LVwG N LVwG-AV-2802/001-2023

LVwG-AV-2802/001-2023Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2024

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Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vorschreibung; Einmaligkeit;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2802/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2802.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vom 14. November 2023 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. Oktober 2023, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. ***, KG ***, abgesprochen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. Juni 2023, Aktenzeichen: ***, ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Ansuchen vom 16. März 2023 beantragte Frau A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) beim Bauamt der Stadtgemeinde *** die Erteilung einer Baubewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Mai 2023, Aktenzeichen: ***, wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung erteilt und wurde das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz erklärt.

Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. Juni 2023, Aktenzeichen: ***, wurde der Beschwerdeführerin für ihren Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 20.710,05 vorgeschrieben. Es bestehe gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 die gesetzliche Verpflichtung, aus Anlass der Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2023 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein.

Die der Berechnung zugrunde gelegte Fläche sei unrichtig, zudem seien Aufschließungskosten von ihren Eltern (ihren Rechtsvorgängern im Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück) bereits beim Kauf des Grundstückes im Betrag von ATS 39.999,- bezahlt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. Oktober 2023 wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. Juni 2023, Aktenzeichen: ***, dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für ihren Bauplatz Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 16.080,85 vorgeschrieben wurde.

Eine etwaige frühere Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, einer Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe habe nicht nachvollzogen werden können. Aus Anlass der Bauplatzerklärung vom 11. Mai 2023 sei daher nunmehr eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Das berichtigte Flächenausmaß des Bauplatzes habe zur Neuberechnung der Abgabe geführt.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 14. November 2023. Bereits 1978 seien der Firma B für das gegenständliche Grundstück Aufschließungskosten von ATS 39.999,- vorgeschrieben worden. Es dürfe daher keine Aufschließungsabgabe mehr vorgeschrieben werden.

Der Beschwerde angeschlossen waren

-ein genehmigter Teilungsplan des C vom 27.2.1978, GZ ***, für jene Grundstücksteilung, aus welcher das verfahrensgegenständliche Grundstück hervorgegangen ist;

-ein Baubewilligungsbescheid zur Errichtung einer Einfriedung vom 18.5.1978, AZ. ***, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück;

-ein Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 20.11.1979, Steuer-Nr. ***, über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Vorschreibung einer Grunderwerbssteuer aus Anlass der Vorschreibung von Aufschließungskosten im Betrag von ATS 39.999,-;

-ein Anwaltsbrief vom 3.7.1980 an die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin über die grundbücherliche Durchführung des zwischen der B GmbH und den Rechtsvorgängern abgeschlossenen Kaufvertrages hinsichtlich der Übertragung des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Grundstück aus welchem hervorgeht, dass seitens der Stadtgemeinde *** gegenüber der B GmbH Aufschließungskosten im Betrag von ATS 39.999,- festgesetzt worden seien, welche von den Rechtsvorgängern an die B GmbH zu refundieren seien;

-Zahlungsbelege über die Zahlung von ATS 39.999,- Aufschließungskosten durch die Rechtsvorgänger an die B GmbH.

Am 15. Dezember 2023 (einlangend) legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** diese Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Am 22. Februar 2024 wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt der Gemeindebehörden, welcher ins Ermittlungsverfahren einbezogen wurde.

Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Verhandlung einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aus dem Jahr 1978 zur AZ.: *** vor.

Mit diesem an die B GmbH adressierten Bescheid wurde im Spruchpunkt 1. der Teilungsplan des C vom 27.2.1978, GZ ***, für jene Grundstücksteilung, aus welcher das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** hervorgegangen ist, bewilligt. Im Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurden der B GmbH für die durch die Teilung neu geschaffenen Bauplätze Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben, darunter ein Betrag von ATS 39.999,- für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern hätten das Grundstück von der B GmbH gekauft und dieser aufgrund einer Vereinbarung im Kaufvertrag die Aufschließungskosten ersetzt.

Seitens der belangten Behörde wurde diesem Vorbringen in der Verhandlung bzw. in weiterer Folge nicht mehr entgegengetreten. Entsprechende Aktenunterlagen seien im Gemeindeamt nicht mehr auffindbar.

Festgestellt wird daher, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück aus einer Liegenschaftsteilung im Jahr 1978 entstanden ist. Die Bewilligung dieser Liegenschaftsteilung sowie die Vorschreibung von Aufschließungskosten gegenüber der damaligen Eigentümerin, der B GmbH, erfolgte mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aus dem Jahr 1978 zur AZ.: ***. Das Grundstück wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin von der B GmbH gekauft, welche der Verkäuferin auch vereinbarungsgemäß die vorgeschriebenen Aufschließungskosten ersetzten.

Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus den bei der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen, dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem durch Vorlage einer Bescheidkopie belegten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem auch seitens der belangten Behörde nicht entgegengetreten wird.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 38. Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

(…)

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.

(…)

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

§ 38 NÖ Bauordnung 2014 regelt den Tatbestand einer Aufschließungsabgabe.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wird.

Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe stützt sich im gegenständlichen Fall auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. Juni 2023, Aktenzeichen: ***, erteilte Bauplatzerklärung.

Bei der Aufschließungsabgabe handelt es sich gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 um eine einmal zu entrichtende Gemeindeabgabe.

Eine bereits vorgeschriebene und geleistete Aufschließungsabgabe stellt daher im Hinblick auf die Einmaligkeit der Leistung ein Hindernis für die neuerliche Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe dar.

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergibt sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, handelt es sich gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Aufschließungsabgabe um eine „einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe“. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).

Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht³, § 38) und nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe selbst dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. VwGH 2002/17/0334, VwSlg 8082 F/2005). Dies stimmt auch mit der - aus den Erläuterungen (Hinweis Motivenbericht Ltg.-228228/B-23-2018) hervorleuchtenden - Absicht des Gesetzgebers überein, wonach spätere zusätzliche Tatbestände dazu dienen, um Lücken im Hinblick darauf zu schließen, dass nach früherer Rechtslage für manche Fälle kein Abgabentatbestand vorgelegen war. Es entspricht demnach auch der Absicht des Gesetzgebers, dass insbesondere mit später neu eingefügten Tatbeständen keine Abgaben, die aus bereits früher bestandenen Abgabentatbeständen resultierten und mangels Vorschreibung nunmehr verjährt sind, nacherhoben werden könnten (VwGH Ra 2021/13/0007).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom 8. November 2005, 2002/17/0334, ausgeführt hat, bewirkt die (nach der dort näher dargestellten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes) erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruchs, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten ist. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautender Abgabentatbestände früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung.

Wenn nun aber nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Einmaligkeit bereits derart verstanden werden muss, dass auch verjährte Abgabenansprüche einer (neuerlichen) Abgabenvorschreibung entgegenstehen, so muss dies umso mehr für bereits vorgeschriebene und entrichtete Abgaben gelten.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aus dem Jahr 1978 zur AZ.: *** wurde der B GmbH als damaliger Eigentümerin eine Grundstücksteilung, aus welcher das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** hervorgegangen ist, gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1976 bewilligt. Für die durch die Teilung neu geschaffenen Bauplätze wurden Aufschließungsbeiträge (Aufschließungsabgabe gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1976) vorgeschrieben. Für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz Nr. *** wurde ein Betrag von ATS 39.999,- vorgeschrieben.

Im Hinblick auf die Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe stellt diese Vorschreibung ein Hindernis für die neuerliche Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe selbst bei Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes des § 38 der NÖ Bauordnung 2014 dar. Die angefochtene Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe erweist sich dementsprechend als rechtswidrig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unpräjudiziell wird angemerkt, dass der angeführte Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nicht entgegenstehen würde. Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014. Eine Ergänzungsabgabe wäre etwa dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen. Aus Anlass der rechtskräftigen Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes wäre eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bereits vorgeschrieben wurde und bei der damaligen Abgabenberechnung ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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