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LVwG-AV-993/001-2022•LVwG N LVwG-AV-993/001-2022
LVwG-AV-993/001-2022Tribunal Administrativo Regional4 de jun. de 2024
Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren; Zusammenlegungsplan; Abfindung; Beschaffenheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, die Berichterstatterin Dr.in Petra Enengel-Binder und den Richter Mag. Gernot Weber sowie die Laienrichter Dipl.-Ing. Otto Bohrn und Ing. Roland Nagl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 04.07.2022, Zl. ***, betreffend die Erlassung des Zusammenlegungsplans ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024
I.zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
II.den Beschluss gefasst:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß §§ 31 iVm. 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde erließ mit Bescheid vom 04.07.2022, Zl. ***, den Zusammenlegungsplan ***. A erhob mit Schriftsatz vom 09.08.2022 Beschwerde gegen den Bescheid. In der Beschwerde brachte dieser zusammengefasst vor, er habe zu Beginn des Verfahrens die Ausscheidung seiner Grundstücke beantragt. Er habe kein Interesse am Zusammenlegungsverfahren und sei die Einbeziehung seiner Grundstücke für die Erreichung der Verfahrensziele nicht erforderlich. Der Verhandlungsleiter der belangten Behörde habe erklärt, dass eine Veränderung am Grundstück nicht eintreten werde. Weiters sei die Verkleinerung des Grundstückes Nr. *** nicht erforderlich gewesen. Das ursprünglich 47,23 ar große Grundstück sei durch das Verfahren um 12,62 % verkleinert worden. Diese exorbitante Verkleinerung sei von den Voraussetzungen des § 1 NÖ FLG nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Ausscheidung des Grundstückes Nr. *** aus dem Zusammenlegungsgebiet, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 767,60.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde legte den bezughabenden Akt mit Schreiben vom 30.08.2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dieses holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Agrartechnik und Bodenreform vom 06.05.2024 ein. Am 28.05.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers sowie des Amtssachverständigen für Agrartechnik und Bodenreform. Das eingeholte Gutachten wurde mit den Parteien eingehend erörtert.
A ist Partei im Zusammenlegungsverfahren ***, in welchem die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) mit Bescheid vom 04.07.2022 unter der Geschäftszahl *** den Zusammenlegungsplan *** erlassen hat.
Der Beschwerdeführer brachte gesamt drei Grundstücke (alle KG ***), die sich zu einem Bewirtschaftungskomplex arrondierten ins Verfahren ein. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 4.763 m2 und von 2.309,80 ins Verfahren eingebrachten Wertpunkten (Altstand). Dem Beschwerdeführer wurde lt. Abfindungsausweis das Grundstück Nr. *** in der KG *** mit einer Fläche von 4.127 m2 und 2.148,20 Wertpunkten zugewiesen. Unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen von 70,60 Punkten und des Beitrages für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse von 47,85 Punkten (Umfahrung ***) ergibt sich ein Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers von 2.191,36 Punkten. Aus der Wertdifferenz von 43,16 Wertpunkten und einem Angleichungsfaktor von Euro 3,00 errechnet sich für die Partei ein Geldausgleich (Empfang) von Euro 129,47.
Die Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch und der tatsächlichen Grundabfindung beträgt 1,97 % (43,15 Punkte). Das Flächen/Wert-Verhältnis von 2,06208 m2/Punkt im Altstand veränderte sich auf 1,92114 m2/Punkt im Neustand. Die Abweichung beträgt 0,14094 m2/Punkt. Dies entspricht 6,84 %.
Der eingebrachte Grundstückskomplex, bestehend aus drei aneinander gereihten Grundstücken, lag inmitten des Riedes ***. Der Komplex mit einer Breite von rund 15 Meter und einer Gesamtlänge von 320 Meter wies mehrere leichte Knicke auf und war durch nicht exakt parallele Längsgrenzen geformt. Der Komplex war von landwirtschaftlichen genutzten Flächen umgeben. Die Zufahrt erfolgte direkt über die *** von Süden. Als Zufahrt im Norden nutzte der Beschwerdeführer seit jeher einen teilweise im Eigentum des Beschwerdeführers, teilweise in fremdem Eigentum stehenden nicht mappierten Waldweg. Im Neustand verschob sich die Fläche etwas nach Osten, wobei sich südliches und nördliches Ende der Abfindung mit dem Altstand überlappen. Dadurch verringerte sich der im Altstand vorhandene Bogen. Von Süden wie von Norden ist das Grundstück Nr. *** durch einen Güterweg erschlossen. Jener im Süden verläuft parallel zur ***. Die Errichtung des Güterweges im Süden stellt eine Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Das Neugrundstück Nr. *** ist geringfügig schmäler und durch die Flächeninanspruchnahme der Güterwege etwas kürzer als der Altgrundstückskomplex. Es weist nun parallele Längsgrenzen auf. Die Erschließung des Grundstückes im Süden sowie die zusätzlich geschaffene Zufahrtsmöglichkeit im Norden sind im Interesse einer leistungsfähigen Landwirtschaft gelegen. Diese stellen gemeinsam mit der nunmehr vorliegenden parallelen Ausformung sowie besseren Ausrichtung in Form der verringerten Bogenform (Knick) einen Bewirtschaftungsvorteil für den Beschwerdeführer dar. Da durch die neue Flureinteilung für alle Parteien im gegenständlichen Bereich des Riedes Abfindungen mit parallelen Längsgrenzen geschaffen werden konnten, durch den Güterweg im Süden eine verkehrssichere Zufahrt errichtet wurde und durch jenen im Norden nun ein zusätzlicher öffentlicher Weg existiert, sind die umgesetzten Maßnahmen als wirtschaftlich zeitgemäß und zweckmäßig zu bewerten. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die Zusammenlegung liegt nicht vor.
Ein Ausscheidungsantrag der eingebrachten Altgrundstücke wurde durch den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht gestellt. Gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Überdies war eine Einbeziehung der Altgrundstücke des Beschwerdeführers zur Erreichung der Verfahrensziele nicht entbehrlich.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Akteninhalt sowie dem im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft und Agrartechnik D.
Jegliche Feststellungen zur Beschaffenheit der Altgrundstücke und des Neugrundstückes ergeben sich aus dem Akt sowie dem Gutachten des Sachverständigen. Ebenso sind Wertpunkte und Geldausgleich dem behördlichen Akt zu entnehmen und decken sich diese mit den Berechnungen des beigezogenen Sachverständigen. Die sich aus den Maßnahmen des Zusammenlegungsplans für den Beschwerdeführer ergebenden Vorteile wurden im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erörtert. Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Zweckmäßigkeit der im Zusammenlegungsverfahren durchgeführten Maßnahmen aus dem Gutachten.
Die Feststellung, wonach ein Ausscheidungsantrag durch den Beschwerdeführer nicht gestellt wurde, ergibt sich aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, im Außendienstbüro der belangten Behörde in *** mündlich seinen Wunsch über die Ausscheidung seiner Grundstücke deponiert zu haben. Nachdem ein diesbezüglicher Antrag nach dem Akteninhalt und den Angaben der belangten Behörde durch diese nicht protokolliert wurde, war eine Negativfeststellung zu treffen. Dass eine Ausscheidung der Grundstücke zur Erreichung der Verfahrensziele nicht entbehrlich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen. Die Feststellung, wonach ein Rechtsmittel gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan durch den Beschwerdeführer nicht erhoben wurde, ist unstrittig.
Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)
§ 1 (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
§ 17 (1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:
-für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse,
-für gemeinsame Anlagen, soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt oder
-für Grundzuteilungen gegen Geldleistung an Parteien, sofern diese zustimmen und dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.
(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.
(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.
(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
§ 19 (1) Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.
(2) Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.
§ 21 (1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
a) den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
b) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
c) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
d) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
e) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
f) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).
(3) Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2022 (***) hat die belangte Behörde den Zusammenlegungsplan im Verfahren *** erlassen. Partei dieses Verfahrens ist unter anderem der Beschwerdeführer A.
Die Behörde hat die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 FLG zu treffen. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der einzelnen Parteien ist § 17 FLG maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Recht- bzw. Gesetzmäßigkeit einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren kommt es darauf an, ob alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogene Grundstücke der Partei ermöglichen. Dabei zieht selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich alleine nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist vielmehr ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung (VwGH v. 24.07.2008, 2007/07/0072, VwGH v. 22.02.2006, 2004/07/0147).
Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, dass es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung gibt, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden (vgl. für viele VwGH 20.09.2001, 98/07/0033).
Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurde die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach § 17 Abs. 5 und Abs. 6 FLG eingehalten. Das Abfindungsgrundstück weist schon auf Grund der nur geringfügig veränderten Lage eine tunlichst gleiche Beschaffenheit auf (VwGH 23.05.1989, 88/07/0139). Das Fehlen eines zumindest gleichen Betriebserfolges durch die Verkleinerung des in Rede stehenden Grundstückes wurde durch die Partei nicht dargetan (vgl. VwGH 12.09.2002, 99/07/0156).
Wie festgestellt liegen die sich für den Beschwerdeführer ergebenden Vorteile des Verfahrensergebnisses in der besseren Ausformung des Grundstückes sowie dessen gesicherter Erschließung. Die neue Flureinteilung ist in Zusammenhang mit den getroffenen gemeinsamen Erschließungsmaßnahmen für alle Parteien im gegenständlichen Bereich des Riedes von Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gekennzeichnet und entspricht nach den getroffenen Feststellungen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Verfahrenszielen des NÖ FLG.
Nach § 2 Abs. 5 NÖ FLG dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis gestellt werden. Wie festgestellt wurde ein Rechtsmittel gegen den Besitzstandsausweis nicht eingebracht und konnte nicht festgestellt werden, dass ein Antrag auf Ausscheidung durch den Beschwerdeführer gestellt worden wäre. Anzumerken ist weiters, dass der Antrag im Hinblick auf § 2 Abs. 5 zweiter Satz FLG als an eine Frist gebunden im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG anzusehen ist, sodass eine mündliche Einbringung nicht in Betracht kam, weshalb die dem Vorbringen nach in dieser Form erfolgte Äußerung des Wunsches in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Auch diesbezüglich war der Beschwerde damit kein Erfolg beschieden.
Auf die vorgebrachten Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde (Verweigerung einer Blanko Unterschrift auf dem Verhandlungsprotokoll zur Wunschabgabe) ist nicht weiter einzugehen, da diese spätestens mit Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als saniert zu betrachten sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011, mwN).
Zur Zurückweisung der beantragten Kosten durch Beschluss:
Die Kosten für den Schriftsatzaufwand konnten nicht zugesprochen werden, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. VwGH 02.07.1985, 85/05/0071). Der in der Beschwerde gestellte Antrag war mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Im Übrigen behandelt die Entscheidung (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
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