LVwG N LVwG-AV-575/001-2024

LVwG-AV-575/001-2024Tribunal Administrativo Regional14 de mai. de 2024

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Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; berufsmäßige Parteienvertretung; Vertretungsbefugnis; Erwerbszwecke;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-575/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.575.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn A, vertreten durch den Versicherungsmakler C, p.A. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. April 2024, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den

BESCHLUSS:

1. Herr C wird als Bevollmächtigter im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zugelassen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG

§ 10 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. April 2024, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass Herrn A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE, C, C1, CE, C1E und F für die Dauer von sieben Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen werde (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde angeordnet, dass Herr A sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Nach den Bescheidausführungen liegt dem Bescheid ein Vorfall vom 18. August 2023 zu Grunde, wonach Herr A einen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Es habe sich um eine Wiederholungstat gehandelt und es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor. Der Bescheid wurde Herrn A am 17. April 2024 zugestellt.

1.2. Mit E-Mail vom 28. April 2024 wurde dazu von Herrn C als Bevollmächtigtem Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass „[i]m Auftrag und durch Vollmacht legitimiert“ Beschwerde gegen die Dauer des Entzuges erhoben werde. Wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren ausgeführt, werde der Prozentsatz der angegebenen Alkoholisierung bestritten. Mitgesendet wurde dabei folgende Vollmacht:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilte Herrn C mit E-Mail vom 6. Mai 2024 Folgendes mit:

Erstens reiche die vorgelegte Vollmacht nicht aus, weil diese zur Vertretung insbesondere in Verfahren der An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen berechtige, nicht jedoch in einem Führerscheinentzugsverfahren. Zweitens sei – selbst wenn eine ergänzte Vollmacht vorgelegt werde, welche nachweise, dass der Einschreiter berechtigt gewesen sei, das Rechtsmittel einzubringen und Herrn A zu vertreten – beabsichtigt, den Einschreiter gemäß § 10 Abs. 3 AVG vom Verfahren auszuschließen, weil davon ausgegangen werde, dass er die Beschwerde auf Grund der Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, ausgenommen Transport-, Kredit- und technische Versicherungen“ eingebracht habe.

Nachdem die Beschwerdefrist noch offen sei, werde angeregt, dass Herr A, falls dieser Beschwerde führen wolle, die Beschwerde von ihm selbst unterschrieben innerhalb der Beschwerdefrist erneut übermittle.

1.4. Herr C legte daraufhin am 13. Mai 2024 eine weitere Vollmacht mit folgendem Inhalt vor (Anmerkung: von der Behörde mit 14. Mai 2024 gestempelt):

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

1.5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei in einem behördlichen Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten wurde, dass es Sache des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sei, den (mutmaßlichen) Winkelschreiber auszuschließen.

1.6. Herr C, geboren am ***, verfügt über das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, ausgenommen Transport-, Kredit- und technische Versicherungen“ am Standort ***, ***.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) lautet (soweit relevant):

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

[…]

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Nichtzulassung als Bevollmächtigter:

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, ob die berufsmäßige Parteienvertretung unbefugt erfolgt (vgl. etwa VwGH 20.7.2020, Ra 2020/04/0039). Ob sie zu Erwerbszwecken erfolgt, ist mangels einer eigenen Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 3 AVG (bzw. Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG) anhand der Bestimmung des § 1 GewO 1994 zu beurteilen (vgl. etwa VwSlg. 18.427 A/2012). Es muss daher kein konkretes Entgelt nachgewiesen werden, wenn die Vertretungstätigkeit im Rahmen des Gewerbes ausgeübt wird (vgl. etwa VwGH 4.12.1998, 97/19/1553) und es genügt, dass ein positiver wirtschaftlicher Effekt für den Vertreter ausgehen soll, z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit (vgl. etwa VwSlg. 19.188 A/2015).

Im vorliegenden Fall besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vollmachten kein Zweifel, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungstätigkeit im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ausübt (s. neben der allgemeinen Aufzählung des Vertretungsumfanges insb. auch die Bezeichnungen „Versicherungsmakler“ bzw. „Person (Versicherungsbüro)“). Zur Vertretung vor Gericht ist er auf Grund des Gewerbes der Versicherungsvermittlung aber nicht berechtigt (s. § 94 Z 76 iVm § 137 Abs. 1 GewO 1994; vgl. auch etwa Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm. 3 zu § 137, mwH [Stand 1.10.2022, rdb.at]). Ebenso besteht im Lichte der dargelegten Judikatur kein Zweifel am Erwerbszweck (vgl. auch etwa VwGH 26.6.2012, 2010/09/0181). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits zur Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 ausgesprochen, dass in den Berechtigungsumfang der Berater in Versicherungsangelegenheiten jedenfalls nicht die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden fällt und dass jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit schon hierdurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich hat (vgl. VwGH 24.4.1989, 89/10/0045).

Festzuhalten ist schließlich, dass die belangte Behörde den Bevollmächtigten mitE-Mail vom 6. Mai 2024 dahingehend informiert hat, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 10 Abs. 3 AVG vom Verfahren auszuschließen, weil davon ausgegangen werde, dass er die Beschwerde auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, ausgenommen Transport-, Kredit- und technische Versicherungen“ eingebracht habe. Der Bevollmächtigte hat sich dazu nicht geäußert und keine Gründe, die gegen ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AVG sprächen, vorgetragen. Es wurde lediglich die weitere Vollmacht mit dem festgestellten Inhalt vorgelegt.

Herr C ist daher aus den dargelegten Gründen als Bevollmächtigter im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen.

Die Nichtzulassung beendet die Vertretungsbefugnis mit Wirkung ex nunc (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/22/0179).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine Verhandlung konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil eine mündliche Erörterung fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09;).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

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