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LVwG-Q-1/001-2024•LVwG N LVwG-Q-1/001-2024
LVwG-Q-1/001-2024Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2024
Gesundheitsrecht; Absonderung; Masernerkrankung; Kind; Ansteckungsgefahr; persönliche Freiheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. B, vertreten durch die Erziehungsberechtigten C und D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. April 2024, Zl. ***, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. April 2024, Zl. ***, wurden gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts der Ansteckung mit Masern auf Grundlage der §§ 1, 6, 7 und 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 iVm §§ 1, 4 und 5 Absonderungsverordnung, und § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) folgende gesundheitsbehördlichen Maßnahmen angeordnet:
-Ihre sofortige Absonderung in , beginnend mit 15.04.2024 bis 29.04.2024. Sollten Sie stationär in einer geeigneten Klinik behandelt werden, wird diese als Absonderungsort angesehen. Sollte eine Absonderung auf der angeführten Adresse nicht möglich sein, nehmen Sie umgehend Kontakt mit der Gesundheitsbehörde auf.
-Die Selbstüberwachung des Gesundheitszustandes bis inkl. 29.04.2024 hinsichtlich des Auftretens eines masernähnlichen Krankheitsbildes.
-Beim Auftreten von Symptomen ehestmögliche fernmündliche oder elektronische Arztkonsultation unter Hinweis auf Ihren Kontakt zu einer an Masern erkrankten Person.
-Sofern eine erforderliche medizinische Leistung nicht im Rahmen eines Hausbesuches erfolgen kann, darf ausschließlich zu diesem Zweck eine Gesundheitseinrichtung nach vorheriger Terminvereinbarung und Information über Ihre Absonderung aufgesucht werden.
-Beim Auftreten von Symptomen ist ebenso die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.
-Der Absonderungsort darf, außer zu dem bereits genannten Zweck sowie der Fahrt mit einem privaten PKW zu einer behördlich angeordneten Untersuchung nach Aufforderung der Gesundheitsbehörde, nicht verlassen werden.
Diese Maßnahmen bleiben bis zum Ablauf des 29.04.2024 aufrecht.
Hinweise:
-Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Die Anordnung der Maßnahme ist daher ab sofort wirksam.
-Bei Vorlage eines Nachweises eines vollständigen Impfschutzes besteht die Möglichkeit den Bescheid vorzeitig aufzuheben.
-Bei Durchführung einer postexpositionellen MMR-Impfung innerhalb von 72 Stunden nach Exposition oder postexpositioneller Verabreichung von humanem Immunglobulin innerhalb von 6 Tagen nach Exposition oder bei Vorlage eines serologischen Nachweises einer durchgemachten Maserninfektion besteht die Möglichkeit den Bescheid vorzeitig aufzuheben.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass sie Kenntnis erlangt habe, dass die Betroffene zu einer an Masern erkrankten Person am 08. April 2024 in der Niederösterreichischen Mittelschule *** Kontakt hatte. Der amtsärztliche Dienst hätte daraufhin am 15. April 2024 Folgendes festgestellt:
„Sie haben aktuell keine nachgewiesene, vollständige Immunisierung gegen Masern.
Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich möglicherweise am 08.04.2024 an Masern angesteckt haben und diese Krankheit weiterverbreiten könnten.
Bei Vorlage eines ausreichenden Maserntiters bzw. eines serologischen Nachweises einer durchgemachten Maserninfektion, des Nachweises eines vollständigen Impfschutzes oder einer postexpositionellen MMR-Impfung innerhalb von 72-Stunden nach Kontakt zu der erkrankten Person besteht die Möglichkeit den Bescheid vorzeitig aufzuheben.
Da Sie über keinen vollständig dokumentierten Impfschutz verfügen und bei Ihnen auch keine natürlich erworbene Immunität gegen Masern gegeben ist (= bereits durchgemachte Erkrankung) sind Sie als empfängliche Kontaktperson einzustufen. Sie gelten damit als krankheits- bzw. ansteckungsverdächtig und könnten die Weiterverbreitung der Krankheit vermitteln. Bei Masern handelt es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit im Sinne § 1 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Absonderungsverordnung, bei der schon im Verdachtsfall von der Behörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen gesetzt werden können.“
Die Gesundheitsbehörde stellte nach Darlegung der Rechtsgrundlagen in weiterer Folge fest, dass die im Bescheid angeführten Maßnahmen erforderlich seien, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern.
In ihrem E-Mail vom 15. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus:
„Sie wollen sie zu Hause isolieren, weil sie nicht gegen Masern geimpft ist, aber sie hat keine Symptome dieser Krankheit, und ich kann sie nicht zu Hause behalten, weil sie Tests hat und wir uns in der Zeit der obligatorischen Isolation befinden, und das ist keine gute Situation für uns, weil. Wir haben keine Zeit, das sind Abschlussprüfungen zur Notenverbesserung und im Anhang die alle was für uns bekommen danke“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 16. April 2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auftragsgemäß die Verwaltungsakte zu den Zlen. *** (betreffend die Beschwerdeführerin) und *** (betreffend die Infizierte) zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in diese von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegten Akten sowie durch telefonische Kontaktaufnahme mit der Mutter der Infizierten.
Weiters wurde vom Verwaltungsgericht ein Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen eingeholt, welches wie folgt lautet:
Amtsärztliches Gutachten
„Befund:
B, geb. am *** wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgrund der möglichen Ansteckung mit Masern abgesondert, beginnend mit 15.04.2024 bis einschließlich 29.4.2024.
Sie ist nicht geimpft und nicht genesen. LVWG ersucht um eine Gutachtenerstattung und Beantwortung der folgenden Fragen.
Gutachten
Beantwortung des gestellten Beweisthemas:
A) Ist die 13-jährige nicht gegen Masern immunisierte Beschwerdeführerin (wegen Erkrankung einer Mitschülerin im Klassenverbund) als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren?
Ansteckender Masern Fall (A, geb.***) ist jede Person mit Fieber und makulopapulösem Exanthem und mindestens einem der folgenden drei Symptome Husten, Schnupfen, Konjuktivitis.
Ansteckungsfähigkeit besteht in der Regel mit dem Auftreten des Vorstadiums, ca 3 bis 5 Tage, bevor der Hautausschlag sichtbar wird. Nach Auftreten des Hautausschlages ist der Erkrankte noch 4 Tage ansteckend.
Das Vorliegen eines epidemiologischen Zusammenhangs ist definiert durch einen Masernvirus-übertragenden Kontakt zwischen ansteckendem Masern Fall (A, geb.***) und einer empfänglichen Person (B, geb. am ***).
B und A besuchten am 8.4.2024 gemeinsam die Klasse 2B der Mittelschule. Sie nahmen im Klassenverbund in einem Raum am Unterricht teil. Gegen Mittag musste A vom Unterricht abgeholt werden, da sie Fieber hatte (Vorstadium) und im Verwandtschaftsbereich ein bekannter Masernfall nach einem Kontakt am 31.03.2024 aufgetreten ist. Am 09.04.2024 zeigte sich bei A ein leichter Hautausschlag, der sich am 10.04.2024 verstärkte. Am 11.04.2024 wurde eine Masernviruserkrankung nachgewiesen.
Aus epidemiologischer Sicht bedeutet das, dass A konnte das Virus am 8.4.2024 an B übertragen.
Als ansteckungsverdächtigte Person gilt die Person, bei der anzunehmen ist, dass sie der Ansteckung ausgesetzt war und die Weiterverbreitung der Infektion vermitteln könnte, auch wenn sie keine Krankheitserscheinungen (Symptome) aufweist.
Die nicht gegen Masern immunisierte B ist wegen Erkrankung der Mitschülerin A als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren.
B) Ist die Übertragung von der Mitschülerin auf die anderen Kinder im Klassenraum in diesem Fall denkbar? Welchem Ansteckungsrisiko war daher an diesem 08.04.2024 die Beschwerdeführerin ausgesetzt, unter der Annahme, dass die Rechtsmittelwerberin weder durch Impfung noch durch Erkrankung gegen Masern immunisiert ist und keine besonderen hygienetechnischen Maßnahmen, wie das Tragen einer FFP2-Maske, installiert waren?
Masernvirus wird von Mensch zu Mensch direkt übertragen durch z.B Küssen, Hand zu Hand, Sekrettröpfchen mittels Sekret der oberen Atemwege beim Sprechen, Husten, Niesen oder indirekt durch Luftübertragung, Gegenstände, Oberflächen, Taschentücher, Haltegriffe. Das Masernvirus kann in der Luft oder an den Oberflächen bis zu 2 Stunden überleben und die Person kann sich anstecken.
Die Übertragung von der erkrankten A auf die B und auf die anderen Kinder im Klassenraum ist in diesem Fall denkbar. Diese Krankheit ist leicht übertragbar und bei ungeimpften Personen nach Kontakt mit einem an Masern Erkrankten kommt es in beinahe 100 % zur Erkrankung.
C) Von welcher Inkubationszeit ist bei Masern auszugehen?
Die Inkubationszeit beträgt durchschnittlich 8-14 bis max. 21 Tage nach der Ansteckung.
D) Ist die Absonderung im spruchgemäßen Ausmaß im Einzelfall zur Verhütung der Weiterverbreitung von Masern erforderlich, um konkret eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen durch die Rechtsmittelwerberin zu verhindern, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann?
Um eine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten die aerogen übertragen werden zu verhindern ist eine schnelle Beschränkung des Kontaktes von ansteckungsverdächtigten Personen mit anderen Personen erforderlich. Diese Kontaktbeschränkung wurde durch Absonderung erreicht. Da durch die Tatsache, dass B ungeimpft und nicht genesen ist, Masernvirus durch direkten Kontakt von Mensch zu Mensch mittels Sekret der oberen Atemwege beim Sprechen, Husten, Niesen oder indirekt durch die Luftübertragung, Gegenstände, Oberfläche, Taschentücher, Haltegriffe möglich ist, durch die Tatsache, dass Masernvirus in der Luft und an den Oberflächen bis zu 2 Stunden überleben kann, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass B sich angesteckt hat. Ihre Absonderung als ansteckungsverdächtigte Person ist medizinisch angezeigt und korrekt. Die Absonderung in geeigneten Räumlichkeiten somit auch der Ausschluss vom Schulunterricht ist ein adäquates Mittel, um die Verbreitung von Masern zu verhindern.
Die Dauer der Absonderung wurde auf der Grundlage des letzten kontagiösen Kontaktes festgelegt und erstreckt sich über den Zeitraum von 15.04.2024 bis einschließlich 29.4.2024, innerhalb dessen bei einer tatsächlichen Infektion mit Masern nach der medizinischen Erfahrung Symptome ausgebildet werden.
E) Welchem Ansteckungsrisiko war daher an diesem 08.04.2024 die Beschwerdeführerin ausgesetzt, unter der Annahme, dass die Rechtsmittelwerberin weder durch Impfung noch durch Erkrankung gegen Masern immunisiert ist und keine besonderen hygienetechnischen Maßnahmen, wie das Tragen einer FFP2-Maske, installiert waren?
An Masern kann jeder erkranken, der die Infektion noch nicht durchgemacht hat oder nicht ausreichend durch eine vollständige Impfung geschützt ist. Besonders gefährdet sind Säuglinge, die zu jung für eine Impfung sind, sowie Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen eine oder gar beide Impfungen in der Kindheit versäumt wurden. Diese Krankheit ist leicht übertragbar und bei ungeimpften Personen nach Kontakt mit einem Masern Erkrankten kommt es in beinahe 100 % zur Erkrankung.
Eine Masernerkrankung kann zur Komplikationen wie Mittelohrenzündung, Lungenentzündung, Durchfallerkrankung oder schweren postinfektiösen Gehirnentzündung führen bis zum Tod. Eine subakute sklerosierende Panenzephalitis ist eine progressive tödlich verlaufende Schädigung des Gehirns, die Monate bis Jahre nach einer Masernkrankheit auftreten kann. Weitere möglichen Folgeschäden der Infektion sind geistige Behinderung und Lähmung.
F) Kann durch das Tragen einer FFP2-Maske die von der Beschwerdeführerin bejahendenfalls ausgehende Infektionsgefahr gebannt werden?
Das dauerhafte Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Pausen kann B aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden. Beim Ablegen der Maske nach mind. 75min kann es zur Verbreitung des Virus kommen.
G) Hätten gelindere Mittel gereicht?
Gelindere Mittel wie Verkehrsbeschränkung hätten nicht gereicht.“
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde dieses Gutachten zum Parteiengehör übermittelt und langte innerhalb der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Frist keine inhaltliche Stellungnahme ein.
Am 08. April 2024 besuchte sowohl die Beschwerdeführerin, geb. 16. November 2010, als auch mj. A, geb. ***, die Klasse 2B der Mittelschule *** ohne besondere hygienetechnische Maßnahmen, wie zB das Tragen einer FFP-2-Maske. Sie nahmen im Klassenverbund in einem Raum am Unterricht teil. Gegen Mittag musste A vom Unterricht abgeholt werden, da sie Fieber hatte und im Verwandtschaftsbereich ein bekannter Masernfall nach einem Kontakt am 31. März 2024 aufgetreten ist. Am 09. April 2024 zeigte sich bei A ein leichter Hautausschlag, der sich am 10. April 2024 verstärkte. Eine Probeentnahme am 11. April 2024 erwies bei dieser Person eine Masernerkrankung.
Die Rechtsmittelwerberin ist weder durch Impfung noch durch Erkrankung gegen Masern immunisiert.
Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit der Übertragung der Masernerkrankung von der erkrankten A am 08. April 2024 auf die B aufgrund des gemeinsamen Aufenthalts im Klassenraum, da Masernviren von Mensch zu Mensch direkt leicht von Hand zu Hand, durch Sekrettröpfchen mittels Sekret der oberen Atemwege beim Sprechen, Husten, Niesen oder indirekt durch Luftübertragung, Gegenstände, Oberflächen, Taschentücher, Haltegriffe übertragen werden und das Masernvirus in der Luft oder an den Oberflächen bis zu 2 Stunden überleben kann. Bei ungeimpften Personen kommt es nach Kontakt mit einem an Masern Erkrankten beinahe zu 100 % zur Erkrankung.
Eine Masernerkrankung kann zu Komplikationen wie Mittelohrenzündung, Lungenentzündung, Durchfallerkrankung oder schweren postinfektiösen Gehirnentzündung führen; bis zum Tod. Eine subakute sklerosierende Panenzephalitis ist eine progressive, tödlich verlaufende Schädigung des Gehirns, die Monate bis Jahre nach einer Masernkrankheit auftreten kann. Weitere möglichen Folgeschäden der Infektion sind geistige Behinderung und Lähmung.
Da das dauerhafte Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 ohne Pausen als gelinderes Mittel gegenüber einer Absonderung der mj. Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, kann die Verhinderung einer Verbreitung der Masernviren durch mj. B – und sohin eine konkrete Gefährdung für die Gesundheit anderer Personen, insbesondere von Säuglingen, die zu jung für eine Impfung sind, sowie ungeimpften Jugendlichen und jungen Erwachsenen, nur durch eine Absonderung in der Inkubationszeit, gerechnet ab einer wahrscheinlichen Ansteckung am 08. April 2024, sohin bis zum 29. April 2024, erreicht werden. Erst zu diesem Zeitpunkt kann bei Symptomfreiheit ausgeschlossen werden, dass eine Weiterverbreitung des Masernvirus durch die nicht immunisierte Rechtsmittelwerberin erfolgt.
Diese Feststellungen gründen sich auf die unbestrittene Aktenlage, sowie auf das vom Verwaltungsgericht eingeholte medizinische Amtssachverständigengutachten. Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass die Richtlinie „Masern: Personenbezogene Kontroll- und Präventionsmaßnahmen“, Eine Standardverfahrensanleitung (SVA) für die Gesundheitsbehörden in Österreich, Version 2.1, April 2023, ausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, keine für das Landesverwaltungsgericht Niederreich verbindliche Rechtsquelle darstellt, aber als Hilfsmittel für die Gesetzesauslegung herangezogen werden kann (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2017/11/0302).
Den fachlichen Ausführungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde von den Parteien nicht entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der Notwendigkeit der Absonderung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Gesundheit anderer Personen zu zweifeln.
Zudem entspricht das Gutachten der angeführten Richtlinie, weil die Beschwerdeführerin Hochrisikokontakte zu einer symptomatisch erkrankten und positiv auf Masernviren getesteten Person hatte (siehe Seite 21 der Richtlinie „Masern: Personenbezogene Kontroll- und Präventionsmaßnahmen“, Eine Standardverfahrensanleitung (SVA) für die Gesundheitsbehörden in Österreich, Version 2.1, April 2023; Absonderung/Fernhaltung der empfänglichen Hochrisiko-Kontaktpersonen, betreffend Personen, die eine postexpositionelle MMR-Impfung oder Immunglobulinverabreichung verweigern oder bei denen die postexpositionelle verabreichte MMR-Impfung zur Infektionsprophylaxe als nicht verlässlich wirksam eingestuft ist (i.e. Verabreichung 72h nach infektiösem Masern-Erstkontakt) – solch eine Kontaktperson ist als ansteckungsverdächtig einzustufen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),
BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2021, lauten:
§ 1 EpiG bestimmt:
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen:
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
§ 7 Abs. 1 und 1a EpiG lautet:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
§ 7a Abs. 1, 4 und 5 EpiG schreibt vor:
(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Verordnung des Ministers des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für Kultur und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, in der Fassung BGBl. II Nr. 159/2023, bestimmt:
§ 1
Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.
Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.
§ 2
Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.
Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.
Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.
Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.
Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.
Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.
§ 3
[…]
§ 4.
Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Mpox sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.
§ 5
Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.
Die Maßnahmen zum Zwecke der Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen können auch auf die mit der Wartung und Pflege des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen betrauten und daher gleichfalls als ansteckungsverdächtig anzusehenden Familienangehörigen und Pflegepersonen Anwendung finden.
Sind in den Ausscheidungen Genesener bakteriologisch Krankheitskeime noch nachweisbar, so kann bis zum Ablaufe von zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung gerechnet, die Absonderung aufrechterhalten werden. Die periodische ärztliche Untersuchung sowie allfällige anderweitige Verkehrsbeschränkungen können nötigenfalls auch über diese Frist hinaus verfügt werden. Ferner kann derartigen Personen (Dauerausscheidern) eine besondere Meldepflicht auferlegt werden.
Gleichartig ist auch hinsichtlich der Bazillenträger vorzugehen.
Gegenüber Personen, die aus Gebieten kommen, in denen asiatische Cholera, Pest oder Flecktyphus herrschen oder eine Blatternepidemie besteht, kann eine sanitätspolizeiliche Überwachung ohne Verkehrsbeschränkung oder eine sanitätspolizeiliche Beobachtung angeordnet werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 5 PersFrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei. – Diese Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für den präventiven Freiheitsentzug nach dem TuberkuloseG und dem EpiG. Demnach ist die Anhaltung aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsurteils möglich, das von bestimmten krankheitsspezifischen Eigenschaften der betreffenden Person und einem prognostischen Element „Gefahr“ abhängt (vgl. LG St. Pölten 20.1.2021, 7 R 4/21z). Die betroffene Person muss gar nicht selbst an der Krankheit leiden, sondern es muss von ihr nur die Gefahr der Ausbreitung der Krankheit ausgehen; in diesem Zusammenhang spielen epidemiologische Merkmale der Krankheit (Übertragungswege, Infektiosität etc.) eine Rolle. Aus einem solchen Grund angeordnete Freiheitsentziehungen sind aber nur zulässig, soweit sie im Sinne des Art. 1 Abs. 3 PersFrG notwendig bzw. verhältnismäßig sind.
Die in Frage kommende gesetzliche Vorschrift findet sich in § 7 Abs. 1a EpiG. Zumal das EpiG – anders als das TuberkuloseG – keinen Rechtsschutz ex ante einräumt, muss im Fall einer Anhaltung („Absonderung“) nach § 7 Abs. 1a EpiG in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Absonderung im Sinne einer Anhaltung tatsächlich erforderlich ist oder ob nicht mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann (vgl. Hiersche/K. Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts (2020), S. 122).
Dies geht auch aus den Bestimmungen der Absonderungsverordnung hervor, wonach [gemäß § 2] fallweise auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist, welche Verfügungen zu treffen sind, [gemäß § 4] Kranke und Krankheitsverdächtige abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind und [gemäß § 5] bei Ansteckungsverdächtigen Maßnahmen nach § 2 anzuwenden sind, die fallweise nach einem amtsärztlichen Gutachten erforderlich sind.
Nach den obigen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin sehr wohl als ansteckungsverdächtig in Bezug auf einer Masernerkrankung zu qualifizieren, da sie im Rahmen des Klassenverbundes am 08. April 2024 einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt war und die Weiterverbreitung durch ihre fehlende Immunisierung vermitteln kann (vgl. § 1 Absonderungsverordnung).
Nach § 7 Abs. 1a EpiG können u.a. ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Dass „nach der Art der Krankheit“ (Masern) eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, ist zweifelsfrei, zumal es sich – wie die Sachverständige ausgeführt hat – um eine aerogen übertragbare Infektionserkrankung handelt, die – notorisch – höchst infektiös ist und einen schweren bis tödlichen Verlauf nehmen kann.
Was das „Verhalten des Betroffenen“ anlangt, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit einer am Masernvirus erkrankten Person einen Vormittag im gleichen Klassenraum verbracht hat, weshalb aufgrund der fehlenden Immunisierung mit einer hohen Ansteckungswahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Zudem ergibt sich – nach der Lebenserfahrung und den gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen, dass bei Kindern im Alter der Beschwerdeführerin (13 Jahre) das durchgängige Tragen von FFP-2-Masken im öffentlichen Raum nicht angeordnet bzw. nicht lückenlos durchgesetzt werden kann.
Gemäß § 5 Absonderungsverordnung sind Ansteckungsverdächtige nicht zwingend abzusondern, sondern es ist im Einzelfall nach einem amtsärztlichen Gutachten zu entscheiden, welche der in § 2 Absonderungsverordnung normierten Maßnahmen (Absonderung oder Verkehrsbeschränkungen) zu verfügen sind. In letzterer Bestimmung ist als Grundlage für die Ermessensentscheidung normiert, dass „eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird“ bzw. dass „nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde“ (vgl. ebenso in § 7 Abs. 1a EpiG: „Zur Verhütung der Weiterverbreitung …“). Da durch den Hochrisikokontakt der Beschwerdeführerin mit einer an Masern erkrankten Mitschülerin eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin selbst erkranken und die Krankheit weitervermitteln könnte, war es erforderlich, zur Hintanhaltung dieser Weiterverbreitung Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Diese Kontaktvermeidung konnte bei der dreizehnjährigen Beschwerdeführerin entsprechend des Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen nur durch ihre Absonderung erreicht werden.
Durch noch gelindere Mittel, wie Verkehrsbeschränkungen, hätte die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen im konkreten Fall nicht beseitigt werden können, da der dreizehnjährigen Beschwerdeführerin das Tragen einer FFP-2-Maske beim Verlassen des Hauses nicht bescheidmäßig angeordnet werden konnte, da das längere Tragen eines solchen Infektionsschutzes medizinisch nicht vertretbar war bzw. zur Verhinderung der Weiterverbreitung nach dem eingeholten medizinischen Gutachten jeder Kontakt zu anderen Personen außerhalb der Wohnung unterbunden werden müsste, d.h. derart weitreichende Kontaktbeschränkungen auferlegt werden hätten müssen, die praktisch einer Absonderung gleichgekommen wären.
Dass durch die Absonderung ihres minderjährigen Kindes auch die Eltern indirekt in ihrer Freiheit beschränkt werden, ist Ausfluss ihrer Obsorgepflicht. Die in der Beschwerde angesprochenen schulischen Auswirkungen des Fernbleibens der Beschwerdeführerin vom Unterricht sind kein Kriterium, auf das § 7 Abs. 1a EpiG oder die Absonderungsverordnung abstellen.
Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Absonderung der Beschwerdeführerin in Form der „Heimquarantäne“ ist somit nicht als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie aus all den genannten Gründen das gelindeste Mittel zur Verhütung der Weiterverbreitung darstellt.
Das EpiG gibt keine Absonderungsdauer vor. § 2 Absonderungsverordnung legt fest, dass die Absonderung „auf die Dauer der Ansteckungsgefahr“ zu erfolgen hat.
Dementsprechend wurde die Dauer der Absonderung der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien mit 21 Tagen nach dem letzten infektiösen Kontakt verfügt, und die Sachverständige hat dies auch nachvollziehbar damit begründet, dass die Inkubationszeit aus medizinischer Sicht bis zu 21 Tage beträgt, d.h. dass die Beschwerdeführerin bis zu 21 Tage nach dem infektiösen Kontakt auch andere anstecken hätte können. Diese in § 2 Absonderungsverordnung normierte Frist ist nicht verfahrensrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur. Dem öffentlichen Recht ist zwar eine allgemeine Bestimmung über die Berechnung von materiell-rechtlichen Fristen fremd, jedoch stimmt der subsidiär anwendbare § 902 Abs. 1 ABGB insofern mit § 32 AVG überein, als bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6, rdb.at). Dieser fristauslösende Tag des letzten infektiösen Kontaktes ist im gegenständlichen Fall laut den obigen Feststellungen der 08. April 2024. Die „21 Tage nach dem letzten Kontakt” errechnen sich daher so, dass der Tag des Kontakts (08. April 2024) nicht mitgezählt wird („Tag Null“), sodass der 29. April 2024 der 21. Tag danach war und die Absonderung mit dessen Ablauf (vgl. § 903 ABGB) zu enden hat.
Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (noch) gesund war, stellt keinen tauglichen Einwand dar, zumal die Rechtsmittelwerberin auch nicht als Kranke oder Krankheitsverdächtigte, sondern als Ansteckungsverdächtigte abgesondert wurde. Was die Dauer der Absonderung betrifft, gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese unangemessen wäre und entspricht diese auch vielmehr der Bestimmung des § 2 der Absonderungsverordnung. Außerdem wurde auch die Dauer der Absonderung von der Beschwerdeführerin nicht im Detail bestritten.
Im Ergebnis war die Anordnung der Absonderung der Beschwerdeführerin als Ansteckungsverdächtigte rechtmäßig und war auch festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – von den Parteien ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und diese Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen Sachverhaltsfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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