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LVwG-S-2192/001-2023•LVwG N LVwG-S-2192/001-2023
LVwG-S-2192/001-2023Tribunal Administrativo Regional12 de abr. de 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Haltung; Schafe; Witterungsschutz; Unterstand; Sorgfaltspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.08.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Tatzeit konkretisiert wird auf „am 26.11.2021“ und der Strafnorm „erster Strafsatz“ angefügt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.08.2023, Zl. ***, wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer), eine Übertretung nach § 13 Abs. 2 iVm. § 19 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt und wurde dieser mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) belegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Tierhalterin von zumindest 11 Schafen diese Schafe zumindest bis 26.11.2021 im Gemeindegebiet ***, Grundstück Nr. ***, KG *** in einem eingezäunten mit Schnee bedeckten Weingarten gehalten habe und diesen Schafen keinerlei Möglichkeit, sich vor den Witterungsbedingungen zu schützen, geboten worden sei, obwohl Tieren, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht seien, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen seien.
Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 26.11.2021 sei festgestellt worden, dass auf dem mit einem Wildzaun eingefassten Areal zumindest 11 Schafe gehalten worden seien. Das Areal (Weingarten) sei vollständig mit Schnee bedeckt gewesen. Weiters sei festgestellt worden, dass die Schafe keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, sich vor den widrigen Witterungsbedingungen zu schützen, da für diese keine Möglichkeit bestanden habe, sich trocken und windgeschützt abzulegen.
Mit Beschwerde vom 26.09.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es habe sich bei den 11 Schafen um etwa einjährige, männliche Kärntner Brillenschafe gehandelt. Diese hätten ein Durchschnittsgewicht von 50 kg aufgewiesen und seien bei bester Gesundheit gewesen. Den Tieren sei am 26.11.2021 auch ausreichend tiefgrünes Futter zur Verfügung gestanden, da es zum gegenständlichen Zeitpunkt noch keinen Frost gegeben habe. Der Weingarten in der Größe von 3 ha liege windgeschützt. Das Gelände sei kupiert. In einem Verfahren vor dem Landesgericht *** mit der Zl. *** sei am 14.09.2022 ein freisprechendes Urteil ergangen. Dieses habe den gleichen Zeitraum und einen völlig identen Ort, ebenso einen Weingarten in ***, betroffen. Es sei in diesem Verfahren einem privaten Sachverständigen gefolgt worden und habe dieser ausgeführt, dass Kärntner Brillenschafe den Aufenthalt im schneebedeckten Freien sogar zum Ablammen vorziehen würden. Im Straferkenntnis sei nicht hervorgekommen, weshalb die ausreichende Versorgung der Böcke mit Futter, sowie der vorhandene Schutz der Böcke vor den Witterungsbedingungen durch ihre spezielle Wolle mit einem hohen Grannenanteil zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Unterstandes nicht relevant sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in dieser Verhandlung erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, durch Vernehmung des Beschwerdeführers sowie durch die Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens der ASV D.
Mit Schreiben vom 27.12.2023 legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E vom 24.12.2024 vor. Der Beschwerdeführer verwies in einer beiliegenden Stellungnahme auf die Ausführungen des Gutachters, wonach es kein Erfordernis gegeben habe, die Tiere vor Kälte, Nässe, hartem Liegen oder Sonstigem zu schützen, da die Tiere durch ihr natürliches Flies ausreichend geschützt gewesen seien.
Das Gericht holte mit Gutachtensauftrag vom 09.02.2024 ein veterinärfachliches Ergänzungsgutachten der ASV D ein. Nachdem dieses in wesentlichen Punkten dem Privatgutachten widersprach, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.04.2024 ein Obergutachten des Amtssachverständigen F eingeholt, wobei in Anwesenheit des Privatgutachters E, ausführlich auf die Fragestellungen des gerichtlichen Gutachtensauftrages vom 09.02.2024 eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Verhandlung Stellungnahmen sowie einen Auszug aus dem „Handbuch Schafe“ über die Häufigkeit der Schur der Rasse Kärntner Brillenschaf vor.
A, geb. ***, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG in ***, ***.
Diese Gesellschaft hielt über die Sommersaison bis zum 26.11.2021 auf dem eingezäunten Weingarten-Grundstück Nr. ***, KG ***, männliche, etwa einjährige Kärntner Brillenschafe mit einem durchschnittlichen Gewicht von 50 kg. 13 Stück dieser Schafe waren am 26.11.2021 vor Ort. Auf dem Grundstück befand sich im Zeitraum von 24.11.2021 bis 26.11.2021 weder ein natürlicher, noch ein künstlich hergestellter Unterstand, den die Tiere hätten aufsuchen können. Die Weinstöcke waren nicht belaubt. Das Grundstück weist leicht kupiertes Gelände auf.
Folgende Witterungsbedingungen herrschten vor:
24.11. 2021: Morgentemperatur -3 Grad Celsius, Tagestemperatur 6 Grad Celsius, Abend Lufttemperatur um den Gefrierpunkt, kein Niederschlag
25.11. 2021: Morgentemperatur -2 Grad Celsius, Tagestemperatur 5 Grad Celsius, Abendtemperatur -1 Grad Celsius, kein Niederschlag
26.11. 2021: Schneefall ab den Morgenstunden, 10 bis 15 cm hohe Neuschneedecke bis zum Abend, Temperaturen um 0 bis 1 Grad Celsius
Am 26.11.2021 langte um 11:30 Uhr ein Anruf bei der belangten Behörde ein, wonach 11 bis 12 Schafe auf gegenständlichem Grundstück ohne Schutz im Schnee stehen würden. Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten G führte am 26.11.2021 nicht vor 13:15 Uhr einen Lokalaugenschein auf gegenständlichem Grundstück durch und stellte fest, dass 13 Schafe sich weiterhin auf dem Weingartengrundstück ohne Möglichkeit eines Unterstandes aufhielten, woraufhin er telefonisch den Beschwerdeführer verständigte. Dieser sagte zu, sich umgehend auf den Weg zum Grundstück zu machen und die Schafe in den Stall zu verbringen. Der Beschwerdeführer begann am 26.11.2021 jedenfalls nach 13:15 Uhr die Tiere zu verladen, um diese in den Stall zu bringen.
Die Rasse der Kärntner Brillenschafe gehört zur Gruppe der Landschafe. Innerhalb dieser Gruppe ist das Kärntner Brillenschaf hinsichtlich dessen Witterungsbeständigkeit nicht als robuster als andere Landschafrassen einzustufen. Neben größeren Niederschlagsmengen stellen Schneefälle, wie sie am 26.11.2021 bei 0 bis 1 Grad Celsius vorherrschten, für Kärntner Brillenschafe widrige Witterungsbedingungen dar, die eine Gefahr für das Wohlbefinden der Tiere darstellen und einen Witterungsschutz erforderlich gemacht hätten. Indem der Beschwerdeführer mit der Verladung der Schafe trotz vorhersehbarer Wetterbedingungen jedenfalls erst nach 13:15 Uhr des 26.11.2021 begann, reagierte er nicht in angemessener Zeit auf die vorherrschenden Wetterverhältnisse.
Mit E-Mail vom 26.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an strafen.bhpl@noel.gv.at. Diese E-Mail-Adresse war im Briefkopf des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hatte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auf ihrer Homepage wie folgt kundgemacht:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:
POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***, ***
Telefon: *** Telefax ***
E-mail: post.bhpl@noel.gv.at
Homepage: ***
Elektronische Anbringen:
Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular)
einbringen. […]“
Das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers weist keine einschlägigen, rechtskräftigen und nicht getilgten Vormerkungen auf.
In den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 11.12.2023 und vom 08.04.2024 wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Erstellung veterinärfachlicher Gutachten unter Erörterung des beigebrachten Gutachtens des Privatsachverständigen E durch ebendiesen.
Die Feststellungen zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Person sowie zur Haltung der Schafe auf dem Weingarten-Grundstück in der KG *** sind als unstrittig zu beurteilen. Ebenso als unstrittig gilt, dass die Weinstöcke Ende November 2021 keine Belaubung aufwiesen und auch sonst kein Witterungsschutz gegen Niederschläge für die Schafe vorhanden war. Die Feststellungen zu den Witterungsbedingungen in den Tagen vor dem und am 26.11.2021 sind dem meteorologischen Befund der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 02.03.2022 zu entnehmen (Beilage ./II).
Dass ein anonymer Anruf die belangte Behörde auf die Situation der Schafe des Beschwerdeführers aufmerksam machte, ist dem Aktenvermerk des Amtsveterinär vom 26.11.2021 zu entnehmen. Ebenso konnte durch ein Telefonat mit dem zuständigen Amtstierarzt direkt in der Verhandlung geklärt werden, dass dieser entsprechend seinem Dienstreiseauftrag erst kurz vor 13:00 Uhr die belangte Behörde in St. Pölten verließ und nicht vor 13:15 Uhr des 26.11.2021 auf besagtem Grundstück des Beschwerdeführers eintraf. Dem Aktenvermerk des Amtsveterinär ist weiters zu entnehmen, dass dieser – vor Ort befindlich – den Beschwerdeführer telefonisch kontaktierte und der Beschwerdeführer zusagte, sich umgehend auf den Weg zum Grundstück zu machen, um die Schafe in den Stall zu bringen. Die Aussage des Beschwerdeführers, nichts vom anonymen Anruf auf der belangten Behörde gewusst zu haben, vielmehr bei Eintreffen des Amtsveterinärs am 26.11.2021 und unabhängig vom Lokalaugenschein des G bereits am Grundstück anwesend beim Verladen der Schafe gewesen zu sein, gilt für das Gericht nach Übermittlung des Aktenvermerks des Amtsveterinärs vom 26.11.2021 als widerlegt (vgl. VHS vom 08.04.2024, S. 12, sowie VHS vom 11.12.2023, S. 11). Weiters nicht gefolgt wird damit der Aussage des Beschwerdeführers, die Schafe seines Wissens nach bereits am Vormittag, jedenfalls aber bis Mittag in den Stall gebracht zu haben (vgl. VHS vom 08.04.2024, S. 12). Nach Vorhalt der Angaben des Amtsveterinärs durch das Gericht änderte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben und führte aus, die Schafe jedenfalls bei Tageslicht verbracht zu haben (vgl. VHS vom 08.04.2021, S. 13).
Obsolet ist damit auch das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, der monierte, dass im Zuge der anonymen Anzeige bei der belangten Behörde noch von 12 Schafen die Rede gewesen, im Straferkenntnis jedoch nur 11 Schafe vorgeworfen worden seien, womit der Beschwerdeführer möglicherweise bereits dabei gewesen sei, die Schafe nach und nach in den Stall zu befördern. Dem ist einerseits der Aktenvermerk des G der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach dieser im Zuge seines Lokalaugenscheins noch 13 Schafe auf gegenständlichem Grundstück vorfand. Andererseits sind weiters auf einem der im Akt befindlichen Fotos vom Lokalaugenschein des Amtsveterinärs 13 Schafe ersichtlich (vgl. VHS vom 08.04.2024, S. 13).
Die wesentlichen Feststellungen zum Vorliegen widriger Witterungsverhältnisse im Speziellen die Rasse der Kärntner Brillenschafe betreffend, ergeben sich aus den Gutachten des ASV F sowie des Privatgutachters E. Einig waren sich beide Sachverständige darüber, dass Kärntner Brillenschafe die Anforderungen an den Witterungsschutz betreffend, innerhalb der Gruppe der Landschafe keine stärkere Robustheit aufweisen (vgl. VHS vom 08.04.2024, S. 4 und 9). Während der ASV F den gesamten hier relevanten Zeitraum von 24.11.2023 bis 26.11.2023 hinsichtlich der vorliegenden Witterungsverhältnisse für Schafe als widrig einstufte (Temperaturen unter 0 Grad Celsius, Schneefall), qualifizierte auch der Privatsachverständige E zumindest Schneefälle, wie sie am 26.11.2023 vorherrschten für Schafe der Rasse Kärntner Brillenschaf als widrige Witterungsverhältnisse (vgl. VHS vom 08.04.2023, S. 8). Auch der Privatsachverständige führte auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, innerhalb welchen Zeitfensters gehandelt hätte werden müssen, aus, dass er die Tiere bis zum Mittag des 26.11.2023 weggebracht hätte, wenngleich diese seiner fachlichen Meinung nach bei einem Verbleib bis zum Abend (vgl. VHS vom 08.04.2024, S. 11) oder auch zum nächsten Tag (vgl. VHS vom 08.04.2024 S. 9) „keinen Schaden“ genommen hätten. Dass der Beschwerdeführer nicht in angemessener Zeit auf den Schneefall reagierte, ergibt sich einerseits zweifelsfrei aus den Ausführungen des ASV F. Andererseits kann dies selbst der fachlichen Meinung des Privatsachverständigen entnommen werden, wenn er eine Verbringung der Schafe bis Mittag für angebracht hält. Die Integrierbarkeit der Verbringung der Schafe in den Tagesablauf des Beschwerdeführers kann dagegen in der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit der Verbringung auf Grund vorherrschender widriger Verhältnisse nur marginal und jedenfalls nicht einen Zeitraum von mehreren Stunden betreffend, in die Beurteilung einfließen (vgl. VHS vom 08.04.2024, S. 11).
Was die Witterungsverhältnisse in Hinblick auf das Wohlbefinden der Schafe vor dem 26.11.2021 betrifft, so folgt das Gericht der anschaulichen Darstellung des gerichtlich beeideten Privatsachverständigen E. Dieser gab unter Demonstration des Fells eines Kärntner Brillenschafes an, dass Temperaturen leicht unter dem Gefrierpunkt isoliert betrachtet für Schafe Idealtemperaturen darstellen würden. Da die Behörde im Spruch des Straferkenntnisses überdies lediglich auf die Schneelage des 26.11.2021 einging, waren diese nicht weiter zu berücksichtigen.
Die Feststellung zur Kundmachung der belangten Behörde gilt ebenso wie jene zum Vorstrafenregister des Beschwerdeführers als unstrittig.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 13 (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
§ 19. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
§ 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 13 Abs. 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass […] das Klima, insbesondere Licht und Temperatur […] unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. Nach § 19 TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. § 19 TSchG ergänzt die allgemeinen Haltungsbestimmungen um besondere Sorgfaltspflichten für jene Fälle, in denen die Tierhaltung außerhalb von Unterkünften erfolgt. Eine nähere Umschreibung dieser Tierhalterpflichten findet sich weder im Gesetz, noch in den Materialen. Die Bestimmung enthält einerseits das Tatbestandselement der widrigen Witterungsbedingungen, andererseits fordert das Gesetz nicht jedenfalls, im Freien gehaltenen Tieren Unterstände zur Verfügung zu stellen, sondern macht dies von den Umständen des Einzelfalls abhängig (arg.: soweit erforderlich). Besteht ausreichend natürlicher Witterungsschutz, wie dies unter Umständen auf Almen durch Latschengürtel oder Felsformationen oder auf Weiden durch Laub- oder Nadelbäume oder dichte Hecken der Fall sein kann, bedarf es eines zu schaffenden, künstlichen Witterungsschutzes nicht. Wie festgestellt, war gegenständlich im unbelaubten Weingarten ein natürlicher Witterungsschutz nicht gegeben.
Es ist daher auf das Tatbestandselement der widrigen Witterungsbedingungen einzugehen. Welche Witterungsbedingungen das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen, bestimmt sich einerseits nach der Tierart. Andererseits existieren auch innerhalb einer Tierart Populationen, die Wetterverhältnisse unterschiedlich wahrnehmen. So kann neben der Tierart auch die konkrete Rasse zur Beurteilung des Vorliegens von widrigen Witterungsverhältnissen ausschlaggebend sein. Gegenständlich stimmten die beiden am 08.04.2024 in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachverständigen darin überein, dass Kärntner Brillenschafe in die große Gruppe der Landschafe einzuordnen sind und diesen innerhalb dieser Gruppe keine besondere, die Witterungsverhältnisse betreffende Robustheit attestiert werden kann. Das Vorliegens widriger – das Wohlbefinden der Schafe beeinträchtigender – Witterungsverhältnisse ist am Maßstab eines Landschafes zu beurteilen.
Wie festgestellt lagen mit einsetzendem Schneefall in den Morgenstunden des 26.11.2021 bei 0 bis 1 Grad Celsius Tagestemperatur nach den Ausführungen des ASV F, als auch des Privatsachverständigen, für Schafe widrige Witterungsverhältnisse vor. Diese hätten mangels natürlicher Schutzmöglichkeit einen künstlich herzustellenden Witterungsschutz erforderlich gemacht.
Liegen widrige Witterungsverhältnisse vor, ist ein künstlich hergestellter Schutz auch dann nicht erforderlich, wenn auf sich ändernde und verschlechternde Witterungsverhältnisse seitens der Tierhalter innerhalb angemessener Zeit (etwa durch Verbringung der Tiere in Stallungen) reagiert wird (vgl. LVwG NÖ, 25.06.2015, LVwG-S-502/001-2015). Wie festgestellt verbrachte der Beschwerdeführer die 13 auf dem Grundstück befindlichen Schafe am 26.11.2021 trotz seit den Morgenstunden bestehenden Schneefalls nicht vor 13:15 Uhr in Stallungen. Selbst nach den Ausführungen des Privatsachverständigen wäre eine Verbringung der Tiere bis Mittag angezeigt gewesen. Der Amtssachverständige F definierte den Zeitpunkt der Verbringung jedenfalls als zu spät, bzw. sieht dieser einen Witterungsschutz erforderlich machende und das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigende Bedingungen bereits vor dem 26.11.2021 gegeben (vgl. „ehestmöglich“, VHS vom 08.04.2024, S. 10).
Dass die Tiere auch bei einer späteren Verbringung keinen Schaden genommen hätten, wie der Privatsachverständige ausführte, ist für die Beurteilung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 19 TSchG gerade nicht von Relevanz. Das Zufügen eines Schadens wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht vorgeworfen. Die Eingriffsschwelle des § 19 TSchG ist deutlich unter jener des § 5 TSchG angesetzt und verlangt den Eintritt eines Schadens gerade nicht. Eine Gefahr für das Wohlbefinden der Tiere reicht nach dem Gesetzestext für die Erfüllung des Tatbestandes aus.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, freisprechende Urteil des Landesgericht *** zur Zl. *** anzuführen. Der dort zu prüfende Sachverhalt unterlag mit einer Verletzung des § 222 StGB einer gänzlich divergenten rechtlichen Grundlage.
Das Gericht folgt – wie bereits ausgeführt – dem Privatsachverständigen darin, dass widrige Witterungsverhältnisse für Schafe, isoliert den Zeitraum von 24.11.2021 und 25.11.2021 betrachtet, nicht vorlagen, weshalb der Tatzeitraum auf den 26.11.2021 präzisiert wurde. Dieser stellte im Spruch des Straferkenntnisses den wesentlichen Tatvorwurf dar. Größere – einen Witterungsschutz erforderlich machende – Niederschläge waren innerhalb des relevanten Zeitraumes vor dem 26.11.2021 nicht zu verzeichnen und wurde dies dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde auch nicht zum Vorwurf gemacht.
Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist nach den obigen Ausführungen erwiesen. Der Beschwerdeführer hat diese in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter als das zur Vertretung nach außen berufene Organ nach § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten. Auf Verschuldensebene ist weiters festzuhalten, dass der einsetzende Schneefall auch für den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Schafhaltergesellschaft, der C KG, auf Grund der bereits in den Vortagen zur Jahreszeit passenden niedrigen Temperaturen vorhersehbar war. Auch auf Grund dieser vorhersehbar anstehenden Verbringung der Schafe hätte es dem Beschwerdeführer möglich sein sollen, die Schafe bei Einsetzen des Schneefalls, zumindest bis Mittag vom Grundstück zu verlagern. Der Beschwerdeführer hat nach der Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Vorbringen zum Vorliegen eines funktionierenden Kontrollsystems wurde nicht erstattet.
Eine Präzisierung der Strafnorm ist nach § 50 VwGVG durch das Gericht zulässig (vgl. VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214). Ebenso war der Tatzeitraum entsprechend dem Ergebnis des Beweisverfahrens nach § 44a Z 1 VStG zu präzisieren (VwGH 23.05.2012, 2011/17/0298). Der Beschwerdeführer wurde dadurch keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).
Zur Strafhöhe:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Gemäß § 38 Abs. 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist keine einschlägigen, zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen, nicht getilgten Vormerkungen auf. Damit liegt gegenständlich kein Wiederholungsfall vor, womit der erste Strafsatz des § 38 Abs. 3 TSchG zur Anwendung gelangt.
Die Behörde ging von einem – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekanntgegebenen – monatlichen Einkommen von Euro 1.400,00 und Sorgepflichten für eine Person aus. Erschwerend wie mildernd wurden keine Umstände gewertet.
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Intention der Bestimmung liegt darin, tierhalterliche Betreuungspflichten wahrzunehmen. Diese beinhalten, Tiere bei deren Haltung im Freien vor widrigen Witterungsbedingungen zu schützen. Indem der Beschwerdeführer als nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Person diese Haltungspflichten nicht wahrnahm, hat er die Interessen des Tierschutzes nicht unwesentlich beeinträchtigt.
Die verhängte Geldstrafe liegt mit 5 % des maximalen Strafbetrages von Euro 3.750 im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine Reduktion des Strafbetrages kommt aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Auch durch die Präzision der Tatzeit mit 26.11.2021 war eine Reduktion der Strafe nicht angezeigt, zumal die Witterungsverhältnisse des 26.11.2021 ohnehin den wesentlichen Tatvorwurf bildeten und die ohnehin im deutlich untersten Bereich des Strafrahmens angesetzte Strafe jedenfalls erforderlich ist, um den Täter in Zukunft von der Begehung gleich gelagerter Taten abzuhalten.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe bzw. Vorliegen einer Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Hinsichtlich der zulässigen Einbringung der Beschwerde per E-Mail an die Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at wird auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 21.02.2024, Ra 2023/05/0204, verwiesen. Dieser Entscheidung liegt ein identer Sachverhalt zu Grunde. Im Briefkopf der belangten Behörde fand sich – wie festgestellt – die E-Mail-Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at. An diese Adresse konnte entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung gültig eingebracht werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der angeführten Gesetzesstelle.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen. Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese in der Regel nicht revisibel (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/02/0033; 6.8.2020, Ra 2020/02/0156).
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