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LVwG-S-1088/001-2024•LVwG N LVwG-S-1088/001-2024
LVwG-S-1088/001-2024Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Anzeigeverfahren; Anzeigepflicht; Tatbestandsmerkmale; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden 1) des A und 2) der B GmbH, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. April 2024, Zl. ***, wurden A, sowie die B GmbH wie folgt für schuldig erkannt:
„Spruchpunkt 1:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***
Zwischenlager für *** KG *** Grundstücke Nr. ***, ***, *** sowie KG *** Grundstücke Nr. *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, , in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber der Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- Reststoffdeponie „“ (Sperrmüllbehandlungsanlage) folgende Übertretung begangen hat:
Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 05.07.2021 wurde festgestellt, dass im Jahr 2020 die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 5.900 t erfolgte, wobei die Abfallmenge im Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16.07.2021 mit 5.894,10 t konkretisiert wurde.
Weiters geht aus dem Sonderbericht hervor, dass auch im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA 03 und VA 02 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 3.410,84 t erfolgte.
Diese Maßnahmen der Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten wurden ohne Bescheid durchgeführt, obwohl gemäß § 37 Abs. 4 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz die Maßnahme Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten der Behörde anzuzeigen sind.
Durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen im o.a. Ausmaß im genannten Deponieabschnitt hat sie als Betreiberin der Behandlungsanlage Maßnahmen durchgeführt, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllungsabschnitt 03 des Massenabfallkompartimentes, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist.
Mit Bescheid vom 23.11.2021, GZ ***, wurde erst festgestellt, dass dieser Abschnitt der Genehmigung entspricht, sodass erst ab Rechtskraft des Bescheides vom 16.12.2021, GZ ***, die oben angeführten Abfallablagerungen rechtlich zulässig waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs.2 Z.10 idF BGBl. I Nr. 200/2021 i.V.m. § 37 Abs.4 Z.2 Abfallwirtschaftsgesetz idF BGBl. I Nr. 200/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.100,00
147 Stunden
§ 79 Abs.2 Schlusssatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 210,00
Gesamtbetrag:
€ 2.310,00
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Strafantrag der Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Anlagenrecht, wonach die B GmbH als Betreiber der Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- und Reststoffdeponie „***“ durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den näher genannten Zeiträumen im näher genannten Ausmaß Maßnahmen durchgeführt hätte, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartimentes, ohne das hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen sei.
Die Strafbehörde ging von folgenden Feststellungen aus:
„Im Zuge der Überprüfungsverhandlung der Deponie ***, Betreiber ist die B GmbH, wurde festgestellt, dass im Jahr 2020 die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 5.900 t erfolgte, wobei die Abfallmenge im Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16.07.2021 mit 5.894,10 t konkretisiert wurde.
Auch im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 erfolgte die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA 03 und VA 02 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 3.410,84 t.
Dies geht aus dem Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16.07.2021 hervor.
Diese Maßnahmen (Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten) wurden ohne Bescheid durchgeführt. Folglich wurden durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen im o.a. Ausmaß durch den Betreiber der Behandlungsanlage, sohin durch die B GmbH, durchgeführt, ohne dass hiefür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist.
Der gegenständliche Abfall hätte folglich im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2021 nicht in der Deponie abgelagert werden dürfen.
Sie sind für den Zeitraum 18.11.2020 bis 30.06.2021 und Herr D für den Zeitraum 01.01.2020 bis 17.11.2020 als handelsrechtliche Geschäftsführer für die Firma B GmbH im Firmenbuch eingetragen und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Organe im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.“
In diesem Konnex legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Feststellungen folgende Beweiswürdigung zu Grunde:
„Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Anzeigenangaben, dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes *** und des Bezugsaktes *** sowie der Stellungnahme der Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Anlagenrecht, Regionalstelle Industrieviertel des Amtes der NÖ Landesregierung.
Tatsache ist, dass erst mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, die Anzeige der B GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH vom 30.6.2021, abgeändert und ergänzt am 07.08.2021, 15.09.2021 und 20.10.2021 über die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, durch die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartiments als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen wurde. Mit Bescheid vom 16.12.2021, ***, wurde die Anzeige vom 10.12.2021 über die Fertigstellung des Deponierohplanums des ersten Teilabschnittes (Bauteil 1) des Monokompartimentabschnittes VA 02 – VA 03 im Ausmaß von 2.200 m² im Massenabfallkompartiment der Massenabfall- und Reststoffdeponie, Gst Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass dieses im Wesentlichen entsprechend der mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, erteilten Genehmigung errichtet wurde. Erst ab Rechtskraft des Bescheides vom 16.12.2021 war daher die Ablagerung des gegenständlichen Abfalles rechtlich zulässig.
Ihr Vorbringen, wonach Sie sich auf eine falsche Beurteilung einer Fachanstalt berufen hätten und folglich Sie kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung träfe, ist nicht geeignet, Sie von Ihrer Verantwortung für den gegenständlichen Sachverhalt zu entlasten, zumal Sie als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dafür zu sorgen hätten, dass beim Betrieb der Deponie die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, sei es durch eigene Prüfung oder entsprechender Bestimmung von fachlichen Personen.“
In rechtlicher Hinsicht würdigte die Strafbehörde den von ihr festgestellten Sachverhalt nach Darlegung der relevanten abfallrechtlichen Bestimmungen wie folgt:
„Da Sie als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den Zeitraum 18.11.2020 bis 30.06.2021 zu verantworten haben, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, KG *** und Zwischenlager für *** Grundstücke Nr. ***, ***, ***, KG *** sowie Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 Maßnahmen durchgeführt hat, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllungsabschnitt 03 und 02 des Massenabfallkompartimentes, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist, wurde der objektive Tatbestand des § 37 Abs.4 Z.2 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z.10 Abfallwirtschaftsgesetz verwirklicht.“
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerden beantragten die Rechtsmittelwerber durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des Straferkenntnisses, sowie die Einstellung des Strafverfahrens.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„4. Beschwerdegründe
4.1. Kein Verschulden des Beschwerdeführers
4.1. 1 Strafbarkeit besteht nur dann, wenn ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß vorliegt. Damit eine solche Fährlässigkeit vorliegt, bedarf es eines doppelten Sorgfaltsverstoßes. Einerseits bedarf es einer Verletzung einer den Täter situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, also dem Gebot etwas in einer konkreten Situation zu tun oder zu unter- lassen und anderseits muss es dem Täter situationsbezogen auch möglich gewesen sein, sich entsprechend zu verhalten (vgl.Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 5 Rz 4; VwSlG 9710 A/1978).
4.1. 2 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gewesen sei, kann allein deshalb schon keine Verwaltungsübertretung vorliegen, da der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt hat.
4.1. 3 Keine Zweifel an den fachlichen Dokumenten
4.1. 4 Nach der Rsp des VwGH trifft den Beschuldigten kein Verschulden, wenn er Aufgaben delegiert hat. Dies hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 18.11.1971, 0951/70; VwGH 28.11.1967, 0323/66). Glaubhaft zu machen ist, dass „alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen“ (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/05/0080).
4.1. 5 § 11 DVO 2008 beschreibt das Abfallannahmeverfahren, welches ein Deponieinhaber durchführen muss. Dabei hat eine grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder eine Fachanstalt durchgeführt zu werden (vgl. § 11 Abs. 2 DVO 2008). In einer solchen Beurteilung, welche von einer befugten Person oder Fachanstalt durchgeführt wurde, hat sich gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 Z 31 DVO 2008 eine Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem oder mehreren konkreten Kompartimenten zu finden.
4.1. 6 In Erfüllung dieser Verpflichtungen wurden von der F Ziviltechnikgesellschaft mbH (kurz „F“) die notwendigen Beurteilungsnachweise erstellt. Die F führte in ihrem Beurteilungsnachweis vom 5.6.2020 aus, dass „die gegenständlichen Aushubmaterialien auf dem Massenabfallkompartiment der Massenabfalldeponie Deponie ***, AT ***, *** (Standort- ***) abgelagert werden dürfen“ (vgl. Akteninhalt: Beurteilungsnachweises der F Ziviltechnikgesellschaft mbH vom 5.6.2020, Seite 8 Unterpunkt 7).
Bei der F handelt es sich um eine solche Fachanstalt, welche gemäß DVO 2008 zur Prüfung der Zulässigkeit befähigt ist. Wenn eine Fachanstalt daher im Rahmen ihres Beurteilungsnachweises die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, kann dem Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, weil diese grob mangelhafte Ausführung des Beurteilungsnachweises nicht vorhersehbar war. Die Setzung von Abwehrmaßnahmen war daher mangels Vorsehbarkeit für den Beschwerdeführer nicht möglich.
4.1. 7 Ergänzend zum obigen Beurteilungsnachweis der F gab es zusätzliche Bestätigungen der E ZT GmbH sowie der G Ziviltechniker GmbH. Darüber hinaus gab es ständige (monatliche) Begehungen des behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgans, welches als verlängerter Arm der Behörde, die Einhaltung der behördlichen Bescheide überwacht. Auch bei diesen Begehungen wurde kein konsensloser Betrieb festgestellt bzw. lagen aufgrund der Begehungsergebnisse ebenfalls keinerlei Gründe für den Beschwerdeführer vor, an der Zulässigkeit der bereits stattfindenden Einbringungen zu zweifeln. Im Jahresbericht für das Jahr 2020 wurde auf Grundlage der Begehungen zusammengefasst auch vom Deponieaufsichtsorgan keine konsenslose Ablagerung festgestellt (vgl. Aktenbestandteil: Stellungnahme Deponieaufsicht vom 16.7.2021, Seite 2).
4.1. 8 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft, weil durch die F als befugte Fachanstalt die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt wurde. Da es sich um eine befugte Fachanstalt handelt, konnte davon ausgegangen werden, dass diese verordnungsgemäß die Zulässigkeit der Ablagerung prüft und daher deren diesbezügliche Bestätigung zutreffend ist. Darüber hinaus lagen keinerlei Umstände bzw. Gründe vor, den Beschwerdeführer an der Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Gutachten bzw. der Begehungsergebnissen des Deponieaufsichtsorgans zweifeln zu lassen. Die Unterlagen belegen zusammengefasst, dass alles in Ordnung war.
4.1. 9 Dadurch, dass die belangte Behörde vom Vorliegen eines Verschuldens ausgeht, belastet sie das Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
Beweis:
Aktenbestandteil: Stellungnahme Deponieaufsicht vom 16.7.2021, Seite 2
Aktenbestandteil: Beurteilungsnachweis der F Ziviltechnikgesellschaft mbH vom 5.6.2020
PV
4.1. 10 Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers erst nach Ablagerung übernommen
4.1. 11 Darüber hinaus gilt es jedenfalls zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 18.11.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte. Die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle fand jedoch schon mehrere Monate davor statt. Der Beschwerdeführer konnte durchaus berechtigt davon ausgehen, dass die bisherigen Ablagerungen (so wie sämtliche andere übernommene Abfälle) nicht konsenslos vorgenommen wurden, sondern vielmehr eine entsprechende Konsensprüfung vor der Einbringung stattfand. Daher liegt kein objektiver Sorgfaltsverstoß vor, denn es ist nicht Aufgabe eines neu hinzukommenden Geschäftsführers sämtliche Handlungen, welche vor seinem „Amtsantritt“ – die Ablagerung startete bereits im Juni 2020 – getätigt wurden, nachzuprüfen. Insbesondere es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen ist, sich anders zu verhalten, da für den Beschwerdeführer der Sorgfaltsverstoß nicht erkennbar war. Es gab demnach keinerlei Anhaltspunkte oder Ungereimtheiten bzw. Zweifel, die auf einen Sorgfaltsverstoß hingedeutet hätten. Dies belegen auch die in Punkt 4.1.6 bis 4.1.8 aufgezählten Dokumente. Der Beschwerdeführer hatte daher keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit der Ablagerung zu zweifeln.
4.1. 12 Dadurch, dass die belangte Behörde vom Vorliegen eines Verschuldens ausgeht, belastet sie das Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
4.2. Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991
4.2. 1 Sollte das Gericht den obigen Ausführungen nicht folgen und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständlichen Vorwürfe Verwaltungsübertretungen begangen hat, sind jedenfalls, wie sogleich unten dargelegt, die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.
4.2. 2 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hat die Strafbehörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen oder die Einstellung zu verfügen, wenn (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und (ii) das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
4.2. 3 Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfüllt der Beschwerdeführer zweifellos, da ihm, wenn überhaupt, jedenfalls nur das geringfügigste Maß an Verschulden angelastet werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung ist § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 aber nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit anzuwenden (vgl. Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, § 45 Rz 8). Daraus folgt, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen muss, da ja, wenn man überhaupt vom Vorliegen eines subjektiven Sorgfaltsverstoßes ausgehen würde, die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliegt. Die erste Voraussetzung der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 ist somit erfüllt.
4.2. 4 Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist durch eine konsenslose Ablagerung von Abfällen mit der SN 31205 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“ am Massenabfallkompartiment verwirklicht worden. Aus zweierlei Gründen handelt es sich jedoch hierbei um eine bloße formal-juristische Lücke. Einerseits umfasst der Konsens der B am Massenabfallkompartiment die SN 31205 91 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig - verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ auf dem Massenabfallkompartiment (vgl. Bescheid vom 9.7.2019, ***). Dies bedeutet, dass der Abfall auf der Deponie in seiner verfestigten und stabilisierten Form ohnehin schon genehmigt war. Diesbezüglich ist auf die Definition des verfestigten Abfalls in § 3 Z 60 DVO 2008 zu verweisen: Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der bereits vor der Verfestigung die Annahmekriterien des Kompartiments erfüllt und dessen physikalische Beschaffenheit durch die Verwendung von Bindemitteln (zB Zement) verändert wird, zB zur Bindung von Staub oder zur Erhöhung der Standsicherheit des Deponiekörpers (Hervorhebungen durch den Verfasser). Wenn also die SN 31205 91 genehmigt ist, wird auch die Grundschlüsselnummer 31205 implizit mitgenehmigt, da der verfestigte Abfall ja nur aus anderen Zwecken verfestigt wird (Staubbindung, Deponiestabilität) als solchen, die die Ablagerungsfähigkeit im Hinblick auf die Grenzwerte des Kompartiments herstellen sollen. Die Verfestigung erfolgt also nur zu Zwecken des Deponiebaus oder der Emissionsminderung. Im Umkehrschluss sind die umweltrelevanten Parameter aber auch mit der SN 31205 91 genehmigt.
4.2. 5 Andererseits verfügt die B GmbH über einen aufrechten Konsens für die SN 31205 am Reststoffkompartiment (vgl. Bescheid vom 26.9.2012, ***). Das Massenabfall- und das Reststoffkompartiment sind jedoch baugleich. Wenn daher eine Ablagerung am Reststoffkompartiment genehmigt ist, kann rückgeschlossen werden, dass aus technischer Sicht die Ablagerung auch auf dem Massenabfallkompartiment zulässig wäre.
4.2. 6 Daher wurden durch die verfahrensgegenständliche Verwirklichung der Verwaltungsübertretung zwar der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 79 Abs. 2 Z 10 iVm 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 verwirklicht. Eine Verletzung der Schutzgüter des AWG 2002 fand dadurch jedoch nicht statt. Wie sich aus der Rechtsprechung des LVwG OÖ ergibt (vgl. 13.9.2017, LVwG-500322/2/Kü/JHo), steht die Verletzung abfallrechtlicher Verpflichtungen einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 nicht entgegen. Es kann daher von einer, wenn überhaupt, nur geringen Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gesprochen werden.
4.2. 7 Demnach wäre das Verfahren gegen die Beschwerdeführer einzustellen. Da keine Beeinträchtigung der Schutzinteressen des AWG 2002 stattfand und die Beeinträchtigung von rein formal-juristischen Interessen, keine Weiterführung des Verfahrens, vor allem im Hinblick auf die geringe Schuld des Beschwerdeführers, rechtfertigen kann.
4.2. 8 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hätte einstellen müssen, belastet sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. Mai 2024, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Strafakt zur Zl. *** zur Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit E-Mail vom 04. Juni 2024 wurde die Anzeigenlegerin mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das Massenabfallkompartiment der von der B GmbH betriebenen Deponie im angelasteten Zeitraum aufgrund des Bescheides vom 09. Juli 2019, ***, eine anlagenrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Abfällen der SN 31205 91 verfügt hätte, konfrontiert und wurde mitgeteilt, dass im vorgelegten Akt ein entsprechender Genehmigungsbescheid nicht erhalten ist. Es wurde um Prüfung dieses Vorhaltes ersucht bzw. gebeten, den entsprechenden Genehmigungsbescheid dem Verwaltungsgericht zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 übermittelte die Abfallrechtsbehörde den angeführten Genehmigungsbescheid und teilte mit, dass „entgegen der Behauptung des Beschuldigten keine anlagenrechtliche Genehmigung für das Massenabfallkompartiment vorliegt, sondern für das Reststoffkompartiment.“
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte das behördlich bestellte Deponieaufsichtsorgan auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes mit:
„1. LagepIan Kompartimentstrennung RST/MA TA03 und TA04":
Das Projekt der H ZT GmbH vom 30.11.2017 ist dem Bescheid 09.07.2019 (***) zugrunde gelegt. Das Deckblatt und die Seite 1 (Inhaltsverzeichnis) werden als Beilage A angeschlossen.
Die Beilage 1 enthält den Lageplan und die Beilage 2 das Profil. Der Lageplan wird als Beilage B und das Profil wird als Beilage C angeschlossen.
Vor diesem Bescheid bestand bereit ein Reststoffkompartiment VA05 (inkl. TA01 und TA02). Erst mit der baulichen Ausführung und Kollaudierung ist eine Verfüllung möglich. Die Kompartimentstrennung TA03 wurde mit Bescheid vom 19.05.2020 (***) zur Verfüllung kollaudiert, also noch vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01/2021 - 06/2021).
Die Kompartimentstrennung TA04 wurde erst mit Bescheid vom 12.10.2022 (***) zur Verfüllung genehmigt, also nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Bezeichnungen VA02, VA03, VA04 etc sind Deponieabschnitte und dürfen nicht mit den Abschnitten TA03 und TA04, die Teile der Kompartimentstrennung des VA05 sind, verwechselt werden.
Aus den angeschlossenen Plänen ist diese Geometrie ersichtlich.
2. Ablagerungsort der verfahrensgegenständlichen Abfälle:
In meiner Stellungnahme an die AWG-Behörde vom 16.07.2021 habe ich angeführt, dass im Zeitraum 01/21 bis 06/21 Abfällen der SN 31205 im Ausmaß von 3.410,84 t ins MA-Kompartiment abgelagert wurden.
Diese Angaben wurden mir vom Deponiebetreiber (Leiter der Eingangskontrolle (LEK), Herr I) mitgeteilt. Als Ablagerungsort wurden mir die Abschnitte VA02 und VA03 genannt.
Dazu möchte ich erläuternd den Kollaudierungslageplan vom 18.12.2019 als Beilage D anschließen. Dieser war Grundlage für den Kollaudierungsbescheid vom 19.05.2020.
Aus diesem sind die Ausdehnungen des RS-Kompartiments und des MA-Kompartiments zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich. Demnach sind die Abschnitte VA02 und VA03 (Ablagerungsort der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen) dem MA-Kompartiment zuzuordnen.
3. Qualitative Abfallkonsens MA-Kompartiment im 1. Halbjahr 2021:
In der Behördenverhandlung am 05.07.2021 wurde festgestellt, dass der Abfallkonsens zur Übernahme von Abfällen der SN 31205 ins MA-Kompartiment nicht gegeben war (vgl. dazu auch meine Stellungnahme vom 16.07.2021).
Nach Durchsicht meiner Bescheidsammlung kann ich ergänzend mitteilen, dass im Bescheid vom 27.01.2009 ein Abfallkonsens getrennt für das RS- und das MA-Kompartiment enthalten ist. Das MA-Kompartiment enthielt damals keine SN 31205.
Mit Bescheid vom 04.06.2012 wurde für das MA-Kompartiment zusätzlich die SN 31205-91 genehmigt.
Erst mit Bescheid vom 23.11.2021 wurde im MA-Kompartiment (in einem speziellen Monokompartimentsabschnitt) die Ablagerung von Abfällen der SN 31205 genehmigt Dies erfolgte zunächst befristet, wurde aber mit Bescheid vom 15.09.2022 in eine
unbefristete Ablagerungsgenehmigung umgewandelt.
4. Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002:
Mit Bescheid vom 18.07.2023 (***) wurde von der AWG-Behörde ein Feststellungsbescheid erlassen. Dieser ist als Beilage E angeschlossen.“
Zu dieser Stellungnahme nahm die Beschwerdeführervertretung am 26. Juni 2024 wie folgt Stellung:
„Wie sich der Stellungnahme von J entnehmen lässt, liegt Ihnen der Feststellungsbescheid vom 18.7.2023, *** bereits vor sowie die Information, dass mit Bescheid vom 4.6.2012, ***, die SN 31205 91 für das Massenabfallkompartiment genehmigt wurde. Im Spruchpunkt B. wird die Anzeige zusätzlicher Abfallarten im Massenabfallkompartiment als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Davon umfasst ist hier ebenfalls die genannte SN 31205 91 (vgl. Seite 19f). Der Vollständigkeit halber dürfen wir Ihnen den Bescheid vom 4.6.2012 auch im Anhang übersenden.
Im Zusammenhang mit der Ablagerung wurde im Straferkenntnis vorgeworfen, dass die Ablagerung der SN 31205 im Jahr 2020 im „Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartiments“ und im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 im „Deponieabschnitt VA 03 und VA 02 des Massenabfallkompartiments“ erfolgt sein soll. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem beigefügtem Bescheid vom 9.7.2019, *** ergibt, dass die Erweiterung der Kompartimentstrennung des VA05 (Reststoffkompartiment) um die Teilabschnitte 3 und 4 als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der vorgeworfenen Abfalleinbringung in diesem Bereich ein Konsens für die SN 31205 bestanden hat.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, die Ablagerung dieser Abfälle (SN 31205) in einem Monokompartimentsabschnitt des Massenabfallkompartiments als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Diese Änderung war erforderlich, da die Abfälle nach Ansicht der damaligen ASV für Abfallchemie in einem – in der DVO 2008 nicht definierten – Monokompartimentsabschnitt erfolgen sollte und zudem Massenabfall-Qualität aufgewiesen haben.
Hinsichtlich dem Vorwurf, dass die „Errichtung eines Monokompartimentsabschnittes im Verfüllabschnitt 03 des Massenabfallkompartimentes“, ohne zugrundeliegenden Bescheid durchgeführt wurde, gilt es festzuhalten, dass bis 30.6.2021 noch überhaupt kein Monokompartimentsabschnitt errichtet wurde. Dieses Projekt befand sich eben noch in der Genehmigungsphase.
Zudem ist der Tatvorwurf absolut unklar. Es wird nämlich explizit ausgeführt, dass der Vorwurf in der Errichtung des Monokompartimentsabschnittes liegt und nicht auf die Ablagerungen abzielt. Gemäß § 44a Z 1 VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesene angenommene Tat zu enthalten. Vor diesem Hintergrund ist der Tatvorwurf – wenn nicht schon gar nicht erfüllt (siehe oben) – unklar und entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG 1991. Selbst, wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Vorwurf zutreffend wäre, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass spätestens mit Ende 2021/Anfang 2022 ein rechtskonformer Zustand hergestellt wurde (Genehmigung des Monokompartimentsabschnittes mit Bescheid vom 23.11.2021, siehe Bericht J vom 24.6.2024). Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, sodass eine Auswechslung/Änderung des Vorwurfs seit ca. Jänner 2023 nicht mehr zulässig ist.“
Die B GmbH betreibt eine Massenabfall- und Reststoffdeponie, eine Sperrmüllbehandlungsanlage und ein Zwischenlager auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, sowie ein Zwischenlager für *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, sowie Grundstück Nr. *** und ***, beide KG ***.
Im Zuge der Überprüfungsverhandlung der Deponie *** durch die Abfallrechtsbehörde am 05. Juli 2021 wurde festgestellt, dass im Jahr 2020 die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 5.900 t erfolgte, wobei die Abfallmenge im Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16. Juli 2021 mit 5.894,10 t konkretisiert wurde.
Auch im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 erfolgte die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA03 und VA02 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 3.410,84 t.
Die B GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, hat in diesem Zusammenhang entsprechend der Eingabe vom 06. April 2021 und unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09. Juli 2019, ***, die Änderung der Deponie *** durch Erhöhung des Grenzwerts für den Parameter Kupfer auf 7.500 mg/kg TM für den Gehalt im Feststoff (Gesamtgehalt) im Massenabfallkompartiment gemäß § 8 Abs. 6 Z. 4 DVO 2008 im Zusammenhang mit der Sanierung der Altlast N6 beantragt.
Die gegenständlichen vorbehandelten Aluminiumkrätzestäube stammen ebenso aus der Altlastensanierung N6 „Aluschlackendeponie“ und werden nach erfolgter Ausstufung als nicht gefährliche Abfälle der Abfallbezeichnung „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zugeordnet, wobei die Abfälle charakteristische Eigenschaften aufweisen.
Da im gegenständlichen Massenabfallkompartiment der B GmbH eine Vielzahl an Abfällen zur Ablagerung genehmigt wurden, konnte die Amtssachverständige für Abfallchemie in der Verhandlung vom 05. Juli 2021 nachteilige Wechselwirkungen der gegenständlichen Aluminiumkrätzestäube aus der Altlast N6 mit anderen auf der Deponie abgelagerten Abfällen nicht auszuschließen.
Aus abfallchemischer Sicht wurde deshalb gefordert, dass die behandelten Aluminiumkrätzestäube nur angenommen werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen.
Zusammenfassend wurde aus chemisch-technischer Sicht auch festgestellt, dass für die behandelten Aluminiumkrätzestäube aus der Altlast N6 gemäß § 8 Abs 6 Z 4 DVO 2008 die Grenzwerterhöhung für den Parameter Kupfer auf 7.500 mg/kg TM für den Gehalt im Feststoff auf dem Massenabfallkompartiment der Massenabfall- und Reststoffdeponie der B GmbH genehmigt werden kann, sofern die Ablagerung in einem Monokompartiment der Massenabfalldeponie erfolgt und nur Abfälle mit gleichen charakteristischen Eigenschaften, vornehmlich einer Abfallart zur Ablagerung gelangen. Auf die Auflagen aus dem Bereich Abfallchemie des UVP-Bescheides (***) zur Sanierung der Altlast N6 „Aluminiumschlackendeponie“ wurde verwiesen.
Von der Amtssachverständigen für Abfallchemie wurde bei dieser Überprüfungsverhandlung ebenso aufgeworfen, dass im Massenabfallkompartiment (Verfüllabschnitt VA03) die Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020 nicht vom Abfallkonsens umfasst ist. Gestützt wurde die Annahme darauf, dass offensichtlich eine Abfrage im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt ergeben habe, dass dieser Abfallart im EDM nicht eingetragen ist.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. November 2021, Zl. ***, erfolgte folgende abfallrechtliche Kenntnisnahme und Genehmigung:
„I. Abfallrechtliche Kenntnisnahme und Genehmigung
Die Landeshauptfrau von NÖ nimmt die Anzeige der B GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, vom 30. Juni 2021, abgeändert und ergänzt am 7. August 2021, 15. September 2021 und 20. Oktober 2021, über die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage auf Gst.Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde *** durch die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartimentes zur Kenntnis und stellt fest, dass es sich um eine nicht wesentliche Änderung handelt.
Das Monokompartiment im VA 02 und 03 ist gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt „Monokompartimentsabschnitt VA 02 und 03 erstellt von der H ZT GmbH, datiert mit vom 25. Juni 2021, GZ ***, ergänzt mit 5. August 2021, GZ ***, und den Schreiben der C Rechtsanwälte GmbH vom 6. April 2021, 28. April 2021, 15. September 2021 und 20. Oktober 2021, auszuführen, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Aufträgen Abweichungen davon ergeben.
Folgende zusätzliche Abfallart darf befristet bis 31. Mai 2022 in den Monokompartimentsabschnitt der Verfüllabschnitte VA 02 und 03 im Massenabfallkompartiment der Deponie in einem Ausmaß von max. 30.000 m3 eingebracht werden:
SN 31205 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, aus der Altlast N6 „Aluminiumschlackendeponie“ mit der Einschränkung, dass jedenfalls nur nicht gefährliche, ausgestufte Abfälle, für welche die HP-Kriterien (HP 1-15) gemäß Abfallverzeichnisverordnung nichtzutreffend sind, abgelagert werden dürfen.
Bezüglich dieser Abfälle wird weiters aufgrund des Antrages vom 6. April 2021 und 30. Juni 2021 die Grenzwerterhöhung für den Parameter Kupfer auf 7.500 mg/kg TM für den Gehalt im Feststoff gemäß § 8 Abs. 6 Z. 4 DVO 2008 genehmigt.“
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte in diesem Genehmigungsverfahren am 19. August 2021 Folgendes aus:
„Im Rahmen der Verhandlung am 5.7.2021 wurde festgestellt, dass die Abfallart 31205 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig" nicht im Konsens des Massenabfallkompartiments enthalten ist. Ob diesbezügliche Recherchen mittlerweile ein anderes Ergebnis brachten, ist mir nicht bekannt.
Fachlich wäre diese Konsenserweiterung als Vorfrage für meine obigen Äußerungen von der ASV für Abfallchemie zu beurteilen bzw. wäre eine positive Erledigung erforderlich, insbesondere hinsichtlich der offenbaren kritischen Besonderheiten der Abfallart SN 31205 aus der Altlast N6 (erhöhter Kupfer-Gesamtgehalt, erhöhter Ammoniumgehalt, erhöhter Asbestfaseranteil etc.) bzw. wären allfällige Einschränkungen zu formulieren.“
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Juli 2023, Zl. ***, wurde auf Antrag der B GmbH vom 25. April 2023 der qualitative Abfallkonsens betreffend die Sammlung im Zwischenlager, die Sammlung und Behandlung im Reststoffkompartiment, sowie die Sammlung und Behandlung im Massenkompartiment auf Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 festgestellt.
Begründet wurde diese behördliche Entscheidung wie folgt:
„Gemäß § 6 Abs. 17-2 AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag oder von Amtswegen bei Vorliegen von begründeten Zweifel über den Umfang einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 insbesondere hinsichtlich der Abfallarten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Durch das Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung 2020 ist bei der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage unklar, welche konkrete Abfallart vom genehmigten Konsens umfasst ist.
Es liegen daher begründete Zweifel über den Umfang der Genehmigung hinsichtlich der Abfallarten vor.
Es ist daher entsprechend dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV für Abfallchemie spruchgemäß der Anlagenkonsens hinsichtlich der Abfallarten festzustellen.“
Dieser Feststellungsbescheid umfasst betreffend das Massenabfallkompartiment die Schlüsselnummer 31205 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“ sowie die Schlüsselnummer 31205, Spezifikation 91, „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“, verfestigt, mobilisiert oder stabilisiert“ gemäß ÖNORM S 2100 iVm Abfallverzeichnisverordnung 2020.
Bereits mit Bescheid vom 04. Juni 2012, ***, war für das Massenabfallkompartiment die Schlüsselnummer 31205 mit der Spezifikation 91 genehmigt worden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes bzw. aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Stellungnahme des Deponieaufsichtsorgans vom 24. Juni 2024, in welchem in Punkt 4 über den qualitativen Abfallkonsens des Massenabfall-kompartiments im ersten Halbjahr 2021 berichtet wurde. Die fachlichen Aussagen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz bzw. Abfallchemie konnten aufgrund deren Gutachten, insbesondere in der Verhandlungsschrift vom 05. Juli 2021, festgestellt werden.
In die Beweiswürdigung hat auch einzufließen, dass auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Juni 2024 zum Beschwerdevorbringen, wonach das Massenabfallkompartiment im angelasteten Tatzeitraum aufgrund des Bescheides vom 09. Juli 2019, Zl. ***, die anlagenrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Abfällen der Schlüsselnummer 31205, Spezifikation 91, verfügt hätte, eine Prüfung dieses Vorhaltes durchzuführen bzw. den entsprechenden Genehmigungsbescheid zu übermitteln, die Anzeigenlegerin lediglich insofern reagiert hat, als der Genehmigungsbescheid vom 09. Juli 2019, Zl. ***, übermittelt und mitgeteilt wurde, dass entgegen der Behauptung des Beschuldigten keine anlagenrechtliche Genehmigung für das Massenabfallkompartiment vorliege, sondern für das Reststoffkompartiment, ohne den rechtskräftigen Bescheid vom 04. Juni 2012, ***, zu berücksichtigen, der von der Beschwerdeführervertretung dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellt wurde.
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Nach § 79 Abs. 2 Z 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF BGBl. I Nr. 79/2019, ist strafbar:
§ 37 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:
Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
[…]
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
§ 51 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) schreibt vor:
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von der Strafbehörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es zu verantworten hat, dass die B GmbH im Zeitraum 18. November 2020 bis 30. Juni 2021 „die Maßnahmen der Behandlung und zusätzliche Abfallarten ohne Bescheid durchgeführt hat, obwohl gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz die Maßnahme Behandlung oder Lagerung zusätzliche Abfallarten der Behörde anzuzeigen sind. Durch die Lagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, Alluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen in o.a. Ausmaß im genannten Deponieabschnitt hat sie als Betreiberin der Behandlungsanlage Maßnahmen durchgeführt, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 03 des Massenabfallkompartimentes, ohne das hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist.“
Die Strafbehörde ist (entsprechend der Anzeige der Abfallrechtsbehörde) somit in der Tatanlastung davon ausgegangen, dass die strafbare Handlung in der konsenslosen Errichtung eines Monokompartimentsabschnittes im Verfüllabschnitt 03 des Massenabfallkompartimentes zu erblicken ist.
Essentielles Tatbestandsmerkmal im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 im Falle des § 37 Abs. 4 Z 2 leg cit ist, dass die Maßnahme ohne Bescheid durchgeführt wurde.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Das bedeutet, dass es im Bescheidspruch aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom jeweiligen Tatbild ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, sind gemäß § 44a VStG, um die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können (z.B. VwGH 15.09.2003, 2000/10/0061).
Die Tat muss so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Grundsätzlich reicht es also nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln des bzw. der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist, wenn der Tatbestand durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann (vgl. VwGH 26.08.2020, Ra 2019/02/0118).
Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199). Die Unterlassung der gesetzlichen Gebote, welche in § 51 Abs. 1 AWG 2002 definiert sind, stellt ein Dauerdelikt dar.
Fraglich ist, ob es zur Erfüllung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG genügt, wenn der Tatvorwurf sich lediglich darauf bezieht, dass die erforderliche Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht eingeholt wurde (bejahend LVwG NÖ 18.05.2020, LVwG-S-1579/001-2019).
Wesentlich ist, dass die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten eine Änderung eines bestehenden Konsenses in der Form bedeutet, dass andere als die genehmigten Abfälle behandelt oder gelagert werden dürfen. Zwar ist im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002, welcher o.a. die Änderung der Behandlungsanlage sanktioniert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, nicht erforderlich bei Beachtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG den konkreten Genehmigungstatbestand des § 37 AWG 2002 genau zu umschreiben (vgl. VwGH 27.06.2007, 2006/04/0131, mit Ausführungen zu einer nicht schlechthin bereits genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage).
Richtig ist, dass die der Abfallrechtsbehörde im Falle der Erstattung einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 (Kenntnisnahmebescheid) als Akt der Genehmigung iSd § 37 AWG 2002 zu interpretieren ist (vgl. VwGH 15.07.1999, 98/07/0164).
§ 37 AWG 2002 normiert, inwiefern die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer Genehmigung durch die Behörde oder einer Anzeige an die Behörde bedürfen. Dabei sieht § 37 Abs. 1 AWG 2002 vor, dass die Errichtung, der Betrieb sowie eine „wesentliche Änderung“ (vgl. dazu § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002) einer solchen Behandlungsanlage genehmigungspflichtig sind, sofern diese nicht nach Abs. 2 par. cit. von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind beziehungsweise nach Abs. 3 par. cit. im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind. § 37 Abs. 4 AWG 2002 normiert eine Anzeigepflicht für die in diesem Absatz genannten Änderungen, sofern diese nicht nach dem ersten oder dritten Absatz des § 37 AWG 2002 einer Genehmigung bedürfen (VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066).
Gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 sind der zuständigen Abfallrechtsbehörde, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt, „die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten“ anzuzeigen. Wer nun unter anderem Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 2 – ohne Bescheid durchführt, begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002.
In der Tatbeschreibung des angefochtenen Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer aber de facto angelastet, dass er zu verantworten hat, dass durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, alluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 die Maßnahme der Errichtung eines Monokompartimentes im Verfüllabschnitt 03 des Massenabfallkompartimentes durchgeführt wurde, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen habe.
Wie festgestellt wurde von der Amtssachverständigen für Abfallchemie erst im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 05. Juli 2021 die Errichtung eines Monokompartimentes in der Massenabfalldeponie gefordert. Es finden sich auch keinerlei Hinweise im behördlichen Akt bzw. in den vom Verwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen, dass mit der Errichtung des Monokompartimentes im angelasteten Tatzeitraum bereits begonnen worden wäre, sodass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tathandlung nicht begangen hat.
Hätte angelastet werden sollen, dass die Ablagerung der verfahrensinkriminierten Abfallart ohne Kenntnisnahmebescheid erfolgt ist, ist festzuhalten:
Gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 hat die Abfallrechtsbehörde bei begründeten Zweifeln über den Umfang einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002, insbesondere hinsichtlich der Abfallmengen oder der Anlagenkazapität, auf Antrag des Inhabers der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Wie festgestellt verfügte die Anlagenbetreiberin bereits durch den Bescheid vom 04. Juni 2012 für das Massenabfallkompartiment die Schlüsselnummer 31205 mit der Spezifikation 91.
Faktum ist ebenso, dass die Anlagenbetreiberin im ersten Halbjahr des Jahres 2021 im Zusammenhang mit der Ablagerung der Abfallart der Schlüsselnummer 31205 aus der Altlast N6 „Aluminiumschlackendeponie“ für das Massenabfallkompartiment gemäß § 8 Abs. 6 Z 4 DVO 2008 um Erhöhung der Grenzwerte für den Parameter Kupfer auf 7500 mg pro Kilo TM für den Gehalt im Feststoff angesucht hat. In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls nicht aktenkundig, dass die Abfallrechtsbehörde bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass für diese Schlüsselnummer im Massenabfallkompartiment kein qualitativer Abfallkonsens vorliegt.
Aufgrund begründeter Zweifel über den Umfang der Genehmigung hinsichtlich der Abfallarten wurde auf Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 von der Abfallrechtsbehörde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Juli 2023, Zl. , unter anderem der bestehende qualitative Abfallkonsens betreffend die Massenabfalldeponie „“ festgestellt.
Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren wäre ohnehin nicht möglich, da dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde und die Frist zur Verfolgung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG bereits abgelaufen ist. Im Übrigen tritt am 30. Juni 2024 die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG ein.
Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der rechtlich relevante Sachverhalt auch ohne mündliche Verhandlung hinreichend geklärt werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch 02.09.2015, Ra 2015/19/0194).
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