LVwG N LVwG-AV-225/001-2024

LVwG-AV-225/001-2024Tribunal Administrativo Regional23 de mai. de 2024

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Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Zubau; Bauklasse; Bauklassenkoeffizient; Abgabenschuld; Berechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-225/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.225.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 07. Dezember 2023, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks in ***, ***, Grundstücks Nr. ***, EZ. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist gemäß dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist nicht verordnet.

Für dieses Grundstück wurde noch nie eine ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 18.10.2023, AZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Ausbau (Abbruch und Neubau) des Dachgeschoßes erteilt. In den Plänen ist ersichtlich, dass die gesamte Satteldachkonstruktion inklusive Maueraufbau (Kniestock) bis auf die Zwischendeckenebene abgebrochen wurde und nun auf das bestehend bleibende Erdgeschoß eine Holzriegelkonstruktion mit Pultdach aufgesetzt wird. Im neu entstandenen Obergeschoß entsteht ein Abstellraum, ein WC und ein Vorraum mit neuer Eingangssituation. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 24.10.2023, ZI. ***, wurde für das gegenständliche Grundstück eine Ergänzungsabgabe in Höhe von € 4.972,86 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einheitssatz gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 550,- betrage. Die Berechnung erfolgte wie folgt:

Baupl.FläscheBerechn,Baukl.Baukl.Baukl.-Einheits-

In m²länge *koeff.neukoeff.altDifferenzsatz

***1.308,0036,16631,251,000,25550,00


1. 308,0036,1663Ergänzungsabgabe4.972,86 €

=============================================================================

Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dazu führte er aus: „[…] wie schon in einem persönlichen Gespräch angekündigt, beeinspruche ich diesen Abgabenbescheid mit folgender Begründung. Bei Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung einer PVA-Anlage auf meinem Dach, wurde entdeckt, dass die Mauerbänke aus Holz teilweise irreparabel vermorscht waren. Es bestand somit Gefahr im Verzug, denn das ganze Dach war einsturzgefährdet.

Nun erhielt ich am 24.10.2023 den Bescheid zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe von 4.972,86 Euro. Da sich die Grundfläche des Dachbodens nicht verändert hat, ist für mich die Begründung der Forderung nicht nachvollziehbar. […]“

1.2.

Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 07.12.2023 wurde diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 18.10.2023, AZ. ***, die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Ausbau (Abbruch und Neubau) des Dachgeschoßes erteilt wurde. In den Plänen sei ersichtlich, dass die gesamte Satteldachkonstruktion inklusive Maueraufbau (Kniestock) bis auf die Zwischendeckenebene abgebrochen und nun auf das bestehend bleibende Erdgeschoß eine Holzriegelkonstruktion mit Pultdach aufgesetzt werde. Im neu entstandenen Obergeschoß entsteht ein Abstellraum, ein WC und ein Vorraum mit neuer Eingangssituation. Gemäß § 4 NÖ Bauordnung handle es sich hierbei um ein Gebäude bzw. um den Zubau eines oberirdischen Geschoßes. Da für die Parzelle *** in der KG *** noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden sei und der Baubescheid für den Zubau vom 18. Oktober 2023 am 06. November 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Abgabe vorzuschreiben.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um einen Zu- oder Neubau eines Gebäudes handle. Es habe sich vielmehr um eine unbedingt notwendige Sanierung des Dachbodens wegen akuter Einsturzgefahr gehandelt. Der einsturzgefährdete Dachboden habe beim Kauf dieses Objektes nur durch ein großes Dachfenster betreten werden können. Dieser Dachboden sei als großer Lagerraum für nicht mehr genutztes Gasthausmobiliar über die gesamte Fläche genutzt worden. Bis zum Kauf durch den Beschwerdeführer sei der Dachboden auch als Hühnerstall benutzt und betreten worden, um die gelegten Eier abzunehmen. Dieses „Eingangsfenster" habe sich nahezu an der gleichen Stelle wie die heutige Eingangstüre befunden. Da der Beschwerdeführer dieses Eingangsfenster bei der Neuerrichtung gegen eine Eingangstüre ersetzten wollte, sei ihm vom Baumeister die Errichtung eines Windfangs angeraten worden.

Bei Vorlage des Planes bei der zuständigen Baubehörde sei er darauf hingewiesen worden, dass wahrscheinlich eine Zusammenlegung der beiden Grundstücke notwendig sein werde. Nach Erkundigung der Kosten einer Grundstückszusammenlegung habe er dieser zugestimmt. Wenn er gewusst hätte, dass alleine durch die Errichtung eines Windfangs, der keineswegs ein Vorraum sei, erhebliche Mehrkosten von fast Euro 5.000,- alleine für eine Ergänzungsabgabe, entstünden, hätte er von der Errichtung dieses Windfangs Abstand genommen.

Würde beim Rückbau der Eingangstüre in den ursprünglichen Verlauf der Wand um die 1,63 m² („sogenannter Vorraum") die Ergänzungsabgabe wegfallen, würden er diese Änderung vornehmen. Da sich die Kubatur und Grundfläche des nun errichteten Dachbodens nicht verändert habe, ersuche er um Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.02.2024 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 1.

(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014

Bauplatz, Bauverbot

§ 11.

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38.

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

[…]

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. …

Ergänzungsabgabe

§ 39.

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. […]

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von

  • bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder

  • Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu ….

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe dem Grunde nach erfolgen durfte.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Durch einen nachträglichen „Rückbau“ würde ein entstandener Abgabenanspruch nicht erlöschen.

Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. Im vorliegenden Fall befindet sich das verfahrensgegenständliche Gebäude im Baulandbereich ohne Bebauungsplan, sodass der Bauklassenkoeffizient 1,25 beträgt.

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

3.2.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks in ***, ***, Grundstücks Nr. ***, EZ. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist gemäß dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist nicht verordnet. Das verfahrensgegenständliche Grundstück befand und befindet sich sohin im ungeregelten Baulandbereich.

Für dieses Grundstück wurde noch nie eine ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 18.10.2023, AZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Ausbau (Abbruch und Neubau) des Dachgeschoßes erteilt. In den Plänen ist ersichtlich, dass die gesamte Satteldachkonstruktion inklusive Maueraufbau (Kniestock) bis auf die Zwischendeckenebene abgebrochen wurde und nun auf das bestehend bleibende Erdgeschoß eine Holzriegelkonstruktion mit Pultdach aufgesetzt wird. Im neu entstandenen Obergeschoß entsteht ein Abstellraum, ein WC und ein Vorraum mit neuer Eingangssituation. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Unter einem Zubau ist im Sinne des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 alles zu verstehen, wodurch eine Kubatur nach außen vergrößert wird. Darunter fallen alle Erweiterungen in waag- und lotrechter Richtung, wie zum Beispiel durch einen Wintergarten, eine Aufstockung bzw. Erhöhung des Kniestockes im Zuge eines Dachgeschossausbaus sowie auch eine Gaupe, da diese Maßnahmen den Luftraum vergrößern. Es wird ausdrücklich nicht allein auf die Bodenfläche abgestellt (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 1. Aufl. S. 204 f., sowie den Motivenbericht zur Novelle LGBl. 32/2021). Im gegenständlichen Fall ist ein „Zubau“ insofern erfolgt, als ein Ausbau des Dachgeschoßes mit Abstellraum und WC erfolgt ist und durch die Errichtung des Windfanges eine Erweiterung in waagrechter Richtung vorgenommen wurde.

Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde im Oktober 2023 geltende Einheitssatz heranzuziehen war.

Der Gesetzgeber versteht unter dem Begriff der Bauklasse den Inhalt eines normativen generellen Aktes (arg. Bauklasse als "vorgeschriebener Rahmen der Bebauungshöhe"; Bauklassenfestsetzung als Inhalt des Bebauungsplanes) und stellt nicht auf die in einem bestimmten Gebiet faktisch bestehende Bebauung ab (vgl. VwGH 1557/70, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, § 14 Abs. 3 NÖ Bauordnung lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Gesetz den anzuwendenden Koeffizienten nicht von der tatsächlich gewählten Gebäudehöhe, sondern von der dem Bebauungsplan zu entnehmenden Bauklasse abhängig macht, und VwGH 2968/79). Diesen Überlegungen folgt, dass die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1976 anlässlich einer früheren Bauführung nicht in Betracht kam, da eine Bauklasse in einem Bebauungsplan oder vereinfachten Bebauungsplan nicht festgelegt war. Demgemäß hätte früher der Berechnung der Ergänzungsabgabe (bzw. einer Aufschließungsabgabe) nur der Bauklassenkoeffizient 1,00 zugrunde gelegt werden dürfen.

Im vorliegenden Fall war nun eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, da iSd § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden war. Bei einer früheren Berechnung hätte für den ungeregelten Baulandbereich ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet werden müssen als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht (damals 1,00 statt nunmehr 1,25).

Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Bestimmung erstmals im Zuge der Novelle LGBl. 8200-20, die am 15. September 2011 in Kraft trat, in die NÖ Bauordnung 1996 aufgenommen wurde. Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 ist in Zusammenhang mit § 38 Abs. 5 zu lesen. Der in § 39 Abs. 3 3. Satz NÖ Bauordnung 2014 etablierte Berechnungsmodus für die Ergänzungsabgabe unterstellt die Fiktion, dass ua. für alle bebauten Baulandgrundstücke bereits Beiträge geleistet wurden. Allerdings lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Abgaben nachvollziehen, dass derartiges in etlichen Fällen nicht der Realität entspricht. So gab es beispielsweise für Altbauten (vor 1970) auf Grundstücken, die noch nicht Bestandteil einer „Parzellierung auf Bauplätze“ waren, und Altbauten (seit 1970), in Bereichen, für die zur Zeit der Errichtung noch kein FWP vorhanden war, noch keinen Abgabentatbestand.

Auch in solchen Fällen, in denen die Ergänzungsabgabe aufgrund eines mit der Novelle LGBl Nr. 53/2018 eingefügten Anlassfalles auf einem Bauplatz, für den noch nie eine Aufschließungsleistung (auch nicht nach der BO für NÖ 1883) verlangt wurde, vorzuschreiben ist, ist sie nach derselben Berechnungsmethode zu ermitteln wie auch bei den bereits vorher geltenden Fällen. Die Berechnung erfolgt sinngemäß, indem von dem im Zeitpunkt des Anlassfalles anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten die in der Formel enthaltene Mindestzahl 1 abgezogen wird. Die Ergänzungsabgabe ist damit gleich hoch, da konkrete Vorleistungen (Beträge) in der Formel des § 39 Abs. 1 leg.cit. rechnerisch nicht berücksichtigt werden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2. Aufl. S. 322 f.)

Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient m Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Letztlich war daher im vorliegenden Fall die Differenz im Bereich des Bauklassekoeffizienten von 0,25 (i.e. heute geltender BKK von 1,25 vermindert um den BKK von 1,00, der früher anzuwenden gewesen wäre) mit der Berechnungslänge des Bauplatzes und dem zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltenden Einheitssatz zu multiplizieren.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die oben auch angeführt ist.

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