LVwG N LVwG-S-172/001-2024

LVwG-S-172/001-2024Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2024

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Zucht; Katzen; Qualzuchtmerkmale; Konkretisierungsgebot; Haltung; Vernachlässigung; Aufzeichnungen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-172/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.172.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.12.2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wird behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2 bis 4 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Strafnorm jeweils „erster Strafsatz“ angefügt wird.

3. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 39,00 neu festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 78,00 zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 507,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.12.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer A als Tierhalter zur Last gelegt, am 31.05.2023 um 11:25 Uhr in ***, ***, zwei weibliche Jungkatzen der Rasse Don Sphynx gehalten zu haben, wobei diese zwei Jungkatzen keinerlei Haare sowie keine Vibrissen aufgewiesen hätten. Für diese Katzen hätten keinerlei Aufzeichnungen entsprechend § 44 Abs. 17 TSchG vorgelegt werden können, obwohl bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten würden, kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vorliege, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden könne, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt würde. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 TSchG mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) bestraft.

Weiters habe der Beschwerdeführer 13 Katzen in vier Zimmern in ***, ***, gehalten und sei bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 31.5.2023 in der Zeit zwischen 12:30 und 14:15 Uhr festgestellt worden, dass die Katzentoiletten nicht gereinigt gewesen seien, sodass bereits ein beißender Geruch festzustellen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 2 eine Übertretung des § 13 Abs. 2 TSchG iVm. Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung Pkt. 2 Z. 6 zur Last gelegt und eine Strafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt.

Nach Spruchpunkt 3 sei bei der amtstierärztlichen Kontrolle weiters festgestellt worden, dass zwei Katzen in einem Zimmer im Obergeschoß gehalten worden seien und sich in diesem Raum kein Fenster befunden habe und die Katzen kein natürliches Licht und keine Frischluftzufuhr zur Verfügung gehabt hätten. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 3 eine Übertretung des § 13 Abs. 2 TSchG zur Last gelegt und eine Strafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt.

Nach Spruchpunkt 4 habe der Beschwerdeführer am 31.5.2023 keine Aufzeichnungen über die medizinischen Behandlungen vorlegen können, obwohl gem. § 21 Abs. 1 TSchG der Halter Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen zu führen habe und soweit es sich um Säugetiere handeln würde, die Anzahl der toten Tiere zu führen habe, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 4 eine Übertretung des § 21 Abs. 1 iVm. Abs. 2 TSchG zur Last gelegt und eine Strafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 01.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, die weiblichen Katzen im Untergeschoß hätten alle Haare, diese seien jedoch sehr kurz ausgebildet und damit auf Fotos nicht zu erkennen. Am Tag der amtstierärztlichen Kontrolle sei er lediglich 15 Minuten zuvor nach Hause gekommen und könne man daher nicht erwarten, dass alle Katzentoiletten bereits sauber seien. Es sei bereits ein Putzwagen im Vorraum gestanden. Im angeführten Raum im Obergeschoß habe sich immer schon ein Fenster befunden, dies sei mit Bildern belegbar.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes und Einvernahme der Zeugin B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024.

4. Feststellungen:

A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) war zumindest am 31.05.2023 Halter von 13 Katzen (zwei Ragdoll-Katzen und 11 Sphinx-Katzen), gehalten in der ***, ***. Der Beschwerdeführer verfügte am 31.05.2023 über eine aufrechte Meldung nach § 31 Abs. 4 TSchG für die Zucht von Katzen.

Zwei zumindest 6 Monate alte weibliche Jungkatzen der Rasse Don Sphynx wiesen keine Haare und nur verkümmerte, nicht funktionstüchtige Vibrissen auf. Das Fehlen von Vibrissen bzw. das Vorliegen nicht funktionstüchtiger Vibrissen stellt ein Qualzuchtmerkmal der Rasse Don Sphynx dar. Den Jungkatzen wurde durch die Zucht ungerechtfertigt Leiden zugefügt. Der Beschwerdeführer hatte die beiden Jungkatzen an der angeführten Adresse gezüchtet. Nicht festgestellt werden kann, ob die Katzen zum Zeitpunkt der Kontrolle jünger als ein Jahr waren. Der Beschwerdeführer konnte Aufzeichnungen über züchterische Maßnahmen zur Reduktion gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Nachkommen im Rahmen der veterinärbehördlichen Kontrolle am 31.05.2023 nicht vorlegen.

Im Rahmen der Kontrolle vom 31.05.2023 stellte die veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass in den vier Zimmern, in welchen Katzen gehalten wurden, die Katzentoiletten stark verschmutzt waren. In den Zimmern war bereits beißender Geruch wahrnehmbar. In einem Zimmer im Obergeschoß des Hauses, in dem zwei Ragdoll-Katzen gehalten wurden, befand sich kein Fenster. Den Katzen standen kein natürliches Licht und keine Frischluftzufuhr zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer legte der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen im Zuge der Kontrolle am 31.05.2023 keine Aufzeichnungen über medizinische Behandlungen der von ihm gehaltenen Katzen vor.

Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers wies zum Tatzeitpunkt eine nicht einschlägige Vormerkung auf.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt sowie der Einvernahme der sachverständigen Zeugin B im Rahmen der Verhandlung vom 18.03.2024.

Dass der Beschwerdeführer an angeführter Adresse eine Katzenzucht betreibt und die beiden Jungkatzen der Rasse Don Sphinx selbst züchtete ist als unstrittig zu beurteilen. Die Feststellungen zu den Wahrnehmungen im Zuge des Lokalaugenscheins ergeben sich aus den schlüssigen Schilderungen der sachverständigen Zeugin B. Diese überreichte dem Gericht im Zuge der Verhandlung weitere Fotos, die die verkümmerten Vibrissen der Don Sphinx Jungkatzen abbildeten. Dass es sich beim Vorliegen nicht funktionstüchtiger Vibrissen bei der Rasse der Don Sphinx Katze um ein Qualzuchtmerkmal handelt und dies ungerechtfertigte Leiden darstellt, führte der veterinärmedizinische Sachverständige im Rahmen der Verhandlung aus. Die sachverständige Zeugin gab im Zuge der Verhandlung an, dass die Jungkatzen zum Zeitpunkt der Kontrolle definitiv älter als sechs Monate und möglicherweise aber auch bereits älter als ein Jahr waren. Die Feststellungen zur Verschmutzung der Katzentoiletten sowie jene zur Haltung zweier Ragdoll-Katzen in einem fensterlosen Raum sind ebenso den Ausführungen der behördlichen Amtsveterinärin zu entnehmen. Dazu führte der veterinärmedizinische Sachverständige aus, dass das dauernde Fehlen von Licht für Katzen eine schwere Belastung darstellen würde.

Dass der Beschwerdeführer weder medizinische Behandlungsaufzeichnungen, noch Befunde eines Maßnahmenprogramms im Zuge der Kontrolle zur Verfügung stellte, wurde durch die Zeugin B erörtert.

Die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist dem Behördenakt zu entnehmen.

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

e) Haarlosigkeit,

f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g) Blindheit,

h) Exophthalmus,

i) Taubheit,

j) Neurologische Symptome,

k) Fehlbildungen des Gebisses,

l) Missbildungen der Schädeldecke,

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;

§ 13 (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

§ 21. (1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliegt. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen.

(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

2. Tierhaltungsverordnung

Anlage 1

2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen

(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.

7. Erwägungen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Spruchpunkt 1:

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). Wie festgestellt lagen bei den beiden Jungkatzen der Rasse Don Sphinx zu ungerechtfertigten Leiden führende Qualzuchtmerkmale vor. Nach § 44 Abs. 17 TSchG liegt bei bestehenden Tierrassen dann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TSchG vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen. Nachdem die Nachweisverpflichtung des § 44 Abs. 17 TSchG einen Befreiungsgrund einer Verletzung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und keine eigenständige Übertretung darstellt, ist das Vorliegen einer Züchtung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 Voraussetzung für eine Bestrafung.

Nach § 4 Z 14 TSchG ist unter Zucht die Fortpflanzung des Tieres unter Verantwortung des Halters nach den in lit. a bis d beschriebenen Methoden zu verstehen. Gegenständlich war weder der Zeitpunkt der Geburt der Katzen, noch jener der Zeugung feststellbar. Damit fehlt es aber entgegen der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG an der für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1und 2 VStG notwendigen Feststellung der Tatzeit. Die Angabe des Tages der Überprüfung reicht hierfür nicht aus (vgl. VwGH vom 04. September 2002, 2002/04/0077). Die Zeugin konnte das Alter der Jungkatzen darüber hinaus nicht auf unter ein Jahr eingrenzen (vgl. § 31 Abs. 1 VStG).

Der Beschwerde war hinsichtlich des 1. Spruchpunktes Folge zu geben, Spruchpunkt 1 zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Spruchpunkt 2 und 3:

Nach § 13 Abs. 2 TSchG hat derjenige, der ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, etc. angemessen sind. Der Gesetzgeber statuiert damit in allgemeiner Weise Anforderungen an die insbesondere durch die Tierhaltungsverordnung konkretisierten Haltungsumstände.

Nach Anlage 1 Pkt. 2. Abs. 6 der 2. Tierhaltungsverordnung sind Räume in denen Katzen gehalten werden sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind. Wie festgestellt waren die Katzentoiletten in den Räumen, in welchen Katzen gehalten wurden, stark verschmutzt.

Ebenso ergab das Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer Katzen in einem fensterlosen Raum ohne Frischluftzufuhr und Tageslicht hielt. Dazu führte der veterinärmedizinische Sachverständige an, dass das dauernde Fehlen von Tageslicht eine schwere Belastung für Katzen darstellen würde.

Der objektive Tatbestand der unter Spruchpunkt 2 und 3 angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde durch den Beschwerdeführer erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellen, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).

Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Schuldausschließungsgründe kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer angab, erst von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein und eine Reinigung deshalb nicht stattgefunden habe, kann ihn von seinem Verschulden nicht befreien.

Spruchpunkt 4:

Nach § 21 Abs. 1 TSchG hat der Halter Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine Tierhaltung gemäß § 31 vorliegt. Zum Tatzeitpunkt lag eine aufrechte Zuchtmeldung nach § 31 Abs. 4 TSchG vor. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer legte Aufzeichnungen über medizinische Behandlungen im Zuge des Lokalaugenscheins nicht vor. Der objektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 iVm. Abs. 2 TSchG wurde damit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens vorzuwerfen, das nicht bloß als geringfügig anzusehen ist, zumal speziell einem Tierhalter nach § 31 Abs. 4 TSchG die Kenntnis der tierschutzrechtlichen Aufzeichnungsverpflichtungen zuzumuten ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

8. Zur Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall nach dem TSchG liegt nicht vor.

Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden durch die Behörde nicht berücksichtigt und kamen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervor.

Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Bestimmungen über Haltungsbedingungen bzw. Betreuungspflichten (Spruchpunkte 2 und 3) stellen elementare Anforderungen dar, deren Verletzung Tierschutzinteressen in wesentlichem Maß zu beeinträchtigen vermögen. Die Vorlageverpflichtung der medizinischen Aufzeichnungen soll es der Behörde ermöglichen, die Betreuungsqualität der Tiere speziell auch von Haltungen nach § 31 TSchG zu kontrollieren.

Die verhängte Geldstrafe hat die belangte Behörde mit 3 bis 4 % im äußerst unteren Bereich des gesetzlich statuierten Strafrahmens angesetzt. Die Behörde ging von einem Einkommen von Euro 1.900 monatlich, Sorgepflichten für zwei Personen und weder Verbindlichkeiten noch Vermögen aus. Selbst bei einem am Existenzminimum zu liegen kommenden Einkommen, wäre eine Reduktion der Strafe nach Beurteilung des Gerichts nicht angezeigt.

Die durch die Behörde verhängte Strafe erscheint dem Gericht jedenfalls notwendig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn, wie auch andere, künftig von der Begehung solcher oder gleichartiger Übertretungen abzuhalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) und ist der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen nicht bloß als gering anzusehen (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet mangels Vorliegen einer Mindeststrafe aus.

§ 29 Abs. 2 VwGVG 2014 räumt dem Gericht einen (weiten) Spielraum ein (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071), indem nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses "in der Regel" sogleich in der Verhandlung zu erfolgen hat und diese Verpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 entfällt, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0033). Gegenständlich ließen umfangreichere Überlegungen rechtlicher Natur nach § 44a Z 1 VStG zu Spruchpunkt 1 nach Aufnahme der Beweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Verkündung nicht zu.

Die Kostenvorschreibung richtet sich nach der angeführten Gesetzesstelle.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit einer Entscheidung hängen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es liegt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, oder VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 - 0083, 0130, jeweils mwN). Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen.

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