LVwG N LVwG-AV-1135/001-2023

LVwG-AV-1135/001-2023Tribunal Administrativo Regional20 de jun. de 2024

Abrir fonte

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; verbotene Waffe; Ausnahmebewilligung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Vorfrage; strafbare Handlung; Verdacht; Vorsatz; Wissentlichkeit;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1135/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1135.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 22.12.2022, Zl. ***, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem Waffengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Wiederaufnahme der darin genannten Verfahren aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: belangte Behörde), vom 22.12.2022, Zl. ***, nahm die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. betreffend Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) gem. § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG 1991 das Verfahren auf Erteilung/Erweiterung von Schusswaffen hinsichtlich des Antrages vom 30.10.2020, wieder auf und sprach gem. § 70 Abs. 1 AVG 1991 aus, dass das Verfahren vor der Entscheidung über diesen Antrag wieder aufgenommen werde.

Unter Spruchpunkt 2. wurde von der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2020 auf Erweiterung der waffenrechtlichen Berechtigung zum Erwerb und Besitz von insgesamt 6 Waffen der Kategorie B abgewiesen, sowie der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2020 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG, zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 7,8,9,10 WaffG abgewiesen.

Unter Spruchpunkt 3. nahm die belangte Behörde gem. § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG 1991 das Verfahren auf Erteilung/Erweiterung von Schusswaffen hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 25.11.2021 wieder auf und sprach gem. § 70 Abs. 1 AVG 1991 aus, dass das Verfahren von der belangten Behörde vor der Entscheidung über den Antrag wieder aufgenommen werde.

Unter Spruchpunkt 4. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der waffenrechtlichen Berechtigung zum Erwerb und Besitz von insgesamt 15 Waffen der Kategorie B stattgegeben, sowie der Antrag vom 25.11.2021 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 7,8 WaffG stattgegeben. Darüber hinaus wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2021 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG, zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 4, 9 und 10 WaffG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde – soweit im gegenständlichen Zusammenhang im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 maßgeblich – zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 30.10.2020 die Erweiterung seiner waffenrechtlichen Bewilligung auf 6 Waffen der Kategorie B, sowie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG für 1 Waffe der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG erteilt worden sei. Es lägen jedoch laut Akteninhalt keine ausreichenden Beweismittel zur Begründung dieser Berechtigungen vor. Weiters habe der Beschwerdeführer am 25.11.2021 bei der belangten Behörde die Erweiterung seiner waffenrechtlichen Bewilligung auf 15 Waffen der Kategorie B, sowie der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG für 2 Plätze von Waffen der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG beantragt und als Beweismittel lediglich eine Antragsbegründung vorgelegt, wonach er die beantragte Berechtigung zur Ausübung des Schießsports als Sportschütze benötige und die Waffe zur Verbesserung der sportlichen Leistungen zweckdienlich sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für Waffen der Kategorie A gem. Z 7, 8 9 und 10 beantragt. Der Antrag sei durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte am 17.12.2021 positiv beschieden worden.

Aufgrund von strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen die Entscheidungsträgerin, Referentin des Polizeikommissariats ***, seien Erhebungen im Zentralen Waffenregister (ZWR) gepflogen worden, dies habe eine Prüfung des gegenständlichen Verfahrens zur Folge gehabt.

Die Amtsgeschäfte der Referentin, nämlich die Erweiterung/Erteilung einer waffenrechtlichen Ausnahmebewilligung würden von der belangten Behörde im vorliegenden Fall als Missbrauch der Amtsgewalt gewertet. Die objektive Tatseite sei erfüllt, da die Entscheidungsträgerin in ihrer Eigenschaft als Beamtin ein Amtsgeschäft vorgenommen habe, wobei sie in Ausübung ihrer Befugnis Dienst- und Verfahrensvorschriften missachtet habe. Sie habe bei der Beurteilung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes kein Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt und ihre Entscheidung nicht nachvollziehbar dokumentiert, um das für die Bewilligung zwingend erforderliche „überwiegende berechtigte Interesse“ des Beschwerdeführers darzulegen. Selbst wenn man von Ermessensübung ausgehen würde, sei der Ermessensspielraum grob sachlich und in rechtlich nicht tragbarer Weise genutzt worden, da die geltend gemachte Begründung des Schießsports mit einer Waffe grundsätzlich kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG darstelle. Darüber hinaus sei die Erweiterung/Erteilung der Ausnahmebewilligung für Waffen der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 7 bis 10 WaffG ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die mehrfach gleichgelagerten Verfahrenshandlungen der entscheidenden Beamtin, in Verbindung mit dem strafrechtlichen Vorwurf, dass sie verbotene Waffen im Sinne von § 17Abs. 1 Z 4 WaffG anderen Personen in nicht rechtskonformer Weise zugänglich gemacht habe und diesbezüglich ein Verfahren gerichtsanhängig sei, lasse eindeutig den Schluss zu, dass auch der subjektive Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllt sei.

Die widerrechtliche Erweiterung/Erteilung der Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG werde im gegenständlichen Verfahren als strafrechtlicher Tatbestand im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 gewertet und stelle somit eine Vorfrage gem. § 38 AVG dar. Da zum gegenständlichen Zeitpunkt über die Vorfrage noch nicht entschieden worden sei und auch nicht feststehe, dass das Verfahren bei der Hauptfragenbehörde anhängig gemacht werde, obliege es der erkennenden Behörde die Vorfrage, wie obzitiert begründet, vorläufig selbständig zu beurteilen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Die erteilten Waffenbesitzkarten vom 30.10.2020 und vom 17.12.2021 hätten nach geltender Judikatur Bescheidcharakter, diese seien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und somit die Voraussetzung für die gegenständliche Wiederaufnahme erfüllt. Es sei daher – aufgrund des obzitierten Sachverhalts – die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass gegenständlich die mit dem Bescheid der belangten Behörde vorgenommene Wiederaufnahme der darin genannten Verfahren gesetzlos und unberechtigt sei. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe sei – weil dies eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermögliche – streng zu prüfen. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch unterlassen worden. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG normiere, dass ein Verfahren nur dann wiederaufgenommen werden könne, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei. Liege – wie gegenständlich – kein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vor, so müsse die wiederaufnehmende Behörde selbst als Vorfrage prüfen und beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handle, durch das der Bescheid herbeigeführt worden sei. Der bloße Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, sei nicht ausreichend. Es sei die objektive Tatseite und die subjektive Tatseite des § 302 StGB und auch die Kausalität für den aufzuhebenden Bescheid gründlich unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu prüfen und zu bejahen. Das habe die belangte Behörde jedoch gegenständlich unterlassen und versuche mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtskraft der gegenständlichen Bewilligungen zu durchbrechen und in die Rechtskraft einzugreifen. Vorliegend seien die Verfahren, welche die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wiederaufgenommen habe, nicht zu beanstanden. Sie seien auch nicht von der – gegenständlich des Amtsmissbrauchs verdächtigten - Referentin, sondern vom Behördenleiter selbst genehmigt worden. Sämtliche vom Beschwerdeführer beigebrachten Anträge und Nachweise seien von der Referentin dem Behördenleiter zur Entscheidung vorgelegt worden. Prüfung und Genehmigung betreffend die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers seien daher ausschließlich durch den Behördenleiter erfolgt. Zum Beweis dieser Umstände lege er Unterlage vor, aus welchen ersichtlich sei, dass die Nachweise des Beschwerdeführers im Verfahren von der Referentin dem Behördenleiter vorgelegt und von diesem bestätigt worden seien.

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der rechtskräftig zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossenen Verfahren lägen daher gegenständlich nicht vor. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, sowie, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheide und den Bescheid im Umfang der Wiederaufnahme der darin genannten Verfahren ersatzlos aufhebe.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) die Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes der belangten Behörde, durch Befragung des Beschwerdeführers, sowie des Leiters der belangten Behörde, C als Zeugen.

3. Feststellungen:

3.1. Mit Antrag vom 30.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Erweiterung seiner waffenrechtlichen Berechtigung zum Erwerb und Besitzt von insgesamt 6 Waffen der Kategorie B, sowie auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG, zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 7,8,9 u. 10 WaffG. Der Antrag wurde durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte am 30.10.2021 positiv beschieden.

3.2. Mit Antrag vom 25.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner waffenrechtlichen Berechtigung auf 15 Waffen der Kategorie B, sowie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. §17 Abs. 3 WaffG, zum Erwerb und Besitz von Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4,7,8, 9 und 10 WaffG. Der Antrag wurde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte am 17.12.2021 positiv beschieden.

3.3. Mit Bescheid vom 22.12.2022, Zl. ***, nahm die belangte Behörde die waffenrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Anträge vom 30.11.2020, sowie vom 25.11.2021 wieder auf und sprach unter einem aus, dass diese Verfahren vor der Entscheidung über diese Anträge wieder aufgenommen werden (Spruchpunkt 1. und 3.). Mit Spruchpunkt 2. und 4. entschied die belangte Behörde über die genannten Anträge (wie unter Punkt 1.1. dargestellt), indem sie dem Antrag vom 30.10.2020 auf Erweiterung der waffenrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zum Erwerb und Besitz von insgesamt 6 Waffen der Kategorie B abwies, sowie auch den Antrag vom 30.10.2020 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG, zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 7,8,9 u. 10 WaffG abwies. Dem Antrag vom 25.11.2021 auf Erweiterung der waffenrechtlichen Berechtigung zum Erwerb und Besitz von insgesamt 15 Waffen der Kategorie B gab die belangte Behörde statt, dem Antrag vom 25.11.2021 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 7, 8 WaffG wurde stattgegeben, der Antrag vom 25.11.2021 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. § 17 Abs. 1 Z 4, 9 u. 10 WaffG wurde abgewiesen.

3.4. Gegen die Referentin der LPD Niederösterreich, PK ***, Frau D, werden aktuell (unter anderem) wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt Ermittlungen des BAK (Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) geführt, eine strafgerichtliche Verurteilung gibt es bis dato nicht.

3.5. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Erweiterung/Erteilung einer waffenrechtlichen Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen durch die Referentin D als Missbrauch der Amtsgewalt gewertet und diese als gerichtlich strafbare Handlung gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG der Wiederaufnahme des Verfahrens (durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid) zu Grunde gelegt.

3.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegenständlich die objektive und subjektive Tatseite des Missbrauchs der Amtsgewalt durch die Referentin D erfüllt sind.

3.7. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme der Verfahren durch die belangte Behörde hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers vom 30.10.2020, sowie vom 25.11.2021 waren nicht gegeben.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der darin einliegenden Beschwerde, sowie auch aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 14.05.2024, insbesondere den Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Zur (Zulässigkeit der) Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß Abs. 3 leg. cit kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

5.2. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verlangt, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 9; VwGH vom 18.10.2012, Zl. 2009/22/0084).

5.3. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. (Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2020, Zl. Ra 2020/18/0300).

5.4. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Bestehen der Wiederaufnahmegründe gem. § 69 Abs. 1 AVG, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen. Zwar muss das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein, wenn es bislang allerdings zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (vgl. zum Ganzen VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2008/21/0428, bzw. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz. 8 und 11, mwN aus der Judikatur des VwGH).

5.5. Zum Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB):

5.5.1. Gemäß § 302 Abs. 1 StGB ist ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

5.5.2. Zur objektiven Tatseite:

Die äußere Tatseite des Missbrauchs der Amtsgewalt erfordert dem Gesetzeswortlaut des § 302 StGB folgend den Missbrauch der Befugnis eines Beamten, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen. Entscheidend ist somit, dass dem Beamten die ausdrückliche Befugnis obliegt, im Namen des Rechtsträgers, als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze, Amtsgeschäfte vorzunehmen.

5.5.3. Zur subjektive Tatseite:

Der subjektive Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt setzt voraus, dass der Beamte wissen muss, dass er seine Befugnis missbraucht. Für ihn muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass er einen pflichtwidrigen Fehlgebrauch oder Nichtgebrauch seiner Befugnis setzt, er muss dahingehend mit zumindest, bedingtem Schädigungsvorsatz handeln. Auch muss er die Bedeutung des Beamtenbegriffs zumindest laienhaft erkennen.

5.5.3.1. Wissentlichkeit als spezielle Form des Vorsatzes (§ 5 Abs. 3 StGB) bedeutet dabei zweifelsfreie Kenntnis, bezogen auf den Amtsmissbrauch wissentlich pflichtwidrigen Fehl- oder Nichtgebraucht einer Befugnis. Nicht das Wollen des Missbrauchs, die Wissenskomponente steht im Vordergrund. Der Beamte kennt Inhalt und Umfang seiner amtlichen Obliegenheiten und weiß, dass er diesen Obliegenheiten zuwiderhandelt (vgl. hiezu Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch¹³ – § 302 StGB Rz 43). Bloßes „Für-möglich-Halten“ eines Missbrauchs und das „Sich-damit-Abfinden“ bedeutet noch nicht Wissen, desgleichen schließen Zweifel am Inhalt der Befugnis die Wesentlichkeit aus (vgl. die Entscheidung des OGH zur Zl. 9 Os 64/77).

5.5.3.2. Der erweiterte Vorsatz des § 302 StGB betrifft die durch den Befugnismissbrauch des Beamten resultierende Schädigung eines anderen. Diesbezüglich genügt im Gegensatz zum Befugnismissbrauch bereits Eventualvorsatz. Der Täter muss es also ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass durch seine Handlung eine Schädigung herbeigeführt wird. Es spielt keine Rolle, ob sich der Schädigungsvorsatz gegen eine natürliche oder eine juristische Person richtet, dies insbesondere in Hinblick auf die Gebietskörperschaft, für welche der Beamte sein Amtsgeschäft vornimmt (vgl. Messner in Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold/Schwaighofer/Seiler/Tipold (Hrsg), StGB – Strafgesetzbuch: Praxiskommentar (1. Lfg 2017) zu § 302 StGB Rz 35).

5.6. Zum konkreten Fall:

5.6.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt gegenständlich noch keine strafgerichtliche Verurteilung hinsichtlich der Referentin Frau D vor. Die belangte Behörde war daher gemäß Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dazu berechtigt, das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, somit das Vorliegen einer strafbaren Handlung als Vorfrage zu beurteilen und der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Grunde zu legen.

Diesbezüglich ergibt sich aus der Judikatur jedoch auch, dass die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 AVG einerseits streng zu prüfen sind, weil diese eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen. Andererseits muss die Behörde, wenn es – wie im vorliegenden Fall – bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist – das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen annehmen. Es muss somit feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind. Der das Verfahren wiederaufnehmende Bescheid muss daher entsprechende Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite enthalten. Gegenständlich ist somit seitens des erkennenden Gerichts zu prüfen, ob die Entscheidung der belangten Behörde diesen Vorgaben genügt:

5.6.2. Zur objektiven Tatseite führt die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass diese erfüllt sei, da die Entscheidungsträgerin in ihrer Eigenschaft als Beamtin ein Amtsgeschäft vorgenommen habe, wobei sie in Ausübung ihrer Dienst- und Verfahrensvorschriften missachtet habe. Sie habe bei ihrer Entscheidung kein Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, bzw. den Ermessensspielraum grob unsachlich und in rechtlich nicht tragbarer Weise genutzt, da die geltend gemachte Begründung des Schießsports mit einer Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG grundsätzlich kein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG darstelle. Darüber hinaus sei die Erweiterung/Erteilung der Ausnahmebewilligung für Waffen der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 7 bis 10 WaffG ohne gesetzliche Grundlage erteilt worden.

Der Leiter der belangten Behörde gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, es gäbe eine behördeninterne Vorgabe, wonach ihm bestimmte Anträge (insbesondere auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Waffenpass bzw. auch auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen) zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Er könne jedoch nicht mehr sagen, ob ihm der Fall des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich der mündlichen Verhandlung das Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.12.2021, gerichtet an den Leiter der belangten Behörde, vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Polizeisportvereins vorlegte, welches einerseits seine Teilnahme an Wettbewerben und andererseits die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung zur Teilnahme an diesen Wettbewerben belegen sollte. Das Schreiben trägt einen Stempel der belangten Behörde mit dem Datum 07.12.2021 und eine Paraphe. Seitens Leiters der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass dieses Schreiben seine Paraphe trage.

Aufgrund dieser Umstände war für das erkennende Gericht gegenständlich davon auszugehen, dass der Leiter der belangten Behörde einerseits über das Verfahren des Beschwerdeführers in Kenntnis war, und andererseits, dass ihm dieses – wie behördenintern vorgesehen – von der Referentin zwecks Genehmigung vorgelegt wurde. Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts ist daher gegenständlich bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

5.6.3. Zur subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass die mehrfach gleichgelagerten Verfahrenshandlungen der Beamtin, in Verbindung mit dem strafrechtlichen Vorwurf, dass sie verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG anderen Personen in nicht rechtskonformer Weise zugänglich gemacht habe und diesbezüglich ein Verfahren gerichtsanhängig sei, den eindeutigen Schluss zulasse, dass auch der subjektive Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllt sei.

Wie oben bereits dargestellt setzt der subjektive Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt neben dem Schädigungsvorsatz Wissentlichkeit (konkret, dass der Beamte Inhalt und Umfang seiner amtlichen Obliegenheiten kennt und weiß, dass er diesen Obliegenheiten zuwiderhandelt) voraus. Bloßes „Für-möglich-Halten“ eines Missbrauchs und das „Sich-damit-Abfinden“ bedeutet noch nicht Wissen, desgleichen schließen Zweifel am Inhalt der Befugnis die Wesentlichkeit aus (vgl. die Entscheidung des OGH zur Zl. 9 Os 64/77).

Gänzlich offen bleibt bei den diesbezüglich unsubstantiierten Ausführungen der belangten Behörde zur subjektiven Tatseite einerseits, in wie weit der gegen die Referentin (offenbar) bestehende strafrechtliche Vorwurf, dass sie Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG anderen Personen in nicht rechtskonformer Weise zugänglich gemacht habe, in Zusammenhang mit den gegenständlichen (wiederaufgenommenen) Verfahren steht. Andererseits vermag auch die pauschale Aussage, dass die Referentin mehrfach gleichgelagerte Verfahrenshandlungen getätigt habe, nicht darzutun, aus welchem Grund die Referentin gegenständlich den subjektiven Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllt haben soll.

Seitens des Zeugen wurde zur subjektiven Tatseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beamtin dieselbe Art der Tätigkeit bereits über mehrere Jahre ausgeübt habe und bei Zweifeln rechtlicher Natur beim Leiter der Behörde oder der Rechtsabteilung der LPD Niederösterreich nachfragen hätte müssen, er gehe daher davon aus, dass die Referentin wissentlich gehandelt habe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass gemäß Rechtsprechung des OGH die Erwägung, der Beamte hätte angesichts seiner Ausbildung und Berufspraxis seine Befugnis „wissen müssen“ und deshalb pflichtwidrig gehandelt, zur Feststellung des wissentlichen Missbrauchs nicht ausreicht (vgl. Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch Rz 44; bzw. OGH vom 11.08.2014, 17 Os 24/14d).

Im Ergebnis kann das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite des Missbrauchs der Amtsgewalt aus den oben wiedergegebenen, dazu getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, nicht entnommen werden.

Zumal die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gegenständlich daher nicht vorliegen, bzw. das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung jedenfalls nicht – wie von der Judikatur gefordert – als erwiesen angenommen werden kann, war die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte amtswegige Wiederaufnahme der belangten Behörde unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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