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LVwG-AV-525/001-2024•LVwG N LVwG-AV-525/001-2024
LVwG-AV-525/001-2024Tribunal Administrativo Regional8 de mai. de 2024
Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe bei stationärer Pflege; Kostenbeitrag; Einkommen; Heimopferrente;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. April 2024, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag betreffend Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Frau A, geb am ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 31. Jänner 2024 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** in ***, *** zur stationären Pflege aufgenommen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Februar 2024, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß §§ 12 und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. November 2023 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** ab dem 31. Jänner 2024 statt, sodass das Land Niederösterreich die dabei anfallenden Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 164,17 täglich abzüglich der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Ersätze von ihrem anrechenbaren Einkommen übernimmt.
Im Zuge ihrer Ermittlungen betreffend den Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin zu den Kosten ihrer Unterbringung stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: PVA) neben einer monatlichen Pension und einem monatlichen Pflegegeld der Pflegestufe 5 auch eine monatliche Rente nach dem Heimopferrentengesetz (im Folgenden: Heimopferrente) in der Höhe von € 403,10 bezieht.
Über Ersuchen der belangten Behörde führt die PVA betreffend die monatliche Pension und das monatliche Pflegegeld der Beschwerdeführerin eine Teilung durch und diese überweist monatlich jeweils einen Betrag in der Höhe von 80 % der Pension und des Pflegegeldes der Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Sozialhilfekosten an das Land Niederösterreich.
Mit Schreiben vom 4. März 2024 teilte die PVA der belangten Behörde mit, dass gemäß § 324 Abs. 3 ASVG die Heimopferrente nicht zu teilen ist, weshalb von dieser Heimopferrente seitens der PVA kein Betrag an das Land Niederösterreich überwiesen wird.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in Kenntnis, dass die Heimopferrente als anrechenbares Einkommen zu qualifizieren ist und sie daher von dieser 80 % an das Land Niederösterreich zu überweisen hat, wobei für den 31. Jänner 2024 ein Betrag in der Höhe von € 10,40 zu überweisen ist. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 12. April 2024, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG iVm § 4 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, iVm §§ 330a und 707a Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu der mit ihrem Bescheid vom 5. Februar 2024 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab dem 31. Jänner 2024 hinsichtlich ihrer Heimopferrente einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 322,48 zu leisten und für den 31. Jänner 2024 selbst einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,40 zu entrichten.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführerin Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt wurde, da ihr verwertbares Einkommen zur Abdeckung der Kosten der stationären Pflege nicht ausreicht. Abgesehen vom laufenden Einkommen aus ihrer Pension und ihrem Pflegegeld, welches den bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend den Einsatz im Falle stationärer Pflege unterliegt, verfügt sie auch über ein laufendes Einkommen aus einer Zusatzleistung bei der PVA in Form einer Heimopferrente in der Höhe von € 403,10 monatlich. Da sie verpflichtet ist, 80 % dieser Heimopferrente, die als anrechenbares Einkommen zu qualifizieren ist, an das Land Niederösterreich als Kostenbeitrag zu überweisen, sind ihr die im Spruch angeführten Kostenbeiträge vorzuschreiben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Zusatzleistung der PVA in Form der Heimopferrente nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Der Anrechnung steht auch ein Bundesgesetz entgegen, sodass sie betreffend ihre Heimopferrente keinen Kostenbeitrag zu leisten hat.
Diese Beschwerde legte die belangte Behörde am 6. Mai 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Entscheidung vor.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Jänner 2024 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** in ***, *** zur stationären Pflege aufgenommen und sie hält sich seit dem 31. Jänner 2024 auch tatsächlich in diesem Zentrum auf.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Februar 2024, Zl. ***, gab die belangte Behörde gemäß §§ 12 und 15 NÖ SHG 2000 dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. November 2023 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** ab dem 31. Jänner 2024 statt, sodass das Land Niederösterreich die dabei anfallenden Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 164,17 täglich abzüglich der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Ersätze von ihrem anrechenbaren Einkommen übernimmt.
Die Beschwerdeführerin bezieht von der PVA neben einer monatlichen Pension und einem monatlichen Pflegegeld der Pflegestufe 5 auch eine monatliche Zusatzleistung in Form einer Heimopferrente in der Höhe von € 403,10.
Mit Schreiben vom 4. März 2024 teilte die PVA der belangten Behörde mit, dass gemäß § 324 Abs. 3 ASVG die Heimopferrente nicht zu teilen ist, weshalb von dieser Heimopferrente seitens der PVA kein Betrag an das Land Niederösterreich überwiesen wird.
Mit Bescheid vom 12. April 2024, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG iVm § 4 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, iVm §§ 330a und 707a Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu der mit ihrem Bescheid vom 5. Februar 2024 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab dem 31. Jänner 2024 hinsichtlich ihrer Heimopferrente einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 322,48 zu leisten und für den 31. Jänner 2024 selbst einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,40 zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie die ihr auferlegte Verpflichtung zum Kostenbeitrag bestritt.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Aufnahmeanzeige des NÖ Pflege- und Betreuungszentrums *** vom 31. Jänner 2024, der Kostenübernahmebescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2024, die Unterlagen der PVA über die Pension, das Pflegegeld und die Heimopferrente der Beschwerdeführerin und die Teilung ihrer Pension und ihres Pflegegeldes sowie die Nichtteilung der Heimopferrente, das Parteiengehör vom 18. März 2024, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2024 sowie die dagegen erhobene Beschwerde.
Die monatlichen Einkommen und das Vermögen der Beschwerdeführerin sowie der Bezug ihrer monatlichen Heimopferrente ergeben sich aus den von der belangten Behörde ermittelten Unterlagen und Nachweisen der PVA, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde diese Angaben im gesamten Verfahren bestritten haben.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und dieser konnte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG 2000 erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf der Einsatz des Einkommens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle bleibt das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 3/2024, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
Gemäß § 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 3/2024, betreffend das anrechenfreie Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nicht zu gewähren wäre;
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I. Nr. 98/2019, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
6. ein Drittel der nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, gewährten Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente;
7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I. Nr. 32/2018;
11. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019;
12. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
13. der regionale Klimabonus und der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) im Sinne des Klimabonusgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2022;
14. der Energiekostenausgleich im Sinne des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 37/2022;
15. Leistungen des Landes oder der Gemeinden, welche zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt werden.
§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG), BGBl. I Nr. 69/2017 idF BGBl. I Nr. 15/2024 bestimmt folgendes (Verfassungsbestimmung):
Die laufende Rentenleistung gilt nicht als Einkommen, Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge gelten nicht als Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 3/2024, haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 7);
3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
Erwägungen
Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin eine monatliche Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz in der Höhe von € 403,10 bezieht. Während die belangte Behörde diese Heimopferrente als anrechenbares Einkommen qualifiziert, von dem die Beschwerdeführerin als monatlichen Kostenbeitrag einen Betrag in der Höhe von 80 % zu leisten hat, vertritt die Beschwerdeführerin wiederum die Ansicht, dass diese Heimopferrente kein Einkommen darstellt.
Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin trifft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu.
Der Bundesgesetzgeber normierte im Rahmen des Heimopferrentengesetzes im Verfassungsrang in der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 3, dass Rentenleistungen nach diesem Gesetz, und somit auch die verfahrensgegenständliche Heimopferrente der Beschwerdeführerin, nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen, und somit auch nach dem NÖ SHG 2000 iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, gelten. Durch diese Verfassungsbestimmung ist somit eindeutig klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche monatliche Heimopferrente der Beschwerdeführerin nicht zum anrechenbaren Einkommen zählt, sodass sie von ihrer Heimopferrente auch keinen Kostenbeitrag zu leisten hat.
Dieser Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes stehen auch die zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften des NÖ SHG 2000 iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht entgegen, zumal diese verfassungskonform zu interpretieren sind. Diese führen zwar die Renten nach dem Heimopferrentengesetz - im Gegensatz etwa zur Bestimmung des § 3 Z. 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln - als anrechenfreies Einkommen vom Einkommen der Beschwerdeführerin nicht an, doch ist diese Anführung in diesen Bestimmungen aufgrund der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 des Heimopferrentengesetzes auch nicht erforderlich, da es sich dabei lediglich um eine Wiederholung der ohnedies dem Landesgesetzgeber bindenden verfassungsrechtlichen Regelung handeln würde; zudem würde durch diese Anführung die bestehende Rechtslage auch keine Änderung erfahren.
Da die verfahrensgegenständliche Heimopferrente der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall somit zu ihrem anrechenfreien Einkommen zählt, durfte die belangte Behörde ihr den verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrag nicht vorschreiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 deshalb Abstand genommen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war.
Zudem haben die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und es hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine der Gerichtsparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch wurden die von der belangten Behörde ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin von dieser in Zweifel gezogen oder gar bestritten. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin zu einem Kostenbeitrag für ihre stationäre Betreuung in der verfahrensgegenständlichen Einrichtung betreffend ihre Heimopferrente verpflichtet werden darf, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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