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LVwG-AV-122/001-2024•LVwG N LVwG-AV-122/001-2024
LVwG-AV-122/001-2024Tribunal Administrativo Regional1 de jul. de 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Suchtgift; Entziehungsdauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 10 Monaten und 2 Wochen (bis 2. Oktober 2024) auf die Dauer von 8 Monaten und 2 Wochen (bis 1. August 2024 einschließlich) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22. November 2023 zur Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm 25 Abs. 3 und 26 Abs. 2 Z 3 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG die von der Bezirkshauptmannschaft Baden für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnungen gemäß § 24 Abs. 2 FSG (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) auf die Dauer von zehn Monaten und zwei Wochen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (17. November 2023 bis 2. Oktober 2024) entzogen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) vom 20. Dezember 2023, Zl. *** wurde die fristgerechte Vorstellung gegen diesen Bescheid abgewiesen und der oben angeführte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Diese Entscheidung stützt die belangte Behörde u.a. darauf, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2023 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und nicht fahrfähig gewesen sei.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden Verfahrensmängel gerügt sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der ergangenen Entscheidung vorgebracht und dazu näher ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den LKW am 17. November 2023 in keinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in der körperlichen und geistigen Verfassung gewesen, ein Fahrzeug zu beherrschen und beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtende Rechtsvorschriften zu befolgen.
4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024, Zl. LVwG-AV.122/001-2024 setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. *** geführten Verwaltungsstrafverfahrens aus.
6. Dieses Verfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. April 2024, Zl. *** abgeschlossen.
7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
II.Feststellungen
Dem am 9. Februar 2004 geborenen Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klasse AM am 9. Oktober 2019 und für die Klasse B am 17. Dezember 2021 somit vor Erreichen des 18. Lebensjahres erteilt. Die Lenkberechtigung unterliegt einer Probezeit.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. August 2022, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Begleitend wurde eine Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten und eine Verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. Die Probezeit wurde für ein Jahr verlängert. Aufgrund der dem Entzugsverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bestraft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Mai 2023, Zl. *** wurde die Probezeit der Lenkberechtigung um ein weiteres Jahr verlängert, da der Beschwerdeführer die Mehrphasenausbildung nicht entsprechend absolvierte.
Mit Bescheid der LPD NÖ vom 27. September 2023, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG bestraft.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen Verletzung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 17. November 2023 den im Straferkenntnis näher bezeichneten Lastkraftwagen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Der Bestrafung liegt als Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, wobei im Zuge dessen am Beschwerdeführer Symptome einer möglichen Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt werden konnten. Im Zuge der klinischen Untersuchung durch den Polizeiarzt stellte dieser die Fahrunfähigkeit aufgrund Suchtgift sowie Übermüdung fest. Durch das Blutgutachten der C BetriebsgmbH wurde bestätigt, dass sich im Blut des Beschwerdeführers noch aktives THC (0,75 ng/ml) befunden hat.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und die Strafe bereits bezahlt.
III.Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt:
Hinsichtlich der erstmaligen Führerscheinerteilung der festgestellten Klassen ist auf die im Akt einliegende EKIS/AWP Abfrage zu verweisen. Aus der daran angehängten Protokollübersicht sind sowohl die Entziehung sowie die Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit ersichtlich. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Hinsichtlich des zuletzt für das gegenständliche Entziehungsverfahren anlassgebende Verwaltungsstrafverfahren ist auf eben dieses zu verweisen. Die konkreten Umstände des Sachverhaltes ergeben sich aus dem rechtskräftigen in den Feststellungen zitierten Straferkenntnis, in welches das erkennende Gericht Einsicht genommen hat. Die Rechtskraft der Entscheidung sowie die Bezahlung der Strafe wurde seitens der Behörde auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes mitgeteilt.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I. Nr. 120/1997 idgF lauten auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
(…)
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
(…)
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
(…)
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(…)
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (…)
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
(…)
§ 14 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, idgF lautet auszugsweise:
„Verkehrscoaching
Inhalt und Umfang
§ 14. (…)
(3) Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung sind in § 26 FSG geregelt.
Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen bedeutet dies Folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. April 2024. Zl. *** rechtskräftig wegen einer Übertretung der § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft wurde, da er das im Straferkenntnis angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Dieser rechtskräftigen Bestrafung kommt Bildungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu (vgl. VwGH 21.8.2023, Ra 2023/11/0106).
Soweit demnach der Beschwerdeführer im Verfahren nach dem Führerscheingesetz einwendet, keine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 gesetzt zu haben, ist dieser Einwand im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz, zumal dazu bereits eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers vorliegt und diesbezüglich eine Bindungswirkung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch für das erkennende Gericht besteht. Eine eigenständige Würdigung des Vorfalles vom 17. November 2023 ist dem erkennenden Gericht verwehrt.
Die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung liegen gegenständlich nicht mehr vor (§ 3 Abs. 1 Z 2 FSG).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkohol- und Suchtgiftdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal gerade alkoholisierte oder durch Suchtmittel beeinträchtigte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen (vgl. ua. VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089, uva).
Auch gerade unter diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber bei derartigen Verwaltungsübertretungen im § 26 FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt; schon die Verwirklichung einer dieser bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG hat zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte Mindestdauer zu führen und hat in diesem Rahmen eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen unter anderem der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG vorgeschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der unter anderem konkret im § 26 Abs. 2 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 20.9.2017, Ra 2015/11/0100).
Die normierten Mindestentziehungszeiten stehen aber dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (z.B. VwGH 29.3.2011, 2011/11/0039).
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen.
Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsansicht, dass beim Beschwerdeführer eine Unwilligkeit betreffend die Einhaltung maßgeblicher Bestimmungen im Straßenverkehr besteht, grundsätzlich zu folgen.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der wiederholten Begehung eines Suchtgiftdelikts in § 26 Abs. 2 Z 3 FSG bereits durch eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten Rechnung getragen. Auch die Berücksichtigung eines Vormerkdelikts in § 25 Abs. 3 FSG verlängert die Entziehungsdauer um zwei Wochen. Die allgemeine Wertung dieser Delikte als besonders verwerflich hat somit schon der Gesetzgeber vorgenommen.
Weitere Umstände, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Mindestentziehungsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es konnte daher mit der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden.
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergeben sich diese auch aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG sowie des § 14 Abs. 3 FSG-GV. Die Verlängerung der Probezeit ergibt sich aus § 4 Abs. 3 FSG.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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