LVwG N LVwG-AV-2400/002-2023

LVwG-AV-2400/002-2023Tribunal Administrativo Regional18 de mar. de 2024

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Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Zubau; Bauklassenkoeffizient;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2400/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2400.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, vom 20. Juli 2023, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2023, Aktenzeichen ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2023, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau zum bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe im Betrag von € 1.923,62 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***.

Der nunmehr bestehende Bauplatz *** ist im Jahr 2023 entstanden durch die Vereinigung der früheren Grundstücke *** und ***. Die beiden Grundstücke befanden sich seit 2006 im Eigentum des Beschwerdeführers.

Auf der Fläche der ehemaligen Punktparzelle *** befindet sich ein jedenfalls vor den 1930-er Jahren bereits bestehendes und bewilligtes Wohngebäude. Die angrenzende Parzelle *** war unbebaut, eine Bauplatzerklärung dafür ist nicht aktenkundig.

Nach Angaben des Beschwerdeführers sei ein beim Wohngebäude auf dem Grundstück *** bestehender Holzvorbau, der altersbedingt zusammengebrochen sei, im Jahr 2010 durch ein verglastes Aluportal mit ca. 5 m² bebauter Fläche ersetzt worden. Die Grundstücksgrenze zum Grundstück *** sei dabei nie überbaut worden.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde für dieses verglaste Aluportal, den „Zubau eines Wintergartens zum bestehenden Wohnhaus“ auf dem Grundstück ***, die Baubewilligung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Juli 2022, Aktenzeichen ***, wurde die beantragte „nachträgliche“ Bewilligung zur „Errichtung eines Wintergartens zum bestehenden Wohnhaus“ erteilt.

In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch die Zusammenlegung seiner beiden Grundstücke *** und *** als Bedingung für diese Baubewilligung aufgetragen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. Juli 2022 zugestellt.

Die mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Juli 2022, Aktenzeichen ***, bewilligte Vereinigung der bestehenden Punktparzelle *** (Fläche 173 m²) mit dem angrenzenden Grundstück *** (Fläche 529 m²) zum nunmehrigen Grundstück *** (Fläche 702 m²) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 22. März 2023, ***, durchgeführt. Diese Vereinigung führte dementsprechend nicht zu einer Vergrößerung der Gesamtfläche.

Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** waren beide Grundstücke bzw. ist das vereinigte Grundstück gewidmet als Bauland Betriebsgebiet. Im Bebauungsplan dafür verordnet sind eine Geschoßflächenzahl von 1,0, die freie Anordnung der Gebäude sowie eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 8 Metern.

Bescheide über frühere Vorschreibungen von Aufschließungsbeiträgen, Aufschließungsabgaben oder Ergänzungsabgaben für den nunmehrigen Bauplatz *** oder eines der beiden Vorgängergrundstücke sind nicht vorhanden.

Die Vorschreibung oder Zahlung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe konnte nicht festgestellt werden, wie auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe nicht festgestellt werden konnte.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2023, Aktenzeichen ***, wurde dem Beschwerdeführer für „die Errichtung eines Wintergartens zum bestehenden Wohnhaus auf der Liegenschaft ***, Grundstücke *** und ***, KG ***“ eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 11.624,82 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Bauplatzfläche von 702 m², ein anrechenbarer Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,75 sowie der nunmehr geltende Einheitssatz von € 585,00. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. April 2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit umfangreicher Begründung.

Die Behörde habe nicht einmal festgestellt, ob bereits anlässlich der ersten Baubewilligung oder später anlässlich einer Bauplatzerklärung oder einer Grundstücksteilung eine solche Abgabe vorgeschrieben worden sei. Die Berechnungsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar. Es sei lediglich eine seit unvordenklicher Zeit vorhandene Verbauung des Eingangsbereiches erneuert worden. Auf einer Fläche von maximal 5 m² habe sich seit jeher ein Holzverbau befunden. Dieser Verbau sei durch Metallteile und Glas ersetzt worden. Es sei keinerlei Erweiterung des bestehenden Gebäudes und keinerlei Zu- bzw. Neubau erfolgt. Eine derartige Abgabenvorschreibung hätte bereits vor Jahrzehnten erfolgen müssen und sei daher verjährt. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2023, Aktenzeichen ***, wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei. Es sei mit Bescheid vom 19. Juli 2022 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wintergartens zum bestehenden Wohnhaus erteilt worden. Aufgrund der Änderung der Grundstücksgrenzen sei zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Fläche des nunmehrigen Grundstückes *** heranzuziehen.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 20. Juli 2023. In der umfangreichen Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Zwar sei der jetzt bewilligte Wintergarten 2011 errichtet worden, an dieser Stelle sei aber bereits davor ein gleichartiger umbauter Raum vorhanden gewesen. Aus einer Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2000 sei ersichtlich, dass der umbaute Raum bereits früher vorhanden gewesen sei, eine ans Wohnhaus angeschlossene Dachkonstruktion im Bereich des Podestes nach den Stiegen sei an drei Seiten verschlossen gewesen. Der Zubau sei also bereits vor 2000 vorhanden gewesen, im Jahr 2011 seien lediglich Sanierungsmaßnahmen durch Austausch von Wänden vorgenommen worden. Beantragt wurde, den angefochtenen Berufungsbescheid abzuändern bzw. die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe ersatzlos aufzuheben. Zudem wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Mit Schreiben vom 17. August 2023 (eingelangt am 31. August 2023) legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Am 22. Februar 2023 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Abgabenakt der Stadtgemeinde ***.

Der vollständige Bauakt, beginnend mit Antragsunterlagen zur Bewilligung der Errichtung eines Nebengebäudes im Jahr 1932, für die gegenständliche Liegenschaft wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht im Zuge der Verhandlung vorgelegt. Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde auch in diesen Bauakt Einsicht eingenommen bzw. wurde dieser Bauakt ins Ermittlungsverfahren einbezogen.

Im Wesentlichen ergibt der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

Das Ausmaß der Grundstücksfläche ergibt sich aus den Flächenangaben des öffentlichen Grundbuches. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel entstanden oder vorgebracht worden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. […]

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

[…]

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

[…]

2.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022:

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

[…]

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. […]

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(…)

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von

  • bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder

  • Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3.

Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe vom 15. Dezember 2020 ist der Einheitssatz ab 1. April 2021 mit € 585,- festgesetzt.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Bei der früheren Punktparzelle ***, KG ***, handelte es sich gesichert um einen ex-lege-Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014), also um ein bereits am 1. Jänner 1989 als Bauland gewidmetes und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaute Grundstück im Bauland. Bescheide über frühere Vorschreibungen von Aufschließungsbeiträgen, Aufschließungsabgaben oder Ergänzungsabgaben sind in den Akten nicht vorhanden. Auch frühere Vorschreibungsanlässe konnten nicht festgestellt werden.

Das nunmehrige Grundstück *** entstand erst durch eine baubehördlich aufgetragene Zusammenlegung der Grundstücke *** und *** mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 22. März 2023, ***.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2023, Aktenzeichen ***, wurde dem Beschwerdeführer für „die Errichtung eines Wintergartens zum bestehenden Wohnhaus auf der Liegenschaft ***, Grundstücke *** und ***, KG ***“ eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 11.624,82 vorgeschrieben.

Nach der mit der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in Kraft getreten am 1. Februar 2015, geschaffenen Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Zubau eines Gebäudes Anlass für eine Ergänzungsabgabe.

Festzuhalten ist, dass vor Inkrafttreten dieser Bestimmung durch Zubauten bzw. durch Baubewilligungsbescheide für Zu- und Umbauten kein Vorschreibungsanlass verwirklicht werden konnte.

Erste Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe anlässlich einer Bauführung ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.

Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Juli 2022, Aktenzeichen ***, rechtskräftig erteilte „nachträgliche“ Bewilligung zur „Errichtung eines Wintergartens zum bestehenden Wohnhaus“.

Vor Errichtung des Wintergartens befand sich an selber Stelle bereits ein Holzvorbau zum bestehenden Wohngebäude. Aus dem aus Luftaufnahmen nachvollziehbaren faktischen Vorhandensein dieses Holzvorbaus kann nicht zwingend auf dessen konsensgemäßes Bestehen geschlossen werden. In den im Akt erliegenden Bestandsplänen aus den Jahren 1932 und 1936 ist der Holzvorbau nicht dargestellt.

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Bauwerks kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint oder bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist.

Für diesen früheren Holzvorbau befindet sich jedenfalls im Bauakt keine Bewilligung und wurde auch vom Bauwerber keine Bewilligung dafür vorgelegt. Der Bauakt der Stadtgemeinde *** enthält keine Unterlagen zu diesem Vorbau, auf eine dafür erteilte Baubewilligung deutet nichts hin. Die Errichtung eines solchen Bauwerkes hätte aber bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 einer Baubewilligung bedurft. Der vorhandene Bauakt der Stadtgemeinde *** gibt keinen Anlass, an dessen Vollständigkeit nach 1932 zu zweifeln. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Bauaktes seither sind nicht hervorgekommen.

Dass an der Stelle des nunmehr – aus anderen Materialien – errichteten Wintergartens ein Holzvorbau tatsächlich vorhanden war, erscheint unzweifelhaft, ein Baukonsens für diesen Holzvorbau bestand allerdings nicht.

Der nunmehr vorhandene Zubau bzw. Wintergarten wurde dadurch errichtet, dass auf dem ursprünglichen vorhandenen Podest beim Stiegenaufgang zum Wohnhaus eine Metallkonstruktion aus Aluprofilen mit Glaswänden angebracht wurde, wodurch ein überdachter Wintergarten entstanden ist. Auch zu dessen Herstellung bedarf es – zu Gewährleistung der Kipp- und Standsicherheit – ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist auch insoweit eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben. Der so entstandene Wintergarten ist als Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren, weil er oberirdisch errichtet wurde, aus einem Dach und mindestens zwei Wänden besteht sowie dafür bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sache zu schützen (siehe hierzu – insoweit auf die NÖ Bauordnung übertragbar – auch VwGH 2011/05/0097, mwN, wonach durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion [etwa in der Form eines Wintergartens] die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau im Sinne der Bauordnung für Wien erfüllt sind).

Ein Zubau ist jede Vergrößerung eines (bewilligten) Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung. Zubau ist demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese auch nur ein(en) Geschoß(teil) betreffen, auf den Umfang der Erweiterung kommt es nicht an.

Gemäß § 4 Z.9 NÖ Bauordnung 2014 gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden und raumergänzenden Vorhaben (z.B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände und ein Dach bzw. eine Bedeckung aufweisen.

Die nunmehr bewilligte Errichtung des Wintergartens stellt eine Erweiterung des konsensmäßig bestehenden Wohngebäudes dar, welche daher auch den Tatbestand eines Zubaues erfüllt.

Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung ab, weshalb die erste Voraussetzung § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 mit der Zustellung des unbekämpft gebliebenen Baubewilligungsbescheides (an den Beschwerdeführer nachweislich am 21. Juli 2022) erfüllt ist.

Zu diesem Zeitpunkt bestand das Wohnhaus einschließlich des bewilligten Zubaues ausschließlich innerhalb der Grenzen der damaligen Punktparzelle ***.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl. z.B. VwGH 2009/17/0264; 2000/15/0101; 2000/16/0652; 98/13/0223, 95/17/0484 u.a.) kommt es bei der Vorschreibung der Abgabe auf die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage, Einheitssatz) zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an.

Anlässlich der Errichtung des Zubaues kommt die Vorschreibung daher nur für den zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides bestehenden Bauplatz *** in Betracht.

Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zunächst, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Für den Bauplatz *** konnte weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden. An der Vollständigkeit der vorgelegten Akten bestehen für das erkennende Gericht auch keinerlei Zweifel.

Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden.

Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erscheint damit zunächst nicht erfüllt.

Allerdings wurde mit LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft getreten am 30. August 2018, der folgende, zweite Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, neu erlassen:

„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“

Im Motivenbericht des Landtages zu der am 28. Juni 2018 beschlossenen Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Besonderer Teil, Z.34 (zur Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) ist dazu Folgendes ausgeführt:

„Bei Bauplätzen aufgrund alter Baubestände (beispielsweise bei § 11 Abs. 1 Z 4-Bauplätzen) war früher meist noch kein Abgabentatbestand gegeben (s. BO für NÖ aus dem Jahr 1883: damals wurde die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 durch eine Grundabteilung, nicht jedoch durch eine Bauführung ohne Grundabteilung ausgelöst), weshalb zumindest für solche Fälle – im Sinne einer Gleichbehandlung – eine Angleichung an die späteren Abgabentatbestände nach dieser Bestimmung erfolgen soll.“

Anlässlich einer Baubewilligung für den Zubau eines Gebäudes ist demnach auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.

Dieses alternative, durch die angeführte Gesetzesänderung seit 30. August 2018 neu hinzugekommene Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall - aus Anlass der Baubewilligung vom 19. Juli 2022, Aktenzeichen *** - zweifellos erfüllt.

Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde die Baubewilligung für ein weiteres Gebäude oder für einen Zubau zu einem bestehenden Gebäude erteilt, so erfüllt dies den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe nunmehr (seit

30. August 2018) auch dann, wenn noch nie eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Mit LGBl. Nr. 32/2021, in Kraft getreten am 1. Juli 2021, wurde der angeführte zweite Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, nochmals neu gefasst:

„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.“

Klargestellt ist damit nunmehr, dass als „seinerzeitiger bzw. alter“ Bauklassenkoeffizient, also jener, der vom aktuellen Bauklassenkoeffizienten abzurechnen ist, nicht ein vom Baubestand abgeleiteter Bauklassenkoeffizient zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist bei der Berechnung ein „fiktiver“ Bauklassenkoeffizient abzuziehen, da noch nie eine Abgabenberechnung aufgrund eines Gebäudes auf dem Bauplatz erfolgte. Der abzuziehende Bauklassenkoeffizient beträgt in jedem Fall 1.

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides, mit dem die Baubewilligung für einen Zubau auf diesem Bauplatz erteilt wurde („Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes … erteilt wird“). Mit der Zustellung des unbekämpft gebliebenen Baubewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 hat sich der Abgabentatbestand gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung verwirklicht.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 174/75; 3706/80, uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (geltende Gesetzeslage, verordneter Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse, Berechnungslängen, Bauklassenkoeffizienten etc.) in diesem Zeitpunkt.

Es liegt einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar. Es ist jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde bzw. der Abgabenanspruch entstanden ist.

Es ist daher im gegenständlichen Fall die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Fassung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich (die nachfolgende Änderung der NÖ Bauordnung 2014 in LGBl. 20/2022 berührt diese Bestimmung nicht).

Gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 wird die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

Aus der im Verfahren unbestrittenen Bauplatzfläche (BF) der Punktparzelle *** von 173 m² ergibt sich gemäß § 38 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 die Berechnungslänge (BL) als Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (BL = √BF).

BL = √173 = 13,15294644

Der anzuwendende, zur Zeit der Baubewilligung geltende Einheitssatz betrug gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe € 585,-.

ES neu = € 585,-

Der Bauklassenkoeffizient alt (BKK alt) ergibt sich aus dem bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendeten Bauklassenkoeffizient, beträgt jedoch mindestens 1,00. Da eine solche Abgabenvorschreibung für die gegenständliche Liegenschaft bisher gerade nicht erfolgt ist und bisher keine Abgabe unter Verwendung des bereits höheren Bauklassenkoeffizienten vorgeschrieben wurde, somit für die Berechnung einer Abgabe – mangels bisheriger Abgabenvorschreibung - auch kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde, beträgt der abzuziehende Bauklassenkoeffizient alt aufgrund der nunmehrigen gesetzlichen Anordnung fiktiv 1,00, ohne Berücksichtigung des bestehenden Baubestandes.

Auf die Gebäudehöhe des Altbestandes kommt es für die Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten alt mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten eben gerade nicht an.

BKK alt = 1,00

Der Bauklassenkoeffizient neu ergibt sich gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 aus der laut geltendem Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe bzw. Bauklasse.

Für das Baugrundstück wurde im Bebauungsplan eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 8 Metern verordnet sowie – im Geltungsbereich der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude – eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,0.

Im Rahmen des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 ist zur Berechnung einer Aufschließungsabgabe der Bauklassenkoeffizient bei einer im Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl von dieser abzuleiten.

Zu § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist anzumerken, dass die Ableitung des neuen Bauklassenkoeffizienten zur Berechnung der Ergänzungsabgabe ausdrücklich nur auf die „im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe“ abstellt und nicht auf eine mögliche Geschoßflächenzahl (vgl. dazu auch ausführlich in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht-Praxiskommentar, zu den §§ 38 und 39). Die Geschoßflächenzahl ist – mangels gesetzlicher Grundlage – nicht Grundlage für die Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten zur Vorschreibung der Ergänzungsabgaben, da § 39 Abs.3 NÖ Bauordnung 2014 (anders als § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014) explizit nur auf die höchstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe abstellt.

Die für den Bauplatz verordnete Bebauungshöhe von 8,0 m entspricht der Bauklasse II (vgl. § 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014), wofür sich nach § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 ergibt.

Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

EA = (1,25 – 1,00) x 13,15294644 x € 585,- = € 1.923,62

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Ergänzendes:

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Baubewilligung vom 19. Juli 2022 bestand das Gebäude nur auf dem (ex-lege-) Bauplatz Grundstück ***.

Das nunmehrige Grundstück *** entstand erst später durch eine baubehördlich aufgetragene Zusammenlegung der Grundstücke *** und *** mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 22. März 2023, ***.

Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 erstreckt sich damit die Bauplatzeigenschaft auf das gesamte durch die Vereinigung entstandene Baugrundstück *** (vgl. dazu in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht-Praxiskommentar, zu § 11 Abs. 1 Z 3: „Im Zusammenhang mit den nach Z.3 gebildeten Bauplätzen war bisher bereits der Ausdruck der „Infektionstheorie“ geprägt. Die Bauplatzflächen „stecken“ im Fall der Vereinigung mit bloßen Baulandflächen diese mit der Bauplatzeigenschaft „an“.“). Diese Vereinigung bildet allerdings schon aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014 keinen Anlass zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sollte mit dieser Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz ein Anreiz geschaffen werde, Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z.4, deren Bebauung eben nicht den Anforderungen der geltenden Bauordnung bzw. den Bebauungsplänen entspricht, mit anschließenden unbebauten Grundstücken zu vereinigen und derart einen den genannten Bestimmungen entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. z.B. VwGH 2010/17/0254). Es sind nun keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, warum im konkreten Fall mit der tatsächlich vorgenommenen Vereinigung der Grundstücke nicht diese Ziele verfolgt worden sein sollten.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung, die sich auf die alte Gesetzeslage der NÖ Bauordnung 1996 bezogen hat, nie deshalb die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung verneint, weil eine Punktparzelle bzw. Teile dieser Punktparzelle mit einem Teil des danebenliegenden (unbebauten) Grundstücks vereinigt wurden (z.B. VwGH 2007/17/0041). Aus Anlass der Grundstückszusammenlegung im Jahr 2023 hatte daher die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung zu kommen, wurden doch eine Punktparzelle als nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 bebautes Grundstück mit dem anschließenden unbebauten Grundstück im Bauland vereinigt. Die Grundstückszusammenlegung 2023 bildete daher keinen weiteren Anlass zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe.

3.3. Zum Antrag auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz.

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Rechtsmittelbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist der Beschwerdeführer gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen.

Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

3.4. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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