LVwG N LVwG-S-48/001-2024

LVwG-S-48/001-2024Tribunal Administrativo Regional5 de abr. de 2024

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Hunde; Qualzuchtmerkmale; Verschulden;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-48/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.48.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.12.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.12.2023, , wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, am 13.11.2021 und 14.11.2021 am Messegelände der Ausstellung „“ in *** den Hund der Rasse „Chinese Crested“ (C, geb. ) mit der Startnummer *** am 13.11.2021 und mit der Startnummer *** am 14.11.2021 bei der Messe „“ mit einem Qualzuchtmerkmal – Haarlosigkeit – ausgestellt zu haben. Der Hunde leide an caniner ektodermaler Dysplasie (CED), die mit fehlendem Fell einhergehe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. e und letzter Satz iVm. § 38 Abs. 3 TSchG verletzt. Es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 12 Stunden) verhängt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 04.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Weiters sei der Bescheid zu beheben, da als Adressat B genannt sei. Es liege im Übrigen lediglich teilweise fehlendes Haarkleid, jedoch keine Haarlosigkeit vor. Die Behörde habe den Bestimmtheitsanforderungen des § 44a Z 1 VStG zuwidergehandelt. Inwiefern die Beschwerdeführerin einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt haben soll, lasse die Bescheidbegründung vermissen. Die Behörde habe überdies das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Die zitierte Norm (§ 5 Abs. 2 lit. e letzter Satz TSchG) sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr in Kraft gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des Bescheides. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 22.02.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, der Hund sei vor Ort von den anwesenden Amtstierärzten inspiziert worden. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Die Teilnahme an der Ausstellung sei gestattet worden, sodass die Beschwerdeführerin davon überzeugt gewesen sei, gesetzeskonform zu handeln. Der gegenständliche Hund würde auch nicht das Qualzuchtmerkmal der Haarlosigkeit aufweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes, Befragung der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme der sachverständigen Zeugin D und der informierten Vertreterin des G E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024.

4. Feststellungen:

A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte den Hund der Rasse „Chinese Crested“ mit dem Namen „C“, geb. , am 12.11.2021, am 13.11.2021 und am 14.11.2021 bei der Messe „“ aus. Die Beschwerdeführerin hatte mit dem Hund bereits mehrere Messen besucht. Gegenständliche für die Öffentlichkeit zugängliche Messe wurde vom G veranstaltet. Am 12.11.2021 gelangte der Hund der Beschwerdeführerin in den Ehrenring.

Die Beschwerdeführerin meldete die Ausstellung des Hundes über ein Online-Portal des G an. Im Zuge der Anmeldung hatte die Beschwerdeführerin die Einhaltung des Tierschutzgesetzes sowie die G-Ausstellungsordnung zu bestätigen. Nach § 6 Z 4 der Ausstellungsordnung ist das Ausstellen von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen laut Tierschutzgesetz verboten.

Der Einlass der Tiere in das Ausstellungsgelände wurde von Veterinärteams kontrolliert. Diese bestanden aus Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin unter Beiziehung von Hilfspersonal des G. Die Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin hatten zum Teil bereits in Kleintierpraxen praktiziert. Eingeschult wurden diese Teams durch Tierärztinnen und Tierärzte, unter deren Supervision sie standen. Die Veterinärteams kontrollierten die Impfpässe der Tiere und glichen die Anmeldedaten mit der Identität der eintreffenden Hunde ab. Weiters erfolgte eine Chipkontrolle und eine Kontrolle der Tiere auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen. Diese Kontrolle lief dergestalt ab, als dass die Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin die Tiere in Augenschein nahmen und bei Auffälligkeiten einen der beiden anwesenden Veterinärmediziner (D und F) des Veranstalters der Kontrolle beizogen.

Die Beschwerdeführerin beförderte den von ihr ausgestellten Hund in einem kleinen Wagen, in dem der Hund für die Veterinärteams ersichtlich war, durch die Einlasskontrolle.

Nachdem gegenständlicher Hund am 12.11.2021 in den Ehrenring gelangt war, war dieser im Vorbereitungsring zusätzlich von einem der beiden für den G anwesenden Tierärzte auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen begutachtet worden. Eine Zahnkontrolle des Hundes wurde durch den Ausstellungsrichter vorgenommen. Der Hund wurde bei keiner der Kontrollen beanstandet. Zumindest ein Amtstierarzt war bei der Ausstellung zumindest zeitweise anwesend. Die Zeugin D hielt sich hauptsächlich im Ausstellungsbereich jener Rassen auf, die häufig an Qualzuchtmerkmalen leiden.

Für die Beschwerdeführerin war im Zuge des Einlasses nicht erkennbar, ob die Einlasskontrolle von ausgebildeten Veterinärmedizinern oder von Hilfspersonal des G durchgeführt wurde. Die Einlasskontrolle dauerte wenige Minuten.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, der Zeugin D und der Zeugin E im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024.

Dass die Beschwerdeführerin den beschriebenen Hund bei der Messe „***“ ausstellte, wurde von dieser selbst angegeben. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum konkreten Ablauf der Einlasskontrollen aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum organisatorischen Ablauf der Einlasskontrollen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin E mit dem Vorbringen der Zeugin D. Die vom G eingesetzte Tierärztin schilderte, dass sie während der Ausstellung bzw. auch im Zuge der Kontrolle für die Zulassung der Tiere in den Ehrenring einen Hund der Rasse „Chinese Crested“ nicht als Tier mit vorliegendem Qualzuchtmerkmal einstufte, da die anwesenden Hunde dieser Rasse nicht gänzlich haarlos gewesen seien.

Nachdem die Schilderungen der vernommenen Personen bezogen auf die konkreten Kontrollen bzw. den generellen organisatorischen Ablauf dieser miteinander übereinstimmen, hat das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen.

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

[…]

e) Haarlosigkeit,

[…]

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;

7. Erwägungen:

Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). § 5 Abs. 2 Z 1 nennt in lit. a bis lit. m klinische Symptome, die wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere haben, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Vor der mit 01.09.2022 durch BGBl. I Nr. 130/2022 in Kraft getretenen Novelle des TSchG enthielt § 5 Abs. 2 letzter Satz weiters u.a. ein Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen (BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017). Diese Fassung ist auf gegenständlichen Fall anwendbar. Das Ausstellungsverbot wurde mit BGBl. I Nr. 130/2022 in § 8 TSchG implementierten und erweitert.

Unstrittiger Weise hat die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Hund bei der Messe „***“ im Sinne des Tierschutzgesetzes (TSchG) ausgestellt. Die Frage, ob dieser am Qualzuchtmerkmal der Haarlosigkeit nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e TSchG litt, wurde bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kontroversiell beurteilt und kann aus folgenden Gründen unbeantwortet bleiben:

Der Beschwerdeführerin kann die Tat auf der Verschuldensebene nicht angelastet werden (vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/02/0141).

Der Hund der Beschwerdeführerin wurde bereits im Zuge der Einlasskontrollen durch Veterinärteams auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen kontrolliert. Wenngleich diese nach dem Verhandlungsergebnis äußerst rudimentär ausfielen, so konnte die Beschwerdeführerin doch auf die Rechtmäßigkeit des Einlasses nach Kontrolle durch veterinärmedizinisch geschultes Personal vertrauen. Dass Hunde mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden dürfen, war der Beschwerdeführerin als versierte Kleintiermessebesucherin bekannt. Überdies hatte sie dies im Rahmen der Anmeldung zu bestätigen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn die Partei Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031, 15.09.2022, Ra 2022/02/0141).

Bereits am 12.11.2021 war der von der Beschwerdeführerin ausgestellte Hund in den Ehrenring gelangt und im Vorfeld dessen einer Begutachtung auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen durch einen ausgebildeten Veterinärmediziner bzw. eine ausgebildete Veterinärmedizinerin unterzogen worden. Auch hierauf konnte die Beschwerdeführerin vertrauen und von der Rechtmäßigkeit der Ausstellung des Hundes ausgehen (vgl. VwGH, 29.3.2011, 2011/17/0039; weiters: VWG Wien 16.10.2017, VGW-001/010/11614/2017-11). Nach dem festgestellten Sachverhalt ließen sich Zweifel an der Richtigkeit der veterinärmedizinischen Kontrollen für die Beschwerdeführerin nicht begründen. Die als Zeugin vernommene, im Zuge der Messe eingesetzte Veterinärmedizinerin gab noch in der Verhandlung an, die Rasse „Chinese Crested“ nicht als mit Qualzuchtmerkmalen behaftet beurteilt zu haben, da bei den bei der Messe ausgestellten Tieren gänzliche Haarlosigkeit nicht vorgelegen sei. Anders würde sich dies, nach den Ausführungen der Veterinärmedizinerin gestalten, würde man im Gesetz eine „teilweise Haarlosigkeit“ gesetzlich als Qualzuchtmerkmal verankern. Für die Beschwerdeführerin wurde ihre Ansicht, ihr Hund weise keine Qualzuchtmerkmale auf, durch die Zulassung zur Ausstellung nach Passieren der erkennbar veterinärfachlichen Kontrolle als auch durch Zulassung zum Ehrenring nach neuerlicher veterinärfachlicher Kontrolle, im Rahmen der Ausstellung bestätigt. Dass Zweifel an der fachkundigen Einschätzung für die Beschwerdeführerin nicht aufkamen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die Beiziehung eines veterinärmedizinischen Sachverständigen war zur Beurteilung des gegenständlichen Falles durch das Gericht nicht erforderlich. Selbst bei Einstufung des gegenständlichen Hundes der Rasse „Chinese Crested“ als haarlos im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e TSchG und Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Z 1 letzter Satz TSchG idF. BGBl. I Nr. 61/2017 kann der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten auf Verschuldensebene nicht zugerechnet werden.

Der Beschwerde war damit Folge zu geben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen.

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