LVwG N LVwG-S-577/001-2024

LVwG-S-577/001-2024Tribunal Administrativo Regional22 de mar. de 2024

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Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungspflichten; Littering; Zigarettenstummel;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-577/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.577.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.01.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 01.11.2023, 22:55 Uhr

Ort: Ortsgebiet ***, ***, Fahrtrichtung Kreuzung /

Fahrzeug: ***, PKW

Tatbeschreibung:

Sie haben am 01.11.2023 in ***, bei der Kreuzung / nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, im öffentlichen Raum achtlos weggeworfen (Littering), obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, nicht im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahbereich zum öffentlichen Raum achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: Zigarettenstummel

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 5a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 1.11.2023 um 22:55 Uhr im Ortsgebiet *** an einer näher bezeichneten Kreuzung das KFZ mit dem Kennzeichen *** gelenkt hätte und dabei achtlos nicht gefährlichen Abfall – einen Zigarettenstummel –, der in privatem Haushalt angefallen sei, im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, aus dessen Fahrzeug geworfen hätte. Dies sei anhand der Anzeige der Polizeiinspektion (PI) *** vom 3.11.2023 und der von der PI abgegebenen Stellungnahme vom 24.11.2023 als erwiesen anzunehmen gewesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 79 Abs. 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verwirklicht.

Im Hinblick auf das Verschulden sei auf § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verweisen, wonach zu einer Bestrafung fahrlässige Verhalten genüge. Ein solches sei anzunehmen gewesen, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Strafbemessend sei von einem Einkommen in Höhe von € 1.800,- auszugehen gewesen. Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände vorgelegen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tatbeschreibung nicht begangen hätte, deshalb würde er die Strafe auch nicht zahlen.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, lenkte am 1.11.2023, gegen 22:55 Uhr, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, Marke BMW, Farbe schwarz, als er in ***, auf Höhe ***, bei der dortigen Kreuzung mit der ***, einen Zigarettenstummel aus seinem stehenden Fahrzeug auf die Fahrbahn warf. Der Zigarettenstummel ist nicht im privaten Haushalt des Beschwerdeführers angefallen, die Zigarette wurde vielmehr im Auto angezündet und anschließend geraucht.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die Anzeige der PI *** vom 2.11.2023, die Strafverfügung der belangten Behörde vom 3.11.2023 samt dem dazu eingebrachten Einspruch, das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Die Feststellungen gründen im – soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist – unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafakts und waren insbesondere anhand der Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten im Verfahren als erwiesen anzunehmen, welche sich als stringent und glaubwürdig zeigten.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

[…]

§ 15. (1) – (2) […]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

[…]

§ 79. (1) […]

(2) Wer

(3) – (5) […]

(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten auszugsweise:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis eindeutig eine Übertretung von § 79 Abs. 5a AWG 2002 zur Last. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (sog. „Littering“).

An dieser Stelle sei zunächst unmissverständlich festgehalten, dass das Hinauswerfen von Zigarettenstummeln von einem Fahrzeug auf eine Straße in der Öffentlichkeit, also im öffentlichen Raum, nicht im rechtsfreien Raum erfolgt, geschweige denn, dass ein solches Verhalten von der Rechtsordnung generell erwünscht wäre. Um ein rechtlich zulässiges Verhalten, darauf sei der Beschwerdeführer hingewiesen, handelt es sich dabei – generell gesprochen – grundsätzlich nicht.

Wiewohl nun eben fallbezogen davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer nicht gefährlichen Abfall in Form eines Zigarettenstummels dadurch achtlos weggeworfen hat, dass er mit seinem Auto bei einer Kreuzung stehend das Fenster hinuntergelassen hat und den Zigarettenstummel anschließend aus dem Fenster seines Autos warf, so war nicht festzustellen, dass dieser Zigarettenstummel bereits im privaten Haushalt des Beschwerdeführers angefallen ist in dem Sinne, dass er die Zigarette zu Hause angezündet bzw. geraucht und anschließend in das Auto mitgenommen hätte. Dieses Tatbestandsmerkmal ist jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 79 Abs. 5a AWG 2002 erforderlich: Diese Bestimmung stellt nicht etwa darauf ab, dass nicht gefährliche Abfälle im privaten Haushalt anfallen bzw. anfallen können, sondern eben, dass sie (bereits) im privaten Haushalt angefallen sind.

Ferner wird in § 79 Abs. 5a AWG 2002 zwischen nicht gefährlichen Abfällen, die in privaten Haushalten angefallen sind, und sonstigen nicht gefährlichen Abfällen nicht differenziert, müsste es denn ansonsten (zumindest) lauten: „Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder [wer nicht gefährliche Abfälle] im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering) […].“ Dieser Einschub findet sich in der Verwaltungsstrafbestimmung aber eben genau nicht.

Außerdem steht dem das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich nämlich ein Fahrzeuginnenraum ferner nicht unter die Begriffsdefinition des „privaten Haushalts“ subsummieren und dementsprechend auch nicht darauf ausdehnen. Dies würde überdies zu dem wohl gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass etwa ein Hinauswerfen eines Zigarettenstummels aus einem rein beruflich genutzten Fahrzeug nicht unter die Strafbestimmung des § 79 Abs. 5a AWG 2002 fallen würde, wiewohl ein Unterschied im Tatsächlichen im Vergleich zum achtlosen Wegwerfen eines Zigarettenstummels aus einem rein privat genutzten Fahrzeug nicht erkennbar wäre.

Fällt ein nicht gefährlicher Abfall somit nicht im privaten Haushalt an – sondern eben fallbezogen erst durch die Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 durch das Hinauswerfen des Zigarettenstummels aus dem Fahrzeug –, kann diese Bestimmung für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer hier angelastet wird, nicht herangezogen werden.

Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht zu verantworten hat, weshalb das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund aufzuheben war.

6.2. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob der Spruch des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht korrigiert werden kann. Dies ist aus der nachstehenden Überlegung zu verneinen:

6.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068, mwN).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, jeweils mwN).

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. nochmals etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).

6.2.2. Fallbezogen käme eine Spruchkorrektur dahingehend in Betracht, dass dem Beschwerdeführer etwa nunmehr angelastet würde, er hätte nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gesammelt, befördert, gelagert oder behandelt und damit gegen § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verstoßen. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Jetzt ist dem Straferkenntnis – und der insofern wortidenten Strafverfügung vom 3.11.2023 als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG – ein solcher Tatvorwurf, der alle für eine solche Bestrafung notwendigen Sachverhaltselemente enthalten würde, jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere würde es schon daran scheitern, dass sich der Verfolgungshandlung eine Angabe, warum es sich nicht um einen für die Lagerung geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (oder eine genehmigte Anlage im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) handeln würde, nicht entnehmen lässt.

In diesem Fall würde das Verwaltungsgericht einen anderen Sachverhalt für eine Bestrafung heranziehen, wodurch es zu einem Austausch der Tat käme (vgl. VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103). Damit bewegte sich das Verwaltungsgericht außerhalb der „Sache“ des Verfahrens.

Daran vermag auch der Umstand, dass fallbezogen die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nichts zu ändern, ist es denn nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsschutzinstanz in einem Verwaltungsstrafverfahren, eine erstmalige Verfolgungshandlung vorzunehmen. Zwar ist nach der Rechtsprechung das Verwaltungsgericht wohl verpflichtet, den fehlerhaften Spruch eines Straferkenntnisses zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Voraussetzung dafür ist allerdings, wie ausgeführt, dass eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde erfolgt ist (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036 mwN).

6.3. Der Beschwerde war demnach im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Angesichts der noch nicht abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist sei unpräjudiziell auf die Entscheidung des VwGH vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0029, hingewiesen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer – im Übrigen gar nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

8.1. Es liegt ein Fall des § 25a Abs. 4 VwGG vor, weshalb für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BundesVerfassungsgesetz) nicht in Betracht kommt.

8.2. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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