LVwG N LVwG-S-1479/001-2023

LVwG-S-1479/001-2023Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Elektroscooter; Lenken;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1479/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1479.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16.5.2023, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: “belangte Behörde”) wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen verhängt, da er am 13.9.2022 um 20:20 Uhr im Ortsgebiet von *** einen E-Scooter gelenkt habe, (1.) obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe (Verwaltungsübertretung gemäß 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1b StVO 1960) und (2.) obwohl er sich augrund einer schweren Herzinsuffizienz nicht einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte (Verwaltungsübertretung gemäß 58 Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960); weiters wurde er zum Ersatz von Barauslagen und eines Verfahrenskostenbeitrages verhalten.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit der Begründung, dass er zwar gemeinsam mit seinem Nachbarn C einige Züge Marihuana geraucht, sich aber nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dass er den E-Scooter nicht gelenkt, sondern nur geschoben habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mitsamt der Beschwerde vorgelegt hat, hat am 18.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter und die Polizisten D, E und F sowie der Nachbar C als Zeugen vernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 13.9.2022 um 20:20 Uhr seinen E-Scooter in *** gelenkt hat. – Diese (Negativ-)Feststellung gründet auf folgender Beweiswürdigung:

Zu klären war gegenständlich vorrangig die Frage, ob der Beschwerdeführer (laut Tatanlastung um 20:20 Uhr) seinen E-Scooter auf dem *** in *** gelenkt hat oder nicht. Dazu gibt es folgende Beweisergebnisse:

1. In der polizeilichen Anzeige vom 13.9.2022 heißt es u.a., dass die Polizei zum Tatort beordert worden sei, weil dort zwei Jugendliche Cannabis rauchten, und dass der Beschwerdeführer bei der nachfolgenden Polizeikontrolle angegeben habe, dass er mit seinem E-Scooter zum Tatort gefahren sei.

2. Einige Tage später, bei seiner polizeilichen Einvernahme betreffend die Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz, hat der Beschwerdeführer gesagt, den E-Scooter nur geschoben zu haben, ebenso in seiner Rechtfertigung an die belangte Behörde vom 12.3.2023 und in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

3. Auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ausgesagt, den E-Scooter beim Spaziergang mit seinem Nachbarn zum Skaterplatz, wo die beiden dann von der Polizei betreten wurden, nebenher geschoben und nicht gelenkt zu haben.

4. Die Polizisten haben in der Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihnen allen gegenüber angegeben habe, dass er zum Tatort mit dem E-Scooter „gefahren“ sei, und dass von einem bloßen Schieben keine Rede gewesen sei. Keiner von ihnen hat den Beschwerdeführer den E-Scooter lenken gesehen; sie haben ihn erst am Skaterplatz angetroffen.

5. Der Zeuge C hat ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den E-Scooter auf dem gemeinsamen Weg zum Skaterplatz getragen, geschoben bzw. gerollt habe, aber nicht darauf gestanden sei oder den Motor in Betrieb genommen habe. Dieser Aussage zufolge hat auch er den Beschwerdeführer nicht beim Lenken gesehen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0220).

Die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Variante, nämlich dass der Beschwerdeführer den E-Scooter gelenkt hat, stützt sich auf die Anzeige der Polizei, dass der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber gesagt habe, dass er mit dem E-Scooter gefahren sei. Sie hat für sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Angabe zur klinischen Untersuchung verbracht wurde und dass er sich vorführen ließ, ohne dabei darauf hingewiesen zu haben, nur geschoben und nicht gelenkt zu haben; aber vielleicht war ihm dieser rechtliche Unterschied, siehe dazu unten, damals noch nicht bewusst, zumal ja nicht nur eine Übertretung der StVO, sondern auch des Suchtmittelgesetzes im Raum stand). Dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber zuerst eine falsche Identität angegeben hatte, macht ihn noch unglaubwürdiger, aber als Beschuldigter unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht (§ 33 Abs. 3 VStG). Schlussendlich steht die Angabe der Polizisten, dass ihnen der Beschwerdeführer vor Ort gesagt habe, er habe sich (erst) dort mit C getroffen, im Widerspruch zu den in der Verhandlung abgelegten Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen.

Für die andere Variante, nämlich dass der Beschwerdeführer seinen E-Scooter nicht gelenkt hat, spricht, dass ihn tatsächlich niemand beim Lenken gesehen hat; die Polizisten haben ihn nicht beim Lenken betreten, und die Angaben des (über seine Wahrheitsverpflichtung und die Konsequenzen einer Falschaussage eindringlich belehrten) Zeugen C, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren sei, waren nicht unschlüssig oder widersprüchlich. Weder die Polizei noch die belangte Behörde hat diesen Zeugen niederschriftlich einvernommen und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft, sodass das erkennende Gericht bei der Wahrheitsfindung nur auf die Aussage des Zeugen in der Verhandlung zurückgreifen konnte. Er hat dabei zwar manchmal etwas wirre Angaben gemacht, aber das passte mit seinem Gesamtauftritt zusammen (er kam etwa eine Stunde zu spät zur Verhandlung, weil er zuerst den Zug verpasst und sich dann noch zum Landesgericht begeben hatte) und vermag die Glaubhaftigkeit seiner auch über mehrfaches Befragen von ihm bestätigten Angabe, dass der Beschwerdeführer nur geschoben und nicht gelenkt habe, nicht zu erschüttern. Dass sich der Beschwerdeführer und der Zeuge C nicht erst auf dem Skaterplatz getroffen haben, sondern gemeinsam hingegangen sind, lässt sich auch nicht widerlegen, weil die beiden niemand dabei gesehen hat, und ist nicht auszuschließen, wo sie doch tatsächlich Nachbarn sind; es erscheint auch durchaus lebensnahe, wenn man bei einem Fußweg von etwa 200 bis 300 m mit einem fußläufigen Begleiter nicht nebenher fährt, sondern – der Kommunikation und des Tempos halber – nebenher geht (und den E-Scooter mitschiebt, z.B. vorsorglich für die spätere Heimfahrt).

Nach eingehender Beweiswürdigung erscheinen beide Varianten in etwa gleichem Maße denkbar und vermag der von der belangte Behörde aufgrund der Aktenlage, insb. der Anzeige, gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen E-Scooter zur Tatzeit zum Tatort gelenkt hat, gegenüber jener – vor allem durch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen C in der Verhandlung und durch den dabei gewonnenen Eindruck untermauerten – Variante, dass er diesen nur geschoben hat, nicht die überragende Wahrscheinlichkeit für sich zu beanspruchen. Und selbst wenn man die erste Variante als erwiesen annähme, ergäbe sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten internistischen Befund nicht, dass er durch seine Herzinsuffizienz nicht in der Verfassung gewesen wäre, einen E-Scooter zu lenken (das polizeiärztliche Gutachten ist diesbezüglich unschlüssig), und ließe sich andererseits nicht nachweisen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer zur Tatzeit, also beim Lenken, durch Suchtgift beeinträchtigt war, da das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass sich er und sein Begleiter genau deshalb auf den Skaterplatz begeben haben, um dort Cannabis zu konsumieren, und dies vor dem Eintreffen der Polizei auch getan haben. Der Einsatzgrund für die Polizei war ja die Anzeige, dass dort zwei Personen Cannabis rauchen, und laut den Angaben der meisten Vernommenen waren auf dem Skaterplatz tatsächlich nur der Beschwerdeführer und der Zeuge, sodass sich die Anzeige wohl auf diese beiden bezogen haben muss; weiters war laut den Angaben zweier Polizisten noch einschlägiger Geruch wahrnehmbar, und zudem hatte der Beschwerdeführer tatsächlich Cannabis bei sich. Das Ausmaß des Konsums am Skaterplatz (und auf dem Weg dahin?) kann aber nicht erwiesen werden, weil es dazu keine nachvollziehbaren Angaben gibt; somit bliebe völlig offen, wie viel der Beschwerdeführer einerseits vor und andererseits nach einem potenziellen Lenken seines E-Scooters konsumiert hat.

Alles in allem bestehen auch bei eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers und konnte nicht mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort seinen E-Scooter gelenkt hat, weshalb nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) die obige Negativfeststellung zu treffen war.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. gegen die soeben zitierte Bestimmung verstößt.

Im gegenständlichen Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat. Wer einen E-Scooter nicht lenkt, sondern schiebt, ist denselben Regeln wie für Radfahrer unterworfen (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/00443) und somit nicht als Lenker zu qualifizieren (vgl. schon VwGH 27.11.1963, 2086/62). Somit konnten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten, die beide ein „Lenken“ voraussetzen, auch nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung nicht erwiesen werden, weshalb der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vorliegt und spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen ausschließlich Sachverhaltsfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Hinsichtlich der Entscheidung über Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - eine Geldstrafe von (nur) bis 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400 Euro verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).

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