LVwG N LVwG-AV-2658/001-2023

LVwG-AV-2658/001-2023Tribunal Administrativo Regional23 de abr. de 2024

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Erteilung; Zuständigkeit; Wohnsitz;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2658/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2658.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Indien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11.09.2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels“ mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 4 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017 angeführt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

„…

Nachdem Sie sich am 01.08.2023 an o.g. Adresse gemeldet hatten, haben Sie am 02.08.2023 telefonisch mit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einen Termin vereinbart, zur Stellung eines Antrags auf eine „Daueraufenthaltskarte“.

Mit Schreiben vom 03.08.2023 berichtete die Polizeiinspektion *** wie folgt: „Zu dortigen Auftrag vom 03.08.2023, betreffend A, Überprüfung der tatsächlichen Wohnsituation, wird berichtet, dass es sich bei der Hauptwohnsitzadresse in ***, ***, mit Sicherheit und ohne jeglichen Zweifel um eine Scheinmeldung handelt.

Das Wohnhaus *** befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des erhebenden Beamten, B, und kann mit Sicherheit angegeben werden, dass A, seit dem Anmeldedatum, 01.08.2023 bis dato zu keinem Zeitpunkt, an dieser Adresse aufhältig war.

Zusätzlich wurde eine Befragung der direkten Nachbarn durchgeführt, welche ebenfalls übereinstimmend angaben, dass bereits seit längerer Zeit keine Person an der Adresse in ***, ***, aufhältig ist.

Eine amtliche Abmeldung wird von ho veranlasst.

Separate Anzeigeerstattung gegen die Unterkunftgeberin, C, wird von ho ebenfalls an die BH Mistelbach erstattet.“

Am 08.08.2023 sprachen Sie bei der BH Mistelbach vor und haben einen Antrag auf eine „Daueraufenthaltskarte – Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ gestellt.

Im Zuge der Antragsstellung wurden Sie gefragt, ob Sie sich nur in *** gemeldet hätten, damit Sie einen Antrag bei der BH Mistelbach stellen können.

Daraufhin gaben Sie sinngemäß an: „Ja, ich habe mich nach *** gemeldet, da in *** bei der MA35 immer so viel los ist und man so lange warten muss.“

Auf diese Aussage hin wurde Ihnen erklärt, dass Sie sich nicht einfach wegen eines Antrags ummelden können und dass Sie sich wieder in *** melden müssen, so Sie dort Ihren eigentlichen Hauptwohnsitz haben.

Sie gaben dazu folgendes sinngemäß an: „In *** bin ich ca. 1-2 Mal pro Woche und in *** immer ca. 3-4 Mal pro Woche. Ich arbeite in *** und kann daher, aufgrund von Problemen mit dem Führerschein, nicht jeden Tag zwischen *** und *** pendeln.“

Nachdem Ihnen erklärt worden ist, dass im Falle einer Scheinmeldung die BH Mistelbach nicht zuständig ist, meinten Sie auf einmal, dass Sie doch eh tatsächlich in *** wohnhaft sind.

Im Anschluss an dieses Gespräch wurde Ihnen das Antragsformular ausgehändigt, welches Sie vor dem Leiter der Amtshandlung ausfüllten.

Dabei musste festgestellt werden, dass Sie beim Ausfüllen des Feldes „Derzeitiger Wohnsitz des Antragstellers“ Ihre Adresse in *** nicht auswendig wussten, sondern immer wieder auf den Meldezettel der Gemeinde schauen mussten. Es war offensichtlich, dass Ihnen weder die Ortschaft, noch die Straße bekannt war.

Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme der BH Mistelbach vom 14.08.2023, welches Ihnen durch Beamte der Polizeiinspektion *** am 23.08.2023 nachweislich zugestellt wurde, wurde Ihnen der obgenannte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde beabsichtigt Ihren Antrag aufgrund mangels örtlicher Zuständigkeit der entsprechen zuständigen Behörde weiterzuleiten und wurden Sie daher aufgefordert Ihren Wohnsitz bekannt zu geben. Sollten Sie sich hierzu nicht äußern, so müsste die BH Mistelbach Ihren Antrag zurückweisen.

Der Bericht der Polizeiinspektion *** zur Ausfolgung des Schreibens lautet:

„Zum beiliegenden Auftrag wird berichtet:

Auf Anordnung der BH Mistelbach wurde dem oa. A ein RsB Schriftstück persönlich am 23.08.2023 um 10:15 Uhr gegen Bestätigung zugestellt.

Eine Scheinmeldung liegt offenbar NICHT vor, da die Partei bei oa. Adresse persönlich angetroffen wurde. Weiters ist auch eine Telefonnummer am Briefkasten als Kontaktaufnahme gegeben.

Die Übernahmebestätigung wird dem Akt im Original beigelegt.“

Auf Nachfrage gab die Polizeiinspektion *** noch Folgendes dazu an:

„Beim HWS von A wurde zuerst an der Türe geklopft. Nachdem keine Reaktion im Haus war, wurde die Telefonnummer angerufen, welche neben dem Briefkasten stand. A hob ab, und ich fragte ihn wo er sei. Er antwortete: Zu Hause! Daraufhin wurde A angewiesen, vor das Haus zu kommen und einen RsB Brief in Empfang zu nehmen.“

Am 05.09.2023 sprachen Sie erneut vor und gaben Sie folgendes an:

Sie teilten mit, dass Sie erst so spät nach Ablauf der alten Aufenthaltskarte (Anm.: die alte Karte ist mit 17.05.2023 abgelaufen) einen Antrag gestellt haben, da Sie zuvor keinen gültigen Reisepass besessen hätten. Außerdem gaben Sie an sehr viel zu arbeiten und dass Sie deshalb nur schwer in *** angetroffen werden könnten. Konkret gaben Sie regelmäßige Dienstzeiten von 11:00 Uhr – 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr – 02:00 Uhr an, die Sie angeblich jeden Tag arbeiten.

Sie gaben weiters an, dass Sie bereits mehrere Monate in *** bei einem Freund wohnen würden, den Sie allerdings nicht nannten, und Sie sich erst mit 01.08.2023 dort melden konnten, weil Sie kein gültiges Visum vorweisen konnten und die Gemeinde dies so nicht akzeptieren würde (Hinweis: Sie zeigten dabei auf Ihre alte Aufenthaltskarte).

Wieso die Anmeldung durch die Gemeine allerdings ab 01.08.2023 kein Problem mehr ist, obwohl Sie immer noch keine neue Aufenthaltskarte haben, kommentierten Sie nicht.

Nachdem Ihnen im Zuge Ihre Vorsprache kurz zusammengefasst die Geschichte Ihrer An- und Abmeldungen erläutert wurde und dass es sehr auffällig ist, dass Sie die alte Aufenthaltskarte bereits von der BH Mistelbach bekommen haben, daraufhin kurze Zeit später nach *** gezogen sind, nur um einen Tag vor Terminvereinbarung für den neuen Antrag wieder in den Bezirk Mistelbach zu ziehen, schienen Sie sehr überrascht und meinten Sie sinngemäß „Wenn man es so zusammenfasst, hört es sich sehr verdächtig an“.

Im Zuge der Vorsprache am 05.09.2023 legten Sie eine Erklärung in englischer Sprache vor, in welcher Sie Ihre Wohnsitze teilweise erklären und dass Sie ebenfalls in *** wohnhaft sind.

Mit Schreiben der Gemeinde *** vom 11.09.2023 teilen diese auf Nachfrage mit, dass Sie am 04.09.2019 aufgrund eines amtlichen Abmeldeverfahrens abgemeldet wurden. Es wurde eine Niederschrift vom 26.07.2019 beigefügt, aus welcher hervorgeht, dass Sie zu dieser Zeit bereits mehrere Monate nicht mehr an der Adresse ***, *** wohnhaft waren.

Unter dem Wohnsitz iSd § 4 Abs. 1 NAG kann verfassungskonform nur derjenige gemeint sein, zu dem die stärksten Beziehungen und das überwiegende Naheverhältnis bestehen, anderenfalls durch die Schaffung mehrerer Wohnsitze eine unzulässige geteilte Zuständigkeit bzw. durch die willkürliche Anmeldung eines Hauptwohnsitzes die gewünschte Zuständigkeit durch den Antragsteller beliebig geschaffen werden könnte.

Eine hauptwohnsitzliche Meldung kann demgegenüber nur Indizwirkung haben (vgl. zum MeldeG VwGH 13.11.2012, 2010/05/0050) und vermag keine verbindliche Aussage über die behördliche Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 1 NAG zu treffen. Vielmehr ist gerade bei entsprechenden Anhaltspunkten amtswegig zu ermitteln, wo sich der tatsächliche Wohnsitz bzw. beabsichtigte Wohnsitz des Antragstellers befindet.

Im gegenständlichen Fall hat die amtswegige Ermittlung in Bezug auf den Wohnsitz ergeben, dass Sie tatsächlich Ihren Wohnsitz nicht in ***, *** haben; wie obenstehend ausgeführt ist allein eine Meldung als Hauptwohnsitz dafür nicht ausreichend.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

…“

Am 09.11.2023 hat der Beschwerdeführer unter anderem folgendes als Beschwerde bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben:

„…

Mein Antrag wurde zurückgewiesen, weil behauptet wurde, dass ich keine Wohnung in *** habe.

Ich habe aber meinen Wohnsitz an der Adresse in *** und ich bin nur oft nicht dort wegen meiner Arbeit. 2019 habe ich eine Strafe in Slowenien bekommen und war deshalb nicht in Österreich. Von August 2019 bis Jänner 2020 war ich im Gefängnis in Slowenien.

Ich habe damals beim Ausfüllen des Antrags so oft auf den Meldezettel geschaut, weil ich die Adresse wortgenau richtig schreiben wollte.

In *** habe ich keine Wohnung mehr. Ich wohne nur mehr in ***.

Nur in der ersten Woche meines Umzugs nach *** dieses Jahr war ich noch den oder anderen Tag in *** bei einem Kollegen, wegen meines Umzugs.

Danach war ich aber durchgehend in *** wohnhaft. Ich arbeite immer noch in ***, meine Arbeitszeiten sind momentan 16:00 Uhr bis 02:00 Uhr unter der Woche mit zwei Stunden Pause und am Samstag arbeite ich von 18:00 Uhr bis 02:00 Uhr. Diesen Monat habe ich aber immer montags frei.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.04.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen D und B sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. ***, und in den gegenständlichen Akt des erkennenden Gerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr A, geboren am ***, StA: Indien, war ab 09.02.2018 an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 29.05.2018 hat dieser einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gestellt, die ihm am 29.05.2018 mit Gültigkeit bis 17.05.2023 erteilt wurde.

Am 04.09.2019 wurden Herr A und seine Ehefrau, E, amtlich abgemeldet, da sie sich laut Aussage der Eigentümerin der Liegenschaft an der genannten Adresse, Frau C, seit Monaten nicht mehr an der genannten Adresse aufhielten.

Seit 24.02.2020 war Herr A an verschiedenen Adressen in ***, *** und *** hauptwohnhaft gemeldet. Zuletzt, vor der Meldung in *** am 01.08.2023, war er an der Adresse ***, ***, vom 22.03.2023 bis 01.08.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 01.08.2023 hat sich Herr A wieder an der Adresse ***, ***, Katastralgemeinde ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat am 02.08.2023 Herr D bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach telefonisch kontaktiert, um einen Termin für die Beantragung einer Daueraufenthaltskarte zu vereinbaren.

Am 04.08.2023 wurde Herr A amtlich abgemeldet, da Herr B aufgrund eines Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Adresse ***, ***, Katastralgemeinde *** überprüft und festgestellt hat, dass bereits seit längerer Zeit keine Person dort wohnhaft sei.

Frau C wurde rechtskräftig mit Strafverfügung vom 08.08.2023, ***, gemäß § 22 Abs. 2 Zif. 4 Meldegesetz 1991 bestraft, weil sie am 01.08.2023 einen Meldezettel für A, geb. am *** unterschrieben hat, sich diese Person am 01.08.2023 unter der Anschrift ***, *** beim Meldeamt der Marktgemeinde in *** angemeldet hat, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen werde.

Am 08.08.2023 hat der Beschwerdeführer bei Herrn D als zuständigen Bearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorgesprochen und angegeben, dass er sich nur deshalb in *** gemeldet habe, weil er hier einen Antrag stellen wolle. Er hat angegeben, dass er sich 1 bis 2 mal in der Woche in *** und drei bis vier Mal in der Woche in *** aufhalte.

Als ihm Herr D erklärte, dass für seinen Antrag die MA35 zuständig sei, hat Herr A sein Vorbringen geändert und ausgesagt, dass er in *** wohnhaft sei.

Der Beschwerdeführer hat am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte gestellt.

Am 11.08.2023 hat sich der Beschwerdeführer wieder an der Adresse ***, ***, Katastralgemeinde *** hauptwohnhaft gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass der Republik Indien, der ihm am 09.05.2023 ausgestellt wurde.

Der Stromverbrauch für das Gebäude an dieser Adresse lag im Zeitraum 24.08.2023 bis 03.09.2023 bei 0,00kWh und vom 04.09.2023 bis 14.11.2023 149,992 kWh.

Ein Wasserverbrauch betreffend die Liegenschaft konnte nicht festgestellt werden.

In der Zeit vom 01.08.2023 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer sich an der gegenständlichen Adresse nicht in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Beweiswürdigung:

Dass Herr A am 29.05.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gestellt hat, die ihm am 29.05.2018 mit Gültigkeit bis 17.05.2023 erteilt wurde, ist dem IZR-Auszug im Akt der belangten Behörde zu entnehmen.

Die Feststellung zur amtlichen Abmeldung des Herrn A und seiner Ehefrau, E am 04.09.2019 aufgrund der Aussage der Eigentümerin der Liegenschaft an der genannten Adresse, Frau C, ist der Niederschrift vom 26.07.2019 der Marktgemeinde *** mit Frau C im Akt der belangten Behörde zu entnehmen.

Dass Herr A seit 24.02.2020 an verschiedenen Adressen in ***, *** und *** hauptwohnhaft gemeldet war und zuletzt vor der Meldung in *** am 01.08.2023 an der Adresse ***, ***, vom 22.03.2023 bis 01.08.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug im Akt der belangten Behörde, so wie die Hauptwohnsitzmeldung am 01.08.2023 an der Adresse ***, ***, Katastralgemeinde ***.

Dass Herr A am 02.08.2023 Herrn D bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach telefonisch kontaktiert hat, um einen Termin für die Beantragung einer Daueraufenthaltskarte zu vereinbaren, ist dem Aktenvermerk im Akt der belangten Behörde und der Aussage des Herrn D als Zeuge in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer bei Herrn D als zuständigen Bearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 08.08.2023 angegeben hat, dass er sich nur deshalb in *** gemeldet habe, weil er hier einen Antrag stellen wolle, er sich nur 1 bis 2 mal in der Woche in *** und drei bis vier Mal in der Woche in *** aufhalte und nach Hinweis auf die Zuständigkeit der MA35 sein Vorbringen geändert und ausgesagt hat, dass er in *** wohnhaft sei, hat der Zeuge D glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung ausgesagt.

Die Feststellungen zur amtlichen Abmeldung des Herrn A am 04.08.2023 gründen sich auf den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 03.08.2023, GZ: ***, im Akt der belangten Behörde und der Zeugenaussage des Herrn B in der mündlichen Verhandlung.

Es gibt keinen Grund, warum sich die Zeugen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung durch eine falsche Zeugenaussage aussetzen sollten und an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Bestrafung von Frau C sind der im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Strafverfügung zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte gestellt hat ist unbestritten, so wie die Hauptwohnsitzmeldung am 11.08.2023 an der Adresse ***, ***, Katastralgemeinde ***.

Dass der Stromverbrauch für das Gebäude an dieser Adresse im Zeitraum 24.08.2023 bis 03.09.2023 bei 0,00kWh und vom 04.09.2023 bis 14.11.2023 149,992 kWh lag, ist der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Strom-Jahresrechnung der F GmbH vom 15.01.2024, Abrechnungszeitraum 24.08.2023 bis 14.11.2023 zu entnehmen.

Dass ein Wasserverbrauch betreffend die Liegenschaft nicht festgestellt werden kann ergibt sich aus der Zeugenaussage des Herrn B. Dieser hat ausgesagt, dass die Polizei aufgrund von Erhebungen wegen Sozialbetrugs beim Wasserversorger den Wasserverbrauch erhoben hat, der aufgrund einer Schätzung zu einem Verbrauch im „Minusbereich“ gekommen sei.

Dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde an der gegenständlichen Adresse nicht in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung am 08.08.2023 am 01.08.2023 an der gegenständlichen Adresse gemeldet und dann auch noch gegenüber dem Bearbeiter der belangten Behörde angegeben hat, sich nur wegen der Antragstellung angemeldet zu haben. Dass die Meldung in *** nur zur Begründung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erfolgt ist, ergibt sich auch daraus, dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass der Republik Indien am 09.05.2023 ausgestellt wurde. Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, wonach er sich den Reisepass erst einen Monat später abholen konnte, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht in *** gestellt hat, wo er zu diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Der Beschwerdeführer wurde dann auch noch amtlich angemeldet und die Eigentümerin der Liegenschaft bestraft, weil sie den Meldezettel für Herrn A unterzeichnet hat, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass der Betroffene

die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen wird.

Darüber hinaus lag der Stromverbrauch an der gegenständlichen Liegenschaft von 24.08.2023 bis 03.09.2023 bei null und ab 04.09.2023 bis 14.11.2023 mit 149 kWh bei quasi null.

Laut Homepage „***“ liegt der durchschnittliche Verbrauch eine 2 Personenhaushalts bei 3.100 kWh, das ist ein täglicher durchschnittlicher Verbrach von 8,5 kWh. Im Zeitraum 04.09.2023 bis 14.11.2023 lag der tägliche Verbrauch an der gegenständlichen Liegenschaft bei 2,1 kWh. Ein derart niederer Verbrauch spricht allenfalls für nur sehr kurzfristige Aufenthalte, jedoch nicht für die Begründung eines Wohnsitzes. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend an einem anderen Wohnsitz aufgehalten hat.

Von der Meldung am 01.08.2023 bis 24.08.2023 hat es auch gar keinen Vertrag über den Bezug von Strom gegeben.

Auch ein Wasserverbrauch konnte nicht festgestellt werden.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.

§ 1 Abs. 6 Meldegesetz

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2023 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.

Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0340, vom 15. Juni 1987, Zl. 86/10/0168, und vom 27. Juni 1989, Zl. 85/07/0292). Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. (VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157)

Für die örtliche Zuständigkeit iSd § 6 Abs. 1 FrPolG 2005 ist der Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (VwGH 16.12.2008, Zl. 2007/18/0794).

Diese Judikatur ist in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens eines Wohnsitzes auch auf § 4 Abs. 1 NAG übertragbar. Der Zeitraum nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht relevant für die Beurteilung.

Unter dem Wohnsitz iSd § 4 Abs. 1 NAG kann verfassungskonform nur derjenige gemeint sein, zu dem die stärksten Beziehungen und das überwiegende Naheverhältnis bestehen, anderenfalls durch die Schaffung mehrerer Wohnsitze eine unzulässige geteilte Zuständigkeit bzw. durch die willkürliche Anmeldung eines Hauptwohnsitzes die gewünschte Zuständigkeit durch den Antragsteller beliebig geschaffen werden könnte. Eine hauptwohnsitzliche Meldung kann demgegenüber nur Indizwirkung haben (vgl. zum MeldeG VwGH 13.11.2012, 2010/05/0050) und vermag keine verbindliche Aussage über die behördliche Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 1 NAG zu treffen. Vielmehr ist gerade bei entsprechenden Anhaltspunkten amtswegig zu ermitteln, wo sich der tatsächliche Wohnsitz bzw. beabsichtigte Wohnsitz des Antragstellers befindet.

Die Bestimmung des § 4 Abs 1 erster Satz NAG räumt einem Antragsteller, der bereits einen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch beabsichtigt, diesen in den Sprengel einer anderen Behörde zu verlegen, keine Wahlmöglichkeit dahingehend ein, welche Behörde zur Ausstellung des Aufenthaltstitels zuständig ist. In solchen Fällen besteht die ausschließliche Zuständigkeit der Behörde, in deren Sprengel der Fremde den Wohnsitz hat.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde sich nicht in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, sich nur wegen der Antragstellung in Mistelbach gemeldet zu haben.

Da es im Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung der belangten Behörde quasi keinen Stromverbrauch und Wasserbezug an der angeblich bewohnten Liegenschaft gab, der Beschwerdeführer amtlich abgemeldet wurde und eine polizeiliche Überprüfung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht an der gegenständlichen Adresse aufhältig ist, erscheint die Meldung des Beschwerdeführers im Bezirk Mistelbach im Zusammenhang mit seiner Aussage bei der Antragstellung als rechtsmissbräuchlich, um die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach willkürlich zu begründen.

Dass dabei kein anderer Wohnsitz festgestellt werden kann, steht dem nicht entgegen, da das Vorliegen eines (weiteren) Wohnsitzes im Sinn des § 1 Abs. 6 MeldeG ohne Mitwirkung des Betroffenen fast unmöglich ist.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 6 Meldegesetz hatte und sich nur in rechtsmissbräuchlicher Absicht dort gemeldet hat, hat die belangte Behörde den Antrag vom 08.08.2023 zu recht zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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