LVwG N LVwG-AV-485/001-2024

LVwG-AV-485/001-2024Tribunal Administrativo Regional1 de jul. de 2024

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Wiedereinsetzung; Zustellmangel; Zustellvollmacht;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-485/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.485.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11. März 2024, Zl. ***, betreffend die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, mit dem der Antrag von A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 24. Juni 2022, Zl. ***, betreffend den Abbruch von Bauwerken nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11. März 2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11.12.2023, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Antrag der A, vertreten durch B, vom 23.11.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 24.06.2022, Zl. ***, betreffend einen Abbruchauftrag als unzulässig zurückgewiesen wird.“

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

1. 1Vorgeschichte

Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 informierte der Bürgermeister der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) A (in der Folge: Beschwerdeführerin), dass bei Vermessungsarbeiten auf Gemeindegrundstücken festgestellt worden sei, dass bauliche Anlagen (Mauern, Zäune etc.) von ihr auf Gemeindegrund errichtet worden seien und dass Materialien und Gegenstände, die sich in ihrem Besitz befänden, auf Gemeindegrund gelagert würden. Die Baubehörde I. Instanz ersuchte die Beschwerdeführerin um Entfernung der Materialien und Gegenstände „bis zur genauen Feststellung des Sachverhaltes“ und stellte der Beschwerdeführerin eine schriftliche Mitteilung über die weitere Vorgangsweise betreffend die baulichen Anlagen in Aussicht.

In ihrer am 28. Oktober 2020 per E-Mail an die Baubehörde I. Instanz übermittelten Stellungnahme zeigte die Beschwerdeführerin Interesse an einer Pacht bzw. an einem Kauf der überbauten Flächen.

Bei einer baubehördlichen Überprüfung am 22. Februar 2021 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, erörterte die Baubehörde I. Instanz unter anderem, dass durch verschiedene dort befindliche Bauwerke die Grundgrenzen zu angrenzenden, nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken überbaut würden. Bei der Überprüfung waren unter anderem die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie ein Rechtsanwalt der C Rechtsanwälte OG anwesend.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Ansuchen um Pacht der durch sie überbauten Flächen nicht entsprochen werden konnte.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung des Projekts: „Bauliche Änderungen, Errichtung Reitplatz, Pferdeführung“.

Mit Schriftstücken vom 18. Oktober 2021, 1. Februar 2022 und 2. Mai 2022 informierte die Baubehörde I. Instanz die Beschwerdeführerin unter anderem darüber, dass näher angeführte Grundstücksgrenzen überbaut worden seien und dies unzulässig sei.

1. 2Bescheide der Baubehörde I. Instanz vom 24. Juni 2022

Mit Bescheid vom 24. Juni 2022, Zl. *** (in der Folge: Abbruchbescheid) erteilte die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin „zH C Rechtsanwälte [Anm.: OG]“ gemäß § 35 NÖ BO 2014 folgenden Auftrag:

„[...]

B E S C H E I D

S P R U C H

I.

Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 [...] die bestehenden konsenslosen Objekte von der Bauwerkseigentümerin wie folgt abzutragen sind bzw. der Naturzustand zum angrenzenden Grundstück *** wieder anzugleichen ist:

1. Abbruch der Einfriedungsmauer (inklusive aufgesetztem Holzzaun und Gatter) auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***;

2. Abbruch des Pferdekoppelzaunes auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***;

3. Abbruch der Einfriedung auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***;

4. Abbruch des in der östlichen Ecke des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, situierten Containers und des ebendort situierten Gartenhauses;

5. Abbruch der Geländeveränderung (Sandplatz) auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sowie Wiederherstellung des Naturstands;

6. Abbruch der Flugdächer auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***;

7. Abbruch der Vordächer auf Grundstück Nr. *** überragend über die Grundgrenze auf Grundstück Nr. ***, beide EZ ***, KG ***;

8. Abbruch der vier Masten auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***;

9. Entfernung sämtlicher widerrechtlicher Ablagerungen, Materialien und Gegenstände auf den Grundstücken Nr. *** sowie ***, beide EZ ***, KG ***.

[...]“

Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2022, Zl. ***, wies die Baubehörde I. Instanz ein Bauansuchen der Beschwerdeführerin „mangels Vollständigkeit der Einreichunterlagen“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Dieser Bescheid (in der Folge: Zurückweisungsbescheid) ist nicht verfahrensgegenständlich, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 teilte die C Rechtsanwälte OG der Baubehörde I. Instanz mit, dass sie die Beschwerdeführerin in keinem der beiden Verfahren (Abbruch- und Bauverfahren) vertrete und durch die Übermittlung der beiden Bescheide keine Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Sie retournierte beide Bescheide vom 24. Juni 2022 im Original an die Baubehörde I. Instanz.

1. 3Vollmachtvorlage

Am 21. Juli 2022 langte eine von der Beschwerdeführerin für D (in der Folge: Zustellungsbevollmächtigte) ausgestellte Vollmacht bei der Baubehörde I. Instanz ein.

1. 4Neuerliche Zustellungen des Abbruchbescheides

Infolge der Mitteilung der C Rechtsanwälte OG vom 11. Juli 2022 fertigte die Baubehörde I. Instanz den Abbruchbescheid vom 24. Juni 2022 – nunmehr adressiert an die Beschwerdeführerin in ***, *** – im Juli 2022 erneut ab.

Aufgrund eines Zustellmangels wurde der Abbruchbescheid vom 24. Juni 2022 im September 2022 – nunmehr adressiert an die Beschwerdeführerin in ***, *** – nochmals abgefertigt.

1. 5Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Mit Schreiben vom 23. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B (in der Folge: rechtsfreundlicher Vertreter), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die „baubehördliche Anordnung zum Abbruch vom 24.06.2022, AZ: ***“ und brachte dazu Folgendes vor:

„[...]

Bei einer Berufungsfrist handelt es sich um eine Frist iSd § 71 AVG.

Die Anordnung zum Abbruch vom 24.06.2022, AZ: *** wurde zwar zunächst an einen Rechtsvertreter adressiert und zugestellt; es wurde jedoch umgehend klargestellt, dass dieser die Antragstellerin nicht vertritt – sodann wurde der Bescheid der Antragstellerin direkt zugestellt.

Die Antragstellerin war also unvertreten.

Die Antragstellerin hat aufgrund der vermeintlich eindeutigen Ausführungen im Bescheid und im Vertrauen, dass die Behörde eine rechtskonforme Entscheidung erlässt, innerhalb der Berufungsfrist nach Zustellung keine Berufung erhoben.

Die Antragstellerin konnte insbesondere nicht erkennen, dass

1. die Behörde aufgrund behaupteten Eigentums an relevanten Grundflächen selbst befangen und daher von der Entscheidung ausgeschlossen ist;

2. die Rechtsausführungen zum angeblichen Erfordernis hinterlegter Urkunden zur Begründung einer Servitut schlicht unzutreffend, jedenfalls nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar sind;

3. zu der im Bescheid aufgestellte Behauptung, die Gemeinde hätte der Bauführung nachhaltig widersprochen, keinerlei Tatsachenfeststellungen getroffen worden;

4. ebenso (trotz Erheblichkeit für rechtlichen Ableitungen und die Konsequenzen) keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, wann die Baulichkeiten errichtet wurden.

Die Antragstellerin hat sohin die Frist für die Berufung aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses versäumt, weil sie als rechtsunkundig Person darauf vertraut hat, dass die rechtlichen Ausführungen und Ableitungen der Behörde korrekt sind. Dadurch hat sie einen Rechtsnachteil erlitten, indem der Abbruchbescheid unbekämpft geblieben ist und in weiterer Folge rechtskräftig geworden ist. Das unterlassene Tätigwerden der Antragstellerin ist höchstens aus minderer Grad des Versehens einzuordnen, welcher einer Wiedereinsetzung nicht im Wege steht.

Erst infolge eines Gespräches mit dem nunmehrigen Vertreter der Antragstellerin am 10.11.2023 hat die Antragstellerin Kenntnis von der tatsächlichen Rechtslage erlangt, insbesondere davon, dass der Bürgermeister infolge diverser besonderer Interessen der Gemeinde als Nachbar bzw. benachbarter Grundeigentümer von der Entscheidung über den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen ist, der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher fristgerecht innerhalb der 2 Wochen Frist des § 71 Abs 2 AVG gestellt.

Die Antragstellerin stellt daher den

Antrag

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Anordnung zum Abbruch vom 24.06.2022, AZ: *** zu bewilligen und das Verfahren wieder zu eröffnen.“

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Abbruchbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 24. Juni 2022.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, wies die Baubehörde I. Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzungen den vorigen Stand ab.

Mit Fax vom 23. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Berufung gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2023.

Mit Bescheid vom 11. März 2024, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz bzw. belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen „die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 11.12.2023“ als unbegründet ab.

Mit weiterem Bescheid vom 11. März 2024, Zl. ***, wies die Baubehörde II. Instanz die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 24. Juni 2022, Zl. ***, als verspätet zurück.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer Beschwerde vom 10. April 2024 brachte die Beschwerdeführerin unter ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und ihrer wesentlichen Eingaben im behördlichen Verfahren im Wesentlichen vor, den Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 11. März 2024 betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insbesondere wegen Befangenheit der entscheidenden Organwalter bzw. Unzuständigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhalts, Aktenwidrigkeit und unrichtiger bzw. fehlender Tatsachenfeststellungen sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften anzufechten. Ergänzend werde auf die Ausführungen in den wiedergegebenen „Vorschriftsätzen“, „auch zu anderen Punkten“, verwiesen. Nicht nur die Baubehörde I. Instanz, sondern auch die Mitglieder der Baubehörde II. Instanz seien aus näher genannten Gründen befangen. Die unrichtige rechtliche Beurteilung bestehe darin, dass rechtsrichtig von hinreichenden Wiedereinsetzungsgründen auszugehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin sei „ohne Akten- bzw. Tatsachengrundlage“ unterstellt worden, im Verfahren rechtsfreundlich vertreten gewesen zu sein. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an einen Rechtsanwalt gewandt habe, stelle auch keine auffallende Sorglosigkeit dar. Aus dem Umstand, dass ein Rechtsanwalt zu einem Termin, zudem in größerem zeitlichen Abstand, beigezogen worden sei, könne nicht dessen umfassende rechtliche Vertretung abgeleitet werden. Die Behörde beziehe sich nicht einmal auf eine Vollmachterklärung. Tragfähige Feststellungen würden im angefochtenen Bescheid gänzlich fehlen. Die belangte Behörde habe zudem Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sodass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sei. Hätte die Behörde adäquat rechtliches Gehör gewährt, hätte die Beschwerdeführerin insbesondere aufklären können, dass sie (jedenfalls zu den relevanten Zeitpunkten) nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und dass der Bau bereits evident in der nunmehr kritisierten Weise errichtet gewesen sei, als die Beschwerdeführerin die Anlage erworben habe, ohne dass die Gemeinde dagegen vorgegangen wäre. Diese Aufklärungen seien auch wesentlich, weil auf dieser Grundlage dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Abbruchbescheid gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde oder der Behörde I. Instanz die neuerliche Entscheidung, gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung, aufzutragen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 22. April 2024, bei Gericht eingelangt am 25. April 2024, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zustellungsbevollmächtigte um Mitteilung binnen gesetzter Frist, ob und gegebenenfalls wann ihr der Abbruchbescheid zugekommen sei.

Mit E-Mail vom 8. Juni 2024 nahm die Zustellungsbevollmächtigte dazu Stellung und übermittelte dem Gericht die ihr erteilte Vollmacht, den Abbruchbescheid und die erste Seite eines behördlichen Verbesserungsauftrags vom 2. Mai 2022.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stellungnahme der Zustellungsbevollmächtigten samt Beilagen an die Parteien des Verfahrens weiter.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin und der Zustellungsbevollmächtigten. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen.

Mit E-Mails vom 20. Juni 2024 übermittelten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde ergänzende Ausführungen.

4. Feststellungen

4. 1Allgemeines

Die Beschwerdeführerin führt einen Reitstall in ***, ***.

Mit dem gegenständlichen Abbruchbescheid wurde der Beschwerdeführerin der Abbruch verschiedener Objekte auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, beide EZ ***, beide KG ***, und Nr. *** und ***, beide EZ ***, beide KG ***, aufgetragen. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***; bei den Grundstücken Nr. *** und *** handelt es sich um öffentliches Gut.

Das Hauptbuch des Grundbuchs enthält, soweit hier relevant, folgende Eintragungen zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin:

„KATASTRALGEMEINDE ***EINLAGEZAHL ***

BEZIRKSGERICHT ***


Letzte TZ ***

Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012


GST-NR G BA (Nutzung)Fläche GST-Adresse

***G Sonst (50)*2270 ***

*** G GST-Fläche*3598

Bauf. (10)1077

Gärten (10)2521 ***

***G Sonst (50)*3686 ***

GESAMTFLÄCHE9554“

4. 2Zur Vertretung der Beschwerdeführerin

Die Zustellungsbevollmächtigte wurde am 12. Juli 2022 wie folgt von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt:

„Hiermit bevollmächtige ich als Eigentümerin der Liegenschaft ***, *** und , A- mit der Gst. Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***

Frau D, , A-

zur Planeinsicht und Kopienerstellung.

Weiters bevollmächtige ich die Vollmachtsnehmerin, mich in allen Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung, die mich als Eigentümerin oben angeführter Liegenschaft betreffen, vor der Baubehörde zu vertreten.

Die Vollmachtsnehmerin ist insbesondere berechtigt, für mich die Zustellung von Baubewilligungsbescheiden entgegenzunehmen, Rechtsmittel einzubringen sowie mich in meiner Eigenschaft als Eigentümerin in Verfahren betreffend Konsenswidrigkeiten zu vertreten.

***, am 12.07.2022

[Beschwerdeführerin]“

Die Vollmacht langte am 21. Juli 2022 bei der Baubehörde I. Instanz ein. Vor dem Einlangen dieser Vollmacht war die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren unvertreten.

4. 3Zur Zustellung des Abbruchbescheides

Der Abbruchbescheid war ursprünglich an die Beschwerdeführerin „zH C Rechtsanwälte“ adressiert und wurde von der Behörde als Ausdruck mit Amtssignatur auf dem Postweg versendet. Ein Bevollmächtigter für RSb-Sendungen der C Rechtsanwälte OG übernahm den Abbruchbescheid am 29. Juni 2022.

Das Schreiben der C Rechtsanwälte OG vom 11. Juli 2022, welches das Nichtbestehen eines Vollmachtverhältnisses zur Beschwerdeführerin zum Inhalt hat, langte am 12. Juli 2022 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Das Original des an die Beschwerdeführerin zu Handen der C Rechtsanwälte OG adressierten Abbruchbescheides wurde von der Rechtsanwaltskanzlei an die Baubehörde I. Instanz retourniert und ist weder der Beschwerdeführerin noch der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen.

Am 13. Juli 2022 speicherte die Zustellungsbevollmächtigte den an die Beschwerdeführerin zu Handen der C Rechtsanwälte OG adressierten amtssignierten Abbruchbescheid (wohl als Foto oder Scan) auf ihrer Festplatte ab. Er wurde ihr offenbar auf elektronischem Wege (über WhatsApp oder per E-Mail) übermittelt. Es kann nicht festgestellt werden, von wem sie den Abbruchbescheid erhalten hat; fest steht lediglich, dass er nicht von der Behörde elektronisch bereitgehalten wurde.

Aufgrund der Mitteilung der C Rechtsanwälte OG vom 11. Juli 2022 gab die Baubehörde I. Instanz den nunmehr an die Beschwerdeführerin in ***, ***, adressierten Abbruchbescheid am 12. Juli 2022 zur Post. In Umsetzung eines Nachsendeauftrags leitete die Österreichische Post AG (in der Folge: Post) den Abbruchbescheid am 15. Juli 2022 an die neue Adresse der Beschwerdeführerin in ***, ***, weiter. Der Abbruchbescheid langte jedoch nie in der Empfangszustellbasis der Post ein; sein Verbleib lässt sich nicht mehr feststellen. Die Beschwerdeführerin erhielt den Abbruchbescheid nicht im Wege des Nachsendungsauftrags.

Der aufgezeigte Zustellmangel führte dazu, dass die Baubehörde I. Instanz den Abbruchbescheid – nunmehr adressiert an die Beschwerdeführerin in ***, *** – erneut abfertigte. Der Abbruchbescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7. September 2022 bei der Geschäftsstelle der Post in *** hinterlegt und ab 7. September 2022 zur Abholung bereitgehalten. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, und legte eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist in ihre Abgabeeinrichtung ein.

4. 4Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Beschwerdeführerin vertraute darauf, dass der Abbruchbescheid rechtskonform erlassen worden war, und erhob aus diesem Grund und aufgrund der für sie aus damaliger Sicht eindeutigen Ausführungen im Bescheid keine Berufung. Sie besprach den Abbruchbescheid erst am 10. November 2023 mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter.

Am 23. November 2023 langten der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die gleichzeitig erhobene Berufung der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Ein Arbeitnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin übernahm den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 11. Dezember 2023, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, am 12. Dezember 2023.

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2023 langte am 23. Dezember 2023 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Am 14. März 2024 übernahm ein Arbeitnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin den Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 11. März 2024, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2023 abgewiesen wurde.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin langte am 10. April 2024 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

5. 1Allgemeines

Dass die Beschwerdeführerin den genannten Reitstall führt, ist ihrem E-Mail vom 28. Oktober 2020 an die Baubehörde I. Instanz entnommen. Es besteht kein Grund, an ihren Ausführungen zu zweifeln. Der Inhalt des Abbruchauftrags, insbesondere die betroffenen Grundstücke, ist diesem entnommen (siehe auch Punkt 1.2 des Erkenntnisses). Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus den Grundbuchsauszügen vom 28. Mai 2024. Die das Grundstück der Beschwerdeführerin betreffenden Eintragungen im Grundbuch wurden auszugsweise wörtlich wiedergegeben.

5. 2Zur Vertretung der Beschwerdeführerin

Der als Datum der Bevollmächtigung der Zustellungsbevollmächtigten angeführte Tag ist auf der Vollmacht ausgewiesen. Im Verfahren sind keine Hinweise auf eine frühere Bevollmächtigung hervorgekommen.

Der Inhalt der Vollmacht wurde, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.

Das Datum des Einlangens der Vollmacht bei der Baubehörde I. Instanz beruht auf dem unbedenklichen Posteingangsstempel der Behörde.

Dass die Beschwerdeführerin bis zur Bevollmächtigung der Zustellungsbevollmächtigten am 12. Juli 2022 im behördlichen Verfahren unvertreten war, ergibt sich aus dem Akt. Das Schreiben des Rechtsanwalts E vom 29 Juni 2020 erging in dessen eigenem Namen und bezieht sich auf einen näher angeführten, nicht verfahrensrelevanten Kaufvertrag. Die Beschwerdeführerin trat selbst im Verfahren auf (z.B. Teilnahme an der baubehördlichen Überprüfung am 22. Februar 2021); die Baubehörde I. Instanz korrespondierte auch unmittelbar mit ihr (z.B. Ladung vom 29. Jänner 2021 zur baubehördlichen Überprüfung, Schreiben vom 18. Oktober 2021 und 2. Mai 2022). Auch wenn bei der baubehördlichen Überprüfung am 22. Februar 2021 ein Rechtsanwalt der C Rechtsanwälte OG sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin vor Ort waren, findet sich im Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, dass eine dieser Personen im weiteren Verfahren als Vertreter für die Beschwerdeführerin eingeschritten wäre. Das an die C Rechtsanwälte OG adressierte E-Mail der Baubehörde vom 1. März 2021 betrifft einen Aufschließungsbescheid aus dem Jahr 2008 zur Zl. ***; ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Im Akt liegt kein Schriftstück auf, aus dem eine Bevollmächtigung der C Rechtsanwälte OG in der gegenständlichen Angelegenheit hervorginge. Der Abbruchauftrag erging weit über ein Jahr nach der Teilnahme eines Rechtsanwalts der C Rechtsanwälte OG an der Überprüfungsverhandlung und der letzten im Akt dokumentierten behördlichen Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei, wobei die Behörde in diesem Zeitraum selbst immer wieder unmittelbar mit der Beschwerdeführerin kommunizierte. Es ist daher nicht von einem zum Zeitpunkt der Genehmigung des Abbruchbescheides aufrechten Vollmachtverhältnis auszugehen.

Was die Kontakte des Baumeisters der Beschwerdeführerin zur Baubehörde I. Instanz betrifft, ist im Akt dokumentiert, dass sich dieser zuweilen direkt mit der Baubehörde I. Instanz in Verbindung setzte (z.B. Ersuchen um Fristerstreckung vom 10. Jänner 2022, Ergänzungen zum Einreichplan vom 21. Jänner 2022) und ihm die Behörde auch direkt antwortete. Der Baumeister trat dabei jedoch stets in eigenem Namen auf.

Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, bis auf die Zustellungsbevollmächtigte und ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter niemanden in der gegenständlichen Angelegenheit bevollmächtigt zu haben (S. 3 der Verhandlungsschrift – in der Folge: VHS). Dies steht im Einklang mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Sie war daher bis zur Bevollmächtigung der Zustellungsbevollmächtigten im behördlichen Abbruchverfahren unvertreten.

5. 3Zur Zustellung des Abbruchbescheides

An wen der Abbruchbescheid ursprünglich adressiert war, ist durch den von der C Rechtsanwälte OG retournierten Originalbescheid belegt. Das Datum des Einlangens des Abbruchbescheides bei der Rechtsanwaltskanzlei ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 11. Juli 2022, dem entsprechenden Eingangsvermerk auf dem retournierten Abbruchbescheid und dem Rückschein. Anhand des Rückscheins ist zudem erkennbar, dass der Bescheid von der Behörde auf dem Postweg versendet worden war. Auf dem Rückschein ist auch dokumentiert, wer den Abbruchbescheid in der Rechtsanwaltskanzlei übernommen hat. Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein kommt als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zu (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Richtigkeit des darauf Dokumentierten begründen würden.

Aus dem unbedenklichen Posteingangsstempel der Behörde geht hervor, wann das Schreiben der C Rechtsanwälte OG vom 11. Juli 2022 bei dieser eingelangt ist.

Da die Originalbescheide von der Rechtsanwaltskanzlei an die Baubehörde I. Instanz zurückgestellt wurden und sich im vorgelegten Akt befinden, können sie weder der Beschwerdeführerin noch der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sein. Etwas Anderes wurde im Verfahren auch nicht von den Parteien behauptet.

Die Zustellungsbevollmächtigte hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2024 und in ihrer Aussage vom 18. Juni 2024 schlüssig dargelegt, dass sie den Abbruchbescheid am 13. Juli 2022 auf ihrer Festplatte gespeichert hat. Ihrer Stellungnahme hat sie eine Kopie des Abbruchbescheides beigeschlossen. Aus dieser ist ersichtlich, dass es sich dabei um den an die Beschwerdeführerin zu Handen der C Rechtsanwälte OG adressierten Abbruchbescheid handelt und dass dieser eine Amtssignatur aufweist. Es muss sich dabei um ein Foto oder einen Scan handeln, weil der Abbruchbescheid, wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, von der Behörde nicht elektronisch bereitgehalten, sondern als Ausdruck versandt wurde. Auch wenn die Zustellungsbevollmächtigte, die aufgrund eines Telefonwechsels nicht mehr genau sagen konnte, auf welchem Weg ihr der Bescheid zugekommen war, annahm, ihn vom Baumeister erhalten zu haben, ist dies für das Gericht nicht evident. An der Zustellverfügung ist erkennbar, dass der von der Zustellungsbevollmächtigten abgespeicherten Version der die Rechtsanwaltskanzlei als Empfänger ausweisende Abbruchbescheid zugrunde liegt. Eine Übermittlung von der Behörde an die Zustellungsbevollmächtigte ist im Akt nicht dokumentiert und wurde auch nicht behauptet. Wahrscheinlicher erscheint, dass die Rechtsanwaltskanzlei eine Kopie des Abbruchbescheides an die Beschwerdeführerin übermittelt hat und der Bescheid sodann – wenn auch eventuell über Umwege – den Weg zur Zustellungsbevollmächtigten gefunden hat. Die Zustellungsbevollmächtigte ist davon ausgegangen, den Bescheid auf elektronischem Wege erhalten zu haben, wobei sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob dies über WhatsApp oder per E-Mail geschah. Dem widersprechende Beweisergebnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dass die Baubehörde I. Instanz den nunmehr an die Beschwerdeführerin in *** adressierten Abbruchbescheid am 12. Juli 2022 zur Post gegeben hat, ergibt sich aus dem Transaktions-Export vom 26. August 2022. Die Feststellungen zur Nachsendung, zum Nichteinlangen in der Empfangszustellbasis und zur Unmöglichkeit, den Verbleib der Postsendung festzustellen, beruhen auf den E-Mails der Post vom 29. August 2022 und 5. September 2022. Damit deckt sich auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, den Abbruchbescheid nicht im Wege des Nachsendungsauftrags erhalten zu haben (VHS S. 4).

Die Feststellungen zu den Zustellungen des an die Beschwerdeführerin in *** adressierten Abbruchbescheides sowie der Bescheide vom 11. Dezember 2023 und 11. März 2024 beruhen auf den unbedenklichen, weil ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 ZPO). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung dieser Schriftstücke begründen würden.

5. 4Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegt, weshalb sie keine Berufung gegen den Abbruchbescheid erhoben hat und dass sie diesen erst am 10. November 2023 mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter besprochen hat. Etwas Anderes hat sich auch in der Verhandlung nicht ergeben (vgl. v.a. VHS S. 3 und 4).

Das Datum des Einlangens des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung bei der Baubehörde I. Instanz ist durch den Posteingangsstempel dokumentiert. Zweifel an der Richtigkeit dieses Datums sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dass die Berufung am 23. Dezember 2023 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt ist, ist in unbedenklicher Weise auf dem Fax ausgewiesen.

Zur Zustellung der Bescheide vom 11. Dezember 2023 und 11. März 2024 wird auf Punkt 5.3 des Erkenntnisses verwiesen.

Die Feststellungen zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 10. April 2024.

6. Erwägungen

6. 1Zur behaupteten Unzuständigkeit infolge Befangenheit der belangten Behörde

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde die Befangenheit der Organwalter der Baubehörden I. und II. Instanz vorgebracht und in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeit der belangten Behörde infrage gestellt (S. 17 der Beschwerde: „Befangenheit der entscheidenden Organwalter/Unzuständigkeit“).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, von einer Befangenheit der Mitglieder des Gemeindevorstandes auszugehen:

Wenn die Beschwerdeführerin pauschal moniert, dass der Rechtsvertreter der Gemeinde der Beschwerdeführerin vorgeworfen haben soll, dass diese in Kenntnis der Rechtswidrigkeit weiter gebaut hätte, wofür es keine Hinweise gebe, erlaubt dies schon mangels Konkretisierung keine Rückschlüsse auf eine etwaige Befangenheit der Organwalter der belangten Behörde. Organe der Gemeinde sind gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973 der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der Bürgermeister. Wem die Äußerung des Rechtsvertreters zuzuordnen sein soll, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Der Vorwurf, die Überbauung sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt, steht bereits seit 2020 im Raum (vgl. das Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 22. Juli 2020). Wenn vorgebracht wird, dass Versuche der Beschwerdeführerin um Aufklärung ignoriert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, ihre Sicht der Dinge allenfalls schriftlich darzulegen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde der Darstellung einer Partei zu einem bestimmten Vorfall anschließt.

Auch das Vorbringen zum E-Mail des Rechtsvertreters der Gemeinde vom 11. März 2024 lässt keinen zwingenden Schluss auf eine Befangenheit der Baubehörde II. Instanz zu, ist darin doch vom Gemeinderat – einem vom Gemeindevorstand zu unterscheidenden Organ der Gemeinde (vgl. z.B. §§ 18, 19 und 24 NÖ GO 1973) – die Rede. Das gilt auch für das Vorbringen zur Übermittlung des Sitzungsprotokolls des Gemeinderates vom 18. März 2024.

Das Verhalten des Gemeinderates bewirkt nicht die Befangenheit des Gemeindevorstandes. Es handelt sich um unterschiedliche Gemeindeorgane. Vorbringen, das einen anderen Schluss zulassen würde, wurde nicht erstattet.

Auch die Formulierung: „fehlende Aktenkenntnis“ im angefochtenen Bescheid lässt bei objektiver Betrachtungsweise nicht den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen.

Darüber hinaus bewirkt die Mitwirkung befangener Organe in der Regel nicht die Unzuständigkeit der betroffenen Behörde (vgl. z.B. VwGH vom 18. März 2013, Zl. 2011/05/0010). Dieser Beurteilung entgegenstehende Umstände wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akt.

Im Übrigen würden allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (z.B. VwGH vom 19. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/05/0213). Ein solches Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt.

6. 2Zur Zustellung des Abbruchbescheides

Die Beschwerdeführerin war im baubehördlichen Verfahren bis zur Bevollmächtigung der Zustellungsbevollmächtigten unvertreten.

Am 12. Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin „als Eigentümerin der Liegenschaft ***, *** und , A- mit der Gst. Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***“ eine Vollmacht für die Zustellungsbevollmächtigte aus. Wie aus dem unter Punkt 4.1 wiedergegebenen Grundbuchsauszug ersichtlich ist, ist die Grundstücksnummer *** in der Vollmacht nicht angeführt. Da die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich auch auf die *** Bezug genommen hat, die dieser Grundstücksnummer dem Grundbuch zufolge zugeordnet ist, ist davon auszugehen, dass auch das Grundstück Nr. *** der genannten Liegenschaft umfasst ist und dass sich die Vollmacht der Zustellungsbevollmächtigten auch auf dieses Grundstück bezieht. Die Beschwerdeführerin hat die Zustellungsbevollmächtige nämlich zur Vertretung vor der Baubehörde in allen Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung, die die Beschwerdeführerin „als Eigentümerin oben angeführter Liegenschaft“ betreffen, ermächtigt. Es ist nicht erforderlich, dass auch die Grundstücke des öffentlichen Gutes, die vom Abbruchauftrag betroffen sind, in der Vollmacht aufscheinen. Die Vollmacht bezieht sich nämlich auf alle Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der genannten Liegenschaft und somit auch auf Angelegenheiten der Überbauung der Grundstücksgrenzen.

Mag die Vollmachterteilung vom 12. Juli 2022 auch primär darauf abgezielt haben, der Zustellungsbevollmächtigten die Einsichtnahme in den Akt zu ermöglichen (vgl. VHS S. 4-5), so hat die Beschwerdeführerin die Vollmachtnehmerin doch ausdrücklich zur Vertretung in Verfahren vor der Baubehörde bevollmächtigt. Die Zustellungsbevollmächtigte sollte insbesondere berechtigt sein, für die Beschwerdeführerin „die Zustellung von Baubewilligungsbescheiden entgegenzunehmen, Rechtsmittel einzubringen sowie [die Beschwerdeführerin] in [ihrer] Eigenschaft als Eigentümerin in Verfahren betreffend Konsenswidrigkeiten zu vertreten.“ Damit hat die Beschwerdeführerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Vertretungsmacht auch auf Abbruchverfahren („Verfahren betreffend Konsenswidrigkeiten“) beziehen soll. Selbst wenn sich die ausdrücklich erteilte Zustellvollmacht nur auf Baubewilligungsbescheide bezieht, umfasst die

allgemeine Vertretungsvollmacht für „Verfahren betreffend Konsenswidrigkeiten“ jedenfalls auch eine Zustellvollmacht (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2020, Zl. Ra 2019/02/0137).

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Wie dargelegt, wurde der Zustellungsbevollmächtigen eine entsprechende Zustellungsvollmacht, die sie zur Empfangnahme von Dokumenten der Beschwerdeführerin bevollmächtigt, für die gegenständlichen Grundstücke eingeräumt.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

„Empfänger“ im Sinne des ZustG ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als Empfänger bezeichnete Person (vgl. § 2 Z 1 ZustG; „formeller Empfängerbegriff“: vgl. z.B. VwGH vom 27. September 2023, Zl. Ra 2021/01/0195).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das aufrechte Bestehen einer Zustellvollmacht zur Folge, dass ab deren Vorliegen nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen ist (vgl. z.B. VwGH vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271, 27. November 2020, Zl. Ro 2020/16/0043, 11. Juli 2023, Zl. Ra 2020/22/0102, und 27. September 2023, Zl. Ra 2021/01/0195).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. z.B. VwGH vom 28. Dezember 2023, Zl. Ra 2020/22/0028).

Der Abbruchbescheid wurde mit der Übergabe an einen Mitarbeiter der C Rechtsanwälte OG am 29. Juni 2022 nicht erlassen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt unvertreten war. Selbst wenn die Rechtsanwaltskanzlei eine Kopie des Abbruchbescheides an die Beschwerdeführerin übermittelt haben sollte – das Original mit dem Posteingangsstempel wurde an die Baubehörde retourniert –, konnte die mangelhafte Zustellung schon deshalb nicht dadurch saniert werden, weil der Mangel einer fehlerhaften Zustellverfügung (Empfängerin war laut Zustellverfügung die Rechtsanwaltskanzlei, nicht die Beschwerdeführerin) nicht nach § 7 ZustG heilen kann (vgl. z.B. VwGH vom 13. Juni 2022, Zl. Ra 2021/01/0042, und 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/00116) und diese Fallkonstellation nicht unter § 9 Abs. 3 ZustG zu subsumieren ist. Der Bescheid wäre folglich auch nicht mit der Übermittlung des (Original-)Abbruchbescheides an die Beschwerdeführerin erlassen worden.

Erst mit einer Sanierung der Zustellverfügung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG – somit dadurch, dass der Bescheid der in der Zwischenzeit bevollmächtigten Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt – könnte von einer rechtswirksamen Zustellung des Abbruchbescheides und damit auch von seiner Existenz mit den daran geknüpften Folgen, wovon eine dieser Folgen der Beginn des Fristenlaufes für die Berufung ist, ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 22. Juni 1988, Zl. 87/03/0263, zur einer früheren, aber vergleichbaren Fassung des § 9 ZustG).

Im vorliegenden Fall hat die Zustellungsbevollmächtigte jedoch allenfalls eine (offenbar elektronische) Kopie des der Rechtsanwaltskanzlei in Papierform übermittelten Abbruchbescheides erhalten. Dies stellt jedoch kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber der Vertreterin dar, die das Original tatsächlich (körperlich) in Empfang hätte nehmen müssen, um eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG zu bewirken (vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2001, Zl. 97/21/0183, und 16. Juli 2014, Zl. 2013/01/0173). Das Dokument wurde von der Behörde auch nicht elektronisch bereitgehalten (vgl. z.B. VwGH vom 11. Juli 2023, Zl. Ra 2020/22/0102).

Die Beschwerdeführerin erhielt den Abbruchbescheid zwar am 7. September 2022 durch Hinterlegung; es liegt jedoch keine Zustellung im Sinne des ZustG vor, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Zustellungsbevollmächtigte ernannt hatte.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der im Juli und September 2022 abgefertigten Abbruchbescheide der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugegangen wäre.

Der Abbruchbescheid wurde daher nicht wirksam erlassen.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung setzt jedoch eine ordnungsgemäße Zustellung voraus. Ein solcher Antrag ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2023/09/0049). Ein mangels Fristversäumung unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher zurückzuweisen und nicht abzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2011/05/0076).

Da der Abbruchbescheid nicht ordnungsgemäß erlassen wurde und die Beschwerdeführerin folglich keine Frist versäumt hat, erübrigt es sich, auf das Vorbringen zum Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen einzugehen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu korrigieren.

6. 3Zu den Parteienvorbringen vom 20. Juni 2024

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde nahmen mit Eingaben vom 20. Juni 2024 ergänzend zum Verfahren Stellung.

Das Verwaltungsgericht hat das Ermittlungsverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2024 gemäß § 39 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist, für geschlossen erklärt, weil die Sache zur Entscheidung reif ist.

Gemäß § 39 Abs. 4 AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

Keine der Parteien hat glaubhaft gemacht, dass sie ihr Vorbringen nicht bereits ohne ihr Verschulden in der Verhandlung hätte erstatten können. Das verspätete Vorbringen der Parteien war daher schon allein aus diesem Grund unbeachtlich. Eine Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen war in Hinblick auf die obigen Darlegungen nicht angezeigt.

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die mündliche Verkündigung unterblieb, weil die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (z.B. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Darüber hinaus entfiel die Verkündung auch aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).

Im Übrigen verzichteten die anwesenden Parteien und Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

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