LVwG N LVwG-AV-349/009-2020

LVwG-AV-349/009-2020Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2024

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; Personenkreis; Aufenthaltstitel;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-349/009-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.349.009.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 24. April 2023, Zl. ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2020, Zl. LVwG-AV-349/001-2020, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dadurch tritt die Rechtssache nach § 42 Abs. 3 VwGG in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des nunmehr aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat.

In Bindung an die in diesem Erkenntnis vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B und des mj C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) für den Zeitraum vom 9. Jänner 2020 bis zum 11. Dezember 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Herrn A, geb. am ***, werden folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt:

09.01. 2020 bis 31.01.2020 in der Höhe von € 285,86

01.02. 2020 bis 29.02.2020 in der Höhe von € 385,29

01.03. 2020 bis 31.03.2020 in der Höhe von € 385,29

01.04. 2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von € 385,29

01.05. 2020 bis 31.05.2020 in der Höhe von € 385,29

01.06. 2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 338,02

01.07. 2020 bis 31.07.2020 in der Höhe von € 151,74

01.08. 2020 bis 31.08.2020 in der Höhe von € 385,29

01.09. 2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von € 385,29

01.10. 2020 bis 31.10.2020 in der Höhe von € 385,29

01.11. 2020 bis 30.11.2020 in der Höhe von € 00,00

01.12. 2020 bis 31.12.2020 in der Höhe von € 385,29

01.01. 2021 bis 31.01.2021 in der Höhe von € 398,77

01.02. 2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 398,77

01.03. 2021 bis 31.03.2021 in der Höhe von € 398,77

01.04. 2021 bis 30.04.2021 in der Höhe von € 398,77

01.05. 2021 bis 31.05.2021 in der Höhe von € 398,77

01.06. 2021 bis 30.06.2021 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 116,35

01.08. 2021 bis 31.08.2021 in der Höhe von € 116,35

01.09. 2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von € 116,35

01.10. 2021 bis 31.10.2021 in der Höhe von € 219,20

01.11. 2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 333,79

01.12. 2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 398,77

01.01. 2022 bis 31.01.2022 in der Höhe von € 410,74

01.02. 2022 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 410,74

01.03. 2022 bis 31.03.2022 in der Höhe von € 410,74

01.04. 2022 bis 30.04.2022 in der Höhe von € 25,12

01.05. 2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 50,54

01.06. 2022 bis 30.06.2022 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von € 410,74

01.08. 2022 bis 31.08.2022 in der Höhe von € 410,74

01.09. 2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von € 410,74

01.10. 2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 410,74

01.11. 2022 bis 30.11.2022 in der Höhe von € 410,74

01.12. 2022 bis 11.12.2022 in der Höhe von € 00,00

Herrn A werden folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt:

09.01. 2020 bis 31.01.2020 in der Höhe von € 131,50

01.02. 2020 bis 29.02.2020 in der Höhe von € 211,56

01.03. 2020 bis 31.03.2020 in der Höhe von € 211,56

01.04. 2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von € 211,56

01.05. 2020 bis 31.05.2020 in der Höhe von € 218,22

01.06. 2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 191,45

01.07. 2020 bis 31.07.2020 in der Höhe von € 85,94

01.08. 2020 bis 31.08.2020 in der Höhe von € 218,22

01.09. 2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von € 218,22

01.10. 2020 bis 31.10.2020 in der Höhe von € 218,22

01.11. 2020 bis 30.11.2020 in der Höhe von € 00,00

01.12. 2020 bis 31.12.2020 in der Höhe von € 218,22

01.01. 2021 bis 31.01.2021 in der Höhe von € 218,22

01.02. 2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 218,22

01.03. 2021 bis 31.03.2021 in der Höhe von € 218,22

01.04. 2021 bis 30.04.2021 in der Höhe von € 218,22

01.05. 2021 bis 31.05.2021 in der Höhe von € 218,22

01.06. 2021 bis 30.06.2021 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 63,67

01.08. 2021 bis 31.08.2021 in der Höhe von € 63,67

01.09. 2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von € 63,67

01.10. 2021 bis 31.10.2021 in der Höhe von € 119,95

01.11. 2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 182,66

01.12. 2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 218,22

01.01. 2022 bis 31.01.2022 in der Höhe von € 222,72

01.02. 2022 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 222,72

01.03. 2022 bis 31.03.2022 in der Höhe von € 222,72

01.04. 2022 bis 30.04.2022 in der Höhe von € 14,06

01.05. 2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 28,28

01.06. 2022 bis 30.06.2022 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von € 229,82

01.08. 2022 bis 31.08.2022 in der Höhe von € 229,82

01.09. 2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von € 237,31

01.10. 2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 245,33

01.11. 2022 bis 30.11.2022 in der Höhe von € 273,82

01.12. 2022 bis 11.12.2022 in der Höhe von € 00,00

Frau B, geb. am ***, werden folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt:

09.01. 2020 bis 31.01.2020 in der Höhe von € 151,86

01.02. 2020 bis 29.02.2020 in der Höhe von € 215,06

01.03. 2020 bis 31.03.2020 in der Höhe von € 215,06

01.04. 2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von € 215,06

01.05. 2020 bis 31.05.2020 in der Höhe von € 216,94

01.06. 2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2020 bis 31.07.2020 in der Höhe von € 00,00

01.08. 2020 bis 31.08.2020 in der Höhe von € 216,94

01.09. 2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von € 144,79

01.10. 2020 bis 31.10.2020 in der Höhe von € 144,79

01.11. 2020 bis 30.11.2020 in der Höhe von € 00,00

01.12. 2020 bis 31.12.2020 in der Höhe von € 144,79

01.01. 2021 bis 31.01.2021 in der Höhe von € 155,29

01.02. 2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 155,29

01.03. 2021 bis 31.03.2021 in der Höhe von € 155,29

01.04. 2021 bis 30.04.2021 in der Höhe von € 155,17

01.05. 2021 bis 31.05.2021 in der Höhe von € 155,29

01.06. 2021 bis 30.06.2021 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 93,40

01.08. 2021 bis 31.08.2021 in der Höhe von € 155,29

01.09. 2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von € 155,29

01.10. 2021 bis 31.10.2021 in der Höhe von € 155,29

01.11. 2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 00,00

01.12. 2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 155,29

01.01. 2022 bis 31.01.2022 in der Höhe von € 166,48

01.02. 2022 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 166,48

01.03. 2022 bis 31.03.2022 in der Höhe von € 166,48

01.04. 2022 bis 30.04.2022 in der Höhe von € 00,00

01.05. 2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 00,00

01.06. 2022 bis 30.06.2022 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von € 124,29

01.08. 2022 bis 31.08.2022 in der Höhe von € 169,18

01.09. 2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von € 171,98

01.10. 2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 174,89

01.11. 2022 bis 30.11.2022 in der Höhe von € 241,62

01.12. 2022 bis 11.12.2022 in der Höhe von € 00,00

Frau B werden folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt:

09.01. 2020 bis 31.01.2020 in der Höhe von € 69,86

01.02. 2020 bis 29.02.2020 in der Höhe von € 118,09

01.03. 2020 bis 31.03.2020 in der Höhe von € 118,09

01.04. 2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von € 118,09

01.05. 2020 bis 31.05.2020 in der Höhe von € 122,88

01.06. 2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2020 bis 31.07.2020 in der Höhe von € 00,00

01.08. 2020 bis 31.08.2020 in der Höhe von € 122,88

01.09. 2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von € 82,01

01.10. 2020 bis 31.10.2020 in der Höhe von € 82,01

01.11. 2020 bis 30.11.2020 in der Höhe von € 00,00

01.12. 2020 bis 31.12.2020 in der Höhe von € 82,01

01.01. 2021 bis 31.01.2021 in der Höhe von € 84,99

01.02. 2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 84,99

01.03. 2021 bis 31.03.2021 in der Höhe von € 84,99

01.04. 2021 bis 30.04.2021 in der Höhe von € 84,92

01.05. 2021 bis 31.05.2021 in der Höhe von € 84,99

01.06. 2021 bis 30.06.2021 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 51,12

01.08. 2021 bis 31.08.2021 in der Höhe von € 84,99

01.09. 2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von € 84,99

01.10. 2021 bis 31.10.2021 in der Höhe von € 84,99

01.11. 2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 00,00

01.12. 2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 84,99

01.01. 2022 bis 31.01.2022 in der Höhe von € 90,27

01.02. 2022 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 90,27

01.03. 2022 bis 31.03.2022 in der Höhe von € 90,27

01.04. 2022 bis 30.04.2022 in der Höhe von € 00,00

01.05. 2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 00,00

01.06. 2022 bis 30.06.2022 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von € 69,55

01.08. 2022 bis 31.08.2022 in der Höhe von € 94,66

01.09. 2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von € 99,36

01.10. 2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 104,46

01.11. 2022 bis 30.11.2022 in der Höhe von € 161,07

01.12. 2022 bis 11.12.2022 in der Höhe von € 00,00

Herrn mj C, geb. am ***, werden folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt:

09.01. 2020 bis 31.01.2020 in der Höhe von € 170,16

01.02. 2020 bis 29.02.2020 in der Höhe von € 229,34

01.03. 2020 bis 31.03.2020 in der Höhe von € 229,34

01.04. 2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von € 229,34

01.05. 2020 bis 31.05.2020 in der Höhe von € 229,34

01.06. 2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 202,90

01.07. 2020 bis 31.07.2020 in der Höhe von € 98,69

01.08. 2020 bis 31.08.2020 in der Höhe von € 229,34

01.09. 2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von € 229,34

01.10. 2020 bis 31.10.2020 in der Höhe von € 229,34

01.11. 2020 bis 30.11.2020 in der Höhe von € 00,00

01.12. 2020 bis 31.12.2020 in der Höhe von € 229,34

01.01. 2021 bis 31.01.2021 in der Höhe von € 237,37

01.02. 2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 237,37

01.03. 2021 bis 31.03.2021 in der Höhe von € 237,37

01.04. 2021 bis 30.04.2021 in der Höhe von € 237,37

01.05. 2021 bis 31.05.2021 in der Höhe von € 237,37

01.06. 2021 bis 30.06.2021 in der Höhe von € 161,92

01.07. 2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 237,37

01.08. 2021 bis 31.08.2021 in der Höhe von € 237,37

01.09. 2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von € 237,37

01.10. 2021 bis 31.10.2021 in der Höhe von € 237,37

01.11. 2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 201,46

01.12. 2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 237,37

01.01. 2022 bis 31.01.2022 in der Höhe von € 244,49

01.02. 2022 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 244,49

01.03. 2022 bis 31.03.2022 in der Höhe von € 244,49

01.04. 2022 bis 30.04.2022 in der Höhe von € 29,71

01.05. 2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 43,87

01.06. 2022 bis 30.06.2022 in der Höhe von € 00,00

01.07. 2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von € 244,49

01.08. 2022 bis 31.08.2022 in der Höhe von € 244,49

01.09. 2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von € 244,49

01.10. 2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 244,49

01.11. 2022 bis 30.11.2022 in der Höhe von € 244,49

01.12. 2022 bis 11.12.2022 in der Höhe von € 00,00

Weiters werden Herrn A, der Frau B und dem mj C Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung für jene Zeiträume gewährt, in denen diese Leistungen der Sozialhilfe beziehen, wobei ihnen ihre finanziellen Aufwendungen für ihre Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 18 NÖ SAG für das Jahr 2020 in der Höhe von € 298,00, für das Jahr 2021 in der Höhe von € 604,62 und für das Jahr 2022 in der Höhe von € 697,33 ersetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Herr A und seine Ehegattin B flüchteten im Jahr 2005 aus der Russischen Föderation nach Österreich und es wurde ihr Sohn C in Österreich im Jahr 2007 geboren, welche alle Staatsbürger der Russischen Föderation sind (im Folgenden: Beschwerdeführer).

Mit seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 19. Jänner 2012 wies der Asylgerichtshof die jeweiligen Asylanträge der Beschwerdeführer ab und dieser stellte neben der Verneinung sowohl deren Asylstatus als auch deren Stellung als subsidiär Schutzberechtigte gleichzeitig die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Herkunftsland, die Russische Föderation, fest. Gleichzeitig erklärte dieser, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus humanitären Gründen auf Dauer unzulässig ist.

Begründend wurde in diesen Erkenntnissen im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände deren Ausweisung aufgrund der Aufenthaltsdauer und ihrer Integration im Sinne des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig ist und in das geschützte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreift, weshalb aus diesem Grund ihre Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.

In der Folge bezogen die Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vor allem Leistungen aus der Mindestsicherung auf privatrechtlicher Basis, welche aufgrund des Inkrafttretens des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (im Folgenden: NÖ SAG) mit 1. Jänner 2020 eingestellt wurde.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020, bei der belangten Behörde am 9. Jänner 2020 eingelangt, beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde sodann die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach dem NÖ SAG.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 5 NÖ SAG ab. Die Begründung enthält lediglich die Darstellung des Sachverhaltes und die angewendeten Gesetzesbestimmungen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie seit ihren Asylverfahren legal in Österreich leben und sie über die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG als Aufenthaltstitel verfügen. Sie würden über keine finanziellen Mittel verfügen, sodass sie auf diese Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rechtsansicht, dass sie aufgrund ihres befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ keinen dauernden Aufenthalt in Österreich haben und daher nicht zum berechtigten Personenkreis des § 5 NÖ SAG gehören, ist rechtlich verfehlt, zumal sie ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG haben, da ihnen ständig Aufenthaltstitel zu erteilen sind. Hinsichtlich der Beurteilung der Dauerhaftigkeit ihres Aufenthaltes ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob diese Aufenthaltstitel nun befristet oder unbefristet erteilt werden; zudem sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie unzulässig.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2020, Zl. LVwG-AV-349/001-2020, die Beschwerde als unbegründet ab und es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte es im Wesentlichen begründend aus, dass sich die Beschwerdeführer bereits mehr als fünf Jahre dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und sie über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ verfügen. Sowohl aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es sich um keine demonstrative, sondern um eine taxative Aufzählung des Personenkreises, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland berechtigt ist, handelt. Für Drittstaatsangehörige kommt es somit nur auf die von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG, in welchem die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nicht genannt ist, und nicht auf ein - gegebenenfalls im Wege der Vorfragenbeurteilung zu ermittelndes - sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht, etwa eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, an.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinen Beschlüssen vom 26. November 2020, Zlen. ***, ***, deren Behandlung abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der Folge wurde von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision eingebracht und der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2020 mit seinem Erkenntnis vom 24. April 2023, Zlen. *** bis ***, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Zur Frage der Auslegung von § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm § 5 Abs. 2 NÖ SAG hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, demzufolge nur in den in § 5 Abs. 2 NÖ SAG genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht kommt, verbietet. Bereits zur Rechtslage nach dem Mindestsicherungsrecht sprach er bereits aus, dass die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines „dauernden Aufenthaltsrechts im Inland“ unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel, gegebenenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung, von der Mindestsicherungsbehörde zu beurteilen ist und dabei insbesondere auch ein („materiell-rechtliches“) dauerndes Aufenthaltsrecht des Hilfesuchenden im Inland infolge dessen Aufenthaltsverfestigung in Österreich im Sinne des § 9 BFA-VG in Betracht kommt. Diese Grundsätze sind - da § 5 Abs. 2 NÖ SAG nicht als taxative Aufzählung verstanden werden darf - auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraus-setzung der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG heranzuziehen.

Mit Blick auf ihre Aufenthaltsverfestigungen haben die Beschwerdeführer gegenständlich bereits u.a. vorgebracht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eine Verletzung ihres Rechtes auf Privat- und Familienleben bedeuten, weshalb gegen sie keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Form einer Rückkehrentscheidung zulässig sind, sodass sie ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG haben; zudem halten sich diese bereits mehr als fünf Jahre dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat der Asylgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 19. Jänner 2012 die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt.

Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass mit dem in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 4 NÖ SAG genannten Personenkreis taxativ die gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG Anspruchsberechtigten aufgezählt sind und sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsverfestigung nicht unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG befasste, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von seiner Rechtsprechung abgewichen und hat sein angefochtenes Erkenntnis vom 27. Mai 2020 daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28. Februar 2024 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch und legten die Beschwerdeführer im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geforderten Unterlagen über ihre monatlichen Einkommen und über ihr Vermögen sowie über ihre Aufwendungen, insbesondere ihre Wohnbedarfsaufwendungen, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 9. Jänner 2020 bis zum 11. Dezember 2022 vor.

Die Beschwerdeführer brachten bei der belangten Behörde am 12. Dezember 2022 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ein, wobei dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2023, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 19. April 2023, Zl. LVwG-AV-1066/001-2023, als unbegründet ab, wobei es u.a. aussprach, dass den Beschwerdeführern für den Zeitraum vom 12. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 infolge der Änderung des § 5 NÖ SAG durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2022 keine Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG gewährt werden dürfen, wobei die Abweisungsbegründung jener für die verfahrensgegenständliche Abweisung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 11. Dezember 2022 gleicht.

Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Sämtliche Beschwerdeführer verlegten ihren Hauptwohnsitz am 4. Juli 2023 nach ***, ***.

Feststellungen

Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Russischen Föderation, wobei die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Jahr 2005 nach Österreich flüchteten; ihr mj Sohn wurde im Jahr 2007 in Österreich geboren.

Der Asylgerichtshof hat in seinen rechtskräftigen Entscheidungen vom 19. Jänner 2012 den Beschwerdeführern weder einen Asylstatus noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch hat dieser auch festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus humanitären Gründen aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer und ihrer Integration im Sinne des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig ist.

Die Beschwerdeführer halten sich somit bereits seit mehr als fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführer verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ als Aufenthaltstitel, die befristet ist und einen befristeten Aufenthaltstitel darstellt.

Die Beschwerdeführer beantragten am 9. Jänner 2020 bei der belangten Behörde die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach dem NÖ SAG.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 5 NÖ SAG ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2020, Zl. LVwG-AV-349/001-2020, als unbegründet ab.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit seinen Beschlüssen vom 26. November 2020, Zlen. ***, ***, ab.

Aufgrund der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2020 erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2020 mit seinem Erkenntnis vom 24. April 2023, Zlen. *** bis ***, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die Beschwerdeführer brachten bei der belangten Behörde am 12. Dezember 2022 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ein, wobei dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2023, Zl. ***, für den Zeitraum vom 12. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 19. April 2023, Zl. LVwG-AV-1066/001-2023, als unbegründet ab und erwuchs dieses Erkenntnis mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2020 am 28. Februar 2024 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. In diesem Gerichtsverfahren legten die Beschwerdeführer sodann Unterlagen und Nachweise über ihre monatlichen Einkommen und über ihr Vermögen sowie ihre Aufwendungen, insbesondere ihre Wohnbedarfsaufwendungen, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor.

Die Beschwerdeführer lebten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft an ihrem Hauptwohnsitz in ***, *** und diese hatten dort auch ihren dauernden Aufenthalt. Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine Mietwohnung.

Sämtliche Beschwerdeführer verlegten ihren Hauptwohnsitz am 4. Juli 2023 nach ***, ***.

Die Beschwerdeführer hatten kein Vermögen, wobei ihr Sparguthaben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum höchstens um die € 1.000,00 betrug. Sie waren keine Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG und sie waren behördlicherseits auch nicht krankenversichert. Die Aufwendungen der Beschwerdeführer für ihre Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse aufgrund der abgelehnten Gewährung der Leistungen der Sozialhilfe betrugen im Jahr 2020 € 325,15, im Jahr 2021 € 604,62 und im Jahr 2022 € 836,79.

Ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Bereitschaft, ihre Arbeitskraft einzusetzen, waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorhanden; die beiden erwachsenen Beschwerdeführer waren beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und sie haben aufgrund ihrer zahlreichen Stellengesuche ebenfalls versucht, selbst Arbeit zu finden.

Die Beschwerdeführerin erzielte aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes in den Monaten Jänner 2020 bis Mai 2020 jeweils ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 263,70, für den Monat Juni 2020 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 704,20, für den Monat Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.100,00, für den Monat August 2020 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 263,70, für die Monate September 2020 und Oktober 2020 sowie für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 sowie für die Monate Mai 2021, August 2021 bis Oktober 2021 sowie für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 sowie die Monate August 2022 bis Oktober 2022 jeweils € 376,72, für den Monat November 2020 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 748,20, für den Monat April 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 376,91, für den Monat Juni 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 786,80, für den Monat Juli 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt € 472,48 (€ 376,72 + € 95,76), für den Monat November 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 753,44, für den Monat April 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt € 1.456,72 (€ 376,72 + € 1.080,00), für den Monat Mai 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt € 1.402,92 (€ 376,72 + € 1.026,20), für den Monat Juni 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt € 2.388,35 (€ 823,44 + € 1.564,91), für den Monat Juli 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 446,72 und für den Monat November 2022 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt € 281,87 (€ 200,92 + € 80,95).

Der Beschwerdeführer A erzielte aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung für den Monat November 2020 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 774,50, für den Monat Juni 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 522,64, für die Monate Juli 2021 bis September 2021 jeweils ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 436,97 und für den Monat Oktober 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 277,84.

Der mj. Beschwerdeführer besuchte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch die Schule, sodass er kein Einkommen erzielte.

Die monatlichen Wohnbedarfsaufwendungen (Miete, Strom, Heizung), die von den beiden erwachsenen Beschwerdeführern gemeinsam anteilig getragen wurden, betrugen für den Monat Jänner 2020 € 423,96, für die Monate Februar 2020 bis April 2020 jeweils € 423,12, für die Monate Mai 2020 bis Dezember 2020 jeweils € 436,45, für die Monate Jänner 2021 bis Dezember 2021 jeweils € 436,45, für die Monate Jänner 2022 bis März 2022 jeweils € 445,45, für die Monate April 2022 bis August 2022 jeweils € 459,64, für den Monat September 2022 € 474,63, für den Monat Oktober 2022 € 490,66 und für den Monat November 2022 € 617,50.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde erhobenen Daten und Auskünfte über die Beschwerdeführer, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2023 und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2020 sowie am 28. Februar 2024 sowie durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde im Jahr 2024 vorgelegten Unterlagen und Auskünfte über die Beschwerdeführer sowie durch die Einsichtnahme in die Unterlagen und Nachweise, die die Beschwerdeführer im Jahr 2024 im gerichtlichen Beschwerdeverfahren über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich selbst vorgelegt haben, sowie durch die Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. April 2023, Zl. LVwG-AV-1066/001-2023.

Die monatlichen Einkommen, das Vermögen und die Aufwendungen für die Selbstversicherung sowie die Wohnbedarfsaufwendungen der Beschwerdeführer ergeben sich sowohl aus den von der belangten Behörde als auch aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen und Nachweisen (Lohnzettel, Kontoauszüge, Überweisungen auf den Kontoauszügen, behördliche Bestätigungen etc.) sowie aus den Abfragen der belangten Behörde im Jahr 2020 und im Jahr 2024 im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal weder die Beschwerdeführer noch die belangte Behörde diese Angaben im gesamten Verfahren bestritten haben.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie der vorgelegten Unterlagen und Nachweise erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und konnte der Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht strittig.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtslage

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4 Abs. 1 NÖ SAG: Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder

b)„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).

Abs. 4 dieser Gesetzesstelle, LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 69/2022, lautet ab dem 1. Dezember 2022:

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG);

6. Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Abs. 5 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Abs. 5 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person 70 %

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)bei einem Kind25 %

b)bei zwei Kindern pro Kind20 %

c)bei drei Kindern pro Kind15 %

d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person12 %

b)für die zweite minderjährige Person 9 %

c)für die dritte minderjährige Person 6 %

d)für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts18 %

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen, soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle können zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ SAG werden Leistungen der Sozialhilfe auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt werden:

1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie volljährig und entscheidungsfähig ist;

2. für die Hilfe suchende Person

a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

Für das Jahr 2020 sind nach der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019 idF LGBl. Nr. 23/2020, im gegenständlichen Verfahren folgende Beträge der Richtsätze anzuwenden:

Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 550,41;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person€ 385,29;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 247,69;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind€ 229,34;

b)bei zwei Kindern pro Kind€ 183,47;

c)bei drei Kindern pro Kind€ 137,60;

d)bei vier Kindern pro Kind€ 114,67;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 110,08.

Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 366,94;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 256,86;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 165,12.

Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:

1. für die erste minderjährige Person€ 110,08;

2. für die zweite minderjährige Person€ 82,56;

3. für die dritte minderjährige Person€ 55,04;

4. für jede weitere minderjährige Person€ 27,52.

Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts€ 165,12.

Für das Jahr 2021 sind nach der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019 idF LGBl. Nr. 111/2020, im gegenständlichen Verfahren folgende Beträge der Richtsätze anzuwenden:

Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 569,68;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person€ 398,77;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 256,36;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind€ 237,37;

b)bei zwei Kindern pro Kind€ 189,89;

c)bei drei Kindern pro Kind€ 142,42;

d)bei vier Kindern pro Kind€ 118,68;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 113,94.

Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 379,78;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 265,85;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 170,90.

Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:

1. für die erste minderjährige Person€ 113,94;

2. für die zweite minderjährige Person€ 85,45;

3. für die dritte minderjährige Person€ 56,97;

4. für jede weitere minderjährige Person€ 28,48.

Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts€ 170,90.

Für das Jahr 2022 sind nach der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019 idF LGBl. Nr. 99/2021, im gegenständlichen Verfahren folgende Beträge der Richtsätze anzuwenden:

Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 586,76;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person€ 410,74;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 264,04;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind€ 244,49;

b)bei zwei Kindern pro Kind€ 195,59;

c)bei drei Kindern pro Kind€ 146,69;

d)bei vier Kindern pro Kind€ 122,24;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 117,35.

Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt im Jahr 2022 der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 391,18;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 273,82;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 176,03.

Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen im Jahr 2022 die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:

1. für die erste minderjährige Person€ 117,35;

2. für die zweite minderjährige Person€ 88,01;

3. für die dritte minderjährige Person€ 58,68;

4. für jede weitere minderjährige Person€ 29,34.

Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt im Jahr 2022 der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts€ 176,03.

Erwägungen

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht aufgrund des unbefristeten Antrages der Beschwerdeführer vom 9. Jänner 2020 auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG über den Zeitraum vom 9. Jänner 2020 bis zum 11. Dezember 2022 zu entscheiden, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072, sowie VwGH vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/08/0237, sowie VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108, sowie VwGH vom 22. Februar 2022, Zl. Ra 2020/08/0187, sowie VwGH vom 22. November 2022, Zl. Ra 2021/10/0114) im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines - wie hier - unbefristeten Sozialhilfe-antrages Verfahrensgegenstand und somit Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen - zumindest bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichtes - den Beschwerdeführern die begehrten Leistungen der Sozialhilfe gebühren. Die im NÖ SAG vorgesehene Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Leistungen der Sozialhilfe kommt nämlich dann nicht mehr in Betracht, wenn bereits die Verfahrensdauer betreffend die Zuerkennung der Leistungen der Sozialhilfe diese gesetzlich vorgesehene Bezugsdauer überschreitet, sodass in einem solchen Fall daher über die Zuerkennung der Leistungen der Sozialhilfe bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes abzusprechen ist, und zwar ohne dass es dazu einer weiteren Antragstellung der Beschwerdeführer bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 22. November 2022, Zl. Ra 2021/10/0114).

Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung einbrachten, wobei dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2023, Zl. ***, für den Antragszeitraum vom 12. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies mit seinem Erkenntnis vom 19. April 2023, Zl. LVwG-AV-1066/001-2023, die von den Beschwerdeführern gegen diesen Abweisungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab, wobei es u.a. ebenso aussprach, dass den Beschwerdeführern für den Zeitraum vom 12. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 keine Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG gewährt werden dürfen.

Da somit über den Zeitraum vom 12. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 über dieselben Leistungen der Sozialhilfe, die auch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind, von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, umfasst die verfahrensgegenständliche Zeitspanne, über die das erkennende Gericht abzusprechen hat, somit den Zeitraum vom 9. Jänner 2020 bis zum 11. Dezember 2022, da ab dem Zeitraum vom 12. Dezember 2022 für alle an diesem Gerichtsverfahren Beteiligte bereits eine rechtskräftige und somit bindende gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2019, Zl. Ra 2018/10/0052, sowie VwGH vom 8. März 2022, Zl. Ra 2021/10/0096, sowie VwGH vom 22. November 2022, Zl. Ra 2021/10/0114) handelt es sich bei Ansprüchen auf Leistungen von Sozialhilfe um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern es ist vielmehr eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen, weshalb dementsprechend fallbezogen die zum verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraum geltenden Rechtsbestimmungen anzuwenden sind.

Im vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2023, Zl. ***, hat dieser für dieses gerichtliche Verfahren bindend ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 NÖ SAG - zumindest bis zur Änderung der Rechtslage durch LGBl. Nr. 69/2022 am 1. Dezember 2022 - keine taxative Aufzählung enthält und die Beschwerdeführer ebenso über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen können, wenn bei diesen eine Aufenthaltsverfestigung vorliegt, zumal die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines „dauernden Aufenthaltsrechts im Inland“ unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel zu beurteilen ist, sodass eine ständig erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung ein „materiell-rechtliches“ dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland infolge der Aufenthaltsverfestigung in Österreich im Sinne des § 9 BFA-VG nicht hindern kann.

Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer halten sich bereits seit dem Jahr 2005 in Österreich auf und es wurde ihr mj Sohn im Jahr 2007 in Österreich geboren.

Schon der Asylgerichtshof hat in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 19. Jänner 2012 betreffend die Beschwerdeführer ausgesprochen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Ausweisung der Beschwerdeführer aufgrund deren Aufenthaltsdauer und deren Integration im Sinne des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig ist und in das geschützte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreift, weshalb aus diesem Grund ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Die Beschwerdeführer halten sich daher über lange Zeit bereits tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und können gegen diese aufgrund der Achtung ihres Rechtes auf Privat- und Familienleben keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt werden.

Zudem haben sie sich bereits integriert, was auch aus den diversen Erklärungen einiger Bürger, die sie ihrer Beschwerde beigelegt haben, hervorgeht und sie nahmen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch am Arbeitsmarkt teil.

Zudem konnte sich das erkennende Gericht in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass diese der deutschen Sprache mächtig sind, zumal diese Verhandlung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte und konnten die Beschwerdeführer den deutschen Ausführungen in dieser Verhandlung ohne Mühe folgen.

Die Beschwerdeführer hatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum viele soziale Kontakte geknüpft und sie waren in der Stadtgemeinde *** gut integriert. Sie sind weder straf- noch verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft und es fehlt ihnen bereits ein enger Anknüpfungspunkt zu ihrem Heimatland.

Da sich die Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit in Österreich aufhalten und rechtmäßig die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ als Aufenthaltstitel besitzen und bei ihnen auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen unzulässig sind (vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG), liegt bei ihnen aufgrund der zuvor dargelegten Umstände jeweils eine Aufenthaltsverfestigung vor, die für den Zeitraum vom 9. Jänner 2020 bis zum 30. November 2022 dazu führt, dass sie die Voraussetzungen der Bestimmung des § 5 NÖ SAG erfüllen, sodass die Beschwerdeführer jeweils über einen dauernden Aufenthalt im Inland im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG verfügen und daher zum Kreis der Bezugsberechtigten dieser Bestimmung gehören.

Da die Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft an ihrem Hauptwohnsitz in ***, *** lebten und es sich bei dieser Wohnung um eine Mietwohnung handelte, kommt für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts jeweils der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a) der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen pro leistungsberechtigter Person und für den mj Beschwerdeführer der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a) der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bei einem Kind und für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer betreffend die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs jeweils der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a) der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen pro leistungsberechtigter Person zur Anwendung.

Unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Einkommen und ihrer Wohnbedarfsaufwendungen ergeben sich die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten monatlichen Leistungen der Sozialhilfe für die Beschwerdeführer, wobei die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistungen gewährt wurden, da diese Aufwendungen bereits angefallen und bezahlt sind und die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz am 4. Juli 2023 nach ***, *** verlegt haben.

Die Aufwendungen der Beschwerdeführer für die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, nämlich ihrer Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, waren ihnen aufgrund der ihnen zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen der Sozialhilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu gewähren, wobei ihnen jene monatlichen Anteile an der Jahresgesamtsumme nicht rückerstattet werden, in denen keiner der Beschwerdeführer eine Leistung der Sozialhilfe erhielt, wobei dies die Monate November 2020, Juni 2022 und Dezember 2022 waren.

Zur Abweisung der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 11. Dezember 2022 wird auf die seit dem 1. Dezember 2022 gültige Rechtslage betreffend die Bestimmung des § 5 NÖ SAG, LGBl. Nr. 69/2022, hingewiesen.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Maßgebliche Frage im gegenständlichen Verfahren für diesen Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 11. Dezember 2022 ist, ob der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ diesen einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG vermitteln kann, sodass sich dadurch eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem NÖ SAG ergibt.

§ 5 Abs. 2 NÖ SAG definiert den zu Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gehörigen Personenkreis: Darunter fallen österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen samt deren seit mindestens fünf Jahren in Österreich lebenden Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sowie deren Familienangehörige, Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Wie festgestellt, sind die Beschwerdeführer Drittstaatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG und verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 iVm § 41a NAG. Die Beschwerdeführer gehören daher - dem Wortlaut nach - nicht zu jenem anspruchsberechtigten Personenkreis, der in § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm. Abs. 2 NÖ SAG genannt ist.

Zu prüfen ist deshalb weiters, ob es sich beim Personenkreises des § 5 Abs. 2 NÖ SAG ab dem 1. Dezember 2022 um eine demonstrative Aufzählung handelt.

Hierzu ist darauf zu verweisen, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0090). Die Bestimmung des § 5 NÖ SAG wurde mit LGBl. Nr. 69/2022 novelliert, die geänderten Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 traten nach § 51 Abs. 6 NÖ SAG mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Daraus folgt, dass § 5 NÖ SAG idF LGBl. Nr. 69/2022 auf den vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 11. Dezember 2022 anzuwenden ist, zumal das erkennende Gericht auch über diesen Zeitraum abzusprechen hat.

Den Gesetzesmaterialien, Ltg.-2250/A-1/159-2022, zum mit der Novelle LGBl. Nr. 69/2022 neu eingefügten § 5 Abs. 4 Z. 6 NÖ SAG ist folgendes zu entnehmen:

„Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.04.2022, Ra 2021/10/0042-10, ausgesprochen, dass § 5 Abs. 2 NÖ SAG vom Wortlaut her weder eine taxative noch eine demonstrative Aufzählung enthält. Somit ist die Bestimmung im Sinne der Hilfe suchenden Personen auszulegen und kann im Einzelfall auch bei anderen als den im Abs. 2 angeführten Personen eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vorliegen.

Um Rechtssicherheit im Vollzug zu schaffen, erfolgt eine Klarstellung, dass Abs. 2 eine taxative Aufzählung darstellt, indem in Abs. 4 Z 6 klargestellt wird, dass alle Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben. Somit wird auch eine klare Abgrenzung zur Bestimmung in Abs. 5 geschaffen.“

In Zusammenschau der Gesetzesmaterialien mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 6 NÖ SAG ist demnach jedenfalls seit der Novelle LGBl. Nr. 69/2022 davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber eine taxative (und somit abschließende) Aufzählung des in § 5 Abs. 2 NÖ SAG genannten anspruchsberechtigten Personenkreises intendiert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Z. 6 NÖ SAG ist insofern eindeutig, als damit ausdrücklich Personen von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen werden sollen, deren Personenkreis nicht in § 5 Abs. 2 NÖ SAG aufgezählt wird.

Der Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. VfSlg. 20.177/2017, sowie VfSlg. 20.244/2018; sowie VfGH vom 27. November 2019, Zl. E 1273/2019) hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass nach dem NÖ MSG - nunmehr NÖ SAG - der Kreis der anspruchsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen auf Fremde begrenzt ist, die über ein nicht bloß provisorisches Aufenthaltsrecht verfügen (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG). Nach den Bestimmungen des NAG ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nur zu einer „befristeten Niederlassung“ im Bundesgebiet berechtigt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem judiziert, dass der Besitz der den Beschwerdeführern befristet ausgestellten „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ (allein) ihnen eine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG nicht vermitteln kann (vgl. etwa VwGH vom 20. Dezember 2017, Zl. Ra 2016/10/0130, sowie VwGH vom 27. März 2019, Zl. Ro 2018/10/0040).

Daraus folgt im Ergebnis, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ fallbezogen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 11. Dezember 2022 nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen sind, sodass ihnen Leistungen nach dem NÖ SAG, auf die ein Rechtsanspruch besteht, für diesen Zeitraum nicht zustehen, weshalb ihre Beschwerde für diesen Zeitraum als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob den Beschwerdeführern die von ihnen beantragten Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG zustehen, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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