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LVwG-AV-280/001-2024•LVwG N LVwG-AV-280/001-2024
LVwG-AV-280/001-2024Tribunal Administrativo Regional20 de mar. de 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Beschwerderecht; Sache des Verfahrens; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der B GmbH gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 beantragte die B GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002), dass eine konkrete Probe des von ihr hergestellten Bindemittels im Ausmaß von 10 kg keinen Abfall im Rechtssinn darstellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Herstellung eines Bindemittels für Bauprodukte (insbesondere von Beton, Mörtel etc.) unter Zugabe von aufbereiteter Konverterschlacke und anderen puzzolanischen oder latent hydraulischen Rohstoffen plant, wobei die dafür verwendete Konverterschlacke (LD-Schlacke) aus dem Stahlwerk der A GmbH (im Folgenden: A) in *** stammt und als Abfall im Rechtssinn gilt, welcher in Österreich der Abfallschlüsselnummer *** Konverterschlacke zugeordnet ist. In weiterer Folge wird diese Konverterschlacke von der A an die C GmbH als berechtigte Abfallsammlerin übergeben und von dieser zur behördlich bewilligten Aufbereitungs- und Mahlanlage ihres Werkes der D k.f.t, ***, *** in Ungarn gebracht, wo das Verwertungsverfahren erfolgt und als Bindemittel aufbereitet wird. Durch dieses Vorgehen wird der Einsatz von Zement bei der Herstellung von Beton oder anderen Bauprodukten teilweise substituiert, wobei dieses Bauprodukt nicht nur eine höhere Leistungsfähigkeit als herkömmlicher Beton aufweist, sondern ist dieses auch nachhaltig und CO2 reduziert, was zu einer CO2-Reduktion von Bauwerken beiträgt.
Vor dem Hintergrund, dass das, u.a. aus Konverterschlacke hergestellte, Bindemittel bei der Herstellung von Beton keine negativen Auswirkungen auf die Umweltqualität des Betons hat und durch die Verwendung des Bindemittels Primärressourcen bzw. Produkte aus Primärressourcen (Zement) unmittelbar substituiert werden, geht sie davon aus, dass es sich bei dem hergestellten Bindemittel um keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt; die Abfalleigenschaft der eingesetzten Konverterschlacke endet spätestens mit der Herstellung des verfahrensgegenständlichen Bindemittels.
Ihr verfahrensgegenständlicher Feststellungsantrag bezieht sich auf eine konkrete Probe mit einem Gewicht von ca. 10 kg in einem weißen Kübel mit Deckel, wobei sie Eigentümerin und Verfügungsberechtigte dieses Materials ist. Diese Probe wurde in ihrem behördlich bewilligten Werk der D k.f.t, ***, *** in Ungarn in rechtskonformer Weise hergestellt und diese Probe befindet sich im Zeitpunkt der Einleitung dieses Feststellungsverfahren im Lagerraum der E GmbH, ***, ***, Bezirk ***, somit im örtlich zuständigen Wirkungsbereich der belangten Behörde, weshalb diese im gegenständlichen Feststellungsverfahren die sachlich und örtlich zuständige Behörde ist.
Weiters folgen im Antrag umfangreiche Ausführungen zum Verwertungsvorgang und zum eingetretenen Abfallende des verfahrensgegenständlichen Materials.
Über Aufforderung der belangen Behörde legte die Beschwerdeführerin dieser mit Schreiben vom 1. August 2023 eine Bestätigung der E GmbH vom 31. Juli 2023 vor, dass sich die verfahrensgegenständliche Probe nach wie vor in ihrer Lagerhalle befindet und dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin und allein Verfügungsberechtigte über das im verfahrensgegenständlichen Antrag genannte Material im verfahrensgegenständlichen Kübel ist.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr keine örtliche Zuständigkeit zukommt, weil die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Bundesland Oberösterreich hat und auch die zur Verwendung gelangende LD-Schlacke (Konverterschlacke) aus einem Stahlwerk in Oberösterreich stammt. Auch die berechtigte Abfallsammlerin, der die Konverterschlacke antragsgemäß übergeben und von der diese zu einer neuen Aufbereitungs- und Mahlanlage der Beschwerdeführerin gebracht wird, hat ihren Sitz im Bundesland Oberösterreich. Die verfahrensgegenständliche Probe wurde in Ungarn hergestellt und befindet sich ein Kübel mit einer Masse von rund 10 kg dieser Probe nunmehr in einer Lagerhalle in Niederösterreich. Aus welchen Gründen die verfahrensgegenständliche Probe nach Niederösterreich und nicht an den Sitz der Beschwerdeführerin verbracht wurde, ist dem Feststellungsantrag nicht zu entnehmen. Die Lagerung derselben im Bundesland Niederösterreich erscheint weder mit der Sache noch mit ihren Eigenschaften zwingend verbunden, vielmehr wird davon ausgegangen, dass damit ihre örtliche Zuständigkeit begründet werden soll. Weder das Ausgangsmaterial, die Konverterschlacke, noch die Herstellung oder die Verwendung des Bindemittels erfolgt oder soll für Bauprodukte im Bundesland Niederösterreich erfolgen.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Jänner 2024 legte die Beschwerdeführerin dar, aus welchen Gründen sie den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag bei der belangten Behörde stellte. Im gegenständlichen Fall besteht ein Bezug zum Bundesland Niederösterreich, da sie eine vergleichbare Anlage im Bundesland Niederösterreich, nämlich in *** auf einem Grundstück der F, plant und ist die Feststellung der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials entscheidend für ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren; auch ist es erforderlich, die Abfalleigenschaft festzustellen, um eine potentielle Anwendbarkeit der Abfallverbringungsverordnung für die Einfuhr des gegenständlichen Materials von Ungarn nach Österreich abzuklären. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist ausdrücklich in § 6 Abs. 3 AWG 2002 geregelt, wonach jener Landeshauptmann zuständig ist, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet. Da sich das verfahrensgegenständliche Material zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens im Bundesland Niederösterreich befand und noch immer befindet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Lagerort zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragseinbringung; eine Wahl der Zuständigkeit ist ihr deshalb nicht möglich.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AVG 1991 iVm § 6 Abs. 3 AWG 2002 zurück.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sie zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag örtlich unzuständig ist und sie diesen deshalb zurückzuweisen hatte, da zum einen keine andere Behörde in Österreich örtlich zuständig ist und die Beschwerdeführerin zum anderen auf ihre Zuständigkeit zur Entscheidung beharrte.
Ihre örtliche Zuständigkeit liegt deshalb nicht vor, da der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag offensichtlich willkürlich und in einer im Hinblick auf eine klar zuordenbare Zuständigkeitsverteilung erforderliche, Rechtssicherheit gefährdenden Weise gestellt wurde. Ihre örtliche Zuständigkeit soll begründet werden, ohne dass die Sache oder eine ihrer Eigenschaften die antragsgemäße Lagerung im Bundeland Niederösterreich erforderlich machen. Durch diese Konstruktion - Platzierung eines jederzeit auf einfachstem Weg in seiner lagemäßigen Situierung veränderlichen Kübels in einer Lagerhalle - wird versucht, ihre Zuständigkeit im gegenständlichen Feststellungsverfahren zu schaffen.
§ 6 Abs. 3 AWG 2002 ist dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber jene Behörde örtlich zuständig machen wollte, zu der die stärkste räumliche Bindung besteht.
Die verfahrensgegenständliche beantragte Feststellung der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials betrifft im gegenständlichen Fall einen Stoff, bei dem keinesfalls die stärkste räumliche Bindung zum Bundesland Niederösterreich besteht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall vielmehr für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag die Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Behörde in Ungarn gegeben. Da - wie in der Prozessbeschreibung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages ausgeführt - das Abfallende im Hinblick auf das gegenständliche Material in Ungarn eintritt, ist hier von einer örtlichen Zuständigkeit der ungarischen Abfallbehörden auszugehen.
Im Lichte der fundamentalen Bedeutung, die der Gesetzgeber einer eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung beimisst, erscheint ihre durch einen aus einem Nachbarstaat eingeführten und auf das Landesgebiet Niederösterreich transportierten Kübel begründete Zuständigkeit willkürlich und rechtsmissbräuchlich.
Da weder das Ausgangsmaterial (die Konverterschlacke) noch die Abfallbehandlung und auch nicht die Verwendung jenes Stoffes, für den das Abfallende festgestellt werden soll, im Bundesland Niederösterreich erfolgt bzw. erfolgen soll, ist ihre örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 AWG 2002 nicht gegeben.
Da ihre örtliche Zuständigkeit aus den genannten Gründen nicht gegeben ist und die Beschwerdeführerin auf ihre bescheidmäßige Entscheidung beharrte, war der Feststellungsantrag spruchgemäß zurückzuweisen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut ihrer eigenen Aussage am 1. Februar 2024 zugestellt.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024, in welcher sie den Antrag stellte, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern soll, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 festgestellt wird, dass das von ihr hergestellte Bindemittel keinen Abfall im Rechtssinn darstellt, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-209/001-2024, als unzulässig zurück und sie ließ gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte es im Wesentlichen begründend aus, dass seine Prüfungsbefugnis keine unbegrenzte ist; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist vielmehr die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Da die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag wegen ihrer örtlichen Unzuständigkeit zurückwies, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, sodass das Verwaltungsgericht allein zu prüfen hat, ob die inhaltliche Behandlung des Feststellungsantrages zu Recht verweigert wurde; mit einer inhaltlichen Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Eine Unzulässigkeit eines Rechtsmittels liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber von der Rechtsmittelbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch das Rechtsmittel bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in einem Rechtsmittel gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Rechtsmittelantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Rechtsmittelantrag.
Da das Beschwerdebegehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens liegt, ist dieses unzulässig, weshalb die Beschwerde vom 16. Februar 2024 als unzulässig zurückzuweisen ist.
In der gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2024 rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 29. Februar 2024 verwies die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass über ihre Beschwerde vom 16. Februar 2024 formal, und somit nicht inhaltlich, entschieden wurde, da diese mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Februar 2024 zurückgewiesen wurde. Da ihr Beschwerderecht mit ihrer ersten Beschwerde vom 16. Februar 2024 somit nicht verbraucht wurde, da ein solches nur durch eine wirksame Beschwerde verbraucht werden kann, und somit die Zulässigkeit ihrer ersten Beschwerde vom 16. Februar 2024 voraussetzt, steht dieser Beschwerde der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels nicht entgegen. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr verfahrensgegenständlicher Feststellungsantrag deshalb zulässig ist, weil zumindest begründete Zweifel bestehen, ob das verfahrensgegenständliche Bindemittel, zu dessen Herstellung teilweise Abfälle verwendet wurden, Abfall im Rechtssinn ist. Im gegenständlichen Fall wird für die Produktion des Bindemittels nämlich LD-Konverterschlacke verwendet, die unbestritten Abfall im Rechtssinn ist; diese wird gemeinsam mit weiteren Materialien zu einem neuen Material vermengt.
Sachlich zuständig für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ist nach § 6 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Landeshauptmann.
Nach § 6 Abs. 3 AWG 2002 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes danach, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befand. Im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens befand sich das verfahrensgegenständliche Material im Bundesland Niederösterreich, weshalb die belangte Behörde örtlich zuständig ist. Sie beantragte ausschließlich für das konkrete Material, das sich in Niederösterreich befand, eine Feststellung, und es wurde insbesondere keine Feststellung für Material beantragt, welches sich in Ungarn oder im Bundesland Oberösterreich befindet. Indem die belangte Behörde ihre Zuständigkeit und damit eine Sachentscheidung in gesetzwidriger Weise ablehnt, verletzt sie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
§ 6 AWG 2002 sieht zudem keine Mindestmenge an Material vor, über welches eine Feststellung getroffen wird, weshalb es nicht erforderlich ist, eine größere Menge des verfahrensgegenständlichen Materials in das Bundesland Niederösterreich zu verbringen, wobei dieses Material tatsächlich vorhanden ist, sodass keine rein fiktive Feststellung über ein tatsächlich (noch) nicht vorhandenes Material beantragt wurde.
Zudem hätte für sie eine Feststellung in Ungarn keinen Wert. Weder wäre damit sichergestellt, dass ein grenzüberschreitender Import dieses Materials nach Österreich zulässig ist, noch könnte damit für Österreich bindend die Abfalleigenschaft geklärt werden, sodass unverändert nicht klar wäre, ob ihre geplante Anlage einerseits UVP-pflichtig ist und andererseits einer Genehmigung nach dem AWG 2002 oder der GewO 1994 bedarf.
Schließlich beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.
Feststellungen:
Der Firmensitz der Beschwerdeführerin befindet sich im Bundesland Oberösterreich in ***, ***.
Die Beschwerdeführerin plant durch den Einsatz und Aufbereitung von separat gesammelter und qualitätsgesicherter Konverterschlacke, konkret Schlacke aus dem abgeschlossenen LD-Verfahren der A GmbH *** (A) der Abfallschlüsselnummer (SN) *** (Konverterschlacke), die Herstellung eines Bindemittels (Zuschlagstoffes) zur Betonproduktion als partiellen Ersatz für das hydraulische Bindemittel Zement. Bei diesem Bindemittel (Zuschlagstoff - Typ II Zuschlagstoff/Additiv nach ÖNORM EN 206) handelt es sich grundsätzlich um eine Mischung von fein gemahlener Konverterschlacke unter Beimengung von puzzolanischem Tuff/Trass, wobei der LD-Schlackeanteil 30-50 M% der Mischung beträgt. Mit der Variation der Masseanteile können bestimmte Eigenschaften der Aushärtung eingestellt werden.
Diese Konverterschlacke wird von der A im Bundesland Oberösterreich an die C GmbH mit Sitz in *** im Bundesland Oberösterreich als berechtigte Abfallsammlerin übergeben und von dieser zur behördlich bewilligten Aufbereitungs- und Mahlanlage der Beschwerdeführerin in ihr Werk der D k.f.t, ***, *** in Ungarn gebracht, wo das Verwertungsverfahren erfolgt und das verfahrensgegenständliche Bindemittel hergestellt wird. Die Abfalleigenschaft der Konverterschlacke soll spätestens mit der Herstellung dieses Bindemittels beendet werden und wird durch dieses Vorgehen der Einsatz von Zement bei der Herstellung von Beton oder anderen Bauprodukten teilweise substituiert.
Die Beschwerdeführerin verbrachte von diesem in ihrem ungarischen Werk hergestellten Bindemittel eine Probe mit einem Gewicht von ca. 10 kg in einem weißen Kübel mit Deckel in den Lagerraum der E GmbH, ***, ***, Bezirk ***, Bundesland Niederösterreich, wobei die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser Probe ist. Die E GmbH erlaubt der Beschwerdeführerin die Lagerung und den Zugriff auf diese Probe, sodass diese jederzeit darüber verfügen kann.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 2023 bei der belangten Behörde die Feststellung, dass ein näher angeführtes und von ihr hergestelltes Bindemittel keinen Abfall im Rechtssinn darstellt, wobei sich ihr verfahrensgegenständlicher Feststellungsantrag vom 5. Juni 2023 auf diese konkrete 10 kg Probe des verfahrensgegenständlichen Bindemittels im Lagerraum der E GmbH bezieht.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 5. Juni 2023 befand sich die verfahrensgegenständliche Probe bereits in diesem Lagerraum der E GmbH und somit im Bundesland Niederösterreich.
Die belangte Behörde wies diesen Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 mit ihrem Bescheid vom 31. Jänner 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit zurück.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 16. Februar 2024, welche das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-209/001-2024, als unzulässig zurückwies, weil das Beschwerdebegehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens liegt, und dies unzulässig ist.
Am 29. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2024 Beschwerde, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragte.
Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin enthalten insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag vom 5. Juni 2023 und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2024 sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 und der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-209/001-2024, sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2024. Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und konnte der Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen nicht strittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
hat der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.
Gemäß § 6 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, ist örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 der Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden.
Die Beschwerdeführerin hat bereits mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2024 erhoben, wobei diese Beschwerde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-209/001-2024, deshalb als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil das beantragte Begehren, welches auf eine gerichtliche inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst gerichtet war, unzulässig war.
Der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels, welcher auch für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt, bedeutet, dass jeder Partei, und somit auch der Beschwerdeführerin, nur eine einzige Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2024 zusteht, sodass eine weitere Beschwerde auch dann unzulässig ist, wenn diese innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde.
Der neuerlichen Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 29. Februar 2024 durch die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2024 steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels der Beschwerde deshalb nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin ihr Beschwerderecht mit ihrer ersten Beschwerde vom 16. Februar 2024 nicht verbraucht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zurückweisung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechtes die Zulässigkeit des ersteingebrachten Rechtsmittels bzw. der ersteingebrachten Beschwerde voraus (vgl. u.a. VwGH vom 12. Februar 1987, Zl. 86/08/0111, sowie VwGH vom 25. März 1999, Zl. 99/20/0017 mwN, sowie VwGH vom 12. Juni 2019, Zl. Ra 2019/13/0018 mwN). Ein Rechtsmittelrecht wird nur durch ein wirksames Rechtsmittel verbraucht (vgl. u.a. OGH vom 20. April 2006, 4 Ob 50/06s), nicht aber durch solche, die aus formalen Gründen zurückgewiesen werden (vgl. u.a. OGH vom 28. Mai 1991, 5 Ob 98/90). Ein Rechtsmittel, welches wegen seiner formellen oder materiellen Mängel von einer Behörde oder von einem Gericht nicht beachtet werden darf und daher zurückzuweisen ist, stellt daher keinen Hinderungsgrund dar, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes Rechtsmittel einzubringen (vgl. u.a. OGH vom 17. Februar 1965, 7 OB 43/65).
Wurde eine Beschwerde zurückgewiesen, weil nicht die Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung geltend gemacht wurde, stellt dies eine Formalentscheidung dar (vgl. u.a. VwGH vom 28. Juni 2018, Zl. Ra 2017/19/0530 unter Verweis auf VwGH vom 30. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/17/0025).
Im gegenständlichen Fall wurde daher das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerde vom 16. Februar 2024 bislang nicht verbraucht, weshalb sich ihre vorliegende, innerhalb der offenen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde vom 29. Februar 2024 in dieser Hinsicht als zulässig erweist.
Weiters verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. August 2017, Zl. Ra 2016/03/0078, sowie VwGH vom 28. November 2022, Zl. Ro 2022/09/0003), wonach „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht diejenige Angelegenheit ist, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat. Wurde ein Antrag in der ersten Instanz zurückgewiesen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 19. Juli 2023, Zl. Ra 2023/05/0003, sowie VwGH vom 14. November 2023, Zl. Ra 2020/22/0012) Sache des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, sodass das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Entscheidet nämlich das erkennende Gericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom erkennenden Gericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, erstmals inhaltlich, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Verwaltungsgerichtes und ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2016/22/0011, sowie VwGH vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2022/22/0039), weil dadurch der sachlichen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin und damit der Beschwerdeführerin eine Instanz genommen würde (vgl. u.a. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073); mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens somit überschritten werden (vgl. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145).
Im gegenständlichen behördlichen Verfahren hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin mangels ihrer örtlichen Zuständigkeit zurückgewiesen, sodass Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin mangels örtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde rechtmäßig erfolgte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0186, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073).
Das erkennende Gericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert wurde (vgl. u.a. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2020/11/0227 mwN, sowie VwGH vom 4. Juli 2023, Zl. Ra 2023/18/0037) und würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über diesen Feststellungsantrag somit die „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).
Die verfahrensgegenständliche Feststellung wird, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt worden ist, für eine konkrete Probe dieses Bindemittels im Ausmaß von 10 kg beantragt, wobei sich diese Probe und somit das verfahrensgegenständliche Bindemittel im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung in einem Lagerraum eines von der Beschwerdeführerin verschiedenen Unternehmens im Bezirk ***, und somit im Bundesland Niederösterreich, befand.
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2016/05/0056) im Sinne des § 6 Abs. 1 AWG 2002 derjenige verfügungsberechtigt ist, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen kann, und dies auf die Beschwerdeführerin zutrifft, ist sie demnach als Verfügungsberechtigte über das verfahrensgegenständliche Bindemittel anzusehen.
Sachlich zuständige Behörde für den Feststellungsantrag im Sinne des AWG 2002 ist der Landeshauptmann (§ 6 Abs. 1 AWG 2002).
Örtlich zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens befindet (§ 6 Abs. 3 AWG 2002).
Die belangte Behörde lehnt im gegenständlichen Feststellungsverfahren ihre örtliche Zuständigkeit deshalb ab, da § 6 Abs. 3 AWG 2002 dahingehend zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber jene Behörde örtlich zuständig machen wollte, zu der die stärkste räumliche Bindung besteht; im gegenständlichen Fall besteht hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bindemittels keinesfalls die stärkste räumliche Bindung zum Bundesland Niederösterreich, sondern es ist für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag vielmehr die Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Behörde in Ungarn gegeben, in deren Bereich auch das Abfallende eintreten soll. Zudem erfolgt weder die Herstellung des Ausgangsmaterials (die Konverterschlacke) noch die Abfallbehandlung und auch nicht die Verwendung jenes Stoffes, für den das Abfallende festgestellt werden soll, im Bundeland Niederösterreich, so die belangte Behörde.
Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 6 Abs. 3 AWG 2002 als Abweichung von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsnorm des § 3 Z. 2 und 3 AVG 1991 im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung explizit geregelt wurde (vgl. RV 984 BlgNR XX.GP 89). Der Gesetzgeber hat sich daher bewusst für eine Zuständigkeitsregelung entschieden, die weder an den Sitz des Unternehmens (§ 3 Z. 2 AVG 1991) noch an den (letzten) Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt (§ 3 Z. 3 AVG 1991) anknüpft.
Mit ihrer Argumentation verkennt die belangte Behörde die klare Zuständigkeitsregel des § 6 Abs. 3 AWG 2002. Entgegen ihrer Behauptung hat der Gesetzgeber keine „freie“ Wahl der Zuständigkeit ermöglicht, in dem eine „Nahebeziehung“ eines Materials zu einer bestimmten Behörde geschaffen wird; ganz im Gegenteil. Das verfassungsgesetzliche Gebot der klaren Zuständigkeitsverteilung wurde vom Gesetzgeber dahingehend gelöst, dass er auf die Lokalisierung des Materials im Antragszeitpunkt als einzig zuständigkeitsbegründendes Element abstellt.
Die verfahrensgegenständliche Probe im Ausmaß von 10 kg, für welches die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 bei der belangten Behörde beantragte, befand sich im Zeitpunkt ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung in einem Lagerraum eines von der Beschwerdeführerin verschiedenen Unternehmens im Bezirk ***, nämlich im Lagerraum der E GmbH, ***, ***, und somit im Bundesland Niederösterreich, wodurch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 3 AWG 2002 zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gegeben ist.
Somit ist die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag sachlich und örtlich zuständig.
Indem die belangte Behörde ihre örtliche Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt und damit auch eine Sachentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ablehnt, verletzt sie durch ihre verfahrensgegenständliche Entscheidung die Beschwerdeführerin auf Verfassungsebene im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG; vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, 5685/1968, 12.889/1991, 13.280/1992, 14.544/1996, 14.713/1997) und auf einfachgesetzlicher Ebene im Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149).
Der Beschwerde der Beschwerdeführerin war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2024 aufzuheben, sodass die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 neuerlich zu entscheiden hat.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde ihre örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag zu Recht verneinte, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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