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LVwG-AV-900/001-2023•LVwG N LVwG-AV-900/001-2023
LVwG-AV-900/001-2023Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verlängerungsantrag; Student; besondere Erteilungsvoraussetzung; Studienerfolg;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau B, geb. am ***, StA. Islamische Republik Iran, vertreten durch A, Rechtsanwältin in ***, *** ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 01.01.2023, Zl. ***, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG 85,-- Euro an (anteiligen) Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die persische Sprache zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Frau B, eine am *** geborene iranische Staatsangehörige (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), wurde am 07.04.2012 erstmalig ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ erteilt, der in der Folge aufgrund Verlängerungsanträgen wiederholt verlängert wurde. Vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages war der Beschwerdeführerin eine bis zum 03.08.2021 gültige „Aufenthaltsbewilligung – Student“ erteilt worden.
1.2. Am 28.07.2021 brachte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung ihrer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ein.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.01.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen am 28.07.2021 gestellten Verlängerungsantrag ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen habe können, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt und somit der Verlängerungsantrag abzuweisen sei.
Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung insbesondere Folgendes ausgeführt:
Bei Bearbeitung des Verlängerungsantrages sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über keinen entsprechenden Studienerfolg verfüge. Die Beschwerdeführerin habe dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, dass ihr Sohn C auf Grund massiver Sprachentwicklungsstörungen logopädische Behandlungen benötigen würde und die Beschwerdeführerin deshalb ihr Studium nicht fortführen habe können. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mitgeteilt, dass ihr Ehemann, Herr D, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte eingebracht habe und sei seitens der Beschwerdeführerin ersucht worden, mit der Bearbeitung ihres Verlängerungsantrages die Entscheidung über diesen Zweckänderungsantrag ihres Ehemannes abzuwarten. Nach negativem Abschluss des Verfahrens über den ersten durch den Ehemann der Beschwerdeführerin eingebrachten Zweckänderungsantrag habe der Ehemann der Beschwerdeführerin erneut einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte eingebracht, über den schließlich ebenfalls negativ entschieden worden sei.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 20.7.2022 mitgeteilt worden sei, dass die Behörde beabsichtige, ihren Verlängerungsantrag mangels Studienerfolges abzuweisen, habe die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weíss-Rot – Karte gestellt. Nachdem über diesen Zweckänderungstrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig negativ entschieden worden und in der Folge die Akten zur neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – Student an die Bezirkshauptmannschaft Tulln übermittelt worden seien, sei eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin ergangen, einen Nachweis über den erforderlichen Studienerfolgsnachweis sowie eine Studienbestätigung vorzulegen, jedoch sei dieser Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen worden.
Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung Student ohne ausreichenden Studienerfolg wäre, so die Bescheidbegründung weiter, gesetzeswidrig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf Grund der Sprachentwicklungsstörung ihres Sohnes keinen Studienerfolgsnachweis erbringen habe können, gehe ins Leere, da familiär begründete gesundheitliche Probleme eines Angehörigen oder die Betreuung eines Kleinkindes keinen Hinderungsgrund zur Erbringung eines Studienerfolges darstellten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens über ihren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte angegeben, stellvertretende Geschäftsführern bei der E KG zu sein. Nach Ansicht der Behörde sei es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits auf Grund der logopädischen Behandlungen ihres Sohnes keinen Studienerfolg erbringen könne, sie andererseits aber scheinbar eine 40 Stunden pro Woche als stellvertretende Geschäftsführerin der E KG tätig sein könne.
Da im Ergebnis die Beschwerdeführerin eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht habe nachweisen können, sei ihr Verlängerungsantrag abzuweisen.
1.4. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund unabwendbarerer und unvorhergesehener Ereignisse die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht erbringen können. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin leide an einer Sprachstörung, aufgrund derer eine besondere Betreuung durch einen Logopäden und intensive Lernübungen der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nötig gewesen seien. Die verminderte Sprachentwicklung ihres Sohnes sei für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen und habe sich diese auch „erst jetzt entwickelt“ bzw. sei diese „erst jetzt diagnostiziert“ worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, die Sprachentwicklung ihres Sohnes erst nach Abschluss ihres Studiums zu fördern, da ihr Sohn bei (gemeint offensichtlich) nicht sofortigem Eingreifen langjährige und nachhaltige Entwicklungsstörungen entfaltet hätte. Daher sei es der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen, die Prüfungen positiv zu absolvieren bzw. an diesen Tagen die Universität zu besuchen. Daher sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, „entsprechende Nachweise durch dieses unabwendbare und unvorhersehbare Ereignis zu erbringen“.
1.5. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde seitens der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes sowie ihres mj. Sohnes) mit Eingabe ihrer anwaltlichen Vertretung vom 04.12.2023 ein Reihe an Unterlagen (neben Unterlagen zum Nachweis hinreichender finanzieller Mittel und einer Wohnrechtsvereinbarung ua. insbesondere Studienblatt WS 2023, Studienbestätigung vom 28.11.2023 und Sammelzeugnis vom 01.12.2023 und Bestätigungen über Therapien, die die Beschwerdeführerin mit ihrem mj. Sohn besucht habe) vorgelegt. Im Anschreiben zur Eingabe vom 01.12.2023 wird zum „Vorliegen unabwendbarer und vorhersehbarer Ereignisse“ vorgebracht, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin derzeit nur mehr ein Mal wöchentlich eine Therapie des ***-Projekts besuche, sodass es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich wieder Vollzeit auf ihr Studium zu konzentrieren, weshalb sich diese auch für Jänner 2024 bereits für mehrere Prüfungen angemeldet habe und sie sich derzeit intensiv auf die Absolvierung dieser Prüfungen vorbereite.
1.7. Am 19.12.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführer abweisenden Bescheid bezogene, zur Zl. LVwG-AV-900/001-2023 protokollierte Beschwerde, als auch auf die die Verlängerungsanträge des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Herrn D, und des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin, C, abweisenden Bescheide der belangten Behörde (vgl. dazu die zu den Zlen. LVwG-904/001-2023 und LVwG-907/001-2023 ergangenen Entscheidungen) bezogene mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung, an der die Beschwerdeführer, ihr Ehemann und deren gemeinsamer mj. Sohn sowie deren gemeinsame anwaltliche Vertretung teilnahmen und der auch eine Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen wurde, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Inhaltes der Bezug haben Akten inklusive der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und durch Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau B, ist eine am *** geborene iranische Staatsangehörige. Sie ist in Besitz eines bis zum 29.11.2028 gültigen iranischen Reisepasses.
2.2. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt – aufgrund wiederholter Verlängerungsanträge – eine von 03.08.2020 bis 03.08.2021 gültige „Aufenthaltsbewilligung – Student“ erteilt.
2.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2021 und somit während aufrechter Gültigkeitsdauer der ihr zuletzt erteilten „Aufenthaltsbewilligung – Student“ den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“.
2.4. Die Beschwerdeführerin war von 01.10.2011 bis 30.11.2015 an der Universität *** für das „Masterstudium Molekulare Mikrobiologie und Immunbiologie“ gemeldet. Seit 01.12.2015 ist die Beschwerdeführerin (abgesehenen von einer Beurlaubung im Sommersemester 2016) durchgehend für das „Masterstudium Molecular Microbiology, Microbial Ecology and Immunbiology“ zur Fortsetzung gemeldet.
2.5. Nach § 2 Abs. 1 des Curriculums des Masterstudiums „Molecular Microbiology, Microbial Ecology and Immunobiology“ beträgt der Arbeitsaufwand für dieses Studium 120 ECTS, was einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern entspricht. Das genannte Studium ist gem. § 2 Abs. 2 des Curriculums abgeschlossen, wenn 30 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen im Pflichtmodul Introduction, 30 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen in den Alternativen Pflichtmodulen, 15 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen im Pflichtmodul Interdisciplinary Sciences, 15 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen im Pflichtmodul Additional Scientific Skills for Biologists, 25 ECTS- Punkte gemäß den Bestimmungen über die Masterarbeit und 5 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen über die Masterprüfung positiv absolviert wurden.
2.6. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester 2015 und somit seit mehr als 15 Semestern für das Masterstudium Molecular Microbiology, Microbial Ecology and Immunbiology“ inskribiert und hat sie insgesamt für dieses Studium anrechenbare Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen im Ausmaß von 55 ECTS positiv absolviert.
2.7. Im Wintersemester 2022/23 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums „Masterstudium Molecular Microbiology, Microbial Ecology and Immunbiology“ eine Lehrveranstaltung bzw. Prüfung, nämlich die „VO Research Ethics – A hands on approach (LV-Nr. 300102, WiSe 2022) im Ausmaß von 3 ECTS positiv absolviert. Im Sommersemester 2023 hat die Beschwerdeführerin keine Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen absolviert.
2.8. In den zwei, dem hier maßgeblichen Studienjahr 2022/23 vorangegangen Studienjahren 2021/22 und 2020/21 war die Beschwerdeführerin aufrecht für das „Masterstudium Molecular Microbiology, Microbial Ecology and Immunbiology“ an der Universität *** inskribiert, hat jedoch keine Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen positiv absolviert.
2.9. Die Beschwerdeführerin hat in den vergangenen drei Studienjahren (2020/21, 2021/22 und 2022/23) deshalb im Rahmen ihres Studiums nur eine Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS positiv absolviert, weil sie sich intensiv um ihren mj. Sohn, den am *** geborenen C, bei dem eine Entwicklungsverzögerung in den Bereichen Sprache, Motorik sowie eine Konzentrationsstörung festgestellt wurde, gekümmert hat, wodurch die Beschwerdeführerin kaum Zeit für ihr Studium hatte.
Aufgrund der Entwicklungsverzögerung und der Schwierigkeiten des Sohnes der Beschwerdeführerin im sozialen Umgang (insbes. Trennungsängstlichkeit) war und ist der mj. Sohn der Beschwerdeführerin zum einen in hohem Maße auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin als seiner Bezugsperson in unbekannten Alltagssituationen angewiesen und nimmt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 mit ihrem Sohn an zahlreichen Förderterminen und Behandlungen teil.
So ist der Sohn der Beschwerdeführerin seit rund drei Jahren in psychotherapeutischer bzw. seit Oktober 2023 in psychiatrischer Behandlung und hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit dem Jahr 2020 bis jedenfalls Dezember 2023 durchschnittlich drei Mal wöchentlich zu dessen Psychotherapie-Sitzungen begleitet. Weiters hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn in den vergangenen drei Jahren wiederholt zu logopädischen Behandlungen, therapeutischen Maßnahmen betreffend die sensorische Integration und Ergotherapie-Behandlungen begleitet. Darüber hinaus besucht die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn den Verein „***“, um ihm soziale Kontakte zu erreichen und mit dem Ziel, zur Verbesserung seiner sozialen Kontaktfähigkeit beizutragen.
Mit Beginn des Schuljahres 2023/24 wurde der mj. Sohn der Beschwerdeführerin eine Integrationsgruppe in der , *** aufgenommen und nimmt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, teilweise auch mit ihrem Ehemann für fünf Stunden am „-Projekt“, einer Multifamilientherapie teil.
3.1. Die obenstehenden Feststellungen können auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer insbesondere die Beschwerdeführerin selbst und auch deren Ehemann, Herr D, angehört und befragt wurden, getroffen werden.
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren im Original vorgelegten iranischen Reisepass, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.
3.3. Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bislang erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind diese Feststellungen ebenso unstrittig wie jene, dass der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin am 28.07.2021 gestellt wurde.
3.4. Die Feststellungen dazu, seit wann die Beschwerdeführerin für welches Studium an der Universität *** inskribiert war bzw. ist, ergeben sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Studienblatt der Universität *** für das Wintersemester 2023. Wieviele ECTS-Punkte die Beschwerdeführerin für das von ihr belegte Masterstudium bisher insgesamt erworben hat, ergibt sich aus dem durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Sammelzeugnis der Universität ***
3.5. Dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2022/23 nur eine Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS positiv abgelegt hat und dass sie in den Studienjahren 2021/22 und 2020/21 keine Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen positiv absolviert hat, ist aus dem durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Sammelzeugnisses der Universität *** vom 01.12.2023 ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin dies im Zuge der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche diesbezügliche Nachfrage auch bestätigt.
3.6. Die zu dem im Rahmen des Masterstudiums, zu dem die Beschwerdeführerin zugelassen ist, zu erbringenden Studienleistungen getroffenen Feststellungen, ergeben sich aus dem Curriculum ebendieses Studiums.
3.7. Die in Pkt. 2.9. getroffene Feststellung zum Grund dafür, warum die Beschwerdeführerin in den vergangenen drei Studienjahren (2020/21, 2021/22 und 2022/23) nur eine Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS positiv absolviert hat, wurde aufgrund des sowohl in der Beschwerde als auch durch die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung gemachten Vorbringens getroffen. Auch die Feststellungen dazu, zu welchen Therapien und Fördermaßnahmen die Beschwerdeführerin ihren Sohn in den vergangenen drei Jahren begleite hat und weiterhin begleitet, können auf Grundlage der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung getroffenen werden; dies auch in Zusammenschau mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen (Kurzschreiben von F, einer Psychologin für klinisch-psychologische Diagnostik, vom 23.02.2023; Therapiebestätigung der Logopädischen Praxis ***, G vom 16.11.2023; Bestätigung der H betreffend die Teilnahme am ***-Projekt vom 29.11.2023).
Dass die Beschwerdeführerin ihren mj. Sohn seit dem Jahr 2020 intensiv betreut und zu zahlreichen Fördermaßnahmen begleitet und dass dies der Grund dafür ist, warum sie in den vergangenen drei Jahren wenig Zeit für ihr Studium hatte und deshalb lediglich eine Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS positiv absolvieren konnte, hat diese zum einen selbst bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt und wird auch im der vorgelegten Kurzschreiben der Psychologin für klinisch-psychologische Diagnostik (F), vom 23.02.2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin „in den letzten etwa drei Jahren (seit 2020) mit zahlreichen Förderterminen für die Entwicklungsrückstände von C beschäftigt [gewesen sei]. Dadurch verfügte sie kaum über mentale und physische Kapazitäten, ihren eigenen Bedürfnissen oder Verpflichtungen nachzukommen. Neben institutioneller Unterstützung wir C auch weiterhin im familiären Umfeld von seiner Mutter unterstützt.“
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 25 […]
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
[…]
§ 64 […]
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
4.2. § 8 Z 8 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungs-verordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:
„§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
8. für eine Aufenthaltsbewilligung ‚Student‘:
[…]
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;“
4.3. Das Curriculum für das Masterstudium Molecular Microbiology, Microbial Ecology and Immunobiology (an der Universität ***), Mitteilungsblatt Mitteilungsblatt UG 2002 vom 26.06.2013, 34. Stück, Nummer 240, idF der 3. geringfügigen Änderung Mitteilungsblatt UG 2002 vom 27.06.2022, 45. Stück, Nummer 307, sieht auszugsweise Folgendes vor:
„§ 2 Dauer und Umfang
(1) Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Molecular Microbiology, Microbial Ecology, and Immunobiology beträgt 120 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von vier Se- mestern.
(2) Das Studium ist abgeschlossen, wenn 30 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen in dem Pflicht- modul Introduction, 30 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen in den Alternativen Pflichtmodulen, 15 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen im Pflichtmodul Interdisciplinary Sciences, 15 ECTS- Punkte gemäß den Bestimmungen im Pflichtmodul Additional Scientific Skills for Biologists, 25 ECTS- Punkte gemäß den Bestimmungen über die Masterarbeit und 5 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen über die Masterprüfung positiv absolviert wurden.“
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ zusammengefasst mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den für eine Verlängerung erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen, abgewiesen.
5.2. Dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 3 NAG zufolge haben sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/22/0071).
Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
5.3. Aus § 8 Z. 8 lit. b NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich ein hinreichender Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127 etc.).
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004; 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, etc.).
In einem solchen Fall ist es einerseits dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt.
In diesem Fall führt somit eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen (vgl. z.B. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 13.9.2011, 2010/22/0036)
Andererseits kann es, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, der Behörde bzw. in der Folge dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern.
Auch eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren wird als unzulässig erachtet (s. auch VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127).
5.4. Gemäß § 2 Abs. 1 UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung ist vorliegend das maßgebliche Studienjahr somit das Studienjahr 2022/2023, sohin der Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 (zur zeitlichen Definition eines Studienjahres siehe § 52 Abs. 1 UG 2002).
5.5. Was die für die Frage, ob im hier relevanten Zeitraum von 01.10.2022 bis 30.09.2023 ein hinreichender Studienerfolg erbracht wurde, zu berücksichtigenden Studienleistungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er im relevanten Zeitraum zugelassen war) zu setzen ist. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein (VwGH 11.3.2019, Ra 2019/22/0014). Dabei ist auf das relevante Curriculum abzustellen (vgl. VwGH 10.12.2019, Ro 2019/22/0008). Dieses ist somit zu den „maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften“ zu zählen (siehe auch VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094).
Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG DV sind im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG anzuschließen.
Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg durch Vorlage eines Studienerfolgsnachweises gem. gemäß § 74 Abs. 6 UG, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 ist – wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAG DV ergibt (vgl. „insbesondere“) – in dieser Vorschrift nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (dazu VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).
§ 74 Abs. 6 UG sieht vor, dass die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
5.6. Die Beschwerdeführerin hat – unbestritten – im vorliegend relevanten Studienjahr 2022/2023, also im Zeitraum von 30.09.2022 bis 01.10.2023, lediglich eine einzige ihrem Studium zuzurechnende Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS- Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterwochenstunden positiv absolviert und hat sie somit keine Studienleistungen im Ausmaß von 16 ECTS erbracht.
5.7. Zwar ist aus unionsrechtlichen Gründen der Nachweis eines Studienerfolges nicht in jedem Fall automatisch und ausnahmslos allein schon deshalb zu verneinen ist, weil ein Studierender keinen Nachweis darüber erbringen kann, dass er im maßgeblichen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Dies schon deshalb, weil gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. f der Richtlinie (EU) 2016/801 die Beurteilung eines ausreichenden Studienfortschrittes zwar nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis zu erfolgen hat, aber gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 unter anderem im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind. Diese Vorgabe des Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 ist zwar nicht dahingehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben – wie im vorliegenden Fall des Nachweises eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten – einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen.
5.8. Im Zuge dieser somit durchzuführenden Einzelfallprüfung kann – wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in VwGH 03.06.2020, Ra 2020/22/0044, Rz 10 ausgeführt hat – unter anderem berücksichtigt werden, in welchem prozentuellen Verhältnis die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr zur nach dem Curriculum durchschnittlichen Punkteanzahl für ein Studienjahr steht.
Im gegenständlichen Fall sieht § 2 Abs. 2 des Curriculum des Masterstudiums „Molecular Microbiology, Microbial Ecology and Immunobiology“ vor, dass das Studium (jedenfalls erst) abgeschlossen ist, wenn – abgesehen von der Masterarbeit und der Masterprüfung Prüfungsleistungen im Ausmaß von 90 ETCS (nämlich 30 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen in dem Pflichtmodul Introduction, 30 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen in den Alternativen Pflichtmodulen, 15 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen im Pflichtmodul Interdisciplinary Sciences, 15 ECTS-Punkte gemäß den Bestimmungen im Pflichtmodul Additional Scientific Skills for Biologists) bei einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern Curriculums Studium positiv absolviert wurden.
Die Qualifikation der durch die Beschwerdeführerin während des hier relevanten Studienjahres 2022/23 erbrachte Studienleistung, die in der positiven Absolvierung nur einer einzigen, dem durch die Beschwerdeführerin betriebenen Studium zuzurechnenden Prüfung mit einer Wertigkeit von 3 ECTS besteht, als nicht ausreichender Studienerfolg kann vorliegend auch unter Berücksichtigung dessen, dass insgesamt während des gesamten Studiums Prüfungsleistungen im Ausmaß von 90 ECTS zu erbringen sind, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Legt man nämlich zum einen die insgesamt von der Beschwerdeführerin während des Masterstudiums zu erbringenden Prüfungsleistungen auf die im Curriculum vorgesehene zweijährigen Regelstudienzeit um, so hätte die Beschwerdeführerin – neben dem Verfassen einer Masterarbeit und dem Ablegen der Masterprüfung – pro Studienjahr durchschnittlich Prüfungen mit einer Wertigkeit von rund 45 ECTS positiv zu absolvieren.
Da die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr lediglich eine einzige Prüfung mit einer Wertigkeit von 3 ECTS positiv absolviert hat, hat sie somit im hier relevanten Studienjahr nicht einmal ein Zehntel jener Prüfungsleistungen, die sie – neben dem Verfassen einer Masterarbeit und dem Ablegen der Masterprüfung – durchschnittlich in jedem der zwei Jahre Regelstudiendauer zu erbringen hätte, erbracht.
5.9. Zusammengefasst kann in der positiven Absolvierung einer einzigen, eine Wertigkeit von 3 ECTS aufweisenden Prüfung in einem ganzen Studienjahr, nämlich dem hier relevanten Studienjahr 2022/23, kein ausreichender Studienerfolg iSd § 64 Abs. 2 NAG gesehen werden und ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen von 01.10.2022 bis 30.09.2023 dauernden Studienjahr den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat und ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände auch die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges nicht als im Einzelfall unverhältnismäßig anzusehen.
5.10. Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des erforderlichen Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das Bestehen von Gründen, weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109; 27.8.2018, Ra 2018/22/0136; 13.12.2018, Ro 2017/22/0007, VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087).
5.11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im soeben angesprochene Sinn nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (vgl. etwa VwGH 08.01.2020, Ra 2017/22/0049, Pkt. 6.1., mwN). Von einem in diesem Sinn dauerhaften Hindernis ist unter anderem bei länger dauernden (im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden) Erkrankungen auszugehen (vgl. etwa VwGH 31.01.2020, Ra 2017/22/0108, Pkt. 5.2., mwN).
5.12. Das Vorliegen eines solchen ihrer Einflusssphäre entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes wird durch die Beschwerdeführerin vorliegend darin gesehen, dass sie aufgrund der Entwicklungsverzögerung ihres mj. Sohnes bzw. aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn aufgrund dieser Entwicklungsverzögerung intensiv betreuen und zu zahlreichen und zeitintensiven Therapien und Fördermaßnahmen begleiten musste.
5.13. Wie sich aus den auf Grundlage der glaubwürdigen und mit entsprechenden Bestätigungen untermauerten Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, besteht die Entwicklungsverzögerung des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin und der dadurch bedingte hohe Betreuungsaufwand samt dem Erfordernis, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn regelmäßig und sehr häufig zu zeitintensiven Therapien und Fördermaßnahmen begleiten muss, jedoch bereits seit dem Jahr 2020 und ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung auch davon auszugehen, dass dieser auch aktuell noch besteht.
Somit bestand der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hinderungsgrund aber schon zu Beginn des hier maßgeblichen Studienjahres 2022/23 seit mehr als einem Jahr. Damit ist dieser geltend gemachte Hinderungsgrund aber im Sinne der oben angesprochenen Judikatur als ein dauerhafter Hinderungsgrund anzusehen und kann in der Entwicklungsverzögerung des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin und dem damit verbundenen hohen Betreuungs- und Begleitungsaufwand schon aus diesem Grund kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG gesehen werden.
Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Einflusssphäre entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbar Gründe, aufgrund derer trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden könnte, dargetan hat.
5.14. Im Ergebnis ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat, dass die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges bei Absolvierung einer einzigen Prüfung mit einer Wertigkeit von 3 ECTS auch nicht als im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig anzusehen ist und dass auch keine der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbar Gründe, aufgrund derer Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden könnte, vorlagen.
Somit ist die in § 64 Abs. 2 NAG normierte besondere Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs nicht erfüllt.
5.15. Da es gegenständlich an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt und bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung – wie eben z. B. eines ausreichenden Studienerfolges – auch keine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK vorzunehmen ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158; 9.8.2018, Ra 2018/22/0025), hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 NAG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ zu Recht abgewiesen und ist somit auch Beschwerde spruchgemäß abzuweisen, ohne dass auf die Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einzugehen und auch ohne dass eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK vorzunehmen wäre.
6. Zur Vorschreibung der Dolmetschgebühren (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der gemeinsamen mündlichen Verhandlung wurde – auf ausdrückliches Ersuchen der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin – eine nichtamtliche Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden mit insgesamt 255,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
Der Beschwerdeführerin ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – da es sich um eine gemeinsame, drei Beschwerdeführer betreffende Verhandlung handelte – anteilig im Ausmaß von einem Drittel der Gesamtsumme und sohin spruchgemäß in der Höhe von 85,-- Euro vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zum Fehlen des Studienerfolgs VwGH 03.11.2010, 2007/18/0608; 25.02.2010, 2008/18/0436; 18.03.2010, 2009/22/0129; 31.07.2019, Ra 2019/22/0145; 28.05.2019, Ra 2019/22/0069; 03.10.2013, 2012/22/0048; 13.10.2011, 2009/22/0305). Weiters ist die zur entscheidungswesentlichen Frage vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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