LVwG N LVwG-S-1676/001-2023

LVwG-S-1676/001-2023Tribunal Administrativo Regional29 de mar. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrsbeschränkungen; Bauarbeiten; Verfahrensrecht; Rechtsgrundlage; Bescheid; Verordnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1676/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1676.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.06.2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

27.03. 2023, 07:49 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***

dortiger Schutzweg nächst des Kreisverkehrs am Ende der ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 70,00

32 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 80,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.03.2024 aufgefordert, die Verordnung des verfahrensgegenständlichen Schutzweges und des Aktenvermerks über den Zeitpunkt des Aufbringens (Kundmachung) zu übermitteln, da laut beiliegendem Screenshot aus Google Street View (aufgenommen im Mai 2022), zeigend den gegenständlichen Tatort, kein Schutzweg erkennbar sei.

Mit Schreiben vom 28.03.2024 übermittelte die belangte Behörde eine E-Mail der Marktgemeinde *** in dem Folgendes ausgeführt wurde:

„Sehr geehrter Herr …,

Im Zuge der Bauarbeiten wurden bereits im Dezember 2022 beide Schutzwege verordnet, gekennzeichnet und nach wie vor in Kraft „Zusätzlich eine Erweiterung 2er Schutzwege im Kreisverkehr *** am südlichen und östlichen Ast“ (aus Bescheid/ siehe Anhang)

Mit freundlichen Grüßen

…“

Dieser E-Mail angeschlossen war ein Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 09.12.2022, Zahl: ***.

Bescheidadressat ist die B GmbH.

Der Spruch dieses Bescheides lautet auszugsweise wörtlich wie folgt:

„BESCHEID

SPRUCH:

Die Marktgemeinde *** erweitert dem o.a. Antragsteller gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159 i.d.g.F. in Verbindung mit § 94d Z 16 leg.cit. die bestehenden Verkehrsmaßnahmen für den Schulumbau BG/BRG *** in der, vor der im Umfeld

Schulzentrum ***

Ab Bescheiderlass bis 30.08.2024 (tatsächliche Dauer ca. 2 Jahre) bei Einhaltung der bestehenden Vorschreibungen (Block A der Beilage A), sowie der Planbeilage welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellen. Zusätzlich eine Erweiterung 2er Schutzwege im Kreisverkehr *** am südlichen und östlichen Ast

K o s t e n:

…“

In den Bescheidauflagen wird unter anderem ausgeführt:

„Zusätzlich als Erweiterung ab Bescheiddatum:

  1. Kennzeichnung eines Schutzweges“ gemäß §53 Z2a StVO 1960 beidseitig vor sämtliche Schutzwegen anzubringen. Ebenfalls ist der Schutzweg mittels einer orangen Bodenmarkierung auf Baudauer darzustellen.“

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten wie folgt:

§ 9 Abs. 2

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

§ 43 Abs. 1

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);

d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

Auch Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen aus Anlass von Bauarbeiten (insb Fahrverbote, Überholverbote, Einbahnregelungen, Vorrangregelungen, Gewichts- und Geschwindigkeitsbeschränkungen) stellen sich als V nach § 43 dar, die nach Maßgabe des § 44 durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind.

§ 90 Abs. 1 und 3

(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

§ 94d Z 16

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

16. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Auch Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen aus Anlass von Bauarbeiten (insb Fahrverbote, Überholverbote, Einbahnregelungen, Vorrangregelungen, Gewichts- und Geschwindigkeitsbeschränkungen) stellen sich als V nach § 43 dar, die nach Maßgabe des § 44 durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind. (StVO-ON16, Pürstl Anm. 12 zu § 94d)

Eine Verordnung im formellen Sinn betreffend den verfahrensgegenständlichen Schutzweg hat die belangte Behörde nicht vorgelegt.

Ein Bescheid gem. § 90 StVO, mit dem Arbeiten auf öffentlichen Straßen bewilligt worden waren, könnte im Hinblick darauf, dass es nach öffentlichem Recht an sich unerheblich ist, wie ein genereller Verordnungsakt bezeichnet wird, ev auch eine generelle Anordnung (V) zB einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbotes enthalten; in Zweifelsfällen ist jedoch bei dieser Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen. (VwGH 29.06.1984, 84/02 A/0040, ZVR 1985/110).

Der Verwaltungsgerichtshof hat es zwar im Erkenntnis vom 29. Juni 1984, Zl. 84/02A/0040, ausdrücklich offengelassen, ob u.U. auch im formalen Kontext eines Bescheides nach § 90 StVO 1960 eine Verordnung enthalten sein kann. Er hat aber zum Ausdruck gebracht, daß in Zweifelsfällen ein strenger Maßstab anzulegen sei. Nur wenn der Wortlaut eindeutig ergebe, daß "eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung" vorliege, sei eine solche Annahme zulässig. (VwGH 24.01.1990, Zl. 89/02/0049)

Aus dem Wortlaut des Bescheidspruches ergibt sich, dass dem „o.a. Antragsteller“ die bestehenden Verkehrsmaßnahmen erweitert werden und zwar ab Bescheiderlassung bis 30.08.2024.

Dieser Wortlaut des Bescheides vom 09.12.2022 zwingt aber nicht zu der Annahme, es liege eine in einem Bescheid "versteckte" Verordnung vor. Primär ist davon auszugehen, dass damit dem Bescheidadressaten gegenüber erklärt wird, dass die der Ermöglichung und Sicherung der mit dem Bescheid bewilligten Bauarbeiten dienenden Vorschreibungen und der Planbeilage, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstellen würde, erweitert werden sollen und er zur Durchführung dieser Erweiterung verpflichtet ist.

Es ginge auch - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht an, vom Gesetz eindeutig einem bestimmten Rechtssatztyp zugeordnete normative Inhalte beliebig untereinander zu vermischen und derart die rechtliche Qualifikation der Anordnung vor den Adressaten und vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verschleiern. Im Zweifel ist eine Norm als das zu qualifizieren, als das sie bezeichnet ist (vgl. die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, wonach für die Qualifizierung eines Verwaltungsaktes als Bescheid im Zweifel der Umstand maßgeblich ist, ob dieser Verwaltungsakt als Bescheid bezeichnet ist) (VwGH 24.01.1990, Zl. 89/02/0049).

Der Bescheid enthält keine Formulierung, die als eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung zu werten wäre.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.06.1984, Zl. 84/02A/0040) ausgesprochen:

"Die in einem BESCHEID "(gem § 90 StVO 1960) enthaltene Wendung "sind verordnet bzw. festgelegt" ist (wegen des in Zweifelsfällen erforderlichen strengen Maßstabes) nicht als eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung (VERORDNUNG) zu werten; weshalb es im Beschwerdefall an einer generellen Rechtsnorm für die Geschwindigkeitsbeschränkung und das Überholverbot fehlte).“

Im gegenständlichen Bescheid gemäß § 90 StVO sind nicht einmal auf Anordnungen an die Allgemeinheit hinweisende Formulierungen wie „festgelegt“ oder „verordnet“ enthalten.

Da somit dem gegenständlichen Schutzweg keine Verordnung zugrunde liegt, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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