LVwG N LVwG-AV-401/001-2024

LVwG-AV-401/001-2024Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Inhaltserfordernis; Verbesserungsauftrag;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-401/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.401.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger zu dem betreffend Herrn A, geboren ***, ***, ***, zur Geschäftszahl der Bezirkshauptmannschaft Tulln geführten Verfahren zur Behördenzahl ***, (zu Grunde liegend: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. März 2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und Anordnung einer Nachschulung, nach dem Führerscheingesetz - FSG), nach Vorlage eines Schriftsatzes des Herrn A laut E-Mail-Eingabe vom 08.04.2024, dem Verwaltungsgericht vorgelegt mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. April 2024, ***, in welchem die Eingabe des Einschreiters von der Behörde als „Beschwerde“ bezeichnet und zur Entscheidung vorgelegt wurde, folgenden

BESCHLUSS:

Das mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. April 2024, ***, durch Vorlage einer von der Behörde als „Beschwerde“ bezeichneten E-Mail-Eingabe von Herrn A, ***, ***, vom 08. April 2024, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-401/001-2024 anhängig gewordene Verfahren wird eingestellt.

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln entschied mit Bescheid vom 14. März 2024, ***, über die Vorstellung des Einschreiters gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.12.2023, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B bis einschließlich 06.07.2024 und Verfügung der Nichterteilung der Lenkberechtigung auf Dauer von 20 Monaten ab der Zustellung des bezeichneten Bescheides, das ist bis 21.08.2025, sowie Anordnung einer Nachschulung, dahingehend, dass der mit Vorstellung angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde dem Adressaten A, ***, ***, nachweislich durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung am 21.03.2024 zugestellt.

Der Bescheidadressat hat mit E-Mail-Eingabe vom 08.04.2024 an die Behörde Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrte Frau B,

Gegen diesen Bescheid werde Ich Beschwerde einreichen da der Bescheid nicht der Wahrheit entspricht.

Daher bitte noch um Aufschub.

Da dies noch etwas Zeit in Anspruch nimmt.

A“

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat mit Schriftsatz vom 9. April 2024, ***, den Verwaltungsakt vorgelegt und gleichzeitig das Ersuchen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet, dass über die „Beschwerde“ vom 08.04.2024 gegen den Bescheid vom 14.03.2024 entschieden werden möge.

Gleichzeitig wurde mit gesondertem Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine Abgabenachricht an den Verfasser der E-Mail-Eingabe erstellt und mitgeteilt, dass alle weiteren Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen seien.

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist eine weitere Eingabe des Einschreiters, Herrn A, bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses nicht eingelangt. Eine allfällige Vorlage einer Beschwerde durch die Behörde ist bis dato ebenfalls nicht erfolgt.

Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde, ***, insbesondere jedoch aus dem Inhalt der E-Mail-Eingabe des Einschreiters vom 08.04.2024, wie oben zitiert, und aus der Tatsache, dass die Behörde dies Eingabe bereits als Beschwerde gewertet und mit dem Vorlageschriftsatz vom 09.04.2024, ***, dem erkennenden Verwaltungsgericht vorlegte, wodurch das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig wurde.

Rechtlich wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013:

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ermächtigen mangelnde schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Voraussetzung für die Möglichkeit zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist, dass überhaupt ein Beschwerdeschriftsatz eingebracht wurde.

Selbst bei einer extensiv parteifreundlichen Auslegung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers ergab sich verfahrensgegenständlich jedoch, dass der Schriftsatz laut E-Mail-Eingabe vom 08.04.2024 nicht einmal rudimentäre formelle Kriterien aufwies, welche auf die tatsächliche Einbringung einer Beschwerde hindeuten hätten können.

Der bloße Verweis des Einschreiters in der E-Mail-Eingabe vom 08.04.2024, dass „er gegen diesen Bescheid Beschwerde einreichen werde“ im Zusammenhalt damit, dass er „noch um Aufschub bitte, da dies noch etwas Zeit in Anspruch“ nehme, ergab vielmehr eindeutig, dass es sich bei der E-Mail-Eingabe vom 08.04.2024 des verfahrensgegenständlichen Einschreiters nach dessen intendiertem Willen, (noch) nicht um die Erhebung bzw. Einbringung einer Beschwerde, sondern vielmehr um die bloße Ankündigung des Umstandes, eine solche einbringen zu wollen, handelte.

Bei der Stellungnahme des Einschreiters laut E-Mail-Eingabe vom 08.04.2024 handelte es sich selbst im Ansatz nicht um eine Beschwerde, wie weiters festzustellen ist, dass diese Eingabe nicht zur (fristgebunden einzubringenden) Beschwerde geworden wäre, wenn der Einschreiter danach ein der Bezeichnung und dem Inhalt nach als Beschwerde zu qualifizierendes Vorbringen (erstmals) erstattet hätte, wovon nicht auszugehen war.

Eine Verbesserung der Eingabe im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG 1991 erfasst lediglich Inhaltsmängel oder auch grundsätzliche Formgebrechen.

Da der Eingabe vom 08.04.2024, weil sie ihrem klaren Inhalt nach bloß als Vorankündigung einer Beschwerde zu werten war, jegliche Qualifikation als (fristwahrend einzubringende) Beschwerdeeingabe abzusprechen war, hatte ein Verbesserungsauftrag an den Einschreiter seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht zu ergehen.

Dass die Behörde in Verkennung der Rechtslage einen formlosen Schriftsatz der Vorankündigung der Einbringung einer Beschwerde als Beschwerdeschriftsatz bezeichnete und vorlegte, bewirkte zwar, dass das Bezug habende verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig wurde, bewirkte jedoch nicht tatsächlich eine Qualifikation der Eingabe als Beschwerde, wiewohl durch die Vorlage des bezeichneten Schriftstückes ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig gemacht wurde, welches (mangels eingebrachter Beschwerde) jedoch nicht als Beschwerdeverfahren durchzuführen war.

Es war daher das durch Vorlageschreiben der Behörde anhängig gemachte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beschlussgemäß einzustellen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde auf Grund des Inhaltes des vorgelegten Aktes, insbesondere auf Grund des Inhaltes der E-Mail-Eingabe vom 08.04.2024, klar feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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