LVwG N LVwG-AV-2609/001-2023; LVwG-AV-2610/001-2023; LVwG-AV-2611/001-2023

LVwG-AV-2609/001-2023; LVwG-AV-2610/001-2023; LVwG-AV-2611/001-2023Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2024

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Inlandsantragstellung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2609/001-2023; LVwG-AV-2610/001-2023; LVwG-AV-2611/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2609.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerden von Frau B, geb. *** (Erstbeschwerdeführerin), sowie ihrer minderjährigen Kinder C, geb. *** (Zweitbeschwerdeführerin) und D, geb. *** (Drittbeschwerdeführer), alle StA: Republik Nordmazedonien, alle vertreten durch Herrn E, ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils 01.09.2023, Zlen. ***, *** und ***, zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer vom jeweils 20.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage wurde § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, da unter Berücksichtigung des ASVG-Richtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten plus zweier Kinder und unter Hinzurechnung der regelmäßigen Belastungen für Miete und Energiekosten sowie unter Abzug des Wertes der freien Station der Zusammenführende ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.865,92 beziehen müsste.

Der monatliche Nettolohn betrage jedoch nur € 2.209,63.

Die belangte Behörde erachtete die Erteilung der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK für nicht geboten.

In den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr E zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben werde, in eine günstigere Wohnung gezogen sei und sich die Miete auf € 300,- reduziere und die Erstbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage für eine unselbständige Beschäftigung vorweisen könne.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27.03.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Herrn E als Zeuge und durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Zlen. ***, *** und *** und in die gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Dem Beschwerdeführervertreter wurde am Schluss der Verhandlung aufgetragen, einen vollständigen Reisepass von Frau B sowie einen von Frau B unterschriebenen Vorvertrag zu übermitteln.

Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Der Beschwerdeführervertreter hat mit Schreiben vom 29.03.2024 Reisepässe der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie einen von der Erstbeschwerdeführerin unterschriebenen Vorvertrag übermittelt.

Dem Beschwerdeführervertreter wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 02.04.2024 Folgendes mitgeteilt:

„…

Frau B, C und D haben im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthalts in Österreich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässigerweise im Inland gestellt.

Mit Schreiben vom 29.03.2024 haben Sie unter anderem Kopien der Reisepässe von Frau B, Passnummer ***, und E, Passnummer ***, vorgelegt.

Daraus geht hervor, dass sich beide Personen in der Zeit vom 15.10.2022 bis 14.01.2023, somit 92 Tage, im Schengenraum aufgehalten haben.

Aus dem vorliegenden Reisepass betreffend C, Passnummer ***, geht hervor, dass diese ebenfalls am 15.10.2022 in den Schengenraum eingereist ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass C ebenfalls erst am 14.01.2023 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ausgereist ist.

Der zulässige visumsfreie Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen wurde somit überschritten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit einer zulässigen Inlandsantragsstellung vorliegt.

Sie erhalten Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

…“

Mit Schreiben vom 11.04.2024 hat der Beschwerdeführervertreter dazu wie folgt Stellung genommen:

„…

Am 02.04.2024 2024 habe ich das Schreiben von Ihnen erhalten.

Hiermit lege ich gegen das Verfahren meine Stellungnahme bei.

Stellungnahme:

Aus meiner Sicht haben wir den visumfreien Aufenthalt nicht überschritten, da lt. unserer Berechnung der An- und Abreisetag von uns nicht dazu gerechnet wurde.

Hätten wir gewusst, dass diese beiden Tage auch dazu gehören, wäre es nie zu dieser Situation gekommen, dies ist auch ersichtlich da es sich genau um 92 Tage handelt.

Da wir bis jetzt alles in unserer Macht Stehende getan haben bzw. auch in Zukunft tun werden (Gattin hätte einen Job in Aussicht, Kinder sind ordnungsgemäß in die Schule gegangen, billigere Wohnung wurde gemietet) um unser Leben in Österreich selbst finanzieren zu können und auf keine Hilfen angewiesen sind.

Ich bitte Sie höflich nochmals das Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu prüfen.

…“

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und am 15.10.2022 in den Schengen-Raum rechtmäßig eingereist. Am 20.12.2022 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in *** während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Am 14.01.2023 sind die Beschwerdeführer aus dem Schengen-Raum wieder ausgereist und waren somit innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen 92 Tage im Schengen-Raum aufhältig.

Beabsichtigt ist die Zusammenführung mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. leiblichen Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, Herrn E, geb. ***, StA: Nordmazedonien, der im Besitz eines bis 22.11.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist.

Herr E war bereits von 23.08.2011 bis 27.08.2018 mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet.

Der Zusammenführende hat in Nordmazedonien eine Ausbildung zum pharmazeutischen Labortechniker und auch zum Krankenpfleger gemacht und war als Krankenpfleger tätig.

Die Ehe wurde unter anderem aufgrund der Arbeitszeiten und der Nachtdienste des Zusammenführenden sowie durch die ungeplante weitere Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin belastet und letztendlich einvernehmlich geschieden.

Der Zusammenführende hat sich oft zu Besuchen bei Verwandten in Österreich in *** aufgehalten und festgestellt, dass er nicht mehr nach Nordmazedonien zurückwolle, weshalb er sein Leben dort abgebrochen habe.

Herr E hat am 03.10.2018 Frau A geheiratet.

Der Zusammenführende war von der Erstbeschwerdeführerin schon ein Jahr getrennt, bevor er Frau A kennengelernt hat.

Die Ehe zu Frau A wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 29.03.2022, ***, geschieden.

Herr E hat, bevor er die Erstbeschwerdeführerin am 04.05.2022 wieder geheiratet hat, seine Kinder drei- bis viermal im Jahr besucht, wobei die Erstbeschwerdeführerin bei diesen Besuchen meist nicht anwesend war. Seine Kinder hat der Beschwerdeführer vorwiegend bei seinen Eltern zu Hause in Nordmazedonien besucht.

Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet in Nordmazedonien als Pädagogin und ist dort beruflich und sozial integriert.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bezüglich der persönlichen Daten der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt und den Anträgen in den Akten der belangten Behörde.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Zeit von 15.10.2022 bis 14.01.2023 ist durch die Ein- und Ausreisstempel in den Reispässen der Beschwerdeführer nachgewiesen und unbestritten.

Die Feststellungen zu den jeweiligen Eheschließungen und –scheidungen ergeben sich aus den in den Akten der belangten Behörde einliegenden Scheidungsbeschlüssen bzw. Scheidungsurteilen.

Seine Ausbildung und Berufstätigkeit sowie die Gründe für die Ehescheidung und den Abbruch der Beziehungen zu Nordmazedonien hat der Zusammenführende als Zeuge befragt wie folgt dargestellt und gründen sich darauf die Feststellungen dazu:

„…

Wenn ich gefragt werde, warum ich mich von Frau B habe scheiden lassen gebe ich an, dass ich in Nordmazedonien eine Ausbildung gemacht habe zum pharmazeutischen Labortechniker und auch zum Krankenpfleger. Aufgrund der Arbeitszeiten und der vielen Nachschichten hat sich unsere Ehe verschlechtert.

Darüber hinaus haben wir festgestellt, dass meine Frau nochmals schwanger ist mit meinem Sohn D. Darauf gekommen sind wir nur, weil meine Frau eigentlich einen Termin für eine Operation zur Entfernung einer Zyste gehabt hat und im Zuge dessen festgestellt wurde, dass sie schwanger ist.

Auch das hat unsere Ehe belastet.

Ich war dann oft zu Besuch bei Verwandten in ***. Es leben hier mein Onkel und Cousins und auch mein Bruder. Ich habe dann festgestellt, dass ich nicht mehr zurück wollte nach Nordmazedonien und habe mein Leben dort abgebrochen und ist es dann zur Scheidung gekommen.

Frau A habe ich dann hier kennengelernt.

Wenn ich gefragt werde, warum ich so kurz nach meiner Scheidung Frau A geheiratet habe gebe ich an, dass im August, September ich hier in Österreich war und sie hier kennengelernt habe. Von Frau B war ich schon 1 Jahr getrennt, jedoch noch nicht geschieden.

…“

Dass Herr E hat, bevor er die Erstbeschwerdeführerin am 04.05.2022 wieder geheiratet hat, seine Kinder drei- bis viermal im Jahr besucht hat, wobei die Erstbeschwerdeführerin bei diesen Besuchen meist nicht anwesend war, hat dieser selbst in der mündlichen Verhandlung ausgesagt:

„…

Wenn ich gefragt werde, ob ich Frau B und die Kinder in Mazedonien während meiner Ehe mit Frau A besucht habe gebe ich an, dass ich meine Kinder besucht habe und ca. dreimal oder viermal im Jahr in Nordmazedonien auf Besuch war.

Während der Coronazeit war das allerdings nicht so einfach.

Meistens habe ich Frau B dabei nicht getroffen, da ich meine Kinder bei meinen Eltern getroffen habe.

Frau B und meine Eltern wohnen im gleichen Dorf.

…“

Ebenso auf der Aussage des Zeugen gründet die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nordmazedonien als Pädagogin arbeitet und eigentlich nicht nach Österreich kommen wollte, woraus zu schließen ist, dass sie dort beruflich und sozial integriert ist.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten auszugsweise:

§ 11 Abs. 1 Z 5

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

(2) …

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) …

§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Z 5 und Abs. 6

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Die Beschwerdeführer sind gemäß Anhang II der VO (EU) 2018/1806 als Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien zum visumsfreien Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.

Während ihres rechtmäßigen, visumsfreien Aufenthalts haben die Beschwerdeführer gegenständliche Anträge zulässigerweise gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG im Inland gestellt.

Mit Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde in Art. 2 „Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“ in Z 2 lit. a) Artikel 20 wird insoweit geändert, als in Absatz 1 werden die Worte "drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an" durch die Worte "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt wurden.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) enthält eine Auflistung von Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird (die gleiche Formulierung fand sich ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 mit 19. Juli 2013 auch in der Vorgängerbestimmung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006). Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/399 wird für die Durchführung von Absatz 1 der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen (siehe zu Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 auch EuGH 5.2.2020, Rs. C-341/18, J. u.a., Rn. 58 f).

Diese Vorschriften für die Berechnung der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten in der Europäischen Union wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (zur Änderung ua. der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 sowie (EG) Nr. 539/2001) geschaffen. In Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung lautet es, dass klare, einfache und einheitliche Regelungen in allen Rechtsakten, in denen diese Frage behandelt wird, für Reisende wie Grenz- und Visumbehörden von Vorteil wären. Es ist daher davon auszugehen, dass das (nunmehr) in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer („Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht“) auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich ist. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden, ausgehend von der Ausreise am 14.01.2023, der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich die Beschwerdeführer bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte.

Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer während ihres rechtmäßigen visumsfreien Aufenthalts die gegenständlichen Anträge gestellt, jedoch danach dem visumsfreien Aufenthalt überschritten, da sie sich 180 Tage rückgerechnet vom 14.01.2023, also im Zeitraum vom 19.07.2022 bis 14.01.2023, 92 Tage im Schengen-Raum aufgehalten haben.

Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer nicht gewusst hätten, dass der Ein- und Ausreisetag in die Berechnung miteinzubeziehen sei ist entgegenzuhalten, dass § 11 Abs. 1 Z 5 NAG keine Anhaltspunkte dafür enthält, dieser Versagungsgrund wäre nur bei schuldhaftem Verhalten erfüllt wäre.

Es liegt daher eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vor und ist der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erfüllt.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann trotz dieses Erteilungshindernisses der Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführern und dem Zusammenführenden durch die Ehe bzw. Vaterschaft ein Familienleben gegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat jedoch zunächst seine familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern aus eigenem Antrieb heraus im Jahr 2018 auf drei bis vier Besuche im Jahr reduziert, wobei er seine Ehefrau nicht getroffen hat, weil er sein Leben in Nordmazedonien hinter sich lassen wollte.

Zu dem Zeitpunkt, als er die Erstbeschwerdeführerin wieder geheiratet hat, mussten sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer bestehen auch starke Bindungen zum Heimatstaat. Die Kinder leben dort mit ihrer Mutter und sind dort sozial integriert. Die Mutter ist auch beruflich als Pädagogin stark integriert, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie zunächst gar nicht nach Österreich habe kommen wollen.

Hingegen ist eine Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht gegeben und wurde auch nicht behauptet, dass außer zum Zusammenführenden familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen.

Der Zusammenführende ist zwar beruflich in Österreich integriert und hat auch Verwandte hier in Österreich, es besteht aber kein Grund, warum das Familienleben mit den Beschwerdeführern nicht in Nordmazedonien fortgeführt werden könnte, zumal der Zusammenführende erst seit sechs Jahren in Österreich ist und nur über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt.

Der Beschwerdeführer war zudem in seinem Heimatstaat als Krankenpfleger tätig und hat auch eine Ausbildung zum pharmazeutischen Labortechniker. Dem Umstand, dass der Zusammenführende in Österreich allenfalls mehr verdienen könnte, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu.

Der Zusammenführende spricht die Sprache seines Heimatstaates und gibt es auch noch Verwandte in Nordmazedonien, wie die Eltern, bei denen er seine Kinder besucht hat.

Weiters ist anzumerken, dass grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK zusteht.

Im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG erscheint die Erteilung der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht geboten, zumal auch kein dauerhaftes Erteilungshindernis vorliegt und das Familienleben aufgrund der Visumsfreiheit auch durch wechselseitige Besuche und technische Mittel bis zur Erteilung von Aufenthaltstitel aufrechterhalten werden kann.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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