LVwG N LVwG-AV-2557/001-2023

LVwG-AV-2557/001-2023Tribunal Administrativo Regional8 de abr. de 2024

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung-Schüler; außerordentlicher Schüler;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2557/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2557.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde der mj. A, geb. ***, StA: China, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12.09.2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruch der angefochtenen Entscheidung dahingehend geändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.07.2023 stattgegeben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am „17.07.2023“ (richtig: 07.07.2023) gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ abgewiesen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017, angeführt.

Begründet wurde die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin zwar mittlerweile das sechste Lebensjahr erreicht habe, die allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginne und sie daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliege.

Da keine Bestätigung des Schulleiters über eine vorzeitige Aufnahme vorgelegt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie zum vorzeitigen Besuch der Volksschule gem. § 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 berechtigt sei.

Sollten sie tatsächlich, wie behauptet, bereits der Schulpflicht unterliegen, wäre zudem gem. § 4 Abs. 2 SchUG die Aufnahme als außerordentliche Schülerin nur zulässig, so ihre Aufnahme entweder nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a als ordentliche Schülerin wegen mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache unzulässig sei oder sie zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen sei.

Da sie jedenfalls keine ordentliche Schülerin (§ 3 SchUG) sei und auch nicht die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder einer Schulstufe einer Sekundarschule anstrebe (§ 3 Abs. 6 SchUG), könne von einer Zulassung zu einer Einstufungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 SchUG nicht die Rede sein.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über eine Anmeldebestätigung für den Besuch der 1. Klasse einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024 verfüge.

Es sei keine besondere Erteilungsvoraussetzung, dass die Beschwerdeführerin schulpflichtig sein müsse. Insofern sich die belangte Behörde auf die Aufnahme als ordentlicher Schüler gemäß § 3 SchUG beziehe, entscheide nicht die belangte Behörde darüber, ob die Beschwerdeführerin als ordentliche oder außerordentliche Schülerin an einer Schule aufgenommen werde. Die Schule der Beschwerdeführerin habe die Aufnahme als außerordentliche Schülerin bereits zuvor bestätigt.

Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler stelle eine Tatsache dar, die von der belangten Behörde nicht anders gewürdigt werden könne.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

A, geb. ***, StA: China, hat am 07.07.2023 bei der österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schülerin“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 07.02.2028 gültigen Reisepass der Volksrepublik China.

Die Antragstellerin wurde von der vom Verein „C (C“ als Schulerhalter betriebenen Privatschule „Volkschule“ als außerordentliche Schülerin aufgenommen.

Mit Bescheid des amtsführenden Präsidenten des *** Stadtschulrates vom 28.12.2017, GZ ***, wurde der Privatschule die Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „Volksschule“ bewilligt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 23.05.2023, GZ: ***, wurde der Privatschule „Volksschule“ des Vereins „C (C“ das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2022/2023 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

Die Antragstellerin verfügt über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz („D“) der in Österreich auch leistungspflichtigen Versicherungsgesellschaft E AG.

Die Obsorge für die Beschwerdeführerin in Österreich während ihres Schulbesuches hat ihre Großmutter, Frau F, geb. ***, übernommen.

Herr G, geb. ***, whft. ***, ***, hat eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Beschwerdeführerin am 16.05.2023 abgegeben, welche vom BG *** beglaubigt wurde.

Dieser hat auch eine Wohnrechtsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin geschlossen, wonach diese unentgeltlich in der in seinem Eigentum stehenden Wohnung an der oben genannten Adresse wohnen kann. Eine weitere Mitbewohnerin ist die Großmutter der Beschwerdeführerin.

Herr G bezieht eine Alterspension in der Höhe von monatlich € 2.746,77 netto.

Herr G hat regelmäßige Kosten für die Eigentumswohnung samt Parkplatz in der Höhe von € 501,73 und zusätzliche Stromkosten von monatlich € 25,- zu tragen.

Weitere regelmäßige Belastungen können nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Privatschule C gründen sich auf die im Akt der belangten Behörde einliegenden, oben genannten Bescheide.

Die Schulleitung hat mit dem im Akt einliegenden Schreiben vom 18.03.2023, welches als „ANMELDEBESTÄTIGUNG“ betitelt ist, die Aufnahme der Beschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin im Schuljahr 2023/2024 bestätigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Verdeutlichung, da in der genannten Bestätigung die Anmeldung der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, nochmals die Schulleitung aufgefordert, mitzuteilen, ob A als außerordentliche Schülerin gemäß § 4 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz in ihrer Volksschule bereits aufgenommen sei, oder ob ihre Aufnahme noch von bestimmten Voraussetzungen abhängig sei.

Mit dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Schreiben der Privatschule vom 03.04.2024 wurde mitgeteilt, dass einzige Voraussetzung sei, dass die Schülerin das Einreise-Aufenthaltsvisum erhalte und nach Österreich komme. Sämtliche sonstigen - schulbedingten - Voraussetzungen seien bereits geprüft und von der Volksschuldirektorin als erfüllt eingestuft worden.

Die Erklärung über die Übernahme der Obsorge durch die Großmutter, die Haftungserklärung des Herrn G und die Wohnrechtsvereinbarung befinden sich im Akt der belangten Behörde.

Das Einkommen und die regelmäßigen Belastungen sind den mit Urkundevorlage des Beschwerdeführervertreters vom 14.03.2024 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, ebenso wie der Krankenversicherungsschutz laut Versicherungsschein zur Krankenversicherung D, Versicherungsschein Nummer ***.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 15 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

§ 11 NAG

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse

(Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 63 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 NAG

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,

6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

§ 8 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

7. für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:

a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;

b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Unterrichtsjahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

§ 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn

a) nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder

b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).

(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

1. als ordentlicher Schüler oder

2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Zunächst ist zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 63 Abs. 1 NAG erfüllt, auszuführen wie folgt:

Gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 kann die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige außerordentlicher Schüler unter anderem einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist und es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.

Die Beschwerdeführerin hat erstmalig einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Die Privatschule C ist eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, welche die Beschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin aufgenommen hat.

Dies wurde im Sinn des § 8 Z 7 lit.a NAG-DV auch von der Schule bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schüler, die nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sind in § 4 Abs. 1 SchUG geregelt sind.

Eben weil die Beschwerdeführerin nicht schulpflichtig ist, sind die Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar. Abs. 5 gilt nicht für Privatschulen.

Gemäß § 63 Abs. 1 NAG 2005 kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler u.a. dann ausgestellt werden, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 11f.). Ob die Aufnahme als ordentlicher Schüler allenfalls zu Unrecht erfolgt ist, ist nicht von der Niederlassungsbehörde zu beurteilen. Diese ist somit an die erfolgte Aufnahme des Fremden als ordentlicher Schüler gebunden. (VwGH 17.12.2009, Zl. 2009/22/0005)

Die Judikatur ist auf die Aufnahme eines Schülers als außerordentlicher Schüler übertragbar.

Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG.

Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

Es gibt keine Hinweise, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 NAG vorliegt und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherungsgesellschaft und kann durch die Wohnrechtsvereinbarung auch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen.

Die Großmutter der Beschwerdeführerin hat eine Erklärung über die Übernahme der Obsorge abgegeben und Herr G hat zulässigerweise eine Haftungserklärung abgegeben.

Diese erweist sich als tragfähig, da dieser ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Alterspension von € 2.746,77 bezieht.

Demgegenüber stehen regelmäßige Belastungen von insgesamt monatlich € 526,73.

Unter Hinzurechnung des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a) sublit. bb) ASVG von € 1.217,96 und des Richtsatzes von § 293 Abs. 1 lit. c) sublit. aa) zweiter Falll ASVG von € 613,16 und unter Abzug des Wertes der freien Station von € 359,72 gemäß § 292 ASVG, beträgt das zu erreichende Einkommen € 1.998,13.

Dazu verfügt Herr G über ein Sparguthaben von € 44.934,36.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin führt daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichetet.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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