LVwG N LVwG-AV-2563/001-2023

LVwG-AV-2563/001-2023Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2024

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Verfahrensrecht; Parteistellung; Umweltorganisation;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2563/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2563.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins B (B) in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 für den Neubau eines Spa- und Seminargebäudes, einer Tiefgarage, von Hotelpavillons und Pavillons für Langzeitrehabilitation, eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen und eines Müllraums sowie für den Umbau des *** in ein Hotel im Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***, an die A GmbH den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 7. Juli 2023, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) der A GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die baubehördliche Bewilligung für den Umbau bzw. die Abänderung des *** in ein Hotel sowie für den Neubau eines Spa- und Seminargebäudes, einer Tiefgarage, von vier Hotelpavillons samt Verbindungsbauteilen, von fünf Pavillons für Langzeitrehabilitation, eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen und eines Müllraums im Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***.

Ein Arbeitnehmer des Vereins B (B) (in der Folge: Beschwerdeführerin) übernahm den Bescheid am 7. September 2023.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2023, bei der Behörde eingelangt am 9. Oktober2023, erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen zu ihrer Parteistellung und zu der aus ihrer Sicht vorliegenden Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens. Sie beantragte die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren, die Einräumung einer Frist von zumindest sechs Wochen ab Einsichtnahme in die Akten für die Erhebung detaillierter Einwendungen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und (wohl in eventu) die Abweisung des beantragten Vorhabens.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass ihr im vollsten Vertrauen auf die professionelle und korrekte Abwicklung des Verfahrens durch die belangte Behörde keinerlei Verfehlungen des Prozesses bekannt seien und sie sich keiner Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren bewusst sei. Für weitere Informationen stehe sie zur Verfügung.

Am 15. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch um Gewährung von Akteneinsicht.

4. Feststellungen

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation. Die Beschwerdeführerin ist weder Bauwerberin noch Eigentümerin der Bauwerke, des Baugrundstücks oder eines angrenzenden oder vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennten Grundstücks. Sie ist auch nicht Straßenerhalterin oder Eigentümerin eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Bau- oder einem Nachbargrundstück.

Das gegenständliche Bauvorhaben liegt in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***.

Die der mitbeteiligten Partei erteilte, unter anderem auf §§ 14 Z 1, 2 und 3, 23 und 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 gestützte baubehördliche Bewilligung umfasst den Umbau des denkmalgeschützten *** zu einer Hotelanlage mit 18 Suiten und den Anbau eines eingeschossigen Seminargebäudes sowie eines 2-geschossigen Spas an das ***, wobei diese Gebäude jeweils über einen Erschließungsgang mit dem *** verbunden sind. Im unmittelbaren Nahbereich des *** sollen 9 Pavillons errichtet werden, nämlich vier 3- bzw. 4-geschossige Hotelpavillons und fünf Pavillons für längere Rehabilitationsaufenthalte. Unter der Hotelanlage soll eine Tiefgarage angelegt werden. Weiters sind die Errichtung eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen und eines Müllraums vorgesehen. Der Bauplatz entstand durch Umwidmung des bis dato als „Grünland Park“ gewidmeten, 112.639 m² umfassenden ***, der das *** als freistehendes Solitär umgrenzt. Die Fläche, auf der sich das *** und das Seminargebäude befinden, ist als „Bauland Sondergebiet – Hotel“ gewidmet, während für das Spagebäude, die Hotelpavillons, die Pavillons für Langzeitrehabilitation und für den Müllraum die Widmung „Bauland Sondergebiet – 11 (Hotel/Gesundheitseinrichtungen)“ ausgewiesen ist.

Das Projektgebiet grenzt an das Europaschutzgebiet ***.

5. Beweiswürdigung

Der mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. April 2007, Zl. ***, und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 24. November 2022, Zl. , festgelegte bzw. bestätigte Status der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation und ihr Tätigkeitsbereich ergeben sich nachvollziehbar aus der Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, erstellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Stand 20. Februar 2024 (, Zugriff zuletzt am 6. April 2024).

Dass die Beschwerdeführerin weder Straßenerhalterin noch Bauwerberin oder Eigentümerin der Bauwerke, des Baugrundstücks, eines Nachbargrundstücks oder eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Bau- oder einem Nachbargrundstück ist, ergibt sich aus dem Akt; etwas Anderes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Die Feststellungen zum geplanten Bauvorhaben beruhen auf dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2023, jene zum Europaschutzgebiet *** aus der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 i.d.F. LGBl. Nr. 33/2020, und den entsprechenden Lageplänen.

6. Erwägungen

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1), die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2) und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 NÖ BO 2014) entstehen könnte (Z 3), einer Baubewilligung.

Die Parteistellung in Baubewilligungsverfahren ist in § 6 NÖ BO 2014 festgelegt, der in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 32/2021 wie folgt lautet:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“

Die NÖ BO 2014 sieht in § 20 eine Vorprüfung von Bauvorhaben vor:

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

[...]

§ 21 NÖ BO 2014 regelt das Verfahren mit Parteien und Nachbarn und lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[...]

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kommt der Beschwerdeführerin nach § 6 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zu, weil sie keinen der darin festgelegten Tatbestände erfüllt.

Es ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde darauf, dass gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, zu denen auch die Beschwerdeführerin zähle, gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 Parteistellung in UVP- und sonstigen Verfahren habe. Anerkannte Umweltorganisationen könnten gemäß § 9 Abs. 10 UVP-G 2000 die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften in Verfahren geltend machen, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Umweltorganisationen hätten gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 35 und 36 Bundesabgabenordnung – BAO zu verfolgen. Eine Förderung der Allgemeinheit könne gemäß § 35 Abs. 2 BAO nur vorliegen, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nütze. In diesem Zusammenhang werde die Denkmalpflege explizit genannt. Die Beschwerdeführerin setze sich unter anderem für die Erhaltung von Landschaften und Kulturdenkmälern ein. Das gegenständliche *** mit seinem großflächigen Park stelle ein Kulturdenkmal dar und wäre allein dadurch das Engagement der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Das Angrenzen des Projektareals an das FFH-Gebiet „***“ sei ein weiterer Grund für das Auftreten der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren. Die Verweigerung von Parteirechten stehe im Widerspruch zum europäischen Recht und der Judikatur des EuGH. Die Erhaltung des Ensembles *** mit seinem Park als Kulturgut liege im Allgemeininteresse, die Zerstörung der Parks, die Beeinträchtigung des Ortsbildes, die Gefährdung des Grundwassers und die nicht untersuchten Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet lägen im Interesse eines Einzelnen. Die Aufgabe einer Umweltorganisation sei die Überprüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf seine Umwelt, wobei sich dies nicht auf Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 beschränke, sondern umfassend zu verstehen sei und unter anderem die Auswirkungen von beantragten Bauten auf ihre Umgebung auch in kultureller Hinsicht umfasse (Art. 3 Abs. 1 lit. d der UVP-Richtlinie 2011/92).

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ist nicht unmittelbar anwendbar (z.B. VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ro 2014/07/0028).

Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten, tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat (vgl. VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/07/0380).

Der Begriff der Umweltschutzvorschriften ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der Umweltschutzvorschrift jene Vorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (z.B. VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/03/0160).

Anerkannten Umweltorganisationen wie der Beschwerdeführerin kommt aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH vom 25. Mai 2023, Zl. Ra 2021/10/0139).

6. 1Zum Widerspruch zu internationalen Übereinkommen

Sofern die Beschwerdeführerin einen „Widerspruch zur Konvention von Malta, dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 06.05.1969 bzw. der revidierten Fassung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Kulturguts, London, 16.01.1992“ releviert, handelt es sich hierbei um völkerrechtliche Verträge, aus denen Einzelne keine unmittelbaren Rechte und Pflichten ableiten können, und nicht um unionsrechtliche Vorschriften des Umweltrechts. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin vermeinten „Widerspruch zum Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 03.10.1985“.

Auch wenn Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention die Mitgliedstaaten i.V.m. Art. 47 GRC dazu verpflichtet, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten, kommt es entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht (z.B. VwGH vom 21. Juni 2021, Zl. Ra 2018/04/0078, und 9. März 2023, Zl. Ra 2022/07/0052). Dies ist bei den genannten internationalen Verträgen jedoch nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin daraus auch keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren ableiten kann.

6. 2Zum Vorliegen einer Anlasswidmung

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, „dass es sich bei der gegenständlichen Umwidmung um eine anlassbezogene Widmung und individuelle Begünstigung“ handle, was der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspreche und demnach nicht zulässig sei. Es stelle sich für die Beschwerdeführerin die Frage, weshalb – entgegen einer Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung aus 2005, mit der eine Anfrage der Marktgemeinde *** zu einer Wohnbaulandwidmung im *** in Hinblick auf die historische und künstlerische Bedeutung der ***- und Parkanlage abschlägig beurteilt worden sei – nunmehr eine derart großzügige Umwidmung der Parkanlage im Baugebiet möglich gewesen sei und weshalb seitens der Niederösterreichischen Landesregierung nicht darauf geachtet worden sei, den Park in seiner Gesamtheit zu erhalten. Es bestehe daher der „Verdacht der Begünstigung, da sich die Marktgemeinde *** und die Niederösterreichische Landesregierung allem Anschein nach darüber verständigt haben, der nunmehrigen Projektwerberin weitestgehend entgegen zu kommen und die im Jahr 2005 noch maßgeblichen Bedenken gegen eine Baulandausweisung nunmehr beiseite zu schieben.“

Mit diesem Vorbringen zur mangelnden Sachlichkeit der Umwidmungen und zu einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG macht die Beschwerdeführerin keinen Verstoß gegen auf unionsrechtlichen Vorschriften des Umweltrechts beruhenden Regelungen geltend. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten.

6. 3Zu den Auswirkungen des Projekts auf das Grundwasser

Die Beschwerdeführerin vermisst Ausführungen zu wasserrechtlichen Bestimmungen im angefochtenen Bescheid. Es werde nur festgehalten, dass die Baubehörde nicht als Vorfrage zu beurteilen habe, ob das Bauvorhaben den wasserrechtlichen Bestimmungen entspreche, handle es sich doch um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen. Es habe jedoch nie ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 stattgefunden. Dies sei beachtlich, weil die belangte Behörde für ein derartiges Verfahren zuständig sei. Da die Auswirkungen des Projekts auf das Grundwasser gemäß § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht geprüft worden seien, sei der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Mit § 102 Abs. 5 WRG 1959 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 104a WRG 1959 eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen eingeführt; die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können anerkannte Umweltorganisationen nicht geltend machen (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0112, und 29. Juli 2022, Zl. Ro 2020/07/0003).

Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unbeschadet § 104a WRG 1959, unter anderem zu prüfen, ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (vgl. § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959). § 104a WRG 1959 legt bestimmte Arten von Vorhaben fest, bei denen es sich jedenfalls um Vorhaben handelt, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind.

Wasserrechtliche Bewilligungen sind in Verfahren nach dem WRG 1959 zu erwirken. Die wasserrechtlichen Vorschriften sind im Bauverfahren nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn kein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt wird und die Baubehörde auch die zuständige Wasserrechtsbehörde wäre. § 20 NÖ BO 2014 verpflichtet die Baubehörde nicht dazu zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung des WRG 1959 entgegensteht. Aus einer der Beschwerdeführerin allenfalls zukommenden Parteistellung in Verfahren betreffend § 104a WRG 1959 kann daher keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren abgeleitet werden.

6. 4Zum Europaschutzgebiet ***

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sich im bekämpften Bescheid kein Hinweis darauf finde, dass das beantragte Vorhaben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes beurteilt worden wäre, was Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) widerspreche.

Die in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL normierte (Natur-)Verträglichkeitsprüfung wurde nicht in der NÖ BO 2014, sondern in § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 umgesetzt (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Zl. Ra 2015/03/0058). Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bildet daher keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 14 ff NÖ BO 2014 (z.B. VwGH vom 1. September 2022, Zl. Ra 2022/03/0168, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Schifffahrtsgesetz). Die FFH-RL ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht unmittelbar anzuwenden. § 20 NÖ BO 2014 sieht eine Überprüfung des Bauvorhabens in Hinblick auf naturschutzrechtliche Aspekte nach § 10 NÖ NSchG 2000 nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zur Geltendmachung (unions-)umweltrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Europaschutzgebietes einzuräumen.

6. 5Zum Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz – DMSG

Die Beschwerdeführerin kritisiert darüber hinaus, dass im – ebenfalls bekämpften – gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid eine Umbaubewilligung nach dem DMSG ohne genaue Untersuchung des historischen Bestandes erteilt worden sei, was § 5 Abs. 1 DMSG widerspreche.

Eine Prüfung des Bauvorhabens dahingehend, ob es mit den Bestimmungen des DMSG in Einklang steht, ist der NÖ BO 2014 nicht zu entnehmen (vgl. § 20 NÖ BO 2014). Die Einhaltung der Vorgaben des DMSG bildet keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 14 ff NÖ BO 2014; sie ist vielmehr in einem denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu beurteilen (vgl. VwGH vom 1. September 2022, Zl. Ra 2022/03/0168, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Schifffahrtsgesetz). Mit dem Vorbringen zum Denkmalschutz kann die Beschwerdeführerin daher keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

6. 6Zur Beeinträchtigung des Ortsbildes

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sich das eingeholte Ortsbildgutachten nur auf den bescheidgegenständlichen Teilbereich der Gesamtanlage beziehe. Eine Untersuchung der Auswirkungen des gesamten Projektes auf das Ortsbild sei nicht durchgeführt worden. Da die Akteneinsicht verwehrt worden sei, sei das Gutachten für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Gerade in Hinblick auf den für das Ortsbild maßgeblichen Einfluss des *** und des *** auf die unmittelbare und mittelbare Umgebung wäre eine kritische Überprüfung des Gesamtprojekts erforderlich gewesen, zumal Unterlagen vorlägen, die die hohe Wertigkeit des gesamten Ensembles belegen würden.

Angemerkt wird, dass Teile des von der Beschwerdeführerin angesprochenen „Gesamtprojekts“ in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz fallen.

Da der in § 56 NÖ BO 2014 geregelte Schutz des Ortsbildes nicht auf unionsrechtlich bedingten Umweltvorschriften beruht, kann sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Parteistellung nicht darauf berufen (vgl. z.B. VwGH vom 7. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/10/0187).

6. 7Zum übrigen Vorbringen

Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 37 AVG und des Bestimmtheitsgebotes nach § 59 Abs. 1 AVG vermeint und Vorbringen zu dem (zum Zeitpunkt der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung noch nicht in Kraft getretenen) Erneuerbare-Wärme-Gesetzes – EWG erstattet (im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Zukunft und der Notwendigkeit der Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union solle beim beantragten Projekt auf die Verwendung fossiler Brennstoffe bei der Bereitstellung von Wärme verzichtet werden), betrifft dieses Vorbringen inhaltliche Aspekte der baubehördlichen Genehmigung und nicht die Parteistellung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht beschwerdelegitimiert ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen. Ein sich aus dem Unionsrecht ergebendes Recht der Beschwerdeführerin, das sie unter Berufung auf die Aarhus-Konvention durchsetzen könnte, besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wurde im UVP-G 2000 umgesetzt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer UVP-Pflicht wurden weder vorgebracht noch ergeben sie sich aus dem Akt.

Allein aus dem Umstand der Existenz von unionsrechtlichen Richtlinien zum Schutz der Umwelt kann auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren nach der NÖ BO 2014 abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 29. Mai 2019, Zl. Ra 2019/06/0052, zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz). Sollten weitere, nach anderen Materiengesetzen erforderliche Bewilligungen einzuholen sein, darf die gegenständliche Anlage erst bei Vorlage aller (erforderlicher) Bewilligungen betrieben werden. Es besteht daher kein Rechtsschutzdefizit, wenn die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekte nicht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

6. 8Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin

Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, war ihrem implizit in der Beschwerde und konkret in einem Telefonat vom 15. März 2024 gestellten Antrag auf Akteneinsicht keine Folge zu geben, kommt dieses Recht doch nur den Parteien des Verfahrens zu (vgl. § 17 Abs. 1 AVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 21 VwGVG).

Mit der Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig wird gleichzeitig über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren abgesprochen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Dem Entfall der Verhandlung stand darüber hinaus weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, weil keine inhaltliche, sondern nur eine prozessuale Entscheidung zu treffen war und auch nach der Rechtsprechung des EGMR in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, die Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist (z.B. VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/12/0056, und 29. Juni 2017, Zl. Ra 2017/06/0100). Es waren auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen, weil sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Umweltorganisationen stützen konnte, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244, zur Verhandlungspflicht in einem baurechtlichen Verfahren).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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