LVwG N LVwG-AV-461/001-2024

LVwG-AV-461/001-2024Tribunal Administrativo Regional30 de abr. de 2024

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Miteigentum; Nachbar; Nachbarrechte; Einwendungen; Widmung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-461/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.461.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Februar 2024, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 29. September 2023 beantragten die B GmbH sowie die C GmbH bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage (Sende- und Empfangsanlage) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Das Bauvorhaben umfasst einen 42 m hohen Rohrgittermast, der auf einem Betonfundament errichtet wird, auf dem die Träger bzw. Ausleger für die erforderlichen Panel-Antennen sowie Richtfunk-Antennen und die erforderlichen Systemtechnikmodule montiert werden. Die neue Systemtechnik wird am Fuße des Rohrgittermastes situiert und von einem Eisfallschutzdach geschützt.

Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.

In seinem bautechnischen Gutachten vom 17. Oktober 2023 hielt der bautechnische Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den rechtlichen Vorschriften entspricht und unter Vorschreibung seiner angeführten Auflagen bewilligt werden kann.

Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzt.

Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für ihr verfahrensgegenständliches Nachbargrundstück ebenfalls die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest und es besteht auf diesem Nachbargrundstück kein baubehördlich bewilligtes Gebäude mit einem Aufenthaltsraum.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 verständigte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Nachbarn, und somit auch die Beschwerdeführerin, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und sie forderte diese auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen zu erheben, andernfalls ihre Parteistellung erlischt.

Mit Schreiben vom 6. November 2023 wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben infolge der elektromagnetischen Wellen und Felder ihre Gesundheit beeinträchtigt wird, dass das verfahrensgegenständliche Gebiet bereits ausreichend versorgt ist, sodass dieses Bauvorhaben nicht erforderlich ist, dass die Haftung für eventuell auftretende Schäden durch dieses Bauvorhaben nicht geklärt ist, dass ihr Grundstück durch das Bauvorhaben eine Wertminderung erfährt und dass durch das Bauvorhaben auch das Orts- und Landschaftsbild zerstört wird.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sodann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der beantragten verfahrensgegenständlichen Telekommunikationsanlage unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen entspricht, weshalb dieses baubehördlich bewilligt werden konnte. Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 Z. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 zukommen und sie in dieser Hinsicht auch nicht beeinträchtigt werden kann, kann ihr diesbezügliches Vorbringen nicht behandelt werden, sodass dieses als gegenstandslos zu werten ist.

Diese Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und sie erhob dagegen das Rechtsmittel der Berufung, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte; zudem behauptete sie, dass ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2024, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin berührt werden. Zudem legt der Flächenwidmungsplan für ihr Nachbargrundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest und es besteht auf diesem Nachbargrundstück kein Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Da sie somit im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung hat, war ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sehr wohl eine Parteistellung innehat und dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben und daher ihre Parteistellung auch behalten hat.

Feststellungen

Mit Schreiben vom 29. September 2023 beantragten die B GmbH sowie die C GmbH bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage (Sende- und Empfangsanlage) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzt.

Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für ihr verfahrensgegenständliches Nachbargrundstück ebenfalls die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest und es besteht auf diesem Nachbargrundstück kein baubehördlich bewilligtes Gebäude mit einem Aufenthaltsraum.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 verständigte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Beschwerdeführerin vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und sie forderte diese auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen zu erheben, andernfalls ihre Parteistellung erlischt.

Mit Schreiben vom 6. November 2023 wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben infolge der elektromagnetischen Wellen und Felder ihre Gesundheit beeinträchtigt wird, dass das verfahrensgegenständliche Gebiet bereits ausreichend versorgt ist, sodass dieses Bauvorhaben nicht erforderlich ist, dass die Haftung für eventuell auftretende Schäden durch dieses Bauvorhaben nicht geklärt ist, dass ihr Grundstück durch das Bauvorhaben eine Wertminderung erfährt und dass durch das Bauvorhaben auch das Orts- und Landschaftsbild zerstört wird.

Mit diesen Einwendungen machte die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihrer nach der NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend, sodass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verlor.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der beantragten verfahrensgegenständlichen Telekommunikationsanlage unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Diese Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und sie erhob dagegen das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 mangels einer Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sehr wohl eine Parteistellung innehat und dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben und daher ihre Parteistellung auch behalten hat.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere das verfahrenseinleitende Bauansuchen samt den Antragsbeilagen, die Verständigung der Baubehörde an die Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2023, die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 6. November 2023, die Baubewilligung vom 19. Dezember 2023, die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 6. November 2023 ergeben sich aus dem eindeutigen Wortlaut ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und dieser konnte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Gemäß § 17 Z. 20 NÖ Bauordnung 2014 ist die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinn des § 4 Z 12a wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre), ausgenommen Masten ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung - aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Erwägungen

Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist unstrittig, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, weshalb das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes, sodass sie von der Baubehörde der Marktgemeinde *** diesem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin beigezogen wurde, weshalb sie von der Baubehörde in diesem Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung verständigt wurde.

Auf ihrem Nachbargrundstück, für welches der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt, besteht zudem kein baubehördlich bewilligtes Gebäude mit einem Aufenthaltsraum, sodass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auch die Bestimmung des § 6 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 zu berücksichtigen ist.

Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kam der Beschwerdeführerin somit nur ein Mitspracherecht nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu, wobei sie in ihren Einwendungen vom 6. November 2023 keinerlei Beeinträchtigungen der Standsicherheit, der Trockenheit oder des Brandschutzes eines ihrer bewilligten oder angezeigten Bauwerke auf ihrem Nachbargrundstück geltend machte. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 somit keine zulässigen Einwendungen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 erhoben, weshalb sie in diesem Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren hat.

Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 und Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen und er kann somit also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom 9. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/05/0281) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 und Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der zuvor zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Baubewilligungsbescheides kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873/A).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und sie kann im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren daher nur im Umfang ihrer nach der vorhin zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 und Abs. 5 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht besitzt und sind diese nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin andere Fragen als Fragen der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. Oktober 2020, Zl. Ra 2020/05/0196, sowie VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2021/05/0112, sowie VwGH vom 1. April 2021, Zl. Ra 2019/05/0334, sowie VwGH vom 30. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0124) ist dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, d.h. die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt also nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei gefordert werden muss, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben wendet, welche Rechtsverletzung also behauptet wird.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2019/05/0074, sowie VwGH vom 30. Juli 2019, Zl. Ra 2018/05/0273, sowie VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2021/05/0012) wiederholt ausgesprochen, dass ein Nachbar seine Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren verliert (Präklusion), wenn keine solche Einwendung erhoben wird, sodass es daher zum Verlust der Parteistellung eines Nachbarn kommt, wenn von diesem nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche ihm in der NÖ Bauordnung 2014 kein Nachbarrecht zuerkannt wird (vgl. u.a. auch VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/05/0035 mwN, sowie VwGH vom 13. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/05/0107 mwN). Werden somit von einem Nachbarn innerhalb der gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/05/0035).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 1994, Zl. 92/05/0041, sowie VwGH vom 24. März 2010, Zl. 2007/06/0025, sowie VwGH vom 15. November 2011, Zl. 2008/05/0146, sowie VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0105) bezieht sich die Einwendung der Verminderung der Lebens- und Wohnqualität durch ein Bauvorhaben auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, da die NÖ Bauordnung 2014 kein Recht auf Beibehaltung der Lebens- und Wohnqualität gewährt.

Ebenso räumen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 einem Nachbarn auch kein Recht auf eine - ungehinderte oder ungetrübte - Aussicht ein (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 2015, Zl. 2013/06/0147).

Des Weiteren ist hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159, sowie VwGH vom 19. Mai 2015, Zl. 2012/05/0097, sowie VwGH vom 17. April 2023, Zl. Ra 2023/06/0035) hinzuweisen, wonach ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters ebenso wenig besteht wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Orts- oder Landschaftsbild, sodass der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und somit kein Mitspracherecht eingeräumt ist.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0043) wiederholt ausgesprochen, dass an eine Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten sind, sodass die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung der Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ebenso keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben hat.

Des Weiteren ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren auch nur einen Anspruch darauf hat, dass seine subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt werden, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte oder müsste (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0080) oder gar unterbleiben müsste, sodass die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen betreffend die fehlende Erforderlichkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens keine zulässige Einwendung erhoben hat.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Immissionen durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist seitens des erkennenden Gerichtes zunächst einmal auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Februar 2021, Zl. Ra 2020/06/0241, sowie VwGH vom 16. Februar 2021, Zl. Ra 2018/06/0324) zu verweisen, wonach in einem baurechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Fernmeldeanlage der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa auch VwGH vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0165 mit Verweis auf VwGH vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0194, dieser mit Verweis auf VfGH vom 5. Oktober 1954, Slg. Nr. 2720; VwSlg. Nr. 13.563/A, sowie VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0055, sowie VwGH vom 20 Juni 1995, Zl. 93/05/0244, sowie VwGH vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0352). Somit kommt der Beschwerdeführerin schon nach dieser Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mistspracherecht hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Immissionen zu, zumal die Baubehörde solche im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gar nicht prüfen durfte.

In diesem Zusammenhang ist aber auch die Bestimmung des § 6 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten, die im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ebenso zur Anwendung kommt, sodass die Beschwerdeführerin auch nach dieser Bestimmung hinsichtlich ihrer geltend gemachten Immissionen keine Verletzung eines ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen konnte.

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, sowie VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2012/05/0162, sowie VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/05/0070) ausgesprochen, dass Wertminderungen kein Gegenstand subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren sind; vielmehr kann ein Nachbar die behauptete Wertminderung seines Grundstückes als privatrechtliche Einwendung nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Vorwurfes und der Frage der mangelnden Klärung einer Haftung bei Auftreten etwaiger Schäden durch das Bauvorhaben; auch diese Frage ist bei mangelnder Einigung der Parteien auf dem Zivilrechtsweg zu klären.

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt wurde, kam der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur ein Mitspracherecht nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu, wobei sie in ihren Einwendungen vom 6. November 2023 keinerlei Beeinträchtigungen der Standsicherheit, der Trockenheit oder des Brandschutzes eines ihrer bewilligten oder angezeigten Bauwerke auf ihrem Nachbargrundstück geltend machte.

Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die belangte Behörde zu Recht die Rechtsansicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin mangels - rechtzeitiger - Erhebung von zulässigen Einwendungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren hat, sodass sie die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht mangels ihrer Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen hat (vgl. u.a. VwGH vom 8. Juli 2020, Zl. Ra 2020/07/0032), zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 30. Mai 2018, Zlen. Ra 2018/09/0035, 0036, sowie VwGH vom 21. Februar 2020, Zl. Ra 2019/17/0070 mwN, sowie VwGH vom 31. März 2021, Zl. Ra 2020/17/0094) die Zustellung eines Bescheides an eine Person, die ihre Parteistellung verloren hat, diese nicht wieder zu einer Partei des Verfahrens macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht - mehr - gegeben sind.

Nicht nachvollziehbar ist für das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die belangte Behörde hätte nicht in einem abgesonderten Verfahren über ihre Parteistellung entscheiden dürfen.

Zum einen handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen angefochtenen Berufungsentscheidung um kein abgesondertes Verfahren, weil die belangte Behörde im Zuge dieses baubehördlichen Bewilligungsverfahrens über die von der Beschwerdeführerin gegen die erteilte Baubewilligung erhobene Berufung zu entscheiden hatte, wobei die belangte Behörde verpflichtet war, alle formalen Voraussetzungen dieser Berufungserhebung, und somit auch die Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin, zu überprüfen, und zum anderen musste die belangte Behörde im gegenständlichen Fall, da der Beschwerdeführerin mangels ihrer Parteistellung keine Berufungslegitimation zukam, ihre Berufung als Nichtpartei als unzulässig zurückweisen (vgl. u.a. schon VwGH vom 31. Jänner 1985, Zl. 84/08/0213, sowie VwGH vom 28. Februar 1997, Zl. 96/19/2141, sowie VwGH vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0094, sowie VwGH vom 18. November 2014, Zl. Ra 2014/05/0011).

Für das erkennende Gericht ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass über ihre Einwendungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht abgesprochen wurde, nicht nachvollziehbar, zumal bereits die gesetzliche Vorschrift des § 59 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1991 bestimmt, dass mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Bauansuchens als Hauptfrage ihre Einwendungen als miterledigt gelten. Es ist somit nicht geboten, dass im Spruch einer Baubewilligung genau aufgelistet wird, welche Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen werden, da Einwendungen mit der Erledigung der Hauptfrage, also mit der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung, als miterledigt gelten (vgl. u.a. auch VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), wobei aus dem Umstand der Erteilung der Baubewilligung folgt, dass ihren Einwendungen nicht stattgegeben wurde.

Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid somit in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt worden ist, war seitens des erkennenden Gerichtes daher ihre gegen diesen Bescheid erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 15. Juni 2018, Zlen. Ro 2017/11/0006, Ra 2017/11/0160 und Ra 2017/11/0053, sowie VwGH vom 29. Juli 2021, Zl. Ra 2020/06/0146 mwN).

Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht zu den weiteren - nicht rechtzeitig erhobenen - Einwendungen in ihrer Berufung und in ihrer Beschwerde abschließend fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend die Leitungen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens abermals die Rechtslage verkennt, zumal diese gemäß § 17 Z. 20 NÖ Bauordnung 2014 gar nicht unter die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 fallen und daher baubehördlich auch nicht zu behandeln sind.

Auch verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage insofern, als die von ihr genannten Ziele und Erfordernisse des § 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nicht bei einem einzelnen Bauvorhaben im Zuge eines Baubewilligungsverfahren anzuwenden sind, vielmehr dienen diese und sind diese im Zuge der Widmung von Flächen anzuwenden, wobei diese Widmungen so festzulegen sind, dass diese festgelegten Widmungen diesen Zielen und Erfordernissen entsprechen. Dass die sowohl für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück als auch für ihr Nachbargrundstück festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft diesen Zielen und Erfordernissen widerspricht, hat die Beschwerdeführerin zum einen weder behauptet noch begründend dargelegt.

Auch steht der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht und somit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, ob die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vorliegt (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128, sowie VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101).

Ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den naturschutzrechtlichen Vorschriften entspricht und ob für dieses eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, hat die Baubehörde im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1991 zu beurteilen, zumal es sich hierbei um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen handelt (vgl. u.a. VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0063, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 92/05/0080) und es existiert darüber hinaus in der NÖ Bauordnung 2014 keine Vorschrift, dass die Baubehörde für ein Bauvorhaben eine Baubewilligung erst dann erteilen darf, wenn für dieses bereits die rechtskräftige naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde. Auch in dieser Hinsicht verkennt die Beschwerdeführerin somit völlig die Rechtslage.

Auch mit ihrer Befürchtung, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht ausreichend fundamendiert sein und den Witterungseinflüssen eventuell nicht standhalten könnte, vermochte sie nicht eine zulässige Einwendung zu erheben.

Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin war seitens des erkennenden Gerichtes aufgrund dieser Ausführungen nicht nachzukommen, da diese am Verfahrensgegenstand vorbeigehen, wobei diese Beweisanträge offensichtlich auf die häufige Verkennung der Rechtslage durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, zumal das erkennende Gericht dem wörtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 gefolgt ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 in Zweifel gezogen oder gar bestritten. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben und dadurch ihre Parteistellung als Nachbarin behalten hat. Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 8. Juli 2020, Zlen. Ra 2020/07/0032, 0033, sowie VwGH vom 7. Oktober 2020, Zl. Ra 2020/05/0196, sowie VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2021/05/0012, sowie VwGH vom 30. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0124) eine Frage des Einzelfalls, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes baut auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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