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LVwG-M-60/001-2023•LVwG N LVwG-M-60/001-2023
LVwG-M-60/001-2023Tribunal Administrativo Regional3 de abr. de 2024
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Modalitäten; ex-ante Betrachtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Festnahme am 12.08.2023, durch Exekutivbedienstete der PI *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Baden (als belangte Behörde) – zu Recht:
1. Der Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Akt der Festnahme des Beschwerdeführers am 12.08.2023 für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund – als Rechtsträger der belangten Behörde – hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 4 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 und den zweimaligen Verhandlungsaufwand in Höhe von je € 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von € 30,-- insgesamt € 2.611,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Maßnahmenbeschwerde vom 22.09.2023 brachte der Beschwerdeführer vor:
„Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde
In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer A, im Folgenden als „BF“ bezeichnet, B mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Es wird ersucht, das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und den ausgewiesenen Vertreter von allen Ladungen und Verfügungen zu verständigen.
1. Am 12.08.2023, um 03:08 Uhr, wurde die Streife *** von der LLZ nach ***, *** zur dortigen *** Disco beordert, wo zwei Raufhandel im Gange waren, mit denen der BF jedoch nichts zu tun hatte. Ungeachtet dieses Umstandes wurde der BF von den einschreitenden Beamten als „Ruhestörer“ identifiziert, was jedoch gleichfalls nicht zutreffend war. Anzumerken ist, dass bei der Veranstaltung einer *** Disco generell ein erhöhter Lärmpegel besteht Ob zutreffend oder nicht sei dahingestellt - haben sich die einschreitenden Beamten in der Meinung, dass es sich bei dem BF um einen Ruhestörer handle, zum BF begeben, um dessen Identität festzustellen. Dieser Umstand für sich wird ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen, da es nachvollziehbar ist, dass im Rahmen einer *** Disco und eines damit im Zusammenhang stehenden Raufhandels die Lage vor Ort zunächst auch unübersichtlich ist (es war um diese Uhrzeit auch entsprechend dunkel). In Beschwerde gezogen werden jedoch die danach gesetzten Handlungen der einschreitenden Polizeibeamten.
Beweis: - PV des BF A
-Einvernahme der Zeugin C, ***, ***
-Einvernahme des Zeugen D, ***, ***
-Einvernahme der Zeugin E, ***, ***
-weitere Beweise vorbehalten
2. Nach der Schilderung der einschreitenden Beamten wurde der BF aufgefordert, das lautstarke Herumschreien einzustellen und, da der BF dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, zur Identitätsfeststellung aufgefordert sowie über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Dieses und das nachfolgende Handeln der einschreitenden Polizeibeamten erfolgte in Ausübung verwaltungsrechtlicher Befugnisse.
3. Nach den weiteren Schilderungen der Polizeibeamten habe sich der BF geweigert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Die Polizeibeamten berufen sich sohin auf den Festnahmegrund des § 35 Z. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung darf eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festgenommen werden, wenn „der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist“.
Der BF hat dem einschreitenden Organ seinen Reisepass ausgehändigt (nach kurzer Zeit wieder an sich genommen) und sich damit ausgewiesen. Bereits durch einen kurzen Blick in den Reisepass ist es möglich, den Namen und das Geburtsdatum des Betroffenen abzulesen und damit die Identität des Betroffenen festzustellen. Den Schilderungen des einschreitenden Organs ist nicht zu entnehmen, dass es keine Gelegenheit gehabt hätte, in den Reisepass Einsicht zu nehmen.
Des Weiteren war während der Amtshandlung deutlich erkennbar, dass die umstehenden jugendlichen Personen Freunde und Bekannte des BF sind, sodass über Befragen dieser Personen die Identität des BF leicht feststellbar gewesen wäre. Es waren daher die Voraussetzungen zur Festnahme gern. § 35 Z. 1 VStG nicht gegeben: diese müssen nämlich kumulativ vorliegen, es muss also dem handelnden Organ die Identität des Betroffenen unbekannt sein, der Betroffenen weist sich nicht aus und die Identität des Betroffenen ist sonst nicht sofort feststellbar. Diese Voraussetzung sind nicht gegeben, da der BF den Reisepass (zumindest kurz) übergeben hatte und durch Befragen der umstehenden Personen die Identitätsfeststellung des BF leicht möglich gewesen wäre.
Soll eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen in Anspruch genommen werden (wie dies bei der Identitätsfeststellung der Fall ist) so ist er gemäß § 6 (1) Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV) von deren bestehen in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 6 (1) Z. 2 RLV ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn dieser ist offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Der BF hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich erst dann zu legitimieren beabsichtigt, wenn die Beamten ihm sein Fehlverhalten erklären würden. Gemäß der Richtlinienverordnung wäre der BF daher darüber aufzuklären gewesen, worin sein Fehlverhalten gelegen ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dies allenfalls für den Beamten offensichtlich gewesen wäre; für den BF war es dies gerade nicht, da er ansonsten nicht danach gefragt hätte.
Die einschreitenden Beamten haben entsprechend geschult im Umgang mit Personen zu sein, die Amtshandlungen wie einer Identitätsfeststellung oder einer drohenden Festnahme ausgesetzt sind. Dabei ist insbesondere auch gemäß § 5 RLV auf die Wahrung der Menschenwürde zu achten, wozu - insbesondere bei Jugendlichen – eine Rücksichtnahme auf deren jugendliches Alter und in der speziellen Situation die ohnehin lautstarke Veranstaltung der *** Disco und die entsprechende Feierlaune der Jugendlichen zu beachten ist.
Es wäre daher an den Beamten gelegen, die Situation zu deeskalieren, den BF das ihm vorgeworfene Fehlverhalten nochmals zu erklären und die Identitätsfeststellung sodann nochmals in aller Ruhe zu versuchen oder eben die Identität bei den anderen umstehenden Freunden und Bekannten des BF zu erfragen. Die einschreitenden Beamten haben dies jedoch (in Verstoß gegen die RLV) unterlassen.
Stattdessen wurde die Situation weiter eskaliert was dazu führte, dass sich der BF nach den Schilderungen der Beamten „verspannte und seinen Oberkörper aufbäumte“ und „seine Hände zu Fäusten ballte“. Beides sind keine verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen und geben diese auch keinen Anlass für einen Festnahme. Dass diese Handlungen nicht zur Entspannung beitragen, mag sein, dazu wären aber die Beamten als entsprechend geschulte Personen gehalten gewesen. Ein ebenso beschriebenes „wildes gestikulieren“ ist ebenfalls kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten und ebenso kein Grund für eine Festnahme. Hier spielt auch eine Rolle, dass der BF montenegrinische Wurzeln hat (was man ihm auch ansieht) und dort bei Aufgeregtheit ein umfangreiches Gestikulieren üblich ist. Die Beamten wären daher erst recht gehalten, dieses „wilde gestikulieren“ nicht zum Anlass einer Festnahme zu nehmen sondern sich deeskalierend zu verhalten.
Die von den einschreitenden Beamten ausgesprochene Festnahme ist daher sowohl gemäß § 35 VStG rechtswidrig als auch in der Art und Weise der Durchführung gegen die RLV verstoßend.
Beweis: - PV des BF A
-Einvernahme der Zeugin C, ***, ***
-Einvernahme des Zeugen D, ***, ***
-Einvernahme der Zeugin E, ***, ***
-weitere Beweise vorbehalten
4. Selbst im Fall, dass die Festnahme dem Grunde nach zu Recht erfolgt sein sollte (was bestritten wird), ist - gerade bei einem Jugendlichen - tunlichst vom Anlegen von Handschellen Abstand zu nehmen. Dessen ungeachtet haben die einschreitenden Beamten dem BF Handschellen angelegt, ohne dass dies notwendig gewesen wäre. In weiterer Folge brachten die Beamten den BF - ohne dass dieser dazu einen Anlass gegeben hat - gewaltsam zu Boden. Dort mit gefesselten Händen liegend wurde der BF am Genick für längere Zeit zu Boden gedrückt. Während des ganzen Vorfalls waren die Handschellen zu eng angelegt, sodass dem BF dadurch Schmerzen zugeführt wurden und der BF an beiden Handgelenken verletzt wurde (Rötungen bei beiden Handgelenken).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 39a VStG ermächtigt bei einer Festnahme, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden; dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen, was fallgegenständlich jedoch nicht geschehen ist.
Selbst wenn die Festnahme an sich dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen wäre (und umso mehr noch, wenn sie dem Grunde nach nicht gerechtfertigt gewesen ist), war die gesamte Festnahmehandlung in der Durchführung unverhältnismäßig und gemäß § 39a VStG rechtswidrig und verstieß überdies gegen die Verhaltensregeln der RLV.
Beweis: - PV des BF A
-Einvernahme der Zeugin C, ***, ***
-Einvernahme des Zeugen D, ***, ***
-Einvernahme der Zeugin E, ***, ***
-weitere Beweise vorbehalten
5. Festzuhalten ist, dass der gesamte Vorfall durch ein adäquates und ruhiges Vorgehen der Beamten unter Beachtung der RLV vermieden hätte werden können.
6. Der BF (vertreten durch seine Mutter) hat nachfolgend mit Schreiben vom 08.09.2023 die Bekanntgabe der Dienstnummern aller einschreitenden Beamten verlangt; diesem Verlangen wurde - entgegen §9(1) RLV - nicht entsprochen.
7. Der BF stellt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht möge,
(a) die nachfolgenden Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären:
(i) die Festnahme des Beschwerdeführers;
(ii) das Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer:
(iii) das zu Boden bringen des Beschwerdeführers;
(iv) das Arretieren des Beschwerdeführers am Boden, indem Druck auf sein Genick ausgeübt wurde;
(v) das zu enge Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer, wodurch diesem Schmerzen zugefügt und dieser verletzt wurde (Rötungen an den Handgelenken).
(b) die nachfolgenden Amtshandlungen als gegen die Richtlinien verstoßend für rechtswidrig erklären:
(i) die Inanspruchnahme der Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung, ohne den Beschwerdeführer von deren Bestehen ordnungsgemäß in Kenntnis zu setzen;
(ii) das Unterlassen der Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens, mithin der Darlegung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, obwohl der Beschwerdeführer dies ausdrücklich verlangt hatte;
(iii) die mangelnde Achtung der Menschwürde des Beschwerdeführers durch Unterlassen eines deeskalierenden Verhaltens der einschreitenden Beamten nämlich, dass diese den Beschwerdeführer auf sein Fehlverhalten nochmals aufmerksam machen, die Identitätsfeststellung sodann nochmals in aller Ruhe versuchen oder die Identität bei den anderen umstehenden Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers erfragen;
(iv) die mangelnde Achtung der Menschwürde des Beschwerdeführers durch Unterlassen eines deeskalierenden Verhaltens und inadäquate Reaktion der Beamten darauf, dass der jugendliche Beschwerdeführer auf die Aufforderungen der Beamten durch ein „verspannen und aufbäumen seines Oberkörpers“, durch ein „ballen seiner Hände zu Fäusten“ und ein „wildes gestikulieren“ reagiert hat;
(v) das zu enge Anlegen der Handschellen beim Beschwerdeführer, wodurch diesem Schmerzen zugefügt und dieser verletzt wurde (Rötungen an den Handgelenken);
(vi) die Nichtbekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Beamten trotz nachfolgenden Verlangens des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Kosten für den Schriftsatzaufwand, den Verhandlungsaufwand und die mit der Beschwerde verbundenen Gebühren zuzuerkennen und die belangte Behörde bzw. deren Rechtsträger zum Ersatz derselben an den Beschwerdeführer zu Händen dem ausgewiesenen Vertreter zu verpflichten, dies jeweils für jeden Beschwerdepunkt“
Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde der belangten Behörde übermittelt.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden überstattete über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes am 25.10.2023 eine Stellungnahme und führte darin aus:
„I. Sachverhalt
Am 12.08.2023, 03:08 Uhr wurde die Streife *** (F und G) von der LLZ nach , *** beordert. Dort war die Veranstaltung „-Disco“ statt. Als Einsatzgrund wurde der Streife *** genannt, dass dort gerade mehrere Raufhandel im Gange wären und die Streifen aus *** und *** Unterstützung benötigen würden.
Die Beamten trafen im Zuge deren Nachschau betreffend dem Raufhandel auf den Beschwerdeführer, der derart laut herumschrie, dass die Beamten von einer ungebührlichen Lärmerregung ausgingen. F forderte den Beschwerdeführer daher auf sein Herumschreien und die dadurch verursachte ungebührliche Lärmerregung sofort einzustellen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verharrte in der Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er wegen dieser Verwaltungsübertretung angezeigt werden wird und forderte den Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen.
Der Beschwerdeführer händigte seinen Reisepass an F aus, riss den Reisepass dem Beamten aber sofort wieder aus der Hand, sodass keine Gelegenheit bestanden hat, Einsicht in den Reisepass zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aggressiver, „baute“ sich vor den Beamten auf, ballte seine Hände zu Fäusten und gestikulierte damit vor den Köpfen der Beamten herum. Trotz mehrfacher Aufforderungen stellte er sein aggressives Verhalten nicht ein und verharrte weiterhin in der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 SPG, weshalb es letztlich zur Festnahme gemäß § 35 Z. 3 VStG kam.
Auch nach erfolgtem Ausspruch der Festnahme verblieb der Beschwerdeführer weiterhin in heftiger Gegenwehr, sodass der Beschwerdeführer mit den Beamten zu Boden stürzte und der Beschwerdeführer weiterhin versuchte der Fixierung durch die Beamten zu entkommen. Erst durch die Unterstützung eines weiteren Beamten der PI *** (H) konnten dem Beschwerdeführer Handschellen am Rücken angelegt werden.
Unmittelbar danach klagte der Beschwerdeführer über eine Panikattacke, sodass er sofort in eine sitzende Position gebracht wurde. Der Beschwerdeführer begann daraufhin wieder extrem lautstark herumzuschreien. Während der Fahrt zur PI *** beschimpfte und bedrohte der Beschwerdeführer die Beamten wüst.
Im Verwahrungsraum der PI *** wurden die Handschellen unverzüglich abgenommen.
Die Rötungen an den Handgelenken sowie die Schürfwunden an den Ellenbogen und am Kinn wurden fotografisch dokumentiert. Eine ärztliche Versorgung lehnte der Beschwerdeführer ab.
Nach Aufhebung der Festnahme um 05:30 Uhr wurden dem Beschwerdeführer die Dienstnummern von F und G über dessen Verlangen mitgeteilt, in dem diese auf dem ausgefolgten Informationsblatt für Festgenommene notiert wurden.
II. Rechtliche Ausführungen
VStG:
Festnahme
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Zwangsgewalt
§ 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
SPG:
Gefahrenabwehr
§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.
Verhältnismäßigkeit
§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
Waffengebrauchsgesetz
§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.
§ 5. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
Dazu ist Folgendes zu erwägen:
Die Festnahme erfolgte gemäß § 35 Z. 3 VStG: Der Beschwerdeführer verharrte trotz Abmahnung in der strafbaren Handlung. Die Beamten forderten den Beschwerdeführer zunächst auf, die durch sein Herumschreien verursachte ungebührliche Lärmerregung einzustellen und setzten ihn, da er dieser Aufforderung nicht nachkam, darüber in Kenntnis, dass er deswegen angezeigt werde und forderten ihn auf, an der I-Feststellung mitzuwirken.
Wie aus den Berichten klar hervor geht, verharrte der Beschwerdeführer in der Verwaltungsübertretung einerseits gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz und andererseits in einer solchen gemäß § 82 Abs. 1 SPG. Die Festnahme gemäß § 35 Z. 3 VStG erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 21 Abs. 2 SPG haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht den Sicherheitsbehörden und ihren Organen die Befugnis der Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung. Ein gefährlicher Angriff beginnt bereits mit der noch straflosen Vorbereitung der Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch eine Straftat bzw. den Versuch einer Straftat, sofern die Vorbereitungshandlungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Straftat stehen. Mit der Beendigung gefährlicher Angriffe, die sich noch im Vorbereitungsstadium einer Straftat befinden, darf nicht zugewartet werden, bis das Stadium der Strafbarkeit (Versuch) erreicht worden ist. Unverzüglich bedeutet so viel wie ohne schuldhafte (unnötige) Verzögerung.
Der Beschwerdeführer wurden von den Beamten laut schreiend angetroffen und stellte sein als Verwaltungsübertretung zu qualifizierendes Verhalten auch nach mehrfacher Aufforderung nicht ein. Er war nicht bereit an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und verwirklichte in weiterer Folge eine weitere Verwaltungsübertretung indem er, nachdem er den zuvor übergebenen Reisepass unmittelbar danach wieder an sich riss, seine Hände zu Fäusten ballte, seinen Oberkörper verspannte, sich vor den Beamten aufbäumte und mit den Fäusten gestikulierte. Sämtliche Abmahnungen und Beruhigungsversuche scheiterten. Der Beschwerdeführer kam den Beamten immer näher und gestikulierte mit seinen Fäusten. Die Beamten konnten daher zu Recht von einem gefährlichen Angriff im Vorbereitungsstadium ausgehen, den es zu beenden galt.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst nur an den Händen fixiert wurde, führte nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten einstellte.
Vielmehr versucht er sich loszureißen, weshalb der Beschwerdeführer zu Boden gebracht und im Handschellen angelegt werden mussten. Dies erfolgte um weitere Kampfhandlungen – die eventuell eine Verletzung des Beschwerdeführers mit sich gebracht hätten – zu vermeiden.
Unmittelbar danach ist der Beschwerdeführer in eine sitzende Position gebracht worden.
Da der Beschwerdeführer auch während des Transports zur PI *** weiterhin die Beamten wüst beschimpfte und bedrohte, konnten die Handfesseln erst nach Verbringung in den Verwahrungsraum angenommen werden.
Ob ein bestimmtes Einschreiten der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe verhältnismäßig gewesen ist, ist auch bei nachprüfender Kontrolle im Sinne der ex-ante-Sichtweise zu beurteilen. Die Beamten mussten aufgrund des Erregungszustandes und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es zu einem gefährlichen Angriff auf sie kommt, weshalb dies rechtmäßig durch Zwangsgewalt gemäß § 33 SPG beendet wurde. Eine Beruhigung des Beschwerdeführer konnte nicht erreicht werden; daher war das zu Boden bringen und das Anlegen der Handfesseln jedenfalls auch verhältnismäßig. Die Handfesseln wurde unmittelbar nach Verbringen in den Verwahrungsraum abgenommen.
Durch das Anlegen der Handfesseln ist es beim Beschwerdeführer zu Rötungen an den Handgelenken gekommen. Leichte Rötungen entstehen naturgemäß beim Anlegen von Handschellen, wobei diese noch keine Verletzung darstellen. Der Beschwerdeführer hat den Beamten gegenüber auch nicht geäußert, dass er durch das Anlegen der Handschellen verletzt worden wäre; ebenso wenig, dass ihm vermeidbare Schmerzen dadurch zugefügt worden werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Handschellen in einer sehr angespannten Situation angelegt werden mussten und sich der Beschwerdeführer dagegen wehrte. Auch danach verhielt sich der Beschwerdeführer nicht ruhig und sind die Rötungen auch dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet.
III. Anträge
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht für die belangte Behörde fest, dass ein rechtswidriges Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das der Bezirkshauptmannschaft Baden zuzurechnen wäre, nicht vorliegt.
Es werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge
1. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag darauf zu erkennen, dass die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig waren, als unbegründet abweisen und
2. der Bezirkshauptmannschaft Baden den Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt zuerkennen:
-Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von € 57,40;
-Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von € 368,80“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 07. Februar 2024 und am 06. März 2024 durch.
In gegenständlichen Verhandlungen wurden neben der Einvernahme des Beschwerdeführers auch sämtliche Zeugen einvernommen und die vorhandenen Videos mehrmals gesichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war am 12.08.2023 mit mehreren Freunden / Bekannten in der *** Disco in ***, ***. Er feierte dort mit Frau C, mit Frau E und mit Herrn D.
Gegen 03:00 Uhr verließen sie die *** Disco. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau C und Frau E warteten einige Meter von dem Eingang der *** Disco entfernt auf die Schwester der Zeugin E, die alle drei nach Hause bringen wollte.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die anwesenden Personen C, E und D waren leicht alkoholisiert.
Es waren circa 30-50 Jugendliche vor der *** Disco befindlich. Es kam zu Raufhandel vor Ort. Der Beschwerdeführer war in keinen Raufhandel verwickelt. Es fand auch in seinem unmittelbaren Nahebereich kein Raufhandel statt. In der unmittelbaren Umgebung zur *** Disco war ein hoher Lärmpegel auf Grund der vielen Jugendlichen und der nach wie vor hörbaren Musik aus der Disco.
Frau C war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
Aufgrund mehrerer stattgefundener Raufhandel wurde unter anderem die Streife *** zur *** Disco bzw. der Umgebung beordert.
F und G bestreiften die Umgebung, um nach möglichen Konfliktsituationen Ausschau zu halten.
Aus einiger Entfernung nahmen sie ein sehr lautes Reden bzw. Schreien wahr. Dies, als sie mit dem Rücken in Richtung Beschwerdeführer standen. Nicht festgestellt werden konnte, dass dieses Schreien tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen war, zumal viele Jugendliche zum selben Zeitpunkt im näheren Umkreis gestanden haben.
Die genannten Exekutivorgane drehten sich in Richtung des Beschwerdeführers, gingen zu ihm und forderten – im Beisein der übrigen Zeugen C, E und D – nur den Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen.
Eine Abmahnung hinsichtlich des lauten Redens bzw. Schreiens erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin, dass er den Grund hinsichtlich seiner Ausweisleistung wissen wolle.
Die Exekutivorgane teilten dem Beschwerdeführer mit, dass er eine Anzeige wegen Lärmerregung erhalten werde.
Der Beschwerdeführer wollte vorerst seien Ausweis nicht übergeben, da er der Ansicht war, nicht laut geredet oder gar geschrienen zu haben. Vielmehr hatte er den Eindruck, dass die Exekutivorgane etwas persönlich gegen ihn hatten.
Der Beschwerdeführer schrie die Exekutivorgane nicht an. Er beharrte lediglich auf seinem Standpunkt, dass ihm der Grund für die Amtshandlung bekannt gegeben werde. Der Beschwerdeführer schlug einen barschen Ton an.
Nach neuerlicher Aufforderung durch F übergab der Beschwerdeführer sodann diesem seinen Reisepass. F hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer provozierend war bis zu jenem Zeitpunkt. Bevor F das Datenblatt vollständig sichten konnte, entriss ihm der Beschwerdeführer gegenständlichen Reisepass wieder. Zeitgleich sagte er zu den Exekutivorganen „sie sollen sich schleichen“.
F mahnte diesbezüglich den Beschwerdeführer ab, nämlich hinsichtlich des Entreißens des Reisepasses und forderte den Beschwerdeführer neuerlich auf, den Ausweis zu übergeben, was der Beschwerdeführer nicht tat. Dieser hielt den Reisepass in Händen. Er beharrte auf seinem Standpunkt, dass er ohne Grund keinen Ausweis vorlegt.
Aggressives Verhalten war nicht Gegenstand dieser Diskussion, vielmehr ging es um die Identitätsfeststellung bzw. die Aufforderung den Reisepass auszuhändigen.
Der Beschwerdeführer hatte seine Hände vor dem Körper (und den Pass in der Hand) und wollte nach wie vor den Grund für das Einschreiten der Exekutivorgane wissen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer wild gestikuliert hätte.
Vielmehr waren seine Hände samt Pass bei seinem Körper und waren leichte Armbewegungen – wie in einer Diskussion üblich – nicht gegen die Exekutivorgane gerichtet. Es war kein Gestikulieren und waren die Bewegungen nicht aggressiv.
Nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten aufgebäumt hätte. Der Beschwerdeführer war aufgebracht.
Das Entreißen des Reisepasses war aggressiv gewesen. Diese Handlung war die einzige „aggressive“ Handlung des Beschwerdeführers.
Diesbezüglich wurde er von F abgemahnt und neuerlich aufgefordert seine Identität nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beharrte weiterhin auf seinem Standpunkt, keine Übertretung gesetzt zu haben und wollte nach wie vor den Grund für die Ausweisleistung wissen. Er schrie die Exekutivbediensteten nicht an, er beleidigte sie auch nicht. Er weigerte sich lediglich, neuerlich den Ausweis vorzuweisen.
Der Beschwerdeführer diskutierte mit den Exekutivbeamten. Er beleidigte oder beschimpfte jedoch weder die Exekutivorgane, noch gestikulierte er in Richtung der Exekutivorgane. Die Haltung des Beschwerdeführers war vehemente und war darauf zurückzuführen, dass sich dieser grundlos „beamtshandelt“ gefühlt hat.
Ein Angriff auf die Exekutivorgane stand nicht bevor.
Nach mehrmals erfolgloser Aufforderung, den Reisepass auszuhändigen, fixierten die Exekutivorgane den Beschwerdeführer an den Armen. Ein Exekutivbeamter fixierte den Beschwerdeführer mit beiden Händen auf Schulter und Handgelenk der anderer Exekutivbeamte auf der anderen Schulter und dem Handgelenk.
In dieser Fixierung verbrachten die Exekutivbediensteten den Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrere Meter Richtung eines Zauns. Während dieser Verbringung leistete der Beschwerdeführer keinerlei Gegenwehr. Er war auch nicht aggressiv.
Einzig und allein fragte er laut, warum sie ihn schlagen. Damit meinte er, warum sie ihm wehtun, zumal die Fixierung der Arme für ihn deutlich unangenehm war.
Eine Gegenwehr erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
Mit Ausnahme der oben konstatierten Abmahnung nach dem Entreißen des Reisepasses konnte keine weitere Abmahnung bezüglich „aggressivem Verhalten“ festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Festnahme ausgesprochen worden ist.
Der Beschwerdeführer verharrte während der Amtshandlung in keinem aggressiven Verhalten. Auch nicht während der Verbringung zum Zaun, wo angeblich die Festnahme ausgesprochen worden ist.
Auch während dieses Teils der Amtshandlung stand kein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer bevor.
Als der Beschwerdeführer bereits mit beiden Armen fixiert beim Zaun befindlich war, kam von hinten ein Freund des Beschwerdeführers (der Zeuge D) und versuchte den F von der Amtshandlung abzuhalten. Dieser gab ihm einen Stoß und entfernte sich der Zeuge D daraufhin von ihnen.
Direkt danach wurde der Beschwerdeführer von F zu Boden gebracht.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am Boden fixiert, durch die einschreitenden Exekutivorgane und kam in weiterer Folge noch ein dritter Exekutivbeamter dazu.
Der Beschwerdeführer schrie bezüglich Schmerzen. Die Zeugin G wollte den linken Arm des Beschwerdeführers fixieren, den er unter seinem Körper hielt.
In weiterer Folge wurde auch der zweite Arm fixiert und dem Beschwerdeführer nach circa 10 Minuten Handfesseln angelegt. Er ersuchte um Lockerung der Handfesseln - doch wurde diesem Ersuchen nicht entsprochen. Danach wurde er zur Polizeiinspektion verbracht. Er wurde dort inhaftiert und in der Früh entlassen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Einvernahme der Zeugen und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und infolge der Sichtung des Videomaterials.
Die Feststellungen bezüglich der *** Disco, der Teilnehmer, der Personenmenge, der Raufhandel etc. konnten auf Grundlage der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugen E, C und auch der Angaben der Exekutivorgane getroffen werden.
Die Beweisergebnisse bzw. die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers waren weitreichend übereinstimmend, hinsichtlich der Menschenmenge und der stattgefundenen Schlägereien.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Geschreies durch die Exekutivorgane gründen sich auf die Angaben derselben in der mündlichen Verhandlung. Dass dieses Geschrei nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte, und dass der Beschwerdeführer laut geredet nicht aber geschrien hat, ergab sich für das erkennende Gericht aus den Angaben der damals vor Ort gewesenen Zeugen, die in der Verhandlung übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer laut geredet nicht aber geschrien hat. Zumal die Zeugen für das erkennende Gericht sehr glaubwürdig waren, konnten die entsprechenden Feststellungen auf Grundlage der Aussagen der Zeugen getroffen werden.
Die Feststellungen bezüglich des Beginns der Amtshandlung, insbesondere der Aufforderung der Exekutivorgane zur Ausweisleistung ohne Abmahnung, gründen sich ebenso auf die übereinstimmenden Zeugenangaben in der mündlichen Verhandlung. Sämtliche einvernommenen Zeugen, nämlich E, C und D gaben übereinstimmend zu den Angaben des Beschwerdeführers an, dass dieser lediglich bezüglich seines Ausweises gefragt worden ist. Die Entfernung der Zeugen zum Beschwerdeführer war übereinstimmend ca. acht Schritte, sodass diese die Amtshandlung sehr wohl wahrnehmen konnten. Sämtliche Zeugen gaben auch an, den Beginn der Amtshandlung mitbekommen zu haben. Alle Zeugen gaben an, dass keine Abmahnung erfolgt sei, sondern lediglich der Ausweis verlangt wurde.
Darüber hinaus waren diese Zeugen insofern sehr glaubwürdig, als sie nicht unbedingt Angaben tätigten, die für den Beschwerdeführer günstig waren. Vielmehr „kritisierten“ sie das Verhalten desselben, dass er eben nicht den Ausweis vorlegen wollte. Diese kritische Beurteilung der Zeugen machte die Angaben derselben für das erkennende Gericht auch insgesamt glaubhafter zumal dadurch auch kein Anschein entstand, dass sie für den Beschwerdeführer günstig aussagen.
Das erkennende Gericht wertete die Angaben der Exekutivorgane in der mündlichen Verhandlung nicht als unglaubwürdig, sondern viel mehr erachtet das erkennende Gericht die divergierenden Aussagen in der Gesamtsituation begründet. Die Exekutivorgane waren mit dem Einsatzgrund „Raufhandel“ zu der Örtlichkeit beordert worden. Ein Anspannungszustand derselben ist dem wohl voraus zu schicken.
Dem gegenüber war es nicht logisch zu erklären, warum die Zeugen allesamt genau den Teil der Abmahnung nicht gehört haben sollten, weshalb das erkennende Gericht den Zeugenangaben folgte. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen zur Diskussion und zum beharrlichen Ton des Beschwerdeführers.
Die Feststellung bezüglich der Übergabe des Reisepasses sowie die Feststellung im Zusammenhang mit dem Entreißen desselben, vor Feststellung der Identität, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich sehr glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung auftrat, seine Handlungen nicht beschönigte – ganz im Gegenteil – vielmehr Sachverhaltselemente zugestand, die von den Exekutivorganen gar nicht angeführt wurden.
Seine Angaben stimmten auch weitreichend mit jenen der Zeugen E und C sowie D überein.
Bezüglich des Entreißens des Passes stimmten die Angaben auch mit jenen Angaben der einvernommenen Exekutivorgane überein.
Auch die weitere Situation findet im Wesentlichen in sämtlichen Zeugenangaben ihre Stütze, nämlich, dass ein permanentes hin und her bezüglich der Ausweiskontrolle im Sinne einer Diskussion stattfand. Selbst der Zeuge F beschrieb das Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Wegnahme des Reisepasses als provozierend, sodass diese Angaben mit den übrigen Zeugenaussagen den entsprechenden Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Dass der Beschwerdeführer nicht gestikulierte, basiert auf den Angaben desselben in der mündlichen Verhandlung. Auch war dies für das erkennende Gericht insoweit plausibel, als dass der Beschwerdeführer schließlich – nach Angaben des Zeugen F – seinen Reisepass in Händen hielt. Dass der Beschwerdeführer leichte Armbewegungen bei seinem Körper machte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einer Diskussion inhärent.
Darüber hinaus wiedersprachen sich teilweise die Angaben der Exekutivbediensteten im Hinblick auf den weiteren Ablauf der Amtshandlung und blieben teilweise auch unkonkret in ihren Ausführungen, weshalb das erkennende Gericht gesamthaft die Angaben des Beschwerdeführers mit dem Videobeweis und den Zeugenaussagen als schlüssiger wertete.
Dass der Beschwerdeführer nicht in Richtung der Beamten gestikuliert hat und nicht beleidigend war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen F, der in der Verhandlung angab, dass die Gestikulation nicht in seine Richtung ging. Von Beleidigungen war auch nie die Rede.
Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Amtshandlung konnten auf Basis der Zeugenangaben, der Angaben des Beschwerdeführers und der Videobeweise getroffen werden. Auf Grundlage dieser Beweismittel konnte bedenkenlos konstatiert werden, dass zu keinem Zeitpunkt ein gefährlicher Angriff auf die Exekutivbediensteten bevorstand.
Der Beschwerdeführer war weder zu Beginn der Amtshandlung noch während dessen (mit Ausnahme des Entreißens des Passes) aggressiv. Die Exekutivbediensteten gaben zwar derartiges an, jedoch stimmten die Angaben derselben weder mit dem Videobeweis noch mit den Angaben der übrigen Zeugen überein, weshalb das erkennende Gericht diesen Angaben nicht zu folgen vermochte.
Darüber hinaus gab der Zeuge F an, dass mangels Herausgabe des Reisepasses der Beschwerdeführer fixiert wurde. Danach sei der Beschwerdeführer noch weiterhin abgemahnt und zur Identitätsfeststellung aufgefordert worden.
Diese Aussage ist aber in sich völlig widersprüchlich. Zum einen kann sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen, wenn er fixiert ist, zum anderen war auf dem Video – welches genau diesen Geschehensabschnitt zeigt – keine einzige Abmahnung zu hören. Somit waren diese Schilderungen für das erkennende Gericht ebenfalls nicht plausibel und schlüssig.
Es machte beim Gericht viel mehr den Eindruck, dass die Fixierung mangels Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers erfolgt ist.
Darüber hinaus war auch die Darstellung der Zeugen F und G in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Gegenwehr des Beschwerdeführers nach der Fixierung seiner Arme widersprüchlich. Während die Zeugin G die Gegenwehr massiv darstellte bzw. mit ausladenden Bewegungen, teilte Zeuge F Gegenteiliges in der Verhandlung mit. Zieht man dann noch das Video hinzu, kommt man zum Ergebnis, dass diese Angaben nicht mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen sind. Es war nämlich keine wie immer ausgestaltete Bewegung des Beschwerdeführers zur Befreiung aus der Fixierung auch nur ansatzweise zu erkennen. Infolge der Widersprüche untereinander und unter Berücksichtigung des Videobeweises, waren die Darstellungen der Zeugen G und F für das erkennende Gericht nicht schlüssig genug, um die Grundlage des festzustellenden Sachverhaltes zu bilden.
Die Feststellung, dass aggressives Verhalten nicht Gegenstand der Diskussion zwischen Beschwerdeführer und Exekutivbediensteten war, basiert ebenso auf den Angaben der Zeugen C und E, die zum Inhalt übereinstimmend angaben, dass es um die Herausgabe des Ausweises und für den Beschwerdeführer um den Grund ging.
Darüber hinaus ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass bei einem Jugendlichen, der leicht alkoholisiert ist und diskutiert, eine körpernahe Bewegung der Arme, nicht aber zwangsläufig aggressiv sein muss. Zumal sich der Beschwerdeführer persönlich angegriffen gefühlt hat, durch die Ausweiskontrolle, da ihm kein schuldhaftes Handeln oder strafrechtlich relevantes Handeln bewusst war, war für das erkennende Gericht auch ein beharrliches Diskutieren nicht unwahrscheinlich. Es ist auch dem Beschwerdeführervertreter beizupflichten, dass leichte Armbewegungen nicht zwangsläufig aggressiv sind.
Das erkennende Gericht konnte sich zudem einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen und ist er im entscheidungsrelevanten Zeitraum sicher nicht diplomatisch oder freundlich aufgetreten. Das erkennende Gericht konnte sich den Beschwerdeführer auch bildlich vorstellen, zumal er auf das Gericht einen doch temperamentvollen Eindruck machte, was aber nicht mit aggressiv gleichzusetzen ist. Zumal aber auf dem ersten Video entgegen den Angaben der Exekutivbediensteten keine Gegenwehr bzw. kein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen war, konnten diese Feststellungen (zu einem andauernden aggressiven Verhalten) auch nicht getroffen werden.
Für aggressive Verhaltensmuster – mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses – waren sohin keine ausreichenden Beweisergebnisse vorliegend, die eine solche Feststellung stützen könnten.
Gleich verhält es sich mit dem von der belangten Behörde vorgebrachten drohenden gefährlichen Angriff durch den Beschwerdeführer. Für derartige Feststellungen fehlten jegliche Beweisergebnisse. Die mehrfach widersprüchlichen Angaben der Zeugen G und F vermochten derartige Feststellungen nicht zu tragen.
Keiner der ebenso anwesenden Zeugen beschrieb das Verhalten vom Beschwerdeführer als aggressiv, sondern waren alle einhellig der Meinung, dass die Diskussion generell „sinnlos“ war. Dass der Beschwerdeführer ständig geschrien hat, wurde ebenso von keinem der Zeugen bestätigt. Lediglich die Zeugin E beschrieb es als „strengeren Ton“. Auch diese Beschreibung ist aber keinem Schreien gleichzusetzen. Zumal weder die Zeugin E, noch die Zeugen C und D die Art der Diskussionsführung des Beschwerdeführers als schreiend beschrieben haben und diese Zeugen auf das Gericht sehr glaubwürdig wirkten, konnte ein Schreien des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung bis zur Festnahme nicht festgestellt werden.
Das Schreien bzw. laute Reden auf den Videos ist teilweise keiner speziellen Person zuzuordnen bzw. sind alle Äußerungen von unterschiedlichen Personen wahnsinnig laut. Darüber hinaus zeigt das 1. Video nur den Teil der Amtshandlung nach der Fixierung der Arme des Beschwerdeführers, sodass auch dieses Video keine Grundlage für ein Schreien gegenüber den Exekutivorganen während der zuvor stattgefundenen Amtshandlung bot.
Das Video in Zusammenschau mit den Zeugenabgaben der Frau C und Frau E waren Grundlage für die Feststellung des Lärmpegels vor Ort. Darauf aufbauend konnte festgestellt werden, dass alle vor Ort befindlichen Personen lauter gesprochen haben – was sich auch aus den Videos zweifelsfrei ergibt.
Darüber hinaus war auch auf dem Video kein aggressives Verhalten durch den Beschwerdeführer auszumachen, weshalb derartiges – mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses – auch nicht konstatiert werden konnte.
Gesamthaft waren für das erkennende Gericht nicht genügend Beweisergebnisse vorliegend (mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses) die für ein tatsächlich aggressives Verhalten gesprochen hätten. Das behauptete Aufbäumen und die geballten Fäuste des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal die Angaben der Exekutivorgane zur gesamten Amtshandlung zu widersprüchlich waren, und darüber hinaus mit der ersten Videoszene nicht schlüssig in Einklang zu bringen waren.
Die Negativfeststellung bezüglich der weiteren Abmahnung gründet sich auf die widersprüchlichen Zeugenangaben. Zum einen wurde diese Abmahnung seitens des Beschwerdeführers bestritten. Daneben waren die Angaben der Exekutivorgane mit den Videoaufzeichnungen nicht in Einklang zu bringen, zumal weder eine Abmahnung noch eine Festnahme zu hören war. Sohin konnte das erkennende Gericht lediglich eine einmalige Abmahnung in Bezug auf das Entreißen des Reisepasses feststellen, da dies für das erkennende Gericht wahrscheinlich war. Wären weitere Abmahnungen erfolgt, wären diese wohl auf dem Video zu hören gewesen und hätte einer der anwesenden Zeugen derartiges wohl auch wahrgenommen. Da dem nicht so war, konnte derartiges auch nicht festgestellt werden.
Ab dem Fixieren an den Handgelenken waren für das erkennende Gericht die Videoaufzeichnungen ausschlaggebend. Obgleich die Qualität der Videos nicht optimal ist, konnte dennoch der festgestellte Sachverhalt darauf bedenkenlos aufbauen. Alle relevanten Sachverhaltselemente waren auf dem Video zu sehen und zu hören bzw. nicht zu hören.
Die von den Exekutivorganen widersprüchlich dargestellte Gegenwehr des Beschwerdeführers war auf den Videos überhaupt nicht zu sehen, ja nicht einmal zu erahnen. Ein aggressives Verhalten (für welches er laut Zeugen F noch abgemahnt wurde) ist ebenso nicht zu sehen.
Dieses umschriebene „Gerangel“ hätte aber insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Exekutivorgane auf dem Video erkennbar sein müssen, wenn es tatsächlich dazu gekommen wäre.
Stattdessen war auf dem Video der Beschwerdeführer fixiert am Zaun zu sehen und eine Intervention des Zeugen D. Weder der Beschwerdeführer noch die ihn fixierenden Exekutivbediensteten bewegten sich bei dieser Videosequenz als sie beim Zaun waren. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich derart gewehrt, dass es zu einem Gerangel gekommen wäre, hätten sich auch die EO und auch der Beschwerdeführer am Video zumindest ein wenig bewegen müssen. Derartiges vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen, weshalb dies auch nicht festzustellen war. Demgemäß konnte auch diesbezüglich den widersprüchlichen Angaben der Exekutivbediensteten nicht gefolgt werden. Der Videobeweis hatte für das erkennende Gericht mehr Gewicht.
Die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich somit auf die Aufzeichnungen, welche in der Verhandlung mehrmals abgespielt wurden und auf die Zeugenangaben und die Angaben des Beschwerdeführers. Diese waren gesamthaft schlüssiger.
Der Zeuge F gab an, dass der Beschwerdeführer bei der Verbringung zum Zaun mehrmals abgemahnt worden ist bezüglich seines aggressiven Verhaltens und er der Identitätsfeststellung nachkommen möge. Auf dem gesichteten Videomaterial war aber klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Fixierung an den Armen überhaupt keine Gegenwehr geleistet hat. Einzig und allein sagte er lautstark: „Warum schlagen sie mich“.
Diese behaupteten Abmahnungen waren am Video aber nicht zu hören. Wie bereits gesagt, stellt sich die Frage der Möglichkeit einer Ausweisleistung, wenn der Beschwerdeführer bereits mit beiden Armen fixiert war.
Wie bereits gesagt, war auch zu diesem Zeitpunkt keine Gegenwehr seh- und hörbar, die aber gerade nach den Zeugenangaben des F zur Festnahme geführt haben soll.
Obgleich F angab, dass die Gegenwehr nach Fixierung an den Armen nicht ausladend war, gab seine Kollegin in der Verhandlung genau gegenteiliges an. Letztgenannte Zeugin gab auch an, dass ein Zu-Boden-bringen wegen der Gegenwehr des Beschwerdeführers nach der Fixierung nicht möglich war. Diese Gegenwehr zeigte sich aber nicht auf dem Videobeweis.
Für das erkennende Gericht war jedenfalls aufgrund des Videobeweises (nach mehrmaligem slowmotion- Abspielen) eindeutig zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keine Gegenwehr leistete, jedenfalls keine sichtbare Gegenwehr, sodass sich diese lediglich im Bereich von wenigen Millimetern bewegen hätte können.
Bei einer tatsächlich erfolgten Gegenwehr, hätten sich auch die Polizeibeamten bewegt. Es ist aber bei der Verbringung zum Zaun seitens des Beschwerdeführers und seitens der Exekutivorgane keine Bewegung im Bereich der Arme zu erkennen, wodurch auch diese Aussagen vom erkennenden Gericht in Zweifel zu ziehen waren.
Sohin war auf Grund dieser Widersprüche und infolge der Sichtung des Videomaterials festzustellen, dass keine Gegenwehr des Beschwerdeführers erfolgt ist, auch kein gefährlicher Angriff im Vorbereitungsstadium war und sich der Beschwerdeführer nicht aggressiv verhalten hat.
Ebenso waren keine hinreichenden Beweisergebnisse für ein Verharren in einer aggressiven Haltung vorliegend.
Für das erkennende Gericht war es naheliegend, dass die nicht übereinstimmenden Angaben der Exekutivbediensteten (auch im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen) der Gesamtsituation vor Ort geschuldet waren.
Gesamthaft schien es aber insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E, C, D und aufgrund des Videobeweises als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aggressiv war bzw. in dieser aggressiven Haltung verharrte bzw. sie zu wiederholen versuchte, zumal dafür jegliches Beweissubstrat fehlte.
Wenngleich das Verhalten des Beschwerdeführers von den Exekutivorganen als aggressiv eingestuft wurde, konnte das erkennende Gericht dieses Verhalten infolge der Beweisergebnisse als forsch und provozierend feststellen.
Tatsächliche Aggressivität - mit Ausnahme des Entreißens des Reisepasses - konnte seitens des erkennenden Gerichtes aber nicht konstatiert werden.
Viel mehr war für das erkennende Gericht naheliegend, dass die Exekutivorgane den Beschwerdeführer zahlreiche Male bezüglich der Ausweisleistung aufgefordert haben. Dies wäre im gesamten Kontext naheliegend und auch für das erkennende Gericht schlüssiger.
Die Feststellungen zum Zu-Boden-bringen, dem Fixieren des Beschwerdeführers und dem Anlegen der Handfesseln, basieren wiederrum auf dem Videobeweis und den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen. Dazu lagen nahezu keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor. Lediglich konnte aufgrund der Videoaufzeichnung kein Sturz der Beteiligten konstatiert werden. Es war vielmehr ein zu-Boden-bringen des Beschwerdeführers durch F festzustellen.
Dass der Beschwerdeführer für circa 10 Minuten am Boden fixiert wurde und er seinen Arm vorerst unter seinem Körper hatte, konnte ebenfalls auf Basis der übereinstimmenden Beweisergebnisse konstatiert werden. Die Feststellungen zum Anlegen der Handfesseln, dem Ersuchen, die Handfesseln zu lockern und zur Verbringung auf die PI, basieren auf den Zeugenaussagen und den Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso die Feststellung, dass die Handfesseln nicht gelockert wurden.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz (LGBl. 4000-7):
Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
§ 82 SPG (BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016):
(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
§ 35 VStG (BGBl. Nr. 52/1991):
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 39a VStG:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 idF BGBl. I 2/2008, lauten:
Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[…]
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
[…]
Artikel 4
[…]
(5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6) Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
(7) Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.
[…]“
Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden jene Sach- und Rechtslage maßgebend ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0081, mwN).
Somit ist der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Festnahme und anschließenden Anhaltung die am 12.08.2023 geltende Rechtslage zu Grunde zu legen.
Voranzustellen ist außerdem, dass die Verfolgung einer nach § 1 NÖ Polizeistrafgesetz strafbaren Übertretung (mangels einer besonderen Zuständigkeitsregelung) und nach § 82 SPG der Bezirkshauptmannschaft obliegt. Somit ist diese gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGG im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG belangte Behörde.
Daran ändert die verfehlte Bezeichnung in der Beschwerde nichts. Insbesondere berechtigt diese das Landesverwaltungsgericht nicht zur Zurück- oder Abweisung der Beschwerde, tritt doch gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG im Maßnahmenbeschwerde-verfahren an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, sofern dies zumutbar ist. Diese Angaben enthält die Beschwerde in ausreichender Weise. Auf deren Grundlage im Zusammenhalt mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht daher von Amts wegen zu bestimmen (vgl. VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN, wo dies selbst für bestimmte Fälle fehlerhafter Angaben über die einschreitenden Organe bejaht wurde).
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen.
Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).
Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299).
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).
Gegenständlich ist die mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde erfolgte Festnahme einer materiell-rechtlichen Prüfung zugänglich, da gegenständliche Festnahme unter Anwendung von Körperkraft durch Polizeibeamte im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen einen individuell bestimmten Adressaten – vorliegend gegen den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig als unmittelbar erfolgte Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, sohin zweifelsfrei von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240 u.a.).
Die Festnahme ist die förmliche Variante der Verhaftung, wobei der Freiheitsentzug primäre – und als solche deklarierte – Absicht der Behörde bzw. ihrer Organwalter ist.
Zu beachten ist – und gegenständlich zu berücksichtigen – dass im Fall der Rechtswidrigkeit einer Festnahme selbst alle übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung, wie Gewaltanwendung, darunter auch verhältnismäßiger Gewalteinsatz, zu subsumieren ist, ebenfalls rechtswidrig sind (vgl. VwGH 15.11.2000, 99/01/0067).
Eben diese Abstufung ist auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu seiner eigenen Verfahrensweise bei Beschwerden gemäß Art 144 B-VG zu entnehmen; demnach ist die rechtliche Prüfung der Modalitäten, d.h. der angewendeten Mittel oder Begleitmaßnahmen, entbehrlich, wenn die Festnahme selbst bereits als rechtswidrig befunden wurde (vgl. VfSlg F.518/1987 u.a.).
Ein Abspruch von Verwaltungsgerichten über eine die in Art 3 EMRK verletzende Maßnahme muss dann erfolgen, wenn es sich um Folter oder andere schwere Übergriffe handelt, bei denen der Zusammenhang mit der angestrebten Festnahme – bspw. so wie gegenständlich Armhebel, Anlegen der Armwinkelsperre – nicht mehr gegeben ist (vgl. VfSlg 12.747/1991).
Im Lichte obiger Feststellungen, die sich auf die höchstgerichtliche Judikatur und auch die Lehre beziehen (vgl. insbesondere Eisenberger/Ennöckel/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2. Auflage), ist sohin gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Festnahme und deren Modalitäten zu überprüfen.
Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, bilden die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (vgl. VwGH am 22.10.2002, zu Zl. 2001/01/0388).
Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit darf nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten erfolgen. Die persönliche Freiheit darf im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5).
Die Beweislast für den Nachweis der materiellen Haftvoraussetzungen liegt beim eingreifenden Staat. Gelingt dieser Nachweis – und sei es auch nur der Nachweis einer bestimmten Wahrscheinlichkeit – nicht, so fehlt dem Eingriff die rechtliche Deckung (Kopetzki, Art. 1 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2002] Rz 63; vgl. VfSlg. 10.848/1986).
Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (vgl. VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 8.9.2022, Ro 2022/03/0052). Gegenständlich ist der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG zu beurteilen, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG erfordert, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr; vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Ziel einer auf § 35 Z 3 VStG gestützten Festnahme ist es, das strafbare Verhalten zu beenden und die Fortsetzung oder Wiederholung der gleichen Tat (und nicht einer gleichartigen Tat) zu verhindern (Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43). Dieser Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw. zu wiederholen versucht. Die Abmahnung muss sich unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden. Erst dann, wenn der Beschuldigte dieser Abmahnung nicht Folge geleistet hat, ist dessen Festnahme nach § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 10.376/1985, 11.426/1987; VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/03/0075, mwN).
Die Festnahme setzt zunächst voraus, dass die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird (vgl. VwGH 13. 10. 2015, Ra 2015/01/0154). Diese Person muss sich also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zuschulden kommen lassen und bei Begehung dieser Tat angetroffen werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund (und damit vertretbar) annehmen konnte (vgl. VfSlg 11.426/1987, 11.692/1988; VfGH 20. 9. 2012, B 1436/10; VwSlg 14.905 A/1998; VwGH 18. 6. 2008, 2005/11/0048).
Wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt oder den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Ausgehend von den Feststellungen, hat der Beschwerdeführer lauter geredet. Es waren zahlreiche Jugendliche auf der Straße, es war auch nach wie vor die *** Disco im Gange. Dass der Beschwerdeführer geschrien hat konnte seitens des erkennenden Gerichts nicht konstatiert werden.
Das laute Reden eines Jugendlichen in einer solchen Umgebung stellt keine ungebührliche Lärmerregung dar. Er wurde sohin nicht bei Verübung einer Verwaltungsübertretung betreten.
Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.
Das in dieser Bestimmung pönalisierte „aggressive Verhalten“ ist entsprechend den Gesetzesmaterialien gleichbedeutend mit „ungestümen Benehmen“ im Sinne der Vorgängerbestimmung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 und 2 EGVG aufzufassen (RV 148 BlgNR 18. GP, 52). Hierunter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines Organes der öffentlichen Aufsicht zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem Organ der öffentlichen Aufsicht nach erfolgter Abmahnung stellt ein solches Verhalten dar. Dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen. Für die objektive Erfüllung des Tatbestandes des „ungestümen Benehmens“ ist es ohne Belang, ob das als solches zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (siehe jeweils VwGH 20.12.1990, 90/10/0056 mwN). Auch das Vorbringen des eigenen Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038).
Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem barschen Ton seinen Rechtsstandpunkt vertreten hat. Er gestikulierte nicht in Richtung der Exekutivbediensteten. Das Anschlagen eines rauen Tons bzw. ein vehementes und barsches Vertreten seines Rechtsstandpunktes vermag noch kein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers begründen.
Lediglich das Entreißen des Reisepasses war als aggressiv zu werten und wurde diesbezüglich auch die Abmahnung der Exekutivbediensteten konstatiert.
Nach höchstgerichtlicher Judikatur sind Äußerungen – sofern sie nicht schreiend vorgebracht werden – nicht nach § 82 SPG strafbar, so beispielsweise abfällige Äußerungen (vgl. VwGH 2.12.1953, 3036/52; 1.3.1979, 873/78) oder anmaßendes Verhalten (vgl. VwGH 16.1.1989, 87/10/0093). Ebenso erfüllt bloße Beharrlichkeit und Vergreifen im Ton nicht den Tatbestand des § 82 SPG (vgl. VfSlg. 9730/1983; 10.112/1984).
Diese – vom Beschwerdeführer zwar konstatierten Verhaltensweisen – erfüllen sohin nicht den Tatbestand des § 82 SPG. Der Festnahmegrund der Z 3 setzt vielmehr voraus, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (vgl. VwGH 25. 9. 2018, Ra 2018/01/0291; 7. 7. 2022, Ra 2022/09/0079; 8. 9. 2022, Ro 2022/03/0052).
Zumal seitens der damals anwesenden Zeugen von keinem ein Schreien bestätigt wurde und sich die Zeugenaussagen allesamt auf ein lautes Reden beschränkten, war ein Schreien auch nicht feststellbar. Ebenso war kein Gestikulieren mit geballten Fäusten und Aufbäumen festzustellen. Vielmehr war das Verhalten des Beschwerdeführers aufbrausend und aufgebracht.
Ist die Beurteilung des Verhaltens als Verwaltungsübertretung unvertretbar, kommen auch die Festnahmegründe gemäß § 35 VStG nicht in Betracht (VfSlg 12.620/1991). Zumal alle Zeugen angaben, dass es in der Umgebung laut war und der Beschwerdeführer nicht geschrien hat, war die Beurteilung der Exekutivorgane diesbezüglich unvertretbar. Bei einer ***-Disco und unzähligen Jugendlichen auf der Straße, stellt es eine unvertretbare Annahme dar, dass lautes Reden eine ungebührliche Lärmerregung wäre.
So sich gegenständliche Festnahme auf die Bestimmung des § 82 SPG stützt – aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen – sind die dieser Bestimmung zugrundeliegenden Voraussetzungen für den damit in Zusammenhang stehenden Ausspruch einer Festnahme nicht objektiviert.
Zu verneinen ist gegenständlich – bezogen auf vorliegende Maßnahmenbeschwerde – die Tatbildverwirklichung durch den Beschwerdeführer durch Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität gegenüber den amtshandelnden Beamten (vgl. VwGH 22.10.1984, 83/10/0112, und UVS Vorarlberg 09.06.1995, 1-0309/95 u.a.).
Da § 82 SPG nicht isoliert, sondern gegenständlich iVm § 35 Z 3 VStG zu sehen ist, kommt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu dem Schluss, dass die begründete Festnahme nach § 35 Z 3 VStG deshalb nicht gegeben war, da der Betretene, der nunmehrige Beschwerdeführer, nicht in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte oder sie gar zu wiederholen suchte.
§ 82 SPG verlangt aggressives Verhalten und versteht die Judikatur der Höchstgerichte (vgl. VwGH 21.02.1994, 93/10/0092 u.a.) ein solches Verhalten, das mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbunden ist.
Da sohin das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Beamten nicht als Ausdruck der Aggressivität gewertet werden kann, weder dem lauten Reden noch dem Gestikulieren nach, kann § 82 SPG nicht zur Anwendung gelangen, da bloße Unmutsäußerungen und allfällige Kundgebungen seelischer Erregung (vgl. VFSlg 2906/1955, VfSlg 9114/1981) nicht mit einer Aggressivität gegenüber den Beamten gleichgesetzt werden kann.
Selbst wenn man das insistierende Fragen nach dem „Warum“ und wiederholtem Begehr nach dem Grund der Ausweisleistung, dies allenfalls als anmaßendes Verhalten oder bloße Beharrlichkeit, bewerten will, stellt dieses Agieren des Beschwerdeführers kein tatbildliches Verhalten nach § 82 SPG dar (vgl. VfSlg 10.957/1986 u.a.).
Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur laut seinen Rechtsstandpunkt vertreten hat bzw. den Grund des Einschreitens der Exekutivbediensteten wissen wollte. Wenngleich er sicher nicht höflich war, stellte es dennoch kein verharrendes aggressives Verhalten dar.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes stellte erst der Moment, in dem der Beschwerdeführer mit dem einschreitenden Polizeibeamten individuell interagierte, indem er ihm den Reisepass entriss, einen ausreichend objektivierbaren Umstand dar, auf Basis dessen vertretbar angenommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer ein objektiv aggressives Verhalten setzt. Er wiederholte diese Handlung aber nicht und verharrte er auch nicht in dieser.
Das reine Diskutieren ist kein Verharren in einem aggressiven Verhalten. Somit war auch die Beurteilung der Exekutivbediensteten, dass der Beschwerdeführer einem aggressiven Verhalten verharrte oder zu wiederholen sucht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts unvertretbar.
Darüber hinaus müsste dieser Unterschied – insbesondere bei einer derartigen Lärmkulisse wegen der daneben befindlichen Disco – von schreiendem und damit aggressivem Verhalten zu vehementen Verhalten mit lautem Reden unterscheidbar sein. Dies insbesondere auf den der Bestimmung des § 35 VStG innewohnenden Zweckes, soll die Festnahme lediglich eine kurzfristige Sicherungsmaßnahme darstellen (Herbst in Holoubek/Lang [2021] 164), um den Täter an der Fortsetzung der strafbaren Handlung zu hindern (Z 3) oder eine wirksame Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens zu ermöglichen (Z 1 und 2; vgl Mannlicher/Quell II8 § 35 VStG Anm 1). Auch aus der Ex-ante Sicht war die Beurteilung der Lage durch die einschreitenden Beamten daher eindeutig überschießend.
Zumal der Beschwerdeführer (anfänglich) nicht bei Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten wurde und auch nicht – ausgehend von den Feststellungen – in dem „aggressiven“ Verhalten nach dem Entreißen des Reisepasses verharrt ist bzw. dieses Verhalten auch nicht versucht hat zu wiederholen – waren die Voraussetzungen einer Festnahme nach § 35 Z 3 VStG nicht erfüllt.
Demnach war die auf diese Gesetzesstelle iVm § 35 Abs. 1 Z 3 VStG gestützte Festnahme rechtswidrig.
Sohin war gegenständlich mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Amtshandlung der erfolgten Festnahme, gesetzlich nicht gedeckt und als rechtswidrig zu qualifizieren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, bilden die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (vgl. VwGH am 22.10.2002, zu Zl. 2001/01/0388).
Keiner gesonderten Beschwerde zugänglich sind bloße Modalitäten einer Amtshandlung, näher hin die konkrete Durchführung, etwa eine (wenn auch unverhältnismäßige) Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Befugnissen, die Fesselung (VwGH 19.9.2012, 2012/01/0017) oder Visitierung (VwGH 24.1.2013, 2011/21/0125) im Zuge einer Festnahme, aber auch die Unterlassung der Information nach § 30 Abs. 1 Z 1 SPG über Anlass und Zweck einer Maßnahme (VwSlg 16.962 A/2006). Sie sind prozessual vielmehr unselbständiger Bestandteil der jeweiligen Amtshandlung, können (ausschließlich) mit dieser bekämpft werden und führen – für den Fall einer Verletzung – zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlung selbst.
Zumal die gegenständliche Festnahme sohin rechtswidrig ist, führt dies dazu, dass auch die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sind (vgl VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290, 29.05.2006, 2003/09/0040, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).
Bezüglich der Richtlinienbeschwerde ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zur Kostenentscheidung war zu erwägen:
§ 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG 2014 sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (vgl. VwGH 7. Oktober 2010, 2010/17/0143, mwN).
Nach der hg. Judikatur (vgl. VwGH 20. September 2006, 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (Hinweis E vom 24. Jänner 2013, 2011/21/0125, mwN).
Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2012/01/0126, mwN) der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß § 35 VwGVG übertragen werden. Gemäß § 52 Abs 2 VwGG (iVm § 35 Abs 6 VwGVG) ist der Verhandlungsaufwand einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen.
Zumal die gegenständliche Festnahme sohin rechtswidrig ist, führt dies dazu, dass auch die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sind (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290, 29.05.2006, 2003/09/0040, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).
Demnach war ein Akt gegenständlich und als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten im Hinblick auf den Kostenersatz.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag auf Kostenersatz.
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten nach seinem Abs. 4 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteienrechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, für den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. In § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung ist die Höhe der Pauschalbeträge festgelegt.
Zumal der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, waren dem Beschwerdeführer der Ersatz der Eingabegebühren, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung im Gesamtausmaß von € 2.611,60 zuzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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