die Enteignung des D zu Gunsten der Antragstellerin hinsichtlich zweier Grundstücke in der KG *** zum Zwecke der Verwirklichung eines Eisenbahnprojektes ausgesprochen wurde (Spruchteil 1.). In einem Spruchteil 2. wurde die dem Enteigneten jeweils gebührende Entschädigung mit € 4.101,- bzw. € 3.923,- festgesetzt

1.2. Nach Einbringung einer Beschwerde (gegen Spruchteil 1) durch D trat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 13. März 2023, LVwG-AV-427/002-2023 und LVwG-AV-428/002-2023, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht ab und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. April 2023 wegen Unzuständigkeit zurück.

1.3. Mit inhaltsgleichen Anbringen vom 10. Mai 2023 wandte sich die Antragstellerin an die Landeshauptfrau von Niederösterreich (adressiert an das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe ***, Abteilung ***) und beantragte die Bestätigung der Rechtskraft der Bescheide zur GZ: *** bzw. *** vom 07. Dezember 2022. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingestellt und damit gänzlich beendet sei. Eine Revision dagegen sei nicht erhoben worden. Damit sei das Verfahren endgültig beendet, weshalb die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zur GZ: *** bzw. *** vom 07. Dezember 2022 gegeben wären. Hinzu käme, dass für die Antragstellerin ein weiteres Zuwarten mit erheblichen Kosten verbunden wäre.

1.4. Der von der belangten Behörde angerufene Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, Ko 2023/03/0002, aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide vom 07. Dezember 2022 zuständig sei und hob den Spruchpunkt II. des Beschlusses vom 13. März 2023 betreffend die Einstellung des Verfahrens auf.

1.5. Mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2024, LVwG-AV-427/004-2023, LVwG-AV-428/004-2023, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des D gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Dezember 2022, *** und *** ab.

1.6. Mit Schreiben vom 05. Februar 2024 leitete die belangte Behörde die Eingaben der A AG vom 10. Mai 2023 „zuständigkeitshalber“ an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter.

1.7. Mit Verfügung vom 08. Februar 2024 retournierte das Gericht den Antrag auf Rechtskraftbestätigung und wies darauf hin, dass für Rechtskraftbestätigung die jeweilige Titelbehörde zuständig wäre; wenn der Titel, auf den sich der Antrag bezieht, noch nicht rechtskräftig sei bzw. gar nicht mehr existiere, ändere es sich an der Zuständigkeit nichts; gegebenenfalls wäre der Antrag negativ zu bescheiden.

Angesichts des maßgeblichen objektiven Erklärungswertes käme eine Umdeutung des Antrags in eine Bestätigung betreffend das Erkenntnis vom 19. Jänner 2024 nicht in Betracht, auch zumal es der Einschreiterin unbenommen bleibe neuerlich einen Antrag bei Gericht zu stellen.

1.8. Mit Schreiben vom 09. Februar 2024 erklärte die belangte Behörde neuerlich, den Antrag vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber zu übermitteln. Nach Anführung von oberstgerichtlicher Judikatur, wonach Voraussetzung für den bücherlichen Eigentumserwerb die Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses sei, wird vorgebracht, dass „dem Geist des AVG“ ein übertriebener Formalismus fremd sei, weshalb bei der Auslegung von Parteianbringen kein streng formalistischer Maßstab anzulegen sei. Der Antrag vom 10. Mai 2023 ziele, ungeachtet dessen, dass der Bescheid vom 07. Dezember 2022 angeführt sei, auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine bücherliche Eintragung, welche nur durch eine formgültige Beurkundung oder Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erreicht werden könne.

Der Antragstellerin wurde diese Korrespondenz, ausweislich des Verteilers, ebenfalls zugestellt; eine Reaktion darauf erfolgte bislang nicht.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

VwGVG

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist

oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die

angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

AVG

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(…)

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

VVG

§ 3 (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

EO

§ 54. (…)

(3) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich. Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.

(…)

2.2. Rechtliche Beurteilung

2.2.1. Im vorliegenden Fall ist – bei außer Streit stehendem Sachverhalt - zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und der Landeshauptfrau von Niederösterreich die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anträge vom 10. Mai 2023 strittig.

Gemäß ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022)hat im Falle der Einbringung eines Anbringens bei einer unzuständigen Behörde die Weiterleitung an die zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 AVG mittels formlosen Schreibens, im Falle der Einbringung beim (unzuständigen) Verwaltungsgericht, für dessen Verfahren vermöge des § 17 VwGVG die genannte Bestimmung des AVG ebenfalls (sinngemäß) gilt, mittels (nicht gesondert anfechtbarem) verfahrensleitendem Beschluss zu erfolgen. Ist allerdings die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts strittig, kommt auch eine förmliche Entscheidung mittels revisiblen Beschlusses in Betracht (vgl. VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001), der in der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit besteht (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/17/0680, 13.12.2021, Ra 2021/04/0190).

2.2.2. In der Sache geht es um die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung, welche analog zur Vollstreckbarkeitsbestätigung (vgl. § 3 Abs. 2 VVG, § 54 Abs. 3 EO) der Titelbehörde obliegt (vgl. dazu weiters Kollonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 12. Auflage, RZ1288).

Außer Zweifel steht auch, dass die Verweigerung einer derartigen Bestätigung, welche selbst keinen Bescheidcharakter hat, bescheidmäßig (bzw. durch das Gericht mittels grundsätzlich revisiblen Beschlusses) zu erfolgen hat (vgl. VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).

2.2.3. Im vorliegenden Fall scheint die belangte Behörde der Auffassung zu sein, die Anbringen der Antragstellerin vom 10. Mai 2023 müssten zur Vermeidung eines „übertriebenen Formalismus“ ihrer Zielrichtung entsprechend nicht mehr im Sinne ihres eindeutigen Wortlautes, der sich auf die Bescheide vom 7. Dezember 2022 bezieht, sondern als Begehren auf Bestätigung der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 19. Jänner 2024 behandelt werden, woraus die Zuständigkeit des Gerichts, von dem dieser Titel stammt, resultierte.

2.2.4. Ein derartiges Verständnis des für die Entscheidungsbefugnis von Verwaltungsbehörde und Gericht maßgeblichen Antrags kommt jedoch nach allen Regeln der Auslegung von Parteienvorbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG nicht in Betracht:

Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter (eindeutig) Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf (vgl. zB VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023). Maßgeblicher Zeitpunkt, für den der Sinne einer Erklärung zu ermitteln ist, kann notwendigerweise dabei nur jener sein, zu dem der Wille erklärt wurde. Dementsprechend können Umstände, die erst nach Abgabe der Erklärung eingetreten sind und auf die die Erklärung auch nicht Bezug genommen hat, für deren Auslegung nicht herangezogen werden.

2.2.5. Sowohl nach eindeutigem Wortlaut als auch dem erklärten, zum Ausdruck gebrachten Willen war das Anbringen vom 10. Mai 2023 ausdrücklich und ausschließlich auf die Erlangung einer Rechtskraftbestätigung für die Bescheide vom 07. Dezember 2022 gerichtet. Schon dies steht einem anderen Verständnis entgegen; ganz abgesehen davon war, wie die belangte Behörde auch einräumen muss, der Antragstellerin die weitere Entwicklung des Verfahrens nicht bekannt und nicht absehbar. Vielmehr ging die Antragstellerin erklärtermaßen davon aus, dass mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Gericht die Angelegenheit erledigt sei und (nur) die Bescheide vom 7. Dezember 2022 als Grundlage für ihren Eigentumserwerb in Frage kamen. Auch der Umstand, dass es nunmehr naheliegend wäre, die – möglicherweise noch angestrebte - Grundbuchseintragung auf Grundlage des Erkenntnisses vom 19. Jänner 2024 zu erlangen, ändert nichts daran, dass ein diesbezüglicher Antrag nicht vorliegt. Die Unterstellung einer konkludenten Antragsänderung, noch dazu durch Schweigen etwa zur Mitteilung der Rechtsansicht der belangten Behörde (welches im Übrigen auch anders verstanden werden könnte, zB, dass die Antragstellerin an dem Eigentumserwerb mittlerweile gar nicht mehr interessiert ist), kommt, ebenso wie die Zugrundelegung eines fiktiven Willens, nicht in Betracht.

2.2.6. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Eingaben der Antragstellerin vom 10. Mai 2023 nur auf die Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung in Bezug auf die darin ausdrücklich genannten Bescheide vom 07. Dezember 2022 verstanden werden können, wofür nicht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sondern die belangte Behörde, von der die Bescheide stammen und bei der die Anträge auch eingebracht wurden, zuständig ist. Diese waren daher im Sinne der Erwägungen zu Punkt 2.2.1. zurückzuweisen.

2.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig ist. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war daher nicht zuzulassen.

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