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LVwG-S-4/001-2024•LVwG N LVwG-S-4/001-2024
LVwG-S-4/001-2024Tribunal Administrativo Regional14 de mai. de 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Hunde; Qualzuchtmerkmale;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, vertreten durch D Rechtspartnerschaft KG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt *** vom 30.11.2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Stunde) auf Euro 370,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Stunde) herabgesetzt, der Strafnorm „Abs. 1 erster Strafsatz“ angefügt wird und der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben den Hund der Rasse Deutsche Dogge mit dem Namen „B“ am 03.09.2022 und am 04.09.2022 bei der öffentlich zugänglichen Rassepräsentation im Rahmen der Veranstaltung „***“ in der ***, ***, *** ausgestellt, obwohl der Hund an beiden Augen das Qualzuchtmerkmal einer Entzündung der Lidbindehaut auf Grund eines Ektropiums aufwies.“
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 37,00 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 407,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis des Magistrat der Stadt *** vom 30.11.2023, *** wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe es als Halterin der zwei Hunde der Rasse „Deutsche Dogge“, mit den Namen „E“ und „B“, zu verantworten, dass am 03.09.2022 beide Hunde und am 04.09.2022 der Hund „B“ im bei der H-Rassenpräsentation im Rahmen der „*** in der ***, ***, ***, ausgestellt worden seien, obwohl diese Hunde Qualzuchtmerkmale aufgewiesen hätten. Über die Beschwerdeführerin wurde wegen einer Übertretung nach § 8 Abs. 2 TSchG iVm. § 38 Abs. 1 Z 4 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Stunde) verhängt.
Mit Beschwerde vom 29.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, ein amtstierärztliches Gutachten sei im Verfahren nicht erstellt worden, ihr Beweisantrag sei nicht gehört worden. Ein veterinärmedizinisches Gutachten hätte zur Einstellung des Verfahrens geführt. Die Annahme des Vorsatzes sei willkürlich erfolgt, Feststellungen seien nicht getroffen worden. Die Strafe sei überdies nicht schuld- und tatangemessen festgesetzt worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes und Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen C und F im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024. In der fortgesetzten Verhandlung vom 29.04.2024 wurde die Korrespondenz mit der Zeugin C vom 11.04.2024 und 12.04.2024 verlesen sowie ein veterinärmedizinisches Gutachten erstellt.
A, geb. , stellte am 03.09.2022 den Hund der Rasse Deutsche Dogge mit dem Namen „E“ und am 03.09.2022 und 04.09.2022 jeweils den Hund der Rasse Deutsche Dogge mit dem Namen „B“ bei der H-Rassenpräsentation im Rahmen der „“ in der ***, ***, ***, aus.
Die Beschwerdeführerin meldete die beiden Hunde per E-Mail an den H (H) zur Veranstaltung an. Im Zuge der Anmeldung erhielt die Beschwerdeführerin einen Folder des H, der die Information enthielt, dass Hunde mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden dürften. Die Beschwerdeführerin brachte Untersuchungsergebnisse der beiden Hunde an beiden Tagen zur Veranstaltung mit. In diese wurde vor Ort zu keiner Zeit Einsicht genommen. Eine Eingangskontrolle in Hinblick auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen fand an den beiden Veranstaltungstagen nicht statt. Die beiden durch die Beschwerdeführerin ausgestellten Hunde wurden auch am Veranstaltungsgelände nicht auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen veterinärmedizinisch kontrolliert.
Die H-Rassepräsentation lief dergestalt ab, als dass die Aussteller ihre Hunde vor Publikum öffentlich vorführten und von Seiten des Veranstalters parallel dazu eine Präsentation der Hunde für das Publikum erfolgte.
Die Beschwerdeführerin war zumindest in der Vergangenheit unter dem Namen „G“ in der Hundezucht für die Rasse Deutsche Dogge tätig. Der Hund „E“ wurde im Jahr 2019 an beiden Augen wegen Vorliegens eines Ektropiums operiert. Nach dem operativen Eingriff liegt ein Ektropium nicht mehr vor und ist an Hand der Situation, wie sich diese nach der Operation darstellt, das vormalige Vorliegen eines Ektropiums nicht erkennbar.
Der Hund „B“ wies zum Zeitpunkt der Ausstellung an beiden Augen eine hochgradige Veränderung in Form eines Ektropiums mit dem Symptom der entzündeten Lidbindehaut auf. Eine genetische Untersuchung die das Vorliegen bzw. die Entstehung eines Ektropiums bestätigt, existiert nicht. Das Qualzuchtmerkmal des Ektropiums wird durch klinische Untersuchung des betroffenen Hundes festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Hund „E“ zum Zeitpunkt der Rassepräsentation Entzündungen der Haut als Folge von Hängelefzen aufgewiesen hat.
Eine erhöhte Verletzungsgefahr in Folge eines Makroblepharon sowie ein stark erhöhtes Risiko für Magendrehungen sind nach aktueller Beurteilung die Rasse Deutsche Dogge betreffend nicht als Qualzuchtmerkmal zu werten.
Das Ektropium stellt bei Hunden der Rasse Deutsche Dogge ein Qualzuchtmerkmal dar.
Dem Augenuntersuchungsprotokoll der Veterinärmedizinischen Universität *** vom 01.10.2020 sowie dem Augenbefund des deutschen Doggenklubs des H ist, den Hund „B“ betreffend, das Vorliegen eines hochgradigen Ektropiums an beiden Augen zu entnehmen. Dies war der Beschwerdeführerin bekannt und veröffentlichte sie diese Befunde auf ihrer Homepage. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Augenerkrankung des Hundes „B“ als Qualzuchtmerkmal einstufte.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Behördenakt sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugin C im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 04.04.2024 sowie den Ergebnissen des veterinärmedizinischen Gutachtens.
Dass die Beschwerdeführerin die beiden Hunde bei der Rassepräsentation des H in der *** ausstellte, ist als unstrittig zu beurteilen. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Ablauf der Präsentation unstrittig aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin F. Die Feststellung, wonach eine Kontrolle der beiden Hunde der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen im Rahmen der Ausstellung zu keiner Zeit erfolgte, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Auch die Zeugin C gab bekannt, dass sie die beiden Hunde der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer stichprobenartig durchgeführten Kontrollen nicht in Augenschein nahm.
Die Feststellungen zu den bei der Deutschen Dogge als Qualzucht definierten Merkmalen ergeben sich aus dem veterinärmedizinischen Gutachten. Der veterinärmedizinische Sachverständige verneinte nach Einsichtnahme in die im Akt befindlichen Bilder der beiden Hunde das Vorliegen des Qualzuchtmerkmals der entzündeten Haut als Folge von Hängelefzen und qualifizierte die im Straferkenntnis unter Punkt 3 und 4 vorgeworfenen Veränderungen nicht als Qualzuchtmerkmale der Hunderasse Deutsche Dogge.
Die Feststellungen zum Vorliegen des Ektropiums beim Hund „B“ ergeben sich aus dem veterinärmedizinischen Sachverständigengutachten. Selbst dem im Akt befindlichen Augenuntersuchungsprotokoll der Veterinärmedizinischen Universität *** vom 01.10.2020 sowie dem Augenbefund des deutschen Doggenklubs des H ist das Vorliegen eines hochgradigen Ektropiums an beiden Augen zweifelsfrei zu entnehmen.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 8 (2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
§ 8 Abs. 2 TSchG verbietet es, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.
Nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. f TSchG sind nach der exemplarischen Aufzählung von möglichen klinischen Symptomen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Tieres Entzündungen der Lidbindehaut als Qualzuchtmerkmal ausgewiesen.
Zur Qualifikation von Qualzuchtmerkmalen:
Nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 13.11.1987 zum Schutz von Heimtieren sind die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale bei der Zucht zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten. Diese einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen finden im nationalen Tierschutzgesetz ihren Niederschlag.
Führen durch Zucht geförderte oder geduldete Merkmalsausprägungen (Form-, Farb- Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu einer Minderleistung bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung und äußern sich diese in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, liegt eine Qualzüchtung vor (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des deutschen Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 5; zu den exemplarisch aufgezählten Merkmalen in § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 3). Qualzuchtmerkmale sind nach dieser Definition „züchtungsbedingte morphologische und/oder physiologische Veränderungen oder Verhaltensstörungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind“. Diese sind Resultat von durch Zucht geförderte Merkmalsausprägungen (Zuchtziele).
Sowohl nach der einschlägigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG als auch der Definition aus Herzog et al bedarf es zur Qualifikation eines Qualzuchtmerkmales einer mit Schmerzen, Schäden oder Leiden verbundenen, messbaren Veränderung am Tier. Nach Herzog et al dürfe der Begriff „Leiden“ in Zusammenhang mit dem Verbot von Qualzüchtungen keinesfalls nur medizinisch gesehen werden. Leiden erfasse auch länger andauernde Unlustgefühle. Häufig finde hierfür auch der Begriff „Disstress“ Verwendung. Leiden würden auch durch instinktwidrige, der Wesensart eines Individuums zuwiderlaufende und gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigungen verursacht (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 8; vgl. Herbrüggen/Wessely, Tierschutzgesetz, § 5, 102).
Nach diesen Ausführungen jedenfalls unter Qualzuchtmerkmale zu subsumieren sind zuchtbedingte sich im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG negativ auf das Tier auswirkende morphologische oder physiologische Veränderungen, die sich mittels klinischer Untersuchung oder bildgebender Verfahren manifestieren lassen. So sind Folgeschäden einer Züchtung, die aufgrund von Zuchtmerkmalen einer Rasse gehäuft auftreten, bei Auftreten bei einem einzelnen Tier als Qualzuchtmerkmal zu qualifizieren (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 8).
Zum Hund „B“:
Das Vorliegen des Qualzuchtmerkmals der entzündeten Lidbindehaut auf Grund eines Ektropiums beim Hund „B“ der Rasse Deutsche Dogge wurde vom veterinärmedizinischen Sachverständigen unter Bezugnahme auf die im Akt befindlichen Befunde der Veterinärmedizinischen Universität *** sowie des Deutschen Doggenklubs des H bestätigt. Auch im Leitfaden des Vollzugsbeirates zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden vom 13.03.2018 wurde das Vorliegen eines Ektropiums beim Hund der Rasse Deutsche Dogge als Qualzuchtmerkmal eingestuft.
Indem die Beschwerdeführerin den Hund mit dem Namen „B“ wie festgestellt im Zuge der Veranstaltung „***“ vor Publikum vorführte, stellte sie ein Tier mit Qualzuchtmerkmalen aus, womit der objektive Tatbestand des § 8 Abs. 2 TSchG erfüllt wurde.
Auf der Ebene des Verschuldens ging die Behörde von vorsätzlicher Begehung aus. Dem ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin vertrat in der Verhandlung vehement die Ansicht, der Hund „B“ weise eine unpimentierte Nickhaut auf und sei dies im Rahmen diverser – nicht vorliegender – veterinärmedizinischer Untersuchungen bestätigt worden. Obgleich dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund des Vorliegens ihr bekannter anderslautender Befunde als Schutzbehauptung zu werten war, war nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Augenerkrankung tatsächlich als Qualzuchtmerkmal einstufte. Die Beschwerdeführerin hat als ehemalige Züchterin der Hunderasse Deutsche Dogge grobe Fahrlässigkeit zu verantworten (vgl. VwGH 31.03.2006, 2004/02/0366). Zumal ihr die vorliegenden veterinärmedizinischen Befunde bekannt waren, hätte sich die Beschwerdeführerin um Klarheit über die Möglichkeit des Vorliegens eines Qualzuchtmerkmales informieren müssen (VwGH 05.01.2021, Ra 2020/10/0028; hier: zur auffallenden Sorglosigkeit).
Zum Hund „E“:
Nach den Feststellungen war das Vorliegen des im Straferkenntnis der Behörde unter Punkt 1 als Qualzuchtmerkmal angelastete Symptom nach den veterinärmedizinischen Ausführungen an Hand der im Akt befindlichen Bilder zum Tatzeitpunkt nicht erweislich. Die unter den Punkten 3 und 4 angelasteten Symptome stellen lt. veterinärmedizinischem Gutachten keine definitiven Qualzuchtmerkmale der Rasse Deutsche Dogge dar. Einzig das Vorliegen des Qualzuchtmerkmals des Ektropiums ist gegenständlich zu prüfen. Der Hund „E“ wurde im Jahr 2019 wegen Vorliegens eines Ektropiums an beiden Augen operiert. Nach den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachversständigen wurde dieses, wie auf den im Akt befindlichen Bildern ersichtlich, vollständig entfernt und lag zum Zeitpunkt der Ausstellung klinisch nicht vor. Beim Hund „E“ besteht postoperativ keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für ein neuerliches Auftreten eines Ektropiums (unabhängig davon hat dieses als Ausfluss einer genetischen Veränderung selbst postoperativ Einfluss auf die Zuchterlaubnis des Hundes).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei Ausstellung des Hundes zwar ersichtlich, dass an dessen Augen ein operativer Eingriff erfolgte, dass die Operation die Entfernung eines Ektropiums zur Ursache hatte, ist postoperativ jedoch nicht erkennbar. Die Ausstellung des Hundes lieferte damit nach erfolgter Operation auch für die AusstellungsbesucherInnen nicht den Anschein, dass der Hund präoperativ an einem Qualzuchtmerkmal gelitten hatte (zur Wahrnehmung für einen bestimmten Personenkreis vgl. VfGH 06.10.2011, G24/11 ua).
Nachdem auch genetische Testungen, die postoperativ auf das Vorliegen oder die neuerliche Entstehung eines Ektropiums hinweisen würden, nicht existieren, lagen im Zeitpunkt der Ausstellung keine messbaren Veränderungen vor, die das Vorliegen des Qualzuchtmerkmals bestätigt hätten. Der objektive Tatbestand des § 8 Abs. 2 TSchG wurde hinsichtlich dieser vorgeworfenen Tathandlungen nicht erfüllt.
Zur Spruchkorrektur nach § 44a VStG:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum zweiten soll auch eine Doppelbestrafung verhindert werden. Ebenso soll drittens der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055; 07.02.2024, Ra 2023/02/0102-8).
Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwSlg 15.745 A/2001; VwGH 28. 11. 2008, 2008/02/0200; 27. 3. 2015, Ra 2015/02/0025; 25. 7. 2016, Ra 2014/02/0034; 24. 5. 2017, Ra 2017/02/0097; 21. 11. 2019, Ra 2018/10/0050; 27. 6. 2022, Ra 2021/03/0328; etwa auch VwGH 15. 1. 1986, 85/03/0077).
Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; 13.9.2018, Ra 2018/16/0062; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 28.5.2014, 2012/07/0033; 15.10.2013, 2010/02/0161; 23.5.2012, 2011/17/0298; 19.4.2012, 2010/01/0010). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, 26.04.2022, Ra 2021/02/0250).
Der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Verfolgungsverjährung eine Abschrift des Aktes übermittelt. Diese enthielt die in der Anzeige vom 18.04.2023 enthaltene präzise Beschreibung des Tatvorwurfes. Darin wurde klar dargelegt, welche Qualzuchtmerkmale welchen der beiden von der Beschwerdeführerin ausgestellten Hunde betreffen. Eine Gefahr der Doppelverfolgung bestand danach nicht und wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt. Eine Präzisierung des Spruches durch das Gericht konnte zulässigerweise erfolgen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er […] 4. gegen § 8 verstößt […]. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor.
Durch die belangte Behörde wurde erschwerend die Verschuldensform des Vorsatzes sowie mildernd zu Recht die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Behörde ging von einem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Einkommen von Euro 2.113,04 brutto aus.
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Diese sind vorliegend als hoch zu bewerten. Die Intention der Bestimmung des § 8 Abs. 2 TSchG liegt darin, die kontraproduktive Signalwirkung, die die Ausstellung qualgezüchteter Tiere auf die AusstellungsbesucherInnen hat und zur Verharmlosung von Qualzuchten führt, zu verhindern. Durch die Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wird ein Schönheitsideal weitergegeben, das den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft.
Bei qualitativer Reduktion der strafbaren Handlung ist die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren, sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009). Nachdem Teile des Tatvorwurfes sich nach dem Beweisverfahren als nicht erfüllt erwiesen haben, war die Strafe entsprechend der qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung zu reduzieren. Weiters war eine Reduktion auf Grund der veränderten Verschuldensform in Form der groben Fahrlässigkeit an Stelle des von der Behörde angenommenen Vorsatzes angezeigt.
Die verhängte Geldstrafe liegt mit nunmehr 5 % im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Dies ist auch dem geringen Einkommen der Beschwerdeführerin von Euro 2.100,00 brutto monatlich geschuldet.
Der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer kommt nicht zur Anwendung. Das Verfahren wurde im Juni 2023 eingeleitet und beanspruchte bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht einen Zeitraum von unter einem Jahr (vgl. dazu VwGH 22.07.2014, Ra 2014/11/0011; 21.04.2020, Ra 2020/17/0018).
Die verhängte Strafe ist notwendig, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten zu können.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) und ist der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen sowie das Verschulden nicht bloß als gering anzusehen (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet mangels Vorliegen einer Mindeststrafe aus.
Dem Gericht war es nach dem Grundsatz der „reformatio in peius“ verwehrt, die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu korrigieren (VwGH 25.1.2007, 2006/07/0109).
Die Kostenvorschreibung richtet sich nach der angeführten Gesetzesstelle.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen. Im Übrigen behandelt die Entscheidung (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
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