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LVwG-AV-1981/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1981/001-2023
LVwG-AV-1981/001-2023Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2024
Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherungsanlage; Schrankenanlage; Kosten; Träger der Straßenbaulast;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Teilerkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zu der Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 13. Juni 2023, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Mai 2023, Zl. ***, (mitbeteiligte Partei: B AG, vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***) betreffend Kostenentscheidung nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) zur Eisenbahnkreuzung km *** der Eisenbahnstrecke - nächst *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung und der Errichtungskosten zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides) abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Errichtungskosten der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 37, 38, 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG
§§ 48, 49 Eisenbahngesetz 1957 - EisBG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 10. April 2017, ***, ordnete die belangte Behörde an, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***Strecke *** – *** nächst *** mit der Landesstrasse *** innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Als Rechtsgrundlage wurde § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 angeführt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** nächst *** mit der *** derzeit gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Mai 2007, ***, gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern sei.
Laut Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 6. März 2017, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit nicht zu zweifeln sei, sei die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** nächst *** mit der *** aus fachlicher Sicht durch Lichtzeichen mit Schranken, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sind, zu sichern. Die Kriterien des § 38 EisbKrV würden somit im vorliegenden Fall zutreffen.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb hinsichtlich einer zweijährigen Ausführungsfrist würden nachvollziehbar erscheinen, sodass darauf zurückgegriffen werden habe können.
Mit Schreiben vom 22. April 2020 teilte die B AG mit, dass die Umbaumaßnahmen der gegenständlichen Schrankenanlage durchgeführt und im April 2019 abgeschlossen worden seien.
Die Kosten für Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** würden hinsichtlich der Herstellungskosten € 130.579,35 betragen und die Erhaltungskosten/Inbetriebhaltungskosten (Kapitalisiert auf die Restnutzungsdauer von 13 Jahren) € 114.729,34 bzw. bei jährlicher Zahlung € 9.436,70.
Da von den Vertretern des Landes NÖ, Landesstraßenverwaltung, die Kostentragung zu gleichen Teilen mit dem Eisenbahnunternehmen für die Herstellung, laufende Erhaltung und Inbetriebhaltung von Eisenbahnkreuzungen grundsätzlich nicht akzeptiert werde, habe keine Einigung zur Kostenübernahme erzielt werden können. Da keine Einigung erzielt werden habe können, seien die Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung zu 50% vom Land NÖ als Träger der Straßenbaulast zu tragen.
Die B AG beantragte, die Landeshauptfrau von NÖ möge für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 entscheiden, dass das Land NÖ, Landesstraßenverwaltung, als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 50% der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zu tragen habe, in eventu möge die Landeshauptfrau von NÖ entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung von den Verkehrsträgern zu tragen sei, in eventu möge die Landeshauptfrau von NÖ entscheiden, welche Kosten das Land NÖ, Landesstraßenverwaltung, als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen habe.
Die belangte Behörde übermittelte das Schreiben der B an das Land NÖ, Landesstraßenverwaltung, mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das Land NÖ gab dazu eine Stellungnahme ab und führte zunächst aus, dass unter anderem hinsichtlich der gegenständlichen Kreuzung in der Vergangenheit Gespräche stattgefunden hätten. Im Zuge dieser Gespräche sei vom Land NÖ festgehalten worden, dass eine einvernehmliche Lösung oberste Priorität habe. Eine Kostenbeteiligung werde daher nicht grundsätzlich abgelehnt, erforderlich wäre jedenfalls aber noch eine Abstimmung hinsichtlich der Höhe der Kosten.
Es sei weiters auf die nicht nachvollziehbare Vorgehensweise der B AG hinsichtlich der Kosten hinzuweisen. Es sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, wie sich die Beträge konkret zusammensetzen würden und bleibe die dahinterstehende Arithmetik verborgen. Für eine ordnungsgemäße, rechtskonforme Kostenermittlung seien diese Unterlagen ungeeignet.
Die belangte Behörde sei verpflichtet, das Parteivorbringen im Zuge des Ermittlungsverfahrens jedenfalls durch Erhebung entsprechender Nachweise zu überprüfen. Dementsprechend wäre, um vor allem in den § 37 und § 39 AVG verankerten Untersuchungsgrundsatz Rechnung zu tragen, die Antragstellerin zu einer Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zur entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, um die Durchführung eines erforderlichen Ermittlungsverfahrens zu ermöglichen. Erst dadurch sei eine Beurteilung, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen würden, möglich. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass laut Antrag die Umbaumaßnahmen bereits durchgeführt worden seien, eine Vorlage von entsprechenden Rechnungen für diese Arbeiten sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Kosten daher auch bereits möglich sein müsse.
Dies gelte auch im gegenständlichen Fall, in dem die Antragstellerin zwar nicht die ziffernmäßige Kostenfestsetzung beantrage, aber die Feststellung des Ausmaßes der jeweiligen Kostentragung. Dies deshalb, weil sich das im Zuge des Verfahrens einzuholende Gutachten der Sachverständigenkommission unter anderem auf diese Kosten beziehen müsse, um das Interesse an den Anpassungen feststellen zu können. Erst bei Kenntnis der zu erwartenden Kosten und deren Herkunft sei eine Abwägung dahingehend, welcher Verkehrsträger dafür aufzukommen habe, möglich. Ein schlüssiges und plausibles Gutachten sei aber nur dann möglich, wenn dessen Befundgrundlagen belegt bzw. nachvollziehbar seien. Für die Feststellung, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die Kosten für die Anpassung der Sicherungsanlage zu tragen habe, müsse ein schlüssiges und plausibles Gutachten vorliegen, dass jedoch nur dann möglich sei, wenn die entsprechenden Befundgrundlagen dafür vorliegen würden.
Die belangte Behörde werde daher noch Ermittlungen in Bezug auf die Höhe der Kosten im Detail anzustellen haben bzw. die Antragstellerin vor Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordern haben. Erst nach Verbesserung des Antrages könne ein abschließendes Vorbringen des Antragsgegners in Bezug auf die übermittelten Anträge erfolgen.
Mit Bescheid vom 07. Juli 2020, ***, wies die belangte Behörde die Anträge ab. Als Rechtsgrundlage wurde § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 angeführt.
Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass die B AG den verfahrenseinleitenden Antrag innerhalb der in § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz normierten dreijährigen Frist ab Rechtskraft des Bescheides vom 10. April 2017, ***, eingebracht habe. Mit diesem Bescheid sei ausgesprochen worden, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Sicherungsbescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien.
Bis dahin sei die Eisenbahnkreuzung gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert gewesen. Diese Sicherung sei im Jahr 2007 ausgesprochen worden.
Die B AG habe ihrem Antrag eine Abrechnungsunterlage beigelegt, mit welcher die Kosten für den Umbau der Eisenbahnsicherungsanlage dargelegt würden. Die Gesamtkosten vor der Teilung seien mit € 130.579,35 angegeben worden. In einer weiteren Beilage seien die Erhaltungskosten für 13 Jahre mit € 104.288,- angegeben worden, wobei der Anteil des Trägers der Straßenbaulast mit einer einmaligen Zahlung im Voraus € 57.356,67 betragen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077, ausgeführt, dass, wenn von der belangten Behörde keine derartige Ausgestaltung für den Einzelfall normiert werde, also über keinen Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festgelegt werde, sondern lediglich entschieden werde, dass die bisherige Sicherung beibehalten werden könne, die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz nicht zum Tragen komme. Bezüglich einer nach dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetz 2001 getroffenen Entscheidung über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung komme im Übrigen nach § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz in seiner Fassung nach dem Deregulierungsgesetz 2001 schon seit dieser Entscheidung ohnehin die dort getroffene gesetzliche Kostentragungsregelung zur Anwendung. Für den Fall, dass die behördliche Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung vor dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 nach § 48 Eisenbahngesetz in seiner früheren Fassung erfolgt sei, ohne dass die Kostentragung geregelt worden sei, stehe es der Behörde nicht offen, bei der Feststellung, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden könne, nunmehr eine Kostentragung auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung vorsehe. Dem sowie auch der Anwendung des § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung stehe die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen.
Im gegenständlichen Fall handle es sich im Hinblick auf die Systematik der Eisenbahnkreuzungsverordnung, in der die in ihrem § 4 taxativ aufgezählte Sicherungsarten aus dem § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 mit sprachlichen Adaptierungen übernommen worden seien, um eine Beibehaltung der bisherigen Art der Sicherung („zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen“ – „Lichtzeichen mit Schranken, wobei dieser als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist“).
Die bestehende Sicherungsanlage nach § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 sei demnach den neuen rechtlichen und technischen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung angepasst worden, was sowohl dem Antrag der B AG vom 22. April 2020 selbst was auch dem diesen Antrag beigefügten Kostenaufstellungen zu entnehmen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2019, Ra 2019/03/0012, ausgeführt, dass bereits aus der Terminologie des § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung hervorgehe, dass – unter der Vorrausetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten – eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht werde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedinge die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen.
Damit ziehe die erfolgte Anpassung der gegenständlichen bestehenden Schrankenanlage an die neuen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung keine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz nach sich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2021, GZ: LVwG-AV-831/001-2020, hob das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurück, da die belangte Behörde einen gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsschritt, nämlich die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH (in der Folge: SchIG mbH), nicht gesetzt hatte.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Gutachten der SchIG mbH zu den Fragen,
1. welche Kosten infolge des gegenständlichen Ausspruches gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und
2. in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen (= B AG) und der Träger der Straßenbaulast (= Land Niederösterreich) die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen haben,
ein.
In ihrem Gutachten vom 30. März 2023 führt die SchIG mbH aus, wie folgt:
„
***-Strecke *** - *** nächst ***
Eisenbahnkreuzung in km *** mit der ***
Antrag der B AG auf Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG
Nach Beratung erstattet die Sachverständigenkommission (kurz SVK) gemäß § 48 Eisenbahngesetz in ihrer Sitzung am 30.03.2023 in der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, ***, ***, durch D, E als Fachperson des Eisenbahnwesens, sowie F als Fachperson des Straßenwesens nachstehendes
G u t a c h t e n
I.Rechsgrundlagen
Gemäß § 48 Abs. 3 EisbG hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens oder des Trägers der Straßenbaulast zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleidenden oder baulich umgestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits gestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und degemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenen Kosten zu tragen haben.
Diese Festsetzung ist nach Maßgabe
der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs,
der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs,
der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und
Der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.
Gemäß § 48 Abs. 4 Z 1 EisbG hat sich die Behörde dazu des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Es werden also nicht mehrere Gutachten, wie etwa ein Gutachten jedes einzelnen sachverständigen Kommissionsmitgliedes, verlangt, sondern ein Gemeinschaftsgutachten. Es muss von einem Befund für das Eisenbahnwesen und für das Straßenwesen ausgehen, jeweils die Bestandteile der Kostenteilungsmasse und die bei der Festsetzung des Teilungsverhältnisses zur Kostentragung herangezogenen Umstände enthalten und sollte zu einvernehmlichen Schlussfolgerungen als Gutachtensergebnis kommen. (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 (2022) Seite 750, Anmerkung 20)
II.Befund
Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** nächst *** mit der *** war gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert.
Mit Bescheid vom 10.04.2017, ***, wurde der Landeshauptfrau von Niederösterreich angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** nächst *** mit der Landesstraße *** innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist.
Es wurde daher gemäß Wortlaut des in Rechtskraft erwachsenen genannten Bescheides eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb im Lichte der jüngsten Judikatur ein Kostenaufteilungsverfahren zulässig ist.
Verkehrsfrequenz EK *** (siehe zitierter Bescheid vom 10.04.2017 – Seite 2)
Auf der Schiene:78 Züge/24h
Auf der Straße:300 Kfz/24h
III.Kostenaufteilungsmasse
1. Zu den Kosten der baulichen Umgestaltung und den Kosten Erhaltung und Inbetriebhaltung
Die B AG hat mit Antrag vom 22.04.2020,GZ: ***, die Herstellungskosten mit EUR 130.679,35 sowie die Erhaltungskosten / Inbetriebhaltungskosten mit EUR 116.173,92 bzw. bei jährlicher Zahlung EUR 9.552,52 bekannt gegeben.
In der Verhandlung vom 30.03.2023 vor der Sachverständigenkommission (SVK) dehnte die B hinsichtlich der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten ihren Antrag auf den Betrag von EUR 127.107,19 und einen Basiswert von EUR 9.659,85 aus.
2. Zu den Kosten der baulichen Umgestaltung im Besonderen
Die Fremdleistungen (Gutachtenserstellung, Grabungsarbeiten, Softwaretausch etc.), die mit Rechnungen in der Höhe von EUR 47.649,96 (SAP-Liste) belegt sind, können grundsätzlich nachvollzogen werden.
Die Eigenleistungen (EUR 82.929,39) können insbesonders in Anbracht der Zeugenaussage, wonach der Umbau von Halbschranken- auf Vollschrankenanlage durch die Firma G erfolgte, der Höhe nach nicht nachvollzogen werden. Auch das Gesamtausmaß der Stundenliste in der Höhe von 1.028,8 Stunden nicht nachvollzogen werden.
Nach Ansicht der SVK sind nach deren technischen Erfahrungen insbesondere nach jener der technischen Fachperson des Eisenbahnwesens für die Eigenleistung ein Zeitaufwand von höchstens 250 Stunden erforderlich. Die Annahme gründet sich auf den von Firma H angegebenen Leistungszeitraum von rund drei Wochen und der damit erforderlichen Bauaufsicht samt Absicherung durch zwei Mitarbeiter:innen. Bezogen auf die behaupteten Stunden im Ausmaß von 1.028,8 Stunden ergibt sich ein Prozentsatz von 24,30 und somit eine Gesamtsumme betreffend die Eigenleistungen von EUR 20.151,84.
Die Kosten der baulichen Umgestaltung betragen daher insgesamt EUR 67.801,80.
Die Kosten für die genannten Fremdleistungen und deren Richtigkeit gründet sich auf die glaubwürdige Aussage des sachverständigen Zeugen, I. An der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit dessen Aussage zu zweifeln, hatte die SVK keinen Anlass.
3. Zu den Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung
Aufgrund der Aussage des I und der aktenkundigen Unterlagen, hat die SVK hinsichtlich der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung in der am 30.03.2023 ausgedehnten Höhe von EUR 127.107,19 sowie dem Basiswert von EUR 9.659,85 keine Bedenken, wobei von einer dauerhaften Inbetriebhaltung (Reparatur bzw. allfällige Erneuerungen) ausgegangen wird.
Zur Frage der Verfristung dieser Ausdehnung hat die SVK keine Stellungnahme abzugeben und obliegt die Klärung dieser Rechtsfrage letztlich der Landeshauptfrau von Niederösterreich in dem zu erlassenden Bescheid.
4. Zu den Bestandteilen der Kostenaufteilungsmasse
Die Summe der Kosten der baulichen Umgestaltung betragen daher EUR 67.801,80 und die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung EUR 127.107,19 (Barwert bei 13 Jahre Restnutzungsdauer, 4 % Zinsen p.a. und 3 % Index p.a.).
Im Lichte der nunmehr ständigen Praxis der SVK hält es die SVK auch in diesem Fall für geraten, im Zuge der Kostenentscheidung keine Einmal-Vorauszahlung für 13 Jahre (Restnutzungsdauer) vorzuschreiben, sondern jährlich Zahlungen auf Grundlage des von der B AG angegebenen Basiswerte von zwar EK in km *** EUR 9.659,85 plus einer jährlichen Indexierung und Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindexes. Mit dieser Vorgangsweise werden auch Risiken bzw. Unklarheiten betreffend eine Rückzahlung bei einer Streckenstillegung oder einer weiteren Umgestaltung bzw. Auflassung der Eisenbahnkreuzung vor Ablauf von 13 Jahren ausgeschlossen.
IV.Kostenaufteilung
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission, sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinen Erkenntnissen vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051-3, sowie vom 26.06.2019, Ra 2019/03/0012 8, Ra 2019/03/0015 10 und vom 02.04.2020, Ra 2019/03/0161-6 war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:
Aufteilungskriterien
§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.
Unter dem Kriterium „Änderung des Verkehrs“ ist insbesondere eine Änderung der Verkehrsfrequenz auf der Schiene oder auf der Straße verstehen.
Unter dem Kriterium „Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit, sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.
Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich, festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber – der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß – solche Ersparnisse keine Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein Aufteilungskriterium darstellen.
Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen und der glaubwürdigen Aussage des sachverständigen Zeugen, I, ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.
Zur Aufteilung konkret
Änderung des Verkehrs
Keine
Verbesserung der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs
Durch die bauliche Umgestaltung (Vollschranken statt Halbschranken) der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ergeben sich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowohl auf der Schiene als auch auf der Straße.
Ersparnisse
Keine
Sonderinteressen
Keine
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen empfiehlt die SVK, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenaufteilung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG von jeweils 50 % für das Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast nicht abzugehen.
“
Die belangte Behörde gewährte den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.
In seinem Schreiben vom 2. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die vorliegenden Abrechnungsunterlagen in Bezug auf die Errichtungskosten nach wie vor keine taugliche Basis für die Erstattung eines Gutachtens bilden würden. Auch das Vorbringen des Antragsgegners, dass die Eigenleistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar seien, habe sich bewahrheitet und sei nunmehr die Einholung eines Vergleichsangebotes jedenfalls zwingend erforderlich. Auch in Bezug auf die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten könne der SVK eine detaillierte Prüfung mangels Unterlagen nicht möglich gewesen sein. Auf dieser Grundlage könne keine Festsetzung von Kosten iHv € 114.729,34 erfolgen.
Im Ergebnis seien seitens der Behörde noch weitere Ermittlungsschritte zu setzen und jedenfalls weitere Nachweise – insbesondere Vergleichsangebote – einzuholen. Des Weiteren sei die Antragsausdehnung in Bezug auf die Höhe der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten ist gemäß § 48 Abs. 3 EisbG in unzulässiger Weise nach Ablauf der eingeräumten Frist erfolgt und daher zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin stellte schließlich den Antrag, die do Behörde wolle den Antrag der Antragstellerin vom 30. März 2023, die Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung der verfahrensgegenständlichen Sicherungsanlage auf den Betrag von € 127.102,19 auszudehnen, zurückweisen.
5.1. Zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2023, Zl. ***, setzte die belangte Behörde fest, dass das Land Niederösterreich die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** nächst *** mit der *** zur Hälfte zu tragen habe. Die Kosten der Errichtung wurden mit € 67.801,80 und der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 10. Mai 2019 mit € 127.107,19 bestimmt. Das Land Niederösterreich wurde dazu verpflichtet, seinen Anteil in der Höhe von € 97.454,50 (= € 33.900,90 + € 63.553,60) innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die B AG zu leisten.
In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG vorzunehmenden Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigenkommission.
Des Weiteren führte sie aus, dass die Aufteilung der Kostenmasse (im Verhältnis 1:1) von beiden Parteien nicht in Frage gestellt worden sei.
Da die Kostenangaben des Eisenbahnunternehmens und die darauf aufbauenden Ausführungen der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG der Eisenbahnbehörde nicht von vornherein als unschlüssig erschienen, hätte der Träger der Straßenbaulast diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegentreten müssen. Angesichts dessen, dass der Träger der Straßenbaulast keine geeigneten Beweismittel für seine Behauptungen der mangelnden Plausibilität der Kosten vorgebracht habe und demnach die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht zu entkräften vermochte, sehe die Eisenbahnbehörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens gemäß § 48 Abs. 4 EisbG zu zweifeln.
Ferner sei eine Antragsausdehnung auch nach Ablauf der 3jährigen Frist des § 48 Abs. 3 EisbG zulässig (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18. April 2023, Ra 2022/03/0283).
5.2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der dagegen am 13. Juni 2023 erhobenen Beschwerde beantragte das Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast, das zuständige Verwaltungsgericht wolle gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die Errichtungskosten sowie die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten auf Grundlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens rechtkonform festgesetzt werden, in eventu den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte es zusammengefasst aus, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihren Bescheid auf ein nicht schlüssiges Gutachten gestützt habe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren abgeführt und wären im Rahmen dessen plausible und nachvollziehbare Nachweise über die Höhe der Kosten (u.a. Vergleichsangebote) vorgelegt worden, hätte sich der Beschwerdeführer und die Sachverständigenkommission mit diesen auseinandersetzen können und wäre die belangte Behörde im Ergebnis zu einem für den Beschwerdeführer positiveren Bescheid (nachvollziehbare bzw. niedrigere Kosten) gelangt. Darüber hinaus habe die Behörde auch eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr dem Gesetz nach nicht zukomme und habe über den Antrag der *** hinaus die Kosten dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.
Schließlich komme hinzu, dass sie entgegen der Rsp des VwGH ausgesprochen hat, dass sich der Beschwerdeführer auch an Kosten der Gleiseindeckung beteiligen muss. Die belangte Behörde belaste den Bescheid daher mit der erfolgten Festsetzung der Kosten (Spruchpunkte 1. – 3.) sowie Vorschreibung derselben (Spruchpunkt 4.) mit Rechtswidrigkeit und verletze den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten.
Die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung in km *** war bislang gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 09. Mai 2007, ***, durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 gesichert.
Nunmehr ist die Eisenbahnkreuzung gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 10. April 2017, ***, durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Als Ausführungsfrist wurden zwei Jahre bestimmt.
Bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung wurden insbesondere bei der Sicherungstechnik und bei der Bautechnik erhebliche Änderungen vorgenommen. Es wurden die Schrankenbäume ausgetauscht bzw. erweitert. Es war vorher eine Halbschrankenanlage und wurde diese erweitert zu einer Vollschrankenanlage. Dabei wurden die Schrankenbäume nicht weiterverwendet, sondern war das gesamte Antriebssystem einschließlich der Schrankenbäume auszutauschen, da dieses technisch zusammenhängt und nicht alleine geändert werden kann. Darüber hinaus waren vorher vier Lichtzeichen bei dieser Eisenbahnkreuzung installiert und wurden diese auf fünf erweitert. Bei den Einschaltstrecken kam es zu einer Verlegung der Kabel. Die Schaltung erfolgt nach wie vor durch die Züge. Es wurden auch die Schaltzeiten verändert.
In den Bereichen Elektrodienst, Fernmelde-Dienst und Gleiseindeckung gab es keine kostenrelevanten Veränderungen weshalb diese drei Kostenblöcke in der Antragsbeilage auch mit null beziffert sind.
Beide Sicherungsbescheide wurden nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, erlassen. Eine Vereinbarung über die Kostentragung gemäß § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen besteht nicht. Die bestehende Sicherungsanlage hatte mehr als ein Drittel ihrer 25-jährigen technischen Nutzungsdauer erreicht. Eine Anpassung der bestehenden Sicherungsanlage an die Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung wurde nicht angeordnet.
5.4. Feststellungen zu den Errichtungskosten:
Die Errichtungskosten betrugen € 67.801,80.
5.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Vorbringen der Parteien und die Beiziehung der Sachverständigenkommission der SCHIG (vertreten durch E), sowie Vernehmung des I von der B AG.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt sowie den Vorbringen der Parteien.
Die Feststellung zu den Errichtungskosten ergibt sich aus dem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels und der Errichtungskosten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigenkommission. Dies deshalb, weil die B AG im Zuge der Gutachtenserstellung durch die SchIG mbH alle bei ihr verfügbaren Unterlagen inkl. eines SAP-Auszuges vorgelegt hat und so durch die Sachverständigenkommission eine tiefgehende Überprüfung erfolgen konnte. Die Kosten wurden durch Einsichtnahme in die Rechnungen und Aufstellungen auf ihre Plausibilität überprüft, sowie die ihrer Höhe nach nicht nachvollziehbaren Eigenleistungen auf einen plausiblen Betrag deutlich herabgesetzt und besteht seitens des Gerichtes kein Grund an den Ausführungen der Sachverständigenkommission zu zweifeln.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
§ 48
[...]
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen,
deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls
erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,
und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]
2.3. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV
§ 4
Arten der Sicherung
(1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.
§ 38
Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
(1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn
1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder
2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.
(2) Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.
(3) In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2) Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(4) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
(5) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.
2.4. Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 – EKVO
§ 8 Schrankenanlagen
(1) Schrankenbäume müssen durch rot-weiße Streifen gekennzeichnet und können in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schrankenbäume bei Dunkelheit besser sichtbar zu machen, müssen sie mit Rückstrahlern versehen sein. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die Behörde anordnen, daß die Schrankenbäume zusätzlich mit einem roten Licht versehen oder beleuchtet werden, solange sie nicht vollständig geöffnet sind.
(2) Der Abstand der Schranken von der nächstgelegenen Schiene hat tunlichst 3 m zu betragen.
(3) Die Schranken sind in der Regel offenzuhalten und nur zu schließen, wenn es die Annäherung eines Schienenfahrzeuges erfordert. Bei Eisenbahnkreuzungen mit Straßen geringer Verkehrsbedeutung kann die Behörde bestimmen, daß die Schranken in der Regel oder während bestimmter Zeiten geschlossen bleiben; in diesem Falle muß deutlich erkennbar angegeben werden, wie das Öffnen veranlaßt werden kann.
(4) Die Behörde kann, wenn sie dies aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs für notwendig erachtet, eine Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form anordnen, daß Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können.
(5) Wenn die Schrankenanlage vom Schrankenbediener bei Tag und guter Sicht nicht eingesehen werden kann, ist sie so auszugestalten, daß den Straßenbenützern das Schließen der Schranken durch optische oder akustische Zeichen angekündigt wird; eine Verbindung der beiden Ankündigungsarten ist zulässig. Die Ankündigung hat von der Behörde auch angeordnet zu werden, wenn es die Verkehrsdichte erforderlich erscheinen läßt.
(6) Die optischen und akustischen Zeichen sind so lange zu geben, daß die im Zeitpunkt des Beginnes der Ankündigung auf der Eisenbahnkreuzung befindlichen Straßenbenützer diese noch gefahrlos verlassen können. Die optischen und akustischen Zeichen müssen mindestens bis zum vollständigen Schließen der Schranken gegeben werden. Erfolgt die optische Ankündigung durch Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen, so haben diese während des Ankündigungsvorganges entweder nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das rote Licht oben anzuordnen.
2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
§ 37.
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39.
[…]
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
§ 52.
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
[…]
§ 58.
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
[…]
§ 60.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VerwaItungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
3.1. Änderung der Sicherungsart
Bei den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen erfolgte eine wesentliche Änderung der Sicherungsanlage, weshalb eine Kostenentscheidung in Betracht kommt. Bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung wurden insbesondere bei der Sicherungstechnik und bei der Bautechnik erhebliche Änderungen vorgenommen. Es wurden die Schrankenbäume ausgetauscht bzw. erweitert. Es war vorher eine Halbschrankenanlage und wurde diese erweitert zu einer Vollschrankenanlage. Dabei wurden die Schrankenbäume nicht weiterverwendet, sondern war das gesamte Antriebssystem einschließlich der Schrankenbäume auszutauschen, da dieses technisch zusammenhängt und nicht alleine geändert werden kann. Darüber hinaus waren vorher vier Lichtzeichen bei dieser Eisenbahnkreuzung installiert und wurden diese auf fünf erweitert. Bei den Einschaltstrecken kam es zu einer Verlegung der Kabel. Die Schaltung erfolgt nach wie vor durch die Züge. Es wurden auch die Schaltzeiten verändert.
Lediglich in den Bereichen Elektrodienst, Fernmelde-Dienst und Gleiseindeckung gab es keine kostenrelevanten Veränderungen.
3.2. Zur Tunlichkeit des Teil-Erkenntnisses
Gemäß ständiger Rechtsprechung kann für Landesverwaltungsgerichte gemäß § 59 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG die Pflicht zur Teilentscheidung in einer Angelegenheit bestehen. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, das Verwaltungsgericht "kann" aber - falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind - über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort "kann" enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen; die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung.
Das Landesverwaltungsgericht hat daher eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine (unvertretbare) Verzögerung der Erledigung zu verhindern (VwGH Fr 2019/08/0008 mwV).
Nach § 48 Abs. 3 EisbG hat die Behörde falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen einerseits zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben.
Es lassen sich in Abs. 3 daher drei voneinander trennbare Festsetzungen durch die Behörde finden, nämlich die Festsetzung der Errichtungskosten, die Festsetzung der Kosten für die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung, sowie schließlich die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels.
Die letztgenannten beiden Positionen stellen jeweils für sich alleine genommen abschließende Kostenkomplexe dar, die auch in den Gutachten der Sachverständigenkommission unabhängig voneinander beurteilt worden sind. Hinsichtlich des Aufteilungsschlüssel und der Errichtungskosten zeigt sich das Verfahren durch die ergänzten Gutachten als entscheidungsreif. Für eine abschließende Beurteilung der Kosten für die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung sind aus Sicht des erkennenden Gerichts noch weitere Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens notwendig, weshalb nicht unter einem über alle Positionen abgesprochen werden kann.
Im Ergebnis war die Ausfertigung des vorliegenden Teilerkenntnisses tunlich im Sinne des § 59 Abs 1 AVG und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu auch verpflichtet.
3.3. Zur Festlegung des prozentualen Aufteilungsschlüssels
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG kommen nach einer behördlichen Festlegung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall die Bestimmungen über die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß zur Anwendung.
Dabei steht seit dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht § 48 Abs. 2 EisbG grundsätzlich vor, dass (ex lege) die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet werden.
Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG über eine andere Kostenteilung bzw. Kostentragung beantragt werden. § 48 Abs. 3 EisbG sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei neben dem Ausmaß der relevanten Kosten auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind.
Für den Anwendungsbereich des § 49 EisbG bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisbG normierten Kriterien aufzuteilen ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0077).
Gegenständlich ist zu beachten, dass die B AG hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung im Hauptantrag lediglich beantragt hat, den Träger der Straßenbaulast zur Tragung der Hälfte der Kosten zu verpflichten, somit das gesetzlich in § 48 Abs. 2 EisbG ohnehin bereits subsidiär bestimmte Ausmaß der Kostentragung festzulegen. Dieses beantragte Ausmaß begrenzte die Sachentscheidungskompetenz der belangten Behörde und begrenzt nunmehr auch jene des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3, mwN). Somit kommt im Rahmen der Prüfung des Hauptantrages die Auferlegung eines höheren prozentuellen Anteils nicht in Betracht.
3.4. Zum Gutachten der Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH
Selbst wenn man jedoch den verfahrenseinleitenden Antrag der B AG, insbesondere den ersten Eventualantrag („möge die Landeshauptfrau von Niederösterreich entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind“) dahingehend auslegt, dass nicht die Festlegung der Kostentrage zu je 50 % beantragt wurde (wie ausdrücklich im Hauptantrag formuliert), sondern die Behörde frei den Aufteilungsschlüssel bestimmen solle, führt dies materiell zu keinem anderen Ergebnis.
Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Dies begründete sie damit, dass § 48 Abs. 3 EisbG den Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht beimesse. Die Kriterien könnten auch schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die Begründungspflichten der Kommission nicht überspannt werden dürften. Weiters könne die Kommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen. Durch die neue technische Sicherung mittels Lichtzeichen und einer Vollschrankenanlage komme es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs sowohl für die Eisenbahn als auch für die öffentliche Straße.
Ersparnisse lägen nicht vor. Es seien keine im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten feststellbar. Nach Abwägung der Verbesserungen und Ersparnisse sei die Kommission zur vorgeschlagenen Kostenaufteilung zu gleichen Teilen gelangt.
Das Landesverwaltungsgericht erachtet, wie auch schon die belangte Behörde, diese Ausführungen zur prozentuellen Kostenaufteilung als schlüssig und nachvollziehbar.
Es liegen keine Beweisergebnisse vor, die eine abweichende Kostenaufteilung indizieren (weder zugunsten der B AG noch zugunsten des Landes Niederösterreich). Letzteres hat die den Aufteilungsschlüssel der Kostenmasse auch nicht in Frage gestellt, hat es doch stets (nur) die Höhe und Plausibilität der angegebenen Gesamtkosten bestritten.
Auch aufgrund dieser Beweisergebnisse ist im Ergebnis die prozentuelle Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen, welche die Sachverständigenkommission in ihrem Gutachten festgelegt hat, zu bestätigen und diesem Teilerkenntnis zu Grunde zu legen.
3.5. Zur Höhe der Errichtungskosten
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG kommen nach einer behördlichen Festlegung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall die Bestimmungen über die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß zur Anwendung.
Dabei steht seit dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht § 48 Abs. 2 EisbG grundsätzlich vor, dass (ex lege) die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet werden.
Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG über eine andere Kostenteilung bzw. Kostentragung beantragt werden. § 48 Abs. 3 EisbG sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei neben dem Ausmaß der relevanten Kosten auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind.
Für den Anwendungsbereich des § 49 EisbG bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisbG normierten Kriterien aufzuteilen ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0077).
Die Behörde hat im Zuge der Bestimmung der Kostenteilungsmasse sowie der Festsetzung des Kostenaufteilungsschlüssels ein Gutachten der Sachverständigenkommission iSd § 48 Abs. 4 EisbG eingeholt.
Kosten iSd § 48 Abs. 2 EisbG definieren sich als jener bewertete Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern materieller und immaterieller Art, die zur Erstellung und zum Absatz von Sach- und/oder Dienstleistungen sowie zur Schaffung und Aufrechterhaltung der dafür notwendigen Teilkapazitäten verwertet werden. Sie lassen sich daher aus dem (tatsächlichen) Aufwand herleiten. Es wird unter den Errichtungskosten daher alles verstanden, was für die Herstellung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung aufgewendet wird oder worden ist. Hierbei fließt einerseits das Entgelt für gekaufte oder zu kaufende Gegenstände und andererseits das Entgelt für geleistete oder zu leistende Arbeit ein. Die Summe dieser Positionen bildet sodann die Errichtungskosten im Sinne des § 48 Abs. 2 EisbG.
Es sind jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen (VwGH Ra 2022/03/0283 Rz 29).
Aus der Einholung eines Vergleichsangebotes, um zu ermitteln, ob die konkrete Sicherungsanlage allenfalls günstiger hätte errichtet werden können, wäre demnach nichts zu gewinnen.
Es waren sohin die tatsächlich angefallenen Kosten laut SAP Auszug (als präziseste vorhandene Unterlage) zu berücksichtigen. Die vom Sachverständigen als ihrer Höhe nach nicht nachvollziehbaren Kosten für Eigenleistungen waren auf ein angemessenes Ausmaß zu reduzieren.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung.
Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 2011/03/0131; VwSlg. 18.673 A; VwGH Ra 2017/11/0284).
Die gegenständlichen Gutachten der Sachverständigenkommission umfassen sowohl Befund als auch Gutachten im engeren Sinn und stellen nachvollziehbar dar, wie die Kommission zu ihren Ergebnissen gelangt ist und auf welche Tatsachen sie sich dabei gestützt hat. Einen wesentlichen Mangel lässt es hingegen nicht erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen und Berechnungen der Sachverständigenkommission betreffend die Errichtungskosten nach nunmehr erfolgter Ergänzung, auch im Hinblick auf die Ausführungen in der am 15. Februar 2024 stattgefundenen Verhandlung des Weiteren als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im Sachverständigengutachten auch nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hat er doch stets (nur) die Höhe und Plausibilität der angegebenen Gesamtkosten bestritten und behauptet, es wäre ihr nicht möglich gewesen ein Gegengutachten beizubringen, da gar keine plausiblen und nachvollziehbaren Nachweise über die Höhe der Kosten (u.a. Vergleichsangebote) vorliegen würden.
3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im gegenständlichen Fall geht es nahezu ausschließlich um die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten, wobei die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel ist (z.B. VwGH Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig z.B. VwGH Ra 2017/12/0132), denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. zu
diesem Erfordernis allgemein z.B. VwGH 2011/06/0005).
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