LVwG N LVwG-AV-377/001-2024

LVwG-AV-377/001-2024Tribunal Administrativo Regional29 de abr. de 2024

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Regest

Gesundheitsrecht; Verfahrensrecht, Ladungsbescheid; Suchtgiftmissbrauch; Verdacht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-377/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.377.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4.3.2024, ***, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Suchtmittelgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 12 Abs. 1 Suchtmittelgesetz – SMG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 4.3.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG aufgrund der Meldung des Verdachts eines missbräuchlichen Suchtgiftkonsums zu einem ärztlichen Gespräch und einer Untersuchung zur Feststellung des Bedarfs an gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 SMG zur Behörde geladen, und zwar für 2.4.2024, 9:30 Uhr. Gleichzeitig wurde angedroht, dass er damit rechnen müsse, dass über ihn eine Zwangsstrafe von 200 Euro verhängt werde, wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Zutreffend sei, dass eine Meldung wegen eines Suchtmittelmissbrauchs an die Gesundheitsbehörde erfolgt sei, aber es habe sich dabei um einen erstmaligen Verstoß, ausschließlich wegen eines Cannabisdelikts, gehandelt. Das Strafverfahren sei bereits per 20.11.2023 von der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 35 Abs. 9 SMG erledigt worden. Es habe sich um seine erstmalige strafrechtliche Verfolgung wegen eines Drogendelikts gehandelt. Für eine diversionelle Erledigung sei eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 SMG seit der Novelle 2011 nicht erforderlich; die Befolgung der Ladung und die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung sei keine Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens. Auch ein eigenmächtiges Tätigwerden der Gesundheitsbehörde mit nunmehriger Androhung einer Zwangsstrafe sei den gesetzlichen Bestimmungen bei Cannabisersttätern nicht zu entnehmen. Die Regierungsvorlage (110 BlgNR 20. GP 36) betone sogar die Freiwilligkeit; die Unterlassung und Verweigerung der Untersuchung stelle auch keine Verwaltungsübertretung dar. Zuletzt sei auf die seither verstrichene Zeit seit dem Vorfall hinzuweisen. Von zweckmäßigen und notwendigen Maßnahmen könne nach einer derart langen Zeit keine Rede mehr sein. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Aufgrund der Aktenlage, insb. dem beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft ***, ***, und den darin enthaltenen Berichten der Kriminalpolizei, steht fest, dass der am 23.1.1979 geborene Beschwerdeführer im September 2023 im Keller seines Wohnhauses 79 Cannabispflanzen (in drei Aufzuchtzelten mit UV-Aufzuchtlampen, Filteranlagen, Luftschläuchen und Ventilatoren) mit dem Vorsatz anbaute, die Blüten, Fruchtstände und Blätter zu trocknen und in weiterer Folge in Form von Joints bzw. durch Vaporisieren selbst zu konsumieren, und dass er weiteres, teilweise von einer früheren Ernte stammendes, bereits gebrauchsfertiges und getrocknetes Cannabiskraut (123,52 g) in seiner Speis sowie in seinem Wohnzimmer besaß. Sämtliche gezogenen Proben enthielten Cannabinoide inkl. Delta-9-THC/THCA. Obwohl aus den 79 angebauten Pflanzen (ausgehend von einem durchschnittlichen Ertrag von 25 g pro Pflanze) ein geschätzter Ertrag von bis zu 2.000 g Cannabiskraut denkbar war, konnte nicht festgestellt werden, dass er das Cannabiskraut anderen Personen weitergegeben hätte.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei bei der freiwilligen Nachschau vor Ort am 19.9.2023 an, seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis in Form von Joints, in steigender Menge, aktuell etwa 3 g Cannabiskraut pro Tag, zu konsumieren, sich als „süchtig“ zu bezeichnen und seit 2019 Cannabiskraut für den Eigenkonsum anzubauen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei am 3.10.2023 gab er demgegenüber an, zuvor nur einen Anbau im Februar 2023 (als „Probelauf“) für den Eigenkonsum getätigt zu haben und zu seinem Cannabiskonsum nunmehr keine Angaben machen zu wollen, außer dass er es selbst durch Rauchen in Form von Joints bzw. durch Vaporisieren konsumiere.

Die Kriminalpolizei hat einen Bericht erstattet, den das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 18.12.2023 als „Mitteilung gem. § 14 Abs. 2 SMG (Anzeige)” an die belangte Behörde übermittelt hat. Diese hat daraufhin am 22.12.2023 an den Beschwerdeführer aufgrund der Meldung des Verdachts eines missbräuchlichen Suchtgiftkonsums eine einfache Ladung zu einem ärztlichen Gespräch und Untersuchung zur Feststellung des Bedarfs an gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 SMG für 23.1.2024 gesandt, der der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet hat. In der Folge erging der nun angefochtene Ladungsbescheid vom 4.3.2024.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 19 AVG lautet wie folgt:

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(...)

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

§ 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.

(...)

§ 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.

(2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,

2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

4. die Psychotherapie sowie

5. die psychosoziale Beratung und Betreuung

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.

(...)

§ 12. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen.

(...)

§ 13.

(...)

(2a) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

(2b) Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Abs. 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in § 24a Abs. 1 vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen, soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt.

(...)

§ 14.

(...)

(2) Die Kriminalpolizei hat der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den §§ 27, 28 oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte auf dem in § 24a Abs. 1 vorgegebenen Weg unverzüglich mitzuteilen.

(...)

§ 24a. (1) Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.

(...)

§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig

1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

(...)

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(...)

§ 35. (1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 oder 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

(...)

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

2. eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

1. Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder

2. die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.

(...)

(9) Im Fall eines Abtretungsberichts (§ 13 Abs. 2b) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (§ 38 Abs. 1a) mitzuteilen.

In Anhang I zur Suchtgiftverordnnung sind u.a. Cannabis (Marihuana) und Cannabisharz (Haschisch) mit hier nicht relevanten Ausnahmen als Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 SMG angeführt; es handelt sich dabei also um Suchtgift.

Aus der Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der angefochtene Ladungsbescheid auf Initiative der Staatsanwaltschaft bzw. auf Basis einer Bestimmung des § 35 SMG erfolgt wäre (diese ist vielmehr gemäß § 35 Abs. 9 SMG unmittelbar von der Verfolgung zurückgetreten, ohne die Gesundheitsbehörde kontaktiert zu haben); die belangte Behörde ist demnach – wie in der Beschwerde so bezeichnet – „eigenmächtig” tätig geworden, und zwar aufgrund der Mitteilung des Berichts der Kriminalpolizei durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Wie aus § 24a Abs. 1 SMG hervorgeht, gibt es zwei Arten vom Berichten der Kriminalpolizei an die Gesundheitsbehörden, nämlich jene nach § 13 Abs. 2b und jene nach § 14 Abs. 2 SMG. Erstere ergehen in Fällen, in denen die Ermittlungen der Kriminalpolizei den Anfangsverdacht ergeben haben, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne daraus einen Vorteil gezogen zu haben (in diesen Fällen wird nicht auch ein Strafverfahren eingeleitet, sondern das Verfahren von der Kriminalpolizei an die Gesundheitsbehörde abgetreten, worüber die Staatsanwaltschaft mittels Abtretungsbericht informiert wird); zweitere ergehen allgemein wegen des Verdachts einer Straftat nach den §§ 27, 28 oder 28a SMG (wobei es parallel zur Befassung der Gesundheitsbehörde auch zu einem Strafverfahren kommt).

Würde man die verfahrensgegenständliche Mitteilung entgegen ihrer Bezeichnung als solche gemäß § 13 Abs. 2b SMG qualifizieren, wäre die belangte Behörde zufolge § 13 Abs. 3 SMG grundsätzlich nicht verpflichtet, nach § 12 SMG vorzugehen; die verfahrensgegenständliche Mitteilung erging ihrer Bezeichnung nach aber eindeutig auf Basis des § 14 Abs. 2 SMG, sodass – zumal es in § 14 keine dem § 13 Abs. 3 SMG vergleichbare Bestimmung gibt – § 12 SMG unmittelbar anwendbar ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 SMG hat die Gesundheitsbehörde (d.h. es kommt ihr diesbezüglich kein Ermessen zu) eine Person, von der auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Suchtgift missbraucht, der ärztlichen Begutachtung zuzuführen, und diese Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. - In der Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015 (689 BlgNR 25. GP), heißt es (auszugsweise): „§ 12 Abs. 1 SMG verlangt als Grundlage für das Tätigwerden der Gesundheitsbehörde das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand Suchtgift missbraucht. Missbrauch von Suchtgift im Sinne des § 12 Abs. 1 SMG liegt vor, wenn Suchtgift ohne medizinische Indikation konsumiert wird. (…) Die Wendung „Suchtgift missbraucht“ in § 14 Abs. 1 erster Satz SMG bedeutet, dass von den Bezirksverwaltungsbehörden ein tatsächlicher Konsum von Suchtgift mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann. Für die rein gesundheitsbehördliche Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung reicht jedoch bereits, dass „aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Suchtgift missbraucht“ (vgl. § 12 Abs. 1 SMG).“

Es muss also für die Rechtmäßigkeit einer Ladung nach § 12 Abs. 1 SMG noch kein tatsächlicher Suchtgiftmissbrauch erwiesen sein, sondern es reicht die Annahme eines Suchtgiftmissbrauchs, wobei der Verdacht eines aktuellen Suchtmittelmissbrauchs im Zeitpunkt der Erlassung ihres Ladungsbescheides in einer bestimmten Dichte vorliegen muss (vgl. VwGH 29.3.2011, 2009/11/0270).

Die dem angefochtenen Ladungsbescheid zu Grunde liegende Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aktuell Suchtgift missbrauche, kann aus den folgenden Gründen vom Landesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erkannt werden:

Am 19.9.2023, also 5 ½ Monate vor der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides vom 4.3.2024, gab der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber an, dass er seit seinem 12. Lebensjahr, also mehr als drei Jahrzehnten (!), Cannabis, in steigender Dosis, aktuell etwa 3 g pro Tag, konsumiere und sich als „süchtig“ bezeichne (eine medizinische Indikation gab er nicht an), und er betrieb bis dahin in seinem Keller drei professionell ausgestattete Cannabis-Plantagen mit 79 Pflanzen und lagerte in seiner Speis sowie in seiner Wohnzimmer 123 g gebrauchsfertiges Cannabiskraut. Die Richtigkeit dieses Polizeiberichts wird in der Beschwerde in keiner Weise in Zweifel gestellt. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.10.2023 zu seinem Cannabiskonsum keine näheren Aussagen mehr machen wollte, so hat er immerhin zugestanden, weiterhin zu konsumieren, und seine zwei Wochen zuvor gemachten Angaben auch nicht dezidiert in Abrede gestellt oder gar entkräftet. Aus der Beschwerde geht auch in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Auffliegen seiner Plantage mit dem Cannabiskonsum abrupt aufgehört hätte und seitdem „clean“ wäre. In Anbetracht der großen in seinem Haus vorgefundenen Menge sowohl an Pflanzen als auch an schon gebrauchsfertigen Suchtmitteln und seiner Verantwortung, diese nur für seinen Eigengebrauch zu verwenden, ist zweifellos ein Missbrauchsverdacht zwingend anzunehmen, zumal er – ausgehend vom angegebenen Eigenkonsum von etwa 3 g pro Tag – mit den vorgefundenen 123 g an gebrauchsfertigem Cannabis schon einen erheblichen Vorrat zu Hause hatte und mit dem zu erwartenden Ertrag seiner Plantagen einen noch gewaltigeren Vorrat (bis zu 2.000 g) anzulegen im Begriff war.

Diese Annahme im konkreten Einzelfall wird auch durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung in folgenden, mit dem verfahrensgegenständlichen durchaus vergleichbaren Fällen gestützt, wo der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Annahme des Verdachts, der jeweilige Betroffene missbrauche aktuell Suchtmittel, und damit den jeweils angefochtenen Ladungsbescheid bestätigt hat:

Im dem Erkenntnis vom 28.6.2001, 2001/11/0135, zu Grunde liegenden Fall hat der Betroffene seit etwa einem Jahr mehrmals Cannabis zu sich genommen und bei seiner Betretung 3 g Cannabiskraut bei sich gehabt, wobei der Ladungsbescheid etwas mehr als fünf Monate danach (für einen Termin etwa sechseinhalb Monate nach der Betretung) erging.

Im dem Erkenntnis vom 23.5.2003, 2003/11/0042, zu Grunde liegenden Fall hat der Betroffene laut eigenen Angaben zuletzt sechs Monate vor der Erlassung des dortigen Ladungsbescheides (für einen Termin etwa sieben Monate danach) Cannabis konsumiert (und seit zwei Jahren angebaut und mehrmals konsumiert).

Im dem Erkenntnis vom 29.3.2011, 2009/11/0039, zu Grunde liegenden Fall hat der Betroffene etwa dreieinhalb Monate vor der Erlassung des dortigen Ladungsbescheides (für einen Termin vier Monate nach dem Konsum) ausgesagt, seit etwa 10 Jahren Cannabis konsumiert zu haben, und es waren Cannabisprodukte, Hanfpflanzen und Amphetamine in seiner Wohnung sichergestellt worden.

Andere Fälle, in denen das Höchstgericht die jeweiligen Ladungsbescheide behoben hat, betrafen Konstellationen, die nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Fall vergleichbar sind und in denen es nur um einen „vagen Verdacht“, um einmaligen oder vereinzelten Cannabiskonsum bzw. um den Anbau nur einiger weniger Pflanzen ging (z.B. VwGH 29.1.2004, 2002/11/0037) und kein „Hinzutreten weiterer Umstände“ (wie eines jahrelangen Cannabiskonsums oder des Betreibens von richtigen Cannabisplantagen) vorlag.

Dazu ist abschließend anzumerken, dass seit der Erlassung der zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse zwar das SMG mehrfach novelliert wurde, die Bestimmung des § 12 Abs. 1 SMG jedoch seither inhaltlich gänzlich unverändert geblieben ist. – Wenn in der Beschwerde auf die Erläuterungen (981 BlgNR 24. GP 90) zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, verwiesen wird, so ging es bei der damit erfolgten Novellierung des § 35 Abs. 4 SMG um die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft und nicht um jene der Gesundheitsbehörde, und was den Hinweis auf die „Freiwilligkeit“ und den Umstand, dass die Unterlassung und Verweigerung der Untersuchung keine Verwaltungsübertretung darstellt, betrifft, so ist in § 12 Abs. 2 SMG (auf Grund des Wortlautes „darauf hinzuwirken“) zwar der Grundsatz der Freiwilligkeit, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, verankert, aber in § 12 Abs. 1 SMG wird auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine im Verdacht, Suchtgift zu missbrauchen, stehende Person der Begutachtung durch einen Arzt zuzuführen ist und sich diese Person den notwendigen Untersuchungen zu unterziehen hat; auch wenn eine Weigerung, sich der notwendigen Untersuchung nach § 12 Abs. 1 SMG zu unterziehen, nicht unter (Verwaltungs-)Strafe gestellt ist, so ist dennoch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 SMG verpflichtet, diese Weigerung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Der Ladungsbescheid vom 4.3.2024 ist damit vollstreckbar; ein neuer Termin war vom Landesverwaltungsgericht nicht zu vorzuschreiben (vgl. z.B. VwGH 29.3.2011, 2009/11/0039).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt worden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087).

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Vorliegen der Annahme des Verdachts eines Suchtgiftmissbrauchs stellt eine rechtliche Beurteilung der fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht.

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