LVwG N LVwG-AV-470/001-2024

LVwG-AV-470/001-2024Tribunal Administrativo Regional7 de mai. de 2024

Abrir fonte

Regest

Auskunftsrecht; Umweltinformationen; Auskunftsbegehren; informationspflichtige Stelle; Privatwirtschaftsverwaltung; Zuständigkeit;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-470/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.470.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines A, vertreten durch die Obfrau B, ***, , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 11. März 2024, o.Zl. betreffend Herausgabe von Umweltinformationen (Studie „“) zur Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Der Stadtsenat der Stadt St. Pölten hat am 29. März 2021 beschlossen, ein Büro mit einem Projekt betreffend Grundlagen zur Entwicklung der Grünen Infrastruktur *** inklusive Biotop-Monitoring, Entwicklung Vermittlung zu beauftragen (“***”).

Dieser Auftrag zur Erstellung der Studie erfolgte (ausschließlich) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt St. Pölten.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2024 begehrte der beschwerdeführende Verein die Übermittlung von Umweltinformationen vom Magistrat der Stadt St. Pölten. Dazu wurde ausgeführt:

„[…]

Unter Berufung auf die §§ 1 bis 5 UIG begehre ich gemäß § 5 UIG die Herausgabe untenstehender Umweltinformationen- Hilfsweise wird die Anfrage gestützt auf Artikel 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Landes UIG, das Landes-AuskunftspflichtG (NÖ Auskunftsgesetz) und das Bundes-AuskunftspflichtG.

Ich ersuche um Übermittlung der digitalen Original-Version des *** (C und D), die Sie vom E erhalten haben.

Da ich annehme, dass es sich dabei um ein umfangreiches Dokument handelt, bitte ich Sie um Übermittlung über einen Filehosting-Dienst Ihrer Wahl (E-Mail: […]) bzw. bin ich auch gerne bereit mit einem USB-Stick oder einer CD bei Ihnen vorstellig zu werden. Sollten die verlangten Auskünfte nicht vollumfänglich übermittelt werden, verlange ich eine bescheidmäßige Erledigung meiner Anfrage.

[…]“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 11.3.2024 wurde dem Antrag des nunmehr beschwerdeführenden Vereins auf Herausgabe von Umweltinformationen gemäß §§ 1 bis 5 Umweltinformationsgesetz betreffend die Übermittlung der digitalen Originalversion der Studie “***” gemäß §§ 8 Abs 1 iVm § 6 Umweltinformationsgesetz nicht entsprochen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bei der Erstellung der Studie zwingend zu berücksichtigende eigentumsrechtliche Vorschriften betreffend Rechte von privaten Grundstückseigentümern mutmaßlich nicht eingehalten worden seien. Aus diesem Grund sei die in Auftrag gegebene Studie für die Stadt *** nicht verwertbar bzw. nicht weiter zu verwenden, was in weiterer Folge auch die Möglichkeit einer Veröffentlichung ausschließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr erhobene Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der begehrten Information um eine Umweltinformation handle und liege kein gesetzlicher Fall einer Mitteilungsschranke oder ein Ablehnungsgrund vor.

Der beschwerdeführende Verein beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass dem Antrag auf Herausgabe der Umweltinformationen zu entsprechen sei. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, falls die belangte Behörde nicht umgehend sich bereit erklärt, die geforderten Unterlagen zu übermitteln.

1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 15. April 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

1.3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 24.

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben

[…]

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

2.2. Umweltinformationsgesetz

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

§ 3.

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind – […]

2.3. NÖ Auskunftsgesetz

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

Umweltinformation

§ 7

Ziel, Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.

§ 8

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.

§ 9

Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

§ 10

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.

(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

[…]

§ 13

Rechtsschutz

(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dessen Einlangen, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. […]

2.4. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

§ 16

Behördlicher Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Stadtsenat.

(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.

§ 19

Organe

Organe der Stadt sind:

1. der Gemeinderat;

2. der Stadtsenat;

3. der Bürgermeister und

4. der Magistrat.

§ 47

Wirkungsbereich des Magistrates

(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.

[…]

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Eingangs ist festzuhalten, dass aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich ist, dass sich die Anfrage auf eine Angelegenheit bezieht, die in Gesetzgebung Bundessache ist (§ 3 Abs. 1 UIG). Demnach fällt die gegenständliche Anfrage nicht unter das Umweltinformationsgesetz.

Vielmehr ist die Anfrage der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt St. Pölten – wie von dieser auch im Vorlageschreiben ausdrücklich ausgeführt – zuzuordnen. Die anfragegegenständliche Studie wurde vom Stadtsenat der Stadt St. Pölten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in Auftrag gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen.

Der Stadtsenat hat die Studie, auf deren Übermittlung sich die Anfrage bezieht, im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeit in Auftrag gegeben. Der Stadtsenat ist ein Organ der Stadt (§ 19 STROG) und befugt Bescheide zu erlassen. So geht etwa der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Stadtsenat (§ 16 Abs. 1 STROG).

Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz ist, wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag der informationssuchenden Person (hier: im Schreiben vom 23. Jänner 2024 gestellt) hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dessen Einlangen, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.

Informationspflichtige Stelle ist im gegenständlichen Fall nicht der Bürgermeister, sondern wie oben ausgeführt der Stadtsenat. Der Bürgermeister war daher für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig.

Die Zuständigkeitsregelung für die Bescheiderlassung stellt eine lex specialis zu § 47 NÖ STROG dar. Gefahr im Verzug im Hinblick auf § 44 NÖ STROG ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 konnte die Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.