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LVwG-AV-2614/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2614/001-2023
LVwG-AV-2614/001-2023Tribunal Administrativo Regional22 de mar. de 2024
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Ausschlussgrund; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. September 2023, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. März 2024 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers durch die Beifügung des Datums präzisiert wird: „Antrag vom 03. April 2023“. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom 03. April 2023 begehrte A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des Vorliegens strafgerichtlicher Verurteilungen gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 GewO zur Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die gerichtlichen Verurteilungen schon sehr lange her seien. In dem beigeschlossenen Formular betreffend das Nichtvorliegen der (übrigen) Gewerbeausschlussgründe gab der Beschwerdeführer an, als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person, nämlich als Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung, tätig werden zu wollen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. September 2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides werden die im Strafregister betreffend den Beschwerdeführer aufscheinenden Verurteilungen wiedergegeben und ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass die Tilgung dieser rechtskräftigen Verurteilungen nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit 02. Juni 2029 eintreten werde. Das bloße Verstreichen eines bestimmten Zeitraums seit Begehung eines Deliktes führe nicht automatisch zu einer positiven Prognoseentscheidung. Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen strafbaren Handlungen im Zeitraum von 1992 bis 2008 (Fahrlässige Krida, Veruntreuung, schwerer Betrug, gewerbsmäßig schwerer Betrug, Begünstigung eines Gläubigers) könne die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten nicht ausgeschlossen werden.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2023, in der er ausführt, dass die letzte Verurteilung schon 15 Jahre zurückliege und daher eine Nachsicht zu verantworten sei. Beantragt wurden die Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Oktober 2023 zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte in Vorbereitung auf eine öffentliche mündliche Verhandlung jene Strafakten des Landesgerichtes ***, Landesgerichtes *** und Landesgerichtes für Strafsachen in *** betreffend den Beschwerdeführer an, die Verurteilungen beinhalten, die einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO bilden. Zudem wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, der vom Landesgericht *** vorgelegten Strafakten zu den Zlen. *** (Urteil vom 07.05.1995, rechtskräftig am 22.05.1995) und *** (Urteil vom 04.10.1997, rechtskräftig 17.10.1997), des vom Landesgericht *** vorgelegten Strafaktes zur Zl. *** (Urteil vom 27.04.2001, rechtskräftig 27.04.2001), des vom Landesgericht für Strafsachen in *** vorgelegten Strafaktes zur Zl. *** (Urteil vom 03.03.2004, rechtskräftig 08.03.2004) sowie der (im Akt der belangten Behörde protokollierten) Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen in *** vom 09. April 2013, Zl. *** (rechtskräftig am 14.03.2013) und vom 18. Jänner 2013, Zl. *** (rechtskräftig am 16.04.2013). Überdies wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
Seitens des Beschwerdeführers wurde das Beschwerdebegehren dahingehend präzisiert, dass die Erteilung der Nachsicht entsprechend dem Antrag vom 03. April 2023 – und nicht bloß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides – begehrt wird.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger, Bauingenieur, absolvierte in *** die Pflichtschule und schloss danach die Höhere Technische Lehranstalt in *** im Jahr 1973 mit Matura ab. Danach war der Beschwerdeführer als Angestellter bei einem Bauunternehmen beschäftigt, stieg dort zum Filialgeschäftsführer auf und übte diese Tätigkeit ca. 10 Jahre aus. Danach hatte der Beschwerdeführer gesellschaftsrechtliche Funktionen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und/oder Gesellschafter in diversen Gesellschaften inne, die zur Ausübung von Baumeistergewerben berechtigt waren. Ab dem Jahr 2010 oder 2012 war der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2015 unselbständig bei Unternehmungen des B beschäftigt, von 2015 bis zu seinem Pensionsantritt im Jahr 2018 war er arbeitslos.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
4.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2022 (erneut) Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firmenbuchnummer ***, die nunmehr die Bezeichnung C GmbH trägt; zuvor war diese Gesellschaft ab dem Jahr 1992 mit den Bezeichnungen D Ges.m.b.H., E Ges.m.b.H., F GmbH und G GmbH in das Firmenbuch eingetragen. Diese Gesellschaft übte von 1992 bis 2014 das Baumeistergewerbe, seit 2002 eingeschränkt auf die Ausführung und den Abbruch von Ein- und Zweifamilienhäusern aus. Nunmehr strebt die Gesellschaft die Erlangung der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes an.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den im Firmenbuch und Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) veröffentlichen Eintragungen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Bauhandel sowie ein Handel mit Weinflaschenverschlüssen beabsichtigt sei; ob hinkünftig auch die Ausübung eines Baumeistergewerbes beabsichtigt werde, ließ der Beschwerdeführer offen.
4.3. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen im Strafregister der Republik Österreich insgesamt zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf, von denen die folgenden sechs Verurteilungen Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO bilden (lit. a: etwa betrügerische Krida, lit. b: sonstige Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe). Die diesen sechs strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Tathandlungen setzte der Beschwerdeführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten. Hierzu ist Folgendes festzustellen:
1. )Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in *** vom 18. Jänner 2013, Zl. ***, rechtskräftig am 16. April 2013, betreffend gewerbsmäßig schweren Betrug gemäß §§ 146 und 147 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) – 1 Tathandlung; Freiheitsstrafe 6 Monate (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen *** Zl. ***, Datum der (letzten) Tat: Dezember 2005:
Der Beschwerdeführer ist schuldig, im Dezember 2005 in *** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der H GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch sein Auftreten für die vermeintlich zahlungsfähige und -willige Firma I GmbH, zum Abschluss eines Kaufvertrages sowie zur Herausgabe eines Traktors zu einem Preis von 39.778,80 Euro verleitet zu haben. Der Beschwerdeführer wusste, dass die I GmbH nicht im Stande sein werde, die vereinbarte Zahlung „21 Tage bar nach Lieferung“ zu leisten. Seine Täuschung untermauerte der Beschwerdeführer dadurch, dass er die ihm übermittelte Auftragsbestätigung eigenmächtig „korrigierte“, um so einen Nachweis für – eine tatsächlich nicht stattgefunden habende – Vereinbarung einer Bezahlung mittels J an Zahlung statt zu konstruieren. Dem Beschwerdeführer war das Warenangebot der J Gesellschaft bekannt und er wusste, dass sich die anderen Teilnehmer der Plattform großteils aus der Baubranche lukrierten; er wusste, dass der Pool der J Gesellschaft für das Traktorenwerk gering zu bewerten war. Der Beschwerdeführer wählte einseitig bewusst und willentlich die höchstens auf lange Sicht potentiell – durch mühsamen Abbau von Guthaben – erfolgreiche, vom Auftragnehmer nicht akzeptierte Jzahlung anstelle der prompt erfolgswirksamen Barzahlung.
Der Beschwerdeführer führt diese Verurteilung im Wesentlichen auf die vom Strafgericht nicht anerkannte Zahlungsart, nämlich die Begleichung der Rechnungen mittels J-Gutschriften, zurück. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, Mitglied einer J-Gesellschaft gewesen zu sein, deren Geschäftsmodell die bargeldlose Geschäftsabwicklung durch einen Tauschhandel von Dienstleistungen gewesen ist; für erbrachte Dienstleistungen wurden Gutschriften ausgestellt, die wiederum bei Mitgliedern der J Gesellschaft eingelöst werden konnten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Bezahlung mittels J-Gutschrift offengelegt zu haben; er erachtet es nicht in seiner Verantwortung, dass die H GmbH, die nach Vertragsabschluss Mitglied der J Gesellschaft geworden ist, die Gutschrift nicht realisieren konnte.
2. )Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 09. April 2013, Zl. ***, rechtskräftig am 13. April 2013, betreffend gewerbsmäßig schweren Betrug gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 2. Fall StGB – 2 Tathandlungen; Freiheitsstrafe 24 Monate, davon 20 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Datum der (letzten) Tat: 17. September 2008:
Der Beschwerdeführer ist schuldig, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde zu sein, Einzelunternehmer zur Herausgabe von Waren in einem 3.000,00 Euro übersteigenden Betrag verleitet zu haben, wodurch diese an ihrem Vermögen geschädigt wurden und es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, namentlich:
a)in *** als unbeschränkter haftender Gesellschafter der K KG am 28. August 2008 und 19. September 2008 dem L in zwei Tranchen á zwei Stück vier ***-Hochdruckreiniger zum Preis von 2.304 Euro (brutto) pro Stück im Wert von 9.216,00 Euro;
b)in *** der M Baustoffe im Betrag von 498,41 Euro (Rechnung vom 25.04.2006), im Betrag von 1.826,92 Euro (Rechnung vom 28.04.2006) Sowie im Betrag von 2.440,15 Euro (Rechnung vom 17.05.2006).
Der Beschwerdeführer führt diese strafgerichtliche Verurteilung ebenfalls auf die Nichtanerkennung der von ihm gewählten Zahlungsart, nämlich die Begleichung der Rechnungen mittels J-Gutschriften zurück. Er ist der Auffassung, die Bezahlung mittels J-Gutschrift offengelegt zu haben, dies sei vom Geschäftspartner letztlich aber nicht akzeptiert worden.
3. )Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 03. März 2004, Zl. ***, rechtskräftig am 08. März 2004, betreffend gewerbsmäßig schweren Betrug gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB und betrügerischer Krida gemäß § 156 Abs. 1 StGB – 9 Tathandlungen; Freiheitsstrafe 2 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre, (Zusatzstrafe zu LG *** vom 27.04.2001, ***), Tatzeitraum 1995 bis 1997:
Der Beschwerdeführer ist schuldig,
(I.) in der Zeit von 04. Oktober 1995 bis 26. August 1997 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Masseverwalter im Konkurs der „N Gesm.m.b.H. O durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, er benötige Bargeldbeträge für die Weiterführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens sowie durch die Vorlage von Rechnungen mit der Behauptung, diese beträfen Dienstleistungen bzw. Anschaffungen für die Weiterführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens, zu Handlungen, nämlich Ausfolgung von Bargeldbeträgen und Rechnungen verleitet zu haben, die die Konkursmasse der genannten Firma am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 77.402,45 Euro betrug, sowie
(II.) als leitender Angestellter, nämlich Prokurist und faktischer Geschäftsführer der „N Ges.m.b.H. Bestandteile deren Vermögens verringert und dadurch die Befriedigung der Firmengläubiger geschmälert zu haben, indem er Beträge nachstehend angeführten Rechnungen für Lieferungen an das Weingut seiner Lebensgefährtin P, adressiert an die eingangs erwähnte Baufirma, über das Konto der Baufirma überwies und zwar:
a)am 30.08.1995 9.505,60 Euro an die Fa. Q – *** für eine Beschriftungsmaschine;
b)zwischen 15.05.1995 und 04.10.1995 1.377,87 Euro an den Notar R als Honorar für die Errichtung eines Gesellschaftervertrags für eine S Ges.m.b.H;
c)am 12.09.1995 1.377,87 Euro an den Notar R als Honorar für die Errichtung eines Gesellschaftervertrags für eine T Ges.m.b.H;
d)am 22.06.1995 2.252,85 Euro an die Fa. U Ges.m.b.H für die Lieferung von 20 Stück Gitterboxen;
e)zwischen 05.08.1995 und 04.10.1995 1.714,93 Euro an die Firma U Ges.m.b.H. für die Lieferung eines Hubwagens;
f)am 03.05.1995 1.126,42 Euro an die Fa. U Ges.m.b.H für die Lieferung weiterer 10 verzinkter Gitterboxen;
g)zwischen 31.07.1995 und 04.10.1995 3.021,73 Euro an die Firma U Ges.m.b.H. für die Lieferung einer Stopfmaschine;
h)am 01.06.1995 402,89 Euro an die Fa. V, Kartonagen, für die Lieferung von 2.000 Kartons.
Der Beschwerdeführer sieht diese strafgerichtliche Verurteilung in einer voreiligen Anzeige des damaligen Masseverwalters gelegen, der zunächst davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ohne Leistungserbringung Rechnungen für seine damalige Lebensgefährtin bezahlt habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der Masseverwalter im strafgerichtlichen Verfahren selbst zu der Auffassung gelangt, dass die N GmbH durchaus Leistungen erbracht habe, da Weinflaschen veräußert worden seien, die zuvor der Unternehmung seiner Lebensgefährtin gekauft worden sei. In dem Verfahren ist es nach Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der unverändert gebliebenen Position der Staatsanwaltschaft zu einer Verurteilung gekommen. Der Beschwerdeführer sah eine bedingte Freiheitsstrafe als kleineres Übel an, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen.
4. )Urteil des Landesgerichtes *** vom 27. April 2001, Zl. ***, rechtskräftig am 27. April 2001, betreffend Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 StGB sowie Betrug gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB – 2 Tathandlungen, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, sowie Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je ATS 100,00, im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; Tatzeitraum: 1999 und 2000:
Der Beschwerdeführer ist schuldig,
(1.) am 03.01.2000 in *** ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich einen unter Eigentumsvorbehalt gekauften (näher bezeichneten) Traktor durch Verkauf an die Firma W sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Schaden ATS 324.480,00 betrug sowie
(2.) am 18.05.1999 in *** mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, Verfügungsberechtigte der Firma GG zu einer Handlung, nämlich zur Reparatur eines (näher bezeichneten) Traktors verleitet zu haben, die diese am Vermögen schädigte, wobei der Schaden ATS 26.953,46 betrug.
Der Beschwerdeführer sieht Verantwortung für diese strafgerichtliche Verurteilung in der Person eines Geschädigten gelegen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er damals dem anwaltlichen Rat gefolgt sei, sich schuldig zu bekennen, um das Verfahren zu verkürzen und für ihn günstig enden zu lassen.
5. )Urteil des Landesgerichtes *** vom 14. Oktober 1997, Zl. ***, rechtskräftig am 17. Oktober 1997, betreffend fahrlässige Krida gemäß §§ 159 Abs. 1 Z 1, 161 Abs. 1 StGB, schweren Betrugs gemäß §§ 146 und 157 Abs. 2 StGB sowie Begünstigung eines Gläubigers gemäß §§ 158 Abs. 1, 161 Abs. 1 StGB – 9 Tathandlungen; Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Zusatzstrafe zu BG ***, AZ ***, LG *** AZ ***, *** und BG ***, AZ ***), Tatzeitraum 1992 bis 1995:
Der Beschwerdeführer ist schuldig,
(I.) zusammen mit den abgesondert verfolgten X und Y, der Beschwerdeführer von Anfang 1992 bis 27.06.1993 in *** als Geschäftsführer der Firma Z GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, fahrlässig die Zahlungsfähigkeit dieses Unternehmens insbesondere dadurch herbeigeführt zu haben, dass sie bei mangelnder Eigenkapitalausstattung leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzten;
(II.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten weiteren leitenden Angestellten der Firma AA GesmbH CC in *** als Geschäftsführer der Firma AA GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, von Dezember 1994 bis April 1995 in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, sich oder die Firma AA GesmbH unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma BB GesmbH durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Firmen AA GesmbH zur Lieferung von Baumaterialien, sohin durch Täuschung über Tatsachen, verleitet zu haben, die die Firma BB GesmbH mit ATS 136.446,94 am Vermögen schädigten;
(III./1) im Laufe des Jahres 1994 bis spätestens November 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Firma AA GesmbH. insbesondere dadurch herbeigeführt zu haben, er bei mangelnder Eigenkapitalausstattung unverhältnismäßig Kredit benutzt und keine ausreichende Kontrolle der Baustellen und der Baustellenabrechnungen durchgeführt wurde;
(III./2) von Dezember 1994 bis 20.04.1995 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma AA GesmbH fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigsten eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt oder geschmälert zu haben, dass er das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;
(IV.A.) in *** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten DD als Geschäftsführer der Firma EE OEG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
I.)von Jahresende 1993 bis Jahresmitte 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Firma insbesondere dadurch herbeigeführt, dass sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelten und unverhältnismäßig Kredit benutzten;
II.)von Jahresmitte 1994 bis März 1995 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Firma fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt oder geschmälert haben, dass sie neue Schulden eingingen, alten Schulden zahlten und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragten;
(IV.B.) als Geschäftsführer der N GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
I.)von Anfang 1994 bis Ende September 1994 fahrlässig Zahlungsunfähigkeit der N GmbH, insbesondere dadurch herbeigeführt hat, dass er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handelte, insbesondere seine Pflicht zur Führung der Geschäftsführer nicht nachgekommen ist und in Unkenntnis der tatsächlichen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverhältnismäßig Kredit benutzte;
II.)in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsfähigkeit der Firma N GmbH fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt oder geschmälert hat, dass er neue Schulden einging, die alten Schulden zeigte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;
(IV.C.) zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, frühestens jedoch im Dezember 1993, als leitender Angestellter der D GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Firma den Gläubiger Firma FF AG durch Bezahlung dessen gesamter Forderung in der Höhe von ATS 4.345,20 begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen benachteiligt hat.
Der Beschwerdeführer führt diese strafgerichtliche Verurteilung insbesondere auf den Umstand zurück, dass er damals mit der D GesmbH eine Haftung für die Z GesmbH übernommen habe und über das Vermögen der D GesmbH in weiterer Folge der Konkurs eröffnet worden sei. Zudem habe die Bestellung bei der BB GesmbH, so der Beschwerdeführer, über Monate gedauert, es sei nicht so gewesen, dass er im Wissen einer zukünftigen Konkurseröffnung etwas bestellt hätte. Aus Sicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida auch mit der Vorgehensweise von Lieferanten bei Konkurseröffnungen im Zusammenhang, weil durch die Anzeigeerstattung wegen fahrlässiger Krida der Versicherungsschutz der Lieferanten für den Zahlungsausfall gewährleistet werden solle.
6. )Urteil des Landesgerichtes *** vom 17. Mai 1995, Zl. ***, rechtskräftig am 17. Oktober 1997, betreffend fahrlässige Krida gemäß §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB und das Vergehen nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG, Einbehaltung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung – 4 Tathandlungen; Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Zusatzstrafe zu BG ***, AZ ***), Tatzeitraum 1991 bis 1994:
Der Beschwerdeführer ist schuldig,
(I.) in *** und ab 28.09.1992 auch in *** als Geschäftsführer der Firma D Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
a.) von 1991 bis Ende März 1993 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Firma D Ges.m.b.H. insbesondere dadurch herbeigeführt zu haben, dass er das Unternehmen trotz stetig schlechter werdender Ertragslage ohne ausreichendes Eigenkapital weiterführte und unverhältnismäßig Kredit benutzte;
b.) von April 1993 bis August 1993 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma D Ges.m.b.H. fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt oder geschmälert zu haben, dass er neue Schulden einging, teilweise alte Schulden bezahlte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;
(II.) als für die Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Verantwortlicher des Dienstgebers D Ges.m.b.H.
a.)von Juni 1993 bis Juni 1994 in *** Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt ATS 1.783.068,85 einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, vorenthalten hat,
b.)von Juni 1993 bis Jänner 1994 in *** Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt ATS 52.195,85 einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, Wiener Gebietskrankenkasse, vorenthalten hat.
Der Beschwerdeführer führt die dieser Verurteilung zugrunde liegende Konkurseröffnung über das Vermögen der D Ges.m.b.H. auf die damalige Empfehlung eines Rechtsanwalts zurück, zusätzlich in Ungarn eine Firma und in Österreich eine Filiale zu gründen, um in weiterer Folge mit Arbeitnehmern, die in Ungarn angemeldet gewesen seien, in Österreich tätig zu werden. Mit Blick auf diesen Sachverhalt gibt der Beschwerdeführer an, insgesamt 62-mal wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden zu sein; über ihn seien Verwaltungsstrafen in Höhe von mehr als ATS 2 Millionen verhängt worden. Zudem seien der D Ges.m.b.H. Beitragszahlungen zur Sozialversicherung iHv ATS 8 Millionen vorgeschrieben worden. Dies hatte – so der Beschwerdeführer – eine Kontopfändung und dadurch die Kündigung eines bestehenden Kredites mit einem Rahmen von ATS 25 Millionen zur Folge, den die Gesellschaft binnen einer Woche zurückzahlen musste; vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer am 03. September 1993 den Ausgleich angemeldet. Infolge dessen konnten die Sozialversicherungsbeiträge, so der Beschwerdeführer, nicht mehr geleistet werden.
Beweiswürdigung:
Die diesen sechs angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Tathandlungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Sprüchen und Begründungen der betreffenden Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen ***, des Landesgerichtes *** und des Landesverwaltungsgerichtes ***, die in die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einbezogen und mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden. Den festgestellten, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen liegen dessen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugrunde.
4.4. Im Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer ist der Eintritt der Tilgung der unter Punkt 4.3. festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen (sowie der weiteren vier – keine Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 GewO bildenden – Verurteilungen: BG *** vom 25.01.1995, Zl. ***, wegen § 293 Abs. 2 StGB, Fälschung von Beweismitteln; BG *** vom 03.05.1995, Zl. ***, wegen § 88 Abs. 2 StGB, fahrlässige Körperverletzung; BG *** vom 19.10.1995, Zl. ***, und vom 03.12.2001, Zl. ***, beide wegen § 198 Abs. 1 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht) voraussichtlich mit 02. Juni 2029 ausgewiesen.
Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich aus dem Inhalt des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Strafregisterauszugs und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), lauten:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes
ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
[…]
(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. […]“
6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
6.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese (lit. a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder (lit. b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und (Z 2) die Verurteilung nicht getilgt ist. § 13 Abs. 7 leg.cit. normiert einen Gewerbeausschluss auch für juristische Personen, (insbesondere) wenn der Gewerbeausschlussgrund gemäß Abs. 1 auf eine natürliche Person zutrifft, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieses Rechtsträgers zusteht.
Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer sechsmal wegen diverser strafbaren Handlungen verurteilt wurde, die Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO (betrügerische Krida; Begünstigung eines Gläubigers) und § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO (infolge der Verhängung von drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafen) bilden und diese Verurteilungen bis dato nicht getilgt sind (zur Berechnung der Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen siehe §§ 4 iVm 3 des Tilgungsgesetzes).
Die festgestellten Verurteilungen stehen daher einer Gewerbeanmeldung sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch eine juristische Person entgegen, auf deren Geschäftsbetrieb dem Beschwerdeführer ein maßgebender Einfluss (§ 13 Abs. 7 GewO) zusteht; letzteres trifft auf die C GmbH zu, deren Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführer ist (zur Qualifikation von Mehrheitsgesellschaftern als Personen mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte vgl. etwa VwSlg. 14.622 A/1997).
6.3. § 26 Abs. 1 GewO regelt betreffend den Gewerbeausschlussgrund der (gemäß § 13 Abs. 1 GewO näher bestimmten) strafgerichtlichen Verurteilung die Erteilung der Nachsicht, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Die Erteilung der Nachsicht setzt die Stellung eines Antrags voraus (vgl. etwa VwGH 28.04.2004, 2001/04/0142); einen solchen hat der Beschwerdeführer – bezogen auf das Handelsgewerbe, mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes – gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt diese Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).
Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist insbesondere auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO kann sich zudem bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030, mwN, siehe auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029). Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftat, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall, oder die Höhe eines Schadensbetrages einzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; VwGH 17.09.2010, 2008/04/0144). Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.11.2013, 2013/04/0151, mwN), und ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei es auf den seit der Deliktbegehung verstrichenen Zeitraum ankommt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031). Dabei bedingt aber auch das bloße Verstreichen eines – auch längeren – Zeitraums seit der Begehung eines Deliktes nicht zwangsläufig eine positive Prognoseentscheidung (vgl. etwa VwGH 28.04.2004, 2003/03/0017, mwN). Zudem kommt bei der Erstellung der Prognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).
Letztlich ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – im vorliegenden Fall die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handelsgewerbes, mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes – „gar nicht“ besteht (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0117, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031 jeweils mwN); auf den Umstand, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bloß „kaum" zu befürchten ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).
6.4. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO – dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Gewerbes gar nicht zu befürchten ist – sind vorliegend nicht erfüllt, dies aus folgenden Gründen:
6.4.1. Im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlung ist auszuführen, dass die den sechs Verurteilungen zugrunde liegenden Tathandlungen allesamt Vermögensdelikte betreffen und sich gerade auch bei der Ausübung des (durch die juristische Person, deren Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführer ist, angestrebten) Handelsgewerbes Gelegenheiten zur Begehung entsprechender Delikte, etwa gegenüber Geschäftspartnern und Kunden, bieten (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 20.10.2004, 2003/04/0072). Die Eigenarten der strafbaren Handlungen im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (einschließlich diverser gesellschaftsrechtlicher Funktionen) – nämlich des schweren (zum Teil gewerbsmäßigen) Betrugs, fahrlässiger und betrügerischer Krida, Veruntreuung, Begünstigung eines Gläubigers u.a. – lassen daher auch die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei Ausübung eines Handelsgewerbes befürchten.
6.4.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen stehen im Hinblick auf die rechtskräftigen Strafurteile insgesamt 27 Tathandlungen fest, die der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 17 Jahren (1991 bis 2008) in seiner beruflichen Tätigkeit (in diversen gesellschaftsrechtlichen Positionen) gesetzt hat. Diese haben zu Verurteilungen geführt, die sowohl Vermögensdelikte gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO, sohin Delikte, für die es nicht auf das Strafausmaß ankommt, betreffen (insbesondere betrügerische Krida, Begünstigung eines Gläubigers) als auch das für „sonstige strafbaren Handlungen“ in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO vorgesehene Strafausmaß von drei Monaten zum Teil erheblich übersteigen (vgl. etwa das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 13.04.2013, Zl. ***: Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon vier Monate unbedingt). Zudem ist der Beschwerdeführer innerhalb des bezeichneten Zeitraums trotz vorangegangener rechtskräftiger Verurteilungen wiederholt – auch hinsichtlich gleichartiger Delikte – straffällig worden. So betreffen die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 13. April 2013, Zl. ***, sowie vom 18. Jänner 2013, Zl. ***, Tathandlungen in den Jahren 2008 und 2005, die sohin nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen desselben Delikts durch das Landesgericht für Strafsachen in *** am 03. März 2004, Zl. ***, gesetzt wurden (zudem betreffen auch die Urteile des Landesgerichtes *** vom 27.04.2001, Zl. ***, sowie des Landesgerichtes *** vom 14.10.1997, Zl. *** den Straftatbestand des schweren Betrugs).
All diese Umstände, im Besonderen der äußerst lange Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer wiederholt strafbare Handlungen gesetzt hat, die – jedenfalls betreffend die letzten Tathandlungen – festgestellte Gewerbsmäßigkeit, die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers in ein einschlägiges delinquentes Verhalten mit erhöhter krimineller Energie seit vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilungen sowie der (jedenfalls in Summe) sehr hohe Schadensbetrag (vgl. die oben getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Tathandlungen) zeigen, dass sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und auch die Befürchtung im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert (vgl. hierzu etwa auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0031).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die den strafgerichtlichen Verurteilungen (zuletzt im Jahr 2013) zugrunde liegenden Tathandlungen (zuletzt im September 2008) – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – schon viele Jahre zurückliegen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann im vorliegenden Einzelfall dem – an sich nicht bloß geringfügigen – Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von 15,5 Jahren seit der letzten Tatbegehung (als auch seit ca. 11 Jahren seit der letzten Verurteilung; Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe im Jahr 2014) im Hinblick auf die Vielzahl der in einem Zeitraum von 17 Jahren gesetzten Tathandlungen, aus denen hohe Schadensbeträge resultieren und die zum Teil gewerbsmäßig begangen wurden, kein solches Gewicht beigemessen werden, dass (allein) durch die verstrichene Zeit eine Änderung des aus diesen Straftaten abzuleitenden Persönlichkeitsbildes indiziert wäre (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 28.04.2004, 2003/03/0017; VwGH 06.11.2002, 2001/04/0050, mwN).
Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht konkret dargetan, inwieweit nach seiner Persönlichkeit die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende, nach dem Gesagten gerechtfertigte Befürchtung der neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlicher Straftaten nicht zutreffen würde. So hat er im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde alleine auf den bisher verstrichenen Zeitraum verwiesen. Auch vermochte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht darzutun, dass die Befürchtung einer neuerlichen Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei einer Gewerbeausübung hinkünftig gar nicht besteht. So führte er die strafgerichtlichen Verurteilungen vorwiegend auf nicht seine Sphäre betreffende Umstände und Handlungen Dritter zurück (vgl. die oben getroffenen Feststellungen), wodurch er eine glaubwürdige Reflexion mit den von ihm gesetzten strafbaren Handlungen nicht zum Ausdruck brachte. Zudem vermochte er mit seinen Ausführungen, dass er nunmehr Wissen habe, über das er vor 30 Jahren nicht verfügt habe, sowie er im Falle einer neuerlichen Verurteilung eine Kürzung seiner Pension (wohl bezogen auf Schadenersatzleistungen) zu befürchten hätte, eine Änderung des sich bereits in den Straftaten manifestierten Persönlichkeitsbildes nicht aufzuzeigen.
6.5. Aufgrund des dargelegten – sich in den Verurteilungen zugrunde liegenden Tathandlungen manifestierenden – Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen, die zum Teil gewerbsmäßig begangen wurden, des äußerst langen Zeitraums, in dem strafbare Handlungen gesetzt wurden, der Höhe der dadurch entstandenen Schäden sowie der Wiederholung von strafbaren Handlungen trotz rechtskräftiger Verurteilungen, und den Eigenarten der strafbaren Handlungen kann daher – auch in Ansehung des Zeitraums des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers – nicht der Schluss gezogen werden, dass die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des angestrebten Handelsgewerbes durch den Beschwerdeführer gar nicht mehr besteht.
Es war daher – unter Präzisierung des Antrags des Beschwerdeführers – spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierte Judikatur). Zudem war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb ihr keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt.
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