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LVwG-S-187/001-2024•LVwG N LVwG-S-187/001-2024
LVwG-S-187/001-2024Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2024
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Beseitigungsauftrag; gewässerpolizeilicher Auftrag; Ortsveränderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Dezember 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Das Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:
Sie sind dadurch, dass Sie wenigstens bis zum 1. Juni 2023 auf der eingezäunten Teilfläche eines Feldes, welches aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht, etwa 200 bis 300 Schweine in mobilen Ställen mit Auslauf gehalten haben, nachdem Sie die zunächst auf einem dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zugehörigen Bereich dieser Teilfläche befindlichen mobilen Ställe auf einen dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zugehörigen Bereich derselben verlagert hatten, dem Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, LVwG-AV-1245/001-2022, gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechts-gesetz 1959 erteilten Auftrag zur Einstellung der Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum 30. Mai 2023 nicht nachgekommen, und haben damit die Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017) begangen. Deshalb wird über Sie gemäß § 137 Abs. 3 Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 2500,-, (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt. Sie haben gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungs-strafgesetz 1991 einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von € 250,- zu leisten.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 32 Abs. 1, 137 Abs. 3 Z 8, 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.750,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) betreibt gemeinsam mit seiner Ehegattin B seit mehreren Jahren auf einer eingezäunten Teilfläche eines Feldes, welches aus den Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht, eine Schweinemast im Freien, wobei jeweils etwa 50 Tiere in mehreren Stalleinheiten mit einer Fläche von jeweils etwa 100m², bestehend aus einem Rundbogenzelt und Auslauf, gehalten werden. Diese Einheiten werden nach jedem Mastdurchgang örtlich innerhalb der erwähnten Einzäunung verlagert, dh. es wird nach Abtransport der Schweine zur Schlachtung das Zelt samt Umgrenzung des Auslaufs abgebaut, der angefallenen Mist samt Einstreu entfernt; sodann wird die Stalleinheit an einer anderen Stelle innerhalb des eingezäunten Feldstücks wiederaufgebaut und dort der nächste Mastdurchgang vorgenommen.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam verpflichtet, folgende Maßnahme durchzuführen:
„Die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, ist nach dem laufenden Mastdurchgang, sohin jedenfalls längstens bis 28.02.2023 einzustellen und sämtlicher vor Ort gelagerter Stallmist zu entfernen.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022, wurde der angeführte Bescheid bestätigt und die Leistungsfrist betreffend die Beseitigung der „Zuchtschweine“ und des Stallmistes vom gegenständlichen Grundstück neu festgelegt mit einem Termin 30.05.2023.
1.3. Im Zeitpunkt des behördlichen Auftrags befanden sich die Stalleinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb der beschriebenen Einzäunung; am 1. Juni 2023, dem Tag einer Überprüfung durch das Gewässeraufsichtsorgan C, war die Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ebenfalls innerhalb des eingezäunten Teils des eingangs erwähnten Feldstücks. Es handelt sich bei dieser nun strafverfahrensgegenständlichen Haltung von etwa 200 - 300 Schweinen in der oben (1.1.) beschriebenen Form um einen kurz (einige Wochen) zuvor begonnenen neuen Mastdurchgang, der auf mehrere Monate angelegt war (diese Schweinehaltung war auch bei einer Überprüfung durch das Gewässeraufsichtsorgan G im August 2023 vorhanden). Dem Beschwerdeführer war im vorgeworfenenTatzeitraum (Ablauf der Erfüllungsfrist am 30. Mai 2023 bis 1. Juni 2023) der rechtskräftige gewässerpolizeiliche Auftrag bekannt.
1.4. Es kann nicht mit (der für eine Bestrafung erforderlichen) Sicherheit festgestellt werden, dass eine Lagerung von Stallmist nach dem 30. Mai 2023 auf den genannten Grundstücken erfolgte.
1.5. Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, hat gegenwärtig ein monatliches Nettoeinkommen von jedenfalls nicht weniger als € 1.400,-, Sorgepflichten für 3 Kinder, landwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von 28 ha gemeinsam mit seiner Ehegattin, weiters gehört ihm gemeinsam mit seinem Bruder ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Slowakei mit ca. 300 ha Grund. Er hat gemeinsam mit seiner Ehegattin Schulden im Ausmaß von etwa € 350.000,-.
1.6. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Dezember 2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
01.06. 2023 (Datum der Überprüfung)
Ort:
Gemeinde ***, KG ***, Grst. Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf am genannten Grundstück nicht bis längstens 30.05.2023 eingestellt und sämtlichen Stallmist nicht entfernt, sondern weiter betrieben und Stallmist gelagert, und sind dadurch einem Ihnen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, Zl. ***, wurden Sie verpflichtet, folgende Maßnahme durchzuführen:
Die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, ist nach dem laufenden Mastdurchgang, sohin jedenfalls längstens bis 28.02.2023 einzustellen und sämtlicher vor Ort gelagerter Stallmist zu entfernen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022, wurde der angeführte Bescheid bestätigt und die Leistungsfrist betreffend die Beseitigung der Zuchtschweine und des Stallmistes vom gegenständlichen Grundstück neu festgelegt bis 30.05.2023.
Am 01.06.2023 wurde durch die Technische Gewässeraufsicht im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen waren, da nach wie vor Schweine auf dem Grundstück gehalten wurden und auf dem Grundstück eine Stallmistlagerung von etwa 20 Kubikmetern vorgefunden wurde, welche sich auf einer unbefestigten Fläche befand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 137 Abs. 3 Z. 8 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl I Nr. 58/2017, iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, Zl. ***, und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 3.000,00
83 Stunden
§ 137 Abs. 3 Einleitungssatz WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 58/2017
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€300,00
Gesamtbetrag:
€3.300,00“
Begründend verwies die belangte Behörde auf eine Anzeige ihres Fachgebiets Anlagenrecht, gab eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des Fachgebiets Anlagenrecht sowie den Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 01. Juni 2023 samt Fotodokumentation und einen weiteren Erhebungsbericht vom 02. August 2023 wieder, zitierte die angewendete Strafnorm und führte schließlich aus, dass die Leistungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrags in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. November 2022 am 30. Mai 2023 geendet hatte. Da am 01. Juni 2023, wie von der technischen Gewässeraufsicht festgestellt, die Schweinehaltung nach wie vor nicht eingestellt gewesen sei, sei der zur Last gelegte Tatbestand als erfüllt anzusehen. Entgegen der (dies bestreitenden) Rechtfertigungsangaben sei von der Gewässeraufsicht bestätigt worden, dass es sich beim Tatort um das Grundstück Nr. ***, KG ***, handelte. Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung hätte somit als erwiesen angenommen werden können. Weiters folgen Ausführungen zur Strafbemessung, wobei die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von einem Monatsnettoeinkommen von € 1.400,-, Sorgepflichten für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen ausging; mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammenfassend folgendes geltend gemacht wurde:
-bei der praktizierten Haltung von Schweinen im Freiland handle es sich um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959
-entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am 30. Mai 2023 eingestellt worden; die am 1. Juni und 2. August 2023 festgestellte Schweinehaltung hätte sich nicht mehr auf diesem Grundstück befunden. Das eingezäunte Feld erstrecke sich nämlich über drei Parzellen mit den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, (dazu werden Fotobeilagen vorgelegt und Zeugen namhaft gemacht)
-bei der von der Gewässeraufsicht festgestellten angeblichen Stallmistlagerung handle es sich nicht um Mist, sondern um Einstreumaterial
-die belangte Behörde hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers und den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend geprüft; andernfalls hätte sie festgestellt, dass er den gesetzmäßigen Zustand fristgerecht hergestellt hätte
-der Beschwerdeführer hätte somit nicht gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 bestraft werden dürfen
Weiters folgen Ausführungen zur Frage, weshalb der gesetzmäßige Zustand durch die praktizierte Haltung von Schweinen nicht beeinträchtigt würde, wobei auf ein vom Beschwerdeführer eingeholtes Privatgutachten verwiesen wird; weiters wird vorgebracht, dass seitens der Universität für Bodenkultur ein Forschungsprojekt zur Haltung von Schweinen im Zelt am Feld geplant sei; gemäß einem wiedergegebenen Zitat könnten sich die Forscher „prinzipiell (…) vorstellen, dass es möglich sein könnte, dass die tierischen Ausscheidungen bei entsprechendem Management ausreichend gebunden werden könnten, sodass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden könnten“, dies solle im Rahmen eines Forschungsprojekts näher untersucht werden.
Schließlich werden die Anträge gestellt, den Strafbescheid aufzuheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der Folge am 07. März und 02. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer sowie seine in gleicher Angelegenheit beschwerdeführende Ehegattin gehört, Zeugen befragt, Urkunden vorgelegt sowie die Akten der belangten Behörde und des Gerichts durch Verzicht auf die Verlesung ins Verfahren einbezogen wurden.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02. April 2024 wurde die Entscheidung mündlich verkündet; der Beschwerdeführer beantragte in der Folge fristgerecht die Vollausfertigung des Erkenntnisses.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes; sie sind unstrittig.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Kenntnis des in Rede stehenden gewässerpolizeilichen Auftrags noch den Umstand, die zuvor praktizierte und den Gegenstand des gewässerpolizeilichen Auftrags bildende Schweinhaltung in im Wesentlichen unveränderter Form auch nach Ablauf der Erfüllungsfrist, welche am 30. Mai 2023 geendet hatte, fortgeführt zu haben. Das Gericht folgt ihm angesichts der glaubwürdigen Aussage der von Gericht gehörten Zeugen D und E sowie F dahingehend, dass die Schweinehaltung am 01. Juni 2023 bereits auf einer Fläche innerhalb des eingezäunten Bereiches situiert war, die katastermäßig dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zuzuordnen ist. Abgesehen davon, wie noch darzulegen sein wird, dass die exakte Position der mobilen Stallungen am 01. Juni 2023 innerhalb des eingezäunten Bereiches nicht entscheidungswesentlich ist, erachtet das Gericht die Annahme der belangten Behörde, die Schweinehaltung hätte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestanden, als nichtzutreffend. Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich auf die Angaben der vom Gericht als Zeugen gehörten Gewässeraufsichtsorgane C und G. Diese hatten den Sachverhalt allerdings, ihren eigenen Angaben zur Folge, nur recht oberflächlich ermittelt, und insbesondere nicht auf die - in der Natur gar nicht erkennbaren - Parzellengrenzen geachtet. Den Gewässeraufsichtsorganen ging es lediglich darum, festzustellen, ob die Schweinehaltung eingestellt worden war. Die diesbezüglich negative Feststellung ist auch unbestritten. Da der Beschwerdeführer (wie auch seine gleichzeitig beschwerdeführende Ehegattin und auch die von diesen selbst nominierten Zeugen) die Fortführung der Schweinehaltung nach dem 30. Mai 2023 bestätigten und näher beschrieben, freilich auf dem Grundstücksteil, welcher der Parzelle Nr. ***, KG ***, zuzurechnen ist, kommt es auf die Qualität der Erhebung der Gewässeraufsichtsorgane insofern gar nicht an, ebensowenig auf die genaue Anzahl der damals vorhandenen Tiere. Der Beschwerdeführer vermag angesichts seiner eigenen Aussage, soweit es um den Vorwurf der bescheidwidrigen Schweinehaltung geht, aus der allenfalls mangelhaften Erhebung durch die behördlichen Organe nichts für sich zu gewinnen.
Dem gegenüber ist es dem Beschwerdeführer allerdings gelungen, die Annahme der belangten Behörde zu erschüttern, dass im Tatzeitpunkt auch eine unzulässige Stallmistlagerung stattgefunden hätte. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie der Zeugen D und E hält es das Gericht für sehr plausibel, dass es sich bei der von der Zeugin C festgestellten Lagerung nicht um Stallmist, sondern um eine Form der Einstreu handelte. Der Zeuge G konnte sich überhaupt nicht an eine Stallmistlagerung erinnern und die Zeugin C vermochte nach Vorhalt der Beschwerdeführer-behauptungen nicht mehr bei ihrer Überzeugung zu bleiben, dass sie tatsächlich Stallmist wahrgenommen hatte. Eine derartige Lagerung kann daher vom Gericht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse legt das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde. Die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit ist aktenkundig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen.
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(…)
§ 137. (…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)
(…)
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
StGB
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht innerhalb der ihm aufgetragenen Leistungsfrist erfüllt hatte. Deswegen wurde über ihn gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,- verhängt. Tatbildlich für diese Übertretung ist lediglich die Nichterfüllung eines nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrages; um einen solchen handelt es sich zweifellos bei dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. November 2022 bestätigten Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2022, ***.
3.2.2. Für eine Bestrafung nach jener Norm ist in objektiver Hinsicht allein ausschlaggebend, ob der gewässerpolizeiliche Auftrag zeitgerecht erfüllt wurde oder nicht; die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden, hier unstrittig rechtskräftigen, Auftrages ist im Strafverfahren nicht mehr zu überprüfen und es kann daher nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, dass dieser Auftrag nicht rechtmäßig gewesen wäre (ständige Rechtsprechung zB VwGH 29.06.1995, 94/07/0007; 25.06.2015, Ra 2015/07/0072; 27.04.2017, Ra 2017/07/0033). Das diesbezügliche Vorbringen (etwa, dass die Schweinehaltung in Wahrheit eine bewilligungsfreie ordnungsgemäße Bodennutzung iSd § 32 Abs. 1 WRG 1959 darstellte) einschließlich der Hinweis auf ein landwirtschaftliches Gutachten, welches belegen soll, dass dem gewässerpolizeilichen Auftrag eine unzutreffende sachliche Einschätzung zugrunde lag, geht daher ins Leere. Auch die offensichtliche Hoffnung des Beschwerdeführers, mithilfe eines sogenannten Forschungsprojekts mit behördlicher Bewilligung die auftragswidrige Schweinehaltung fortführen zu dürfen, ist nicht geeignet, die Bestrafung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 abzuwenden. Lediglich eine – im Tatzeitpunkt! – vorliegende rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung hätte einem zuvor ergangenen gewässerpolizeilichen Auftrag derogiert (vgl. VwGH 28.22.2013, 2010/07/0241).
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein von Amtswegen ergangener gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 eine entschiedene Sache auch in Bezug auf ein künftiges Bewilligungsverfahren begründet; mit einem solchen (von Amtswegen im öffentlichen Interesse) ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag wird nämlich darüber abgesprochen, dass eine Anlage bzw. Maßnahme in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Daher liegt zwischen dem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens Identität der Sache vor (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197; 20.05.2010, 2008/07/0104). Es wird der Wasserrechtsbehörde somit verwehrt sein, für ein im Wesentlichen unverändertes Vorhaben, das Gegenstand des rechtskräftigen Beseitigungsauftrages war, später die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.
3.2.3. Einer näheren Prüfung bedarf im konkreten Fall jedoch der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Spruches des gewässerpolizeilichen Auftrags die Einstellung der Schweinezucht und –haltung in der Form von mobilen Ställen mit Auslauf „auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ angeordnet worden war, wogegen sich die mobilen Ställe im Tatzeitpunkt nach den Feststellungen des Gerichts auf der Parzelle Nr. ***, KG ***, befanden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Wasserrechtsbehörde im gewässerpolizeilichen Verfahren ein eingezäuntes Feld vorfand, innerhalb dessen die Schweinehaltung mit den im Sachverhalt beschriebenen mobilen Einheiten stattfand, wobei es zur Betriebsweise dieser Schweinehaltung von vornherein gehört hat, dass die Standorte der einzelnen Einheiten nach jedem Mastdurchgang innerhalb der größeren Einzäunung verlegt wurden. Bei der eingezäunten Fläche handelt es sich um ein einheitliches Feld; die Unterteilung in mehrere Parzellen ist in der Natur nicht ersichtlich und offenkundig für die Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen nicht maßgeblich. Wenn die Behörde die Einstellung der Schweinehaltung in dieser näher beschriebenen Form angeordnet hat, weil sie diese aus Gewässerschutzgründen nicht als statthaft und konsensfähig erachtete, kann dies nur so verstanden werden, dass die praktizierte Haltung insgesamt eingestellt werden sollte und nicht etwa bloß eine räumliche Verlagerung innerhalb der Einzäunung, nur gerade weg vom Grundstücksteil mit der Nr. ***, erfolgen sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich – regelmäßig in baurechtlichen Angelegenheiten – bereits mehrmals mit Fällen zu beschäftigen, in denen von einem Beseitigungsauftrag erfasste Anlagen am ursprünglichen Standort demontiert und an einer anderen Position auf demselben Grundstück wieder aufgestellt worden waren, um in der Folge zu behaupten, dass damit dem Beseitigungsauftrag nachgekommen sei. Der Gerichtshof beurteilte in solchen Fällen den Beseitigungsauftrag als nicht erfüllt, da der Titelbescheid keine Zweifel offenließ, dass eine Entfernung des Objekts vom Grundstück an sich und nicht bloß vom bisherigen Standort innerhalb des Grundstücks beabsichtigt war (zB VwGH 01.02.2022, Ra 2019/05/0116). Mit dem Ausdruck „beseitigen“ könne nicht bloß die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint sein; es müsse vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führte (VwGH 12.11.2002, 2001/05/0199). Auch wenn es in den genannten Entscheidungen um Ortsveränderungen innerhalb eines bestimmten Grundstückes ging, ist der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ungeachtet dessen, dass sich der gewässerpolizeiliche Auftrag explizit auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, bezog (die Angabe dieser Parzellennummer durch die Wasserrechtsbehörde war nur konsequent, zumal diese im gewässerpolizeilichen Verfahren die mobilen Ställe gerade dort vorfand), kann doch bei vernünftiger Würdigung der Angelegenheit (und übertriebener Formalismus ist der österreichischen Rechtsordnung fremd) kein Zweifel bestehen, dass die von der Behörde intendierte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur dadurch herbeigeführt werden konnte, dass die inkriminierte Schweinehaltung zur Gänze eingestellt würde, was mit einer bloß innerhalb derselben eingezäunten Anlage erfolgten örtlichen Verlagerung nicht bewirkt wird.
3.2.4. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er die von vornherein auf regelmäßige Ortsveränderungen innerhalb der eingezäunten Fläche ausgelegte Schweinehaltung im Sinne der bisherigen Betriebsweise bloß um einige Meter verlegt und so fortgeführt hat, auch wenn er dadurch die Grenze zwischen den Parzellen Nr. *** und *** überschritten hat, den ihm erteilten Auftrag nicht erfüllt. Er hat daher die ihm angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, soweit es die Schweinehaltung anbelangt.
Was die Lagerung von Stallmist anbelangt, kann der diesbezügliche Tatvorwurf aufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch nicht aufrechterhalten werden.
3.2.5. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst einen gewässerpolizeilichen Auftrag missachtet hat, offensichtlich, weil er der Meinung war, dieser Auftrag sei zu Unrecht ergangen und es würde ihm gelingen, allenfalls mit Hilfe eines sogenannten Forschungsprojektes, eine Genehmigung oder Duldung des Vorhabens (und damit die Fortsetzung der Schweinemast) durch die belangte Behörde zu erreichen. Diese Hoffnung vermag ihn angesichts des unmissverständlichen behördlichen Auftrags nicht zu exkulpieren; ganz abgesehen davon erscheint die vom Beschwerdeführer selbst zitierte Aussage der Proponenten des „Forschungsprojektes“ keineswegs derart überzeugt und überzeugend, wenn – mehrfach im Konjunktiv - davon die Rede ist, man könne sich „prinzipiell vorstellen“, dass es „möglich sein könnte“, dass die tierischen Ausscheidungen bei entsprechendem Management ausreichend gebunden werden „könnten“, sodass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden „könnten“.
3.2.6. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat (im genannten, eingeschränkten Umfang) sohin in subjektiver und objektiver Hinsicht verwirklicht und war er dafür von der belangten Behörde zu betrafen.
3.2.7. Ausgehend von den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG ist zur Strafhöhe folgendes auszuführen:
Wie bereits in der sehr hohen Strafdrohung mit einer Maximalstrafe von mehr als € 36.000,- zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 pönalisierten Übertretung um eine, welche ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut schützt. Gleichsam ist dem Täter eine doppelte Rechtswidrigkeit anzulasten, nämlich einerseits die Missachtung eines gesetzlichen Ge- oder Verbotes sowie andererseits das Verharren in diesem rechtswidrigen Zustand trotz behördlicher Anordnung. In Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieses im Hinblick auf die bewusste Missachtung der behördlichen Anordnung als erheblich einzustufen ist. Daran ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sein mag, der Behörde wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die später noch korrigiert werden könnte. Auch wenn er gehofft hat, später eventuell noch die erforderliche behördliche Bewilligung zu erlangen, wäre er verpflichtet gewesen, wenigstens zunächst den ihm aufgetragenen Zustand herzustellen. Nach Lage des Falles ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – etwa aus Unachtsamkeit bzw. weil es sich, aus welchen Gründen auch immer, bloß nicht rechtzeitig „ausgegangen“ ist - nur eine kurze Überschreitung der Erfüllungsfrist gleichsam „passiert“ wäre (was durchaus in einer geringeren Strafe seinen Niederschlag finden könnte); vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, einen neuen Mastdurchgang (der immer mehrere Monate bis zur Schlachtreife der Tiere dauert) bereits einige Wochen vor Ablauf der Erfüllungsfrist mit der offenkundigen Absicht begonnen zu haben, die Schweinehaltung über die Erfüllungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrages hinaus ohne absehbare Beendigung fortzusetzen. Die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung und das Verschulden des Beschwerdeführers rechtfertigen auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit eine Bestrafung im Ausmaß von etwa 10% der Höchststrafe, woran sich offensichtlich auch die belangte Behörde orientiert hat, als sie die Geldstrafe mit € 3.000,- festgesetzt hat. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stehen dem nicht entgegen, auch wenn sich gegenüber den Annahmen der belangten Behörde insofern eine Änderung ergibt, als der Beschwerdeführer für drei Kinder sorgepflichtig ist und durchaus nicht vermögenslos ist. Freilich ist gegenüber der von der belangten Behörde ausgesprochenen Bestrafung zu berücksichtigen, dass der Tatvorwurf einzuschränken ist, soweit es um die zu Unrecht vorgeworfene Stallmistlagerung geht. Der Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung, indem er die Fortsetzung der Schweinehaltung über den Endtermin der Erfüllungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrages hinaus zugegeben hat, wird dadurch relativiert, dass es sich hiebei nicht um ein reumütiges Geständnis handelt, welches auch die subjektive Tatseite zu umfassen hätte (vgl. VwGH vom 16.2.2007, 2006/02/0033, mit Hinweis E 19.1.1953, 2013/52, VwSlg 2821 A/1953). Nichts desto weniger scheint dem Gericht in Würdigung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf € 2.500,- und die dazu proportionale Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe (von 83 auf 69 Stunden) tat- und schuldangemessen. Wenn dieser Betrag immer hoch erscheint, sei doch darauf hingewiesen, dass er weniger als 7% der möglichen Höchststrafe ausmacht.
Einer geringeren Bestrafung stehen – ab gesehen von Bedeutung des verletzten Rechtsgutes und das Ausmaß des Verschuldens - vor allem Präventionsgesichtspunkte entgegen. Auch in Hinblick auf die mangelnde Einsicht und Bereitschaft des Beschwerdeführers, rechtskräftige behördliche Entscheidungen zu akzeptieren, erfordert es einer entsprechend spürbaren Bestrafung, um ihn künftig von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten. Überdies ist in generalpräventiver Hinsicht die Verhängung einer Strafe in signifikanter Höhe geboten, um allgemein deutlich zu machen, dass behördliche Aufträge, nachdem sie im Zuge einer gerichtlichen Überprüfung als rechtens erkannt wurden bzw. wenn auf Rechtsmittel verzichtet wurde, auch zu befolgen sind, widrigenfalls empfindliche Konsequenzen drohen.
Darüber hinaus muss bei Übertretungen, die – wie hier - in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, berücksichtigt werden, dass sich die Missachtung der Rechtsordnung auch ökonomisch nicht lohnen soll.
3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung (bis auf die ebenfalls vorgeworfene Unterlassung der Beseitigung einer Stallmistlagerung) begangen hat und über ihn die oben näher begründete Strafe zu verhängen ist. Gleichzeitig war die Tatumschreibung zu konkretisieren, wobei mit der vorgenommenen Änderung keine Auswechslung der Tat verbunden ist, die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers auch nicht beeinträchtigt wurden, und – zumal man zum selben Tatzeitpunkt denkmöglich dieselbe Verpflichtung nicht zweimal nicht erfüllen kann – auch keine Doppelbestrafung droht. Eine derartige Präzisierung des Tatvorwurfs ist auch im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. zB VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0094).
Aus der Herabsetzung der Geldstrafe resultiert auch die Reduktion des gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessenden Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens, welcher nunmehr € 250,- beträgt.
Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 VwGVG war mangels vollständiger Bestätigung der Bestrafung nicht vorzuschreiben.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angegebene Judikatur) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis war daher nicht zuzulassen.
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